174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1878 Nr. 8 ausgegeben am 12. August 1878
Gesetz
vom 29. Juli 1878
betreffend die Regelung der Gehaltsbezüge der Lehrangestellten an den Volksschulen
Mit Zustimmung des Landtages genehmige Ich nachstehende Regelung der Gehaltsbezüge der Lehrbediensteten an den Volksschulen und ordne an, dass dieses Gesetz, durch welches die betreffenden Bestimmungen der Schulordnung vom 9. Februar 1859, namentlich die §§ 55 bis 62, dann das Gesetz vom 3. Oktober 1872 (LGBl. 1872 Nr. 2) ausser Kraft gesetzt werden, mit dem nächsten Schulsemester in Wirksamkeit zu treten habe.
§ 1
Das Diensteinkommen der Volksschullehrer besteht:
1. in einem festen Jahresgehalt,
2. in Dienstalters- und ausnahmsweise auch in Personalzulagen,
3. im Bezug von Brennstoff,
4. in der Benützung einer Naturalwohnung oder im Bezug einer derselben entsprechenden Quartierzinsentschädigung, und
5. in jenen Gemeinden, wo dem Lehrer bisher ein Hausgarten zur unentgeltlichen Benützung zugewiesen war, in dem Erträgnisse dieses Bodenareals.
§ 2
Der feste Jahresgehalt beträgt:
1. für definitiv angestellte Lehrer 500 Gulden;
2. für Provisoren 350 Gulden.
§ 3
Jene definitiv angestellten Lehrer, welche schon jetzt mehr als zwölf Dienstjahre in Liechtenstein zählen, erhalten eine Dienstalterszulage von 10 % ihres Bargehaltes.
§ 4
Eine Dienstalterszulage, bestehend in 10 % des festen Jahresgehaltes erhält weiterhin jeder definitiv angestellte Lehrer, welcher von nun an zehn Jahre lang ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolg an einer hierländigen Volksschule wirkt. Unter der Voraussetzung einer zufriedenstellenden Dienstleistung gibt denselben ferner jede neuerlich zurückgelegte zehnjährige Dienstperiode während der nächstfolgenden zwei Dezennien Anspruch auf eine weitere Dienstalterszulage von je 10 % ihres fixen Gehaltes.
§ 5
1) Der Landesschulrat ist berechtigt, Lehrern an Schulen mit grosser Schülerzahl oder mit ausgezeichneten Leistungen Personalzulagen im Betrage von jährlichen 50 Gulden auf eine gewisse Zeitdauer zu bewilligen.
2) Lehrer, welche in Folge besonderer Bestimmungen derzeit schon höhere als durch die Schulordnung vom 9. Februar 1859 und durch das Gesetz vom 30. Oktober 1872 normierte Bargehalte beziehen, erhalten unbeschadet ihrer durch die §§ 3 und 4 dieses Gesetzes gewahrten Ansprüche auf Dienstalterszulagen noch eine bleibende Personalzulage von 150 Gulden.
§ 6
Bei der Pensionsbemessung werden nur der feste Jahresgehalt und die bleibend bewilligten Personalzulagen in Berechnung gezogen.
§ 7
Die Salarierung des weiblichen Lehrpersonals wird, wie bisher, für jede Schule vertragsmässig festgesetzt und unterliegen derlei Abkommen der Schulgemeinden der Genehmigung der Landesschulbehörde.
§ 8
1) Die Bargehalte, Personal- und Dienstalterszulagen der Lehrbediensteten werden monatweise im vorhinein bei der Landeskasse ausbezahlt.
2) Der Genuss der normalmässigen Gehaltsbezüge beginnt in Fällen der Ernennung mit dem im Anstellungsdekret erwähnten Tage und bei Erlangung von Dienstalters- und Personalzulagen vom 1. des dem vollstreckten Dezennium, beziehungsweise der erteilten Bewilligung folgenden Monats an.
3) Die Einstellung der Gehaltsbezüge erfolgt mit Ende jenes Monates, in welchem der Betreffende den Lehrdienst verlässt oder stirbt oder in Pension tritt.
§ 9
1) Die Naturalwohnung eines Lehrers muss wenigstens aus zwei heizbaren Zimmern nebst erforderlichen Nebenlokalitäten bestehen und, wo möglich, im Schulhause oder doch in dessen Nähe gelegen sein.
2) Kann eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt demselben ein Wohnungszinsbeitrag in der Höhe von 15 % des festen Jahresgehaltes. Diesen Betrag hat der Lehrer in vierteljährig verfallenen Raten beim Gemeindeamt seines Dienstortes zu beheben.
§ 10
1) Jeder Lehrer bezieht von der Schulgemeinde jährlich 9 Raummeter weiches Scheitholz, welches ihm unentgeltlich beigestellt werden muss.
2) Ist der Lehrer zugleich Gemeindebürger, so hat er ausserdem sein Bürgerholz zurecht.
3) In jenen Gemeinden, wo Torf als Brennmaterial verwendet wird, darf dem Lehrer auch dieser Brennstoff angewiesen und zugeführt werden. Das Quantum hat dem Wert nach den Ortspreisen des Holzdeputates zu entsprechen.
4) Bei stattfindendem Lehrerwechsel ist die Schulgemeinde berechtigt, vom abtretenden Lehrer den Rückersatz des Holzes, beziehungsweise Torfes, in natura oder nach den ortsüblichen Preisen in dem Masse zu fordern, als Monate vom ganzen Holzbezugsjahr fehlen.
§ 11
1) Zur Besorgung des Organistendienstes sind jene Lehrer verpflichtet, welchen derselbe von ihren Schulgemeinden durch besondere, der Genehmigung des Landesschulrates unterliegende Verträge übertragen wird.
2) Für die dermalen angestellten Organisten bleiben die gegenwärtigen Dienstverhältnisse massgebend. Differenzen zwischen dem Lehrer und der Gemeinde in Sachen des Organistendienstes entscheidet endgültig die Regierung.
§ 12
1) Die Besorgung des Messnerdienstes durch den Lehrer ist ebenfalls zulässig, sofern es dem Schulinteresse keinen Nachteil bringt und der Lehrangestellte sich hiezu bereit erklärt.
2) Andere Nebenbeschäftigungen hingegen, welche dem Anstande oder der äussern Ehre des Lehrerstandes widerstreiten oder Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes von den Schulbediensteten in Anspruch nehmen oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung ihres Lehramtes begründen, sind dem angestellten Lehrer verboten.
3) Über ein vom Landesschulrat erflossenes diesfälliges Verbot hat der Betreffende innerhalb vier Wochen entweder der Nebenbeschäftigung zu entsagen oder den Schuldienst zu künden.
§ 13
Jede erfolgte Kündigung eines Schuldienstes verpflichtet den Lehrer, sofern nicht von Seite der Landesschulbehörde eine andere Bestimmung getroffen werden sollte, zur Fortsetzung des Schulunterrichtes und des Organistendienstes bis Ende des betreffenden Schulsemesters.
§ 14
1) Die festen Jahresgehalte der Lehrer und der Schulschwestern, desgleichen die Dienstalters- und Personalzulagen der Ersteren werden auf die Landeskasse übernommen. Die laufenden Interessen des landschäftlichen Schulfondes sind aber als Gehaltsbeitrag zu behandeln und bei der Landeskasse in Empfang zu stellen.
2) Bestehen ferner in einzelnen Gemeinden eigene Stiftungen zur Aufbesserung der bisherigen Lehrergehalt oder zur Erleichterung der den Schulgemeinden bis nun obgelegenen Beitragsleistung zum Jahresgehalte ihrer Lehrer, so kommen die Zinsen dieser Kapitalien ebenfalls der Landeskasse zu gut.
3) Gleiches gilt auch von den dermaligen Subventionen des Fürstlichen Domäneärars zu den Gehalten der Schulschwestern.
§ 15
1) Die Beistellung der Lehrerswohnungen oder die Quartierzinsentschädigungen, dann die Beischaffung des Brennholzes oder Torfes bleibt den Schulgemeinden überbunden.
2) In Betreff der den Lehrern zur Benützung überlassenen Hausgärten haben die zwischen den Nutzniessern und Gemeindevertretungen geschlossenen Abkommen zur Richtschnur zu dienen.
Waltersdorf, am 29. Juli 1878
gez. Johann m.p.

gez. Karl von Hausen m.p.

Landesverweser