Art. 1
1) Von nun an darf nur mehr solchen Landesangehörigen der politische Ehekonsens vorenthalten werden:
a) welche eine Armenunterstützung genossen, dieselbe jedoch nicht wieder zurückvergütet haben;
b) welche durch Verschwendung ihres Vermögens oder durch vernachlässigte Erziehung ihrer Kinder den tatsächlichen Beweis liefern, dass sie schlechte Haushalter sind.
2) Das Vorhandensein dieser Abweisungsgründe hat die Regierung durch Einvernehmen der Ortsvorstände der betreffenden Zuständigkeitsgemeinden der Gesuchsteller zu konstatieren.