| 640.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1879
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Nr. 1
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ausgegeben am 29. August 1879
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Gesetz
vom 15. August 1879
betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865
Ich genehmige mit Zustimmung des Landtages nachstehende Abänderungen des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865, welche sich auf die §§ 4, 15, 26, 27, 30, 38, 40, 47, 48 beziehen und welche auch das Nachtragsgesetz vom 26. August 1869 ausser Wirksamkeit setzen.
Art. 1
Die Einschätzung der Gebäude erfolgt gleich jener der Grundstücke klassenweise nach folgenden Unterscheidungen und zwar:
a) Für Wohnhäuser, Fabriksgebäude und Gewerbsanlagen nach dem kubischen Masse, wobei die in Anwendung kommende Klassenskala mit dem mittleren Kaufswerte der betreffenden Bauobjekte annäherungsweise übereinstimmen soll und welche, insolange an der bisherigen Klassenskala der Grundstücke keine Änderung eintritt, mit 25 Gulden per Kubikklafter für die erste Klasse, mit 20 Gulden für die zweite, mit 15 Gulden für die dritte und mit 12 Gulden für die vierte Klasse festgesetzt wird;
b) für Nebengebäude nach dem Flächenmasse und dem für Hausbündten ausgemittelten Klassenwert. Der Hofraum wird den Nebengebäuden gleichgehalten.
Art. 2
Bei der Einschätzung der Gebäude haben nachstehende Grundsätze zu gelten:
1. Sowohl die einzelnen Wohnhäuser mit ihren Nebengebäuden in geschlossenen Ortschaften, als auch die zerstreut gelegenen, desgleichen die zu einem Gewerbsbetrieb bestimmten Gebäude unterliegen der Besteuerung.
2. Bei der Einschätzung der Gebäude ist auf ihre Lage, Grösse, Bauart, auf das Alter, den baulichen Zustand und deren Bestimmung Rücksicht zu nehmen.
3. Als Nebengebäude kommen zu behandeln: Stallungen, Schupfen, Scheuern, Törkel, Sennereien.
4. Die kubische Massermittlung der Wohnhäuser und Gewerbsetablissements geschieht ohne Berücksichtigung der Kellerräumlichkeiten, der Bedachungen, der sogenannten Kniestöcke und der unter einer gemeinschaftlichen Bedachung befindlichen Ökonomieräumlichkeiten.
5. Fabriken und gesondert gebaute Gewerbsanlagen als: Mühlen, Schmieden usw. sind in die nächst niedrigere Wertklasse einzureihen als die Wohnhäuser von gleicher Beschaffenheit und Lage.
6. Auf Rechnung der Gebäudeinstandhaltung ist bei den Wohnhäusern der höchsten Wertklasse ein Drittel, bei den übrigen ein Viertel des nach der Klassenskala entfallenden Einschätzungsbetrages in Abschlag zu bringen.
Art. 3
1) Die Einschätzung der Gebäude geschieht durch eine Landeskommission, bestehend aus dem Landesverweser als Vorsitzenden und drei von der Regierung zu ernennenden Bauverständigen.
2) Nach beendeter Einschätzung läuft für die Hausbesitzer eine vierwöchentliche Reklamationsfrist. Über die mündlich oder schriftlich angemeldeten Beschwerden hat die Regierung unter Zuzug von zwei durch den Landtag zu wählenden Vertrauensmännern nach vorheriger Anhörung der Landeskommission endgültig zu entscheiden.
Art. 4
Ausser den im § 4 des Steuergesetzes aufgezählten Objekten werden auch die Dienstwohnungen der Staatsangestellten von der Grundsteuer befreit erklärt. Ebenso geniessen Neubauten von Wohngebäuden durch vier Jahre die Steuerfreiheit, vom Zeitpunkte der Ausfertigung des politischen Baukonsenses an gerechnet.
Art. 5
Eine neuerliche Einschätzung der Grundstücke ist zulässig, wenn hierum bei der Regierung nachgesucht und der Beweis geliefert wird, dass die dermalige Bodenbewertung der beanstandeten Liegenschaften von dem wirklichen Kaufwert derselben wesentlich abweicht.
Art. 6
1) Die jährliche Grundsteuer wird für jede Finanzperiode in verfassungsmässigen Wege festgestellt, von der Regierung gemeindeweise ausgeschrieben und von den Ortsvorständen auf die einzelnen Steuerobjekte ihrer Bezirke umgelegt. Die Umlage geschieht, indem von dem nach § 25 des Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865, und nach Art. 1 und 2 dieses Gesetzes klassenweise ermittelten Katastralwerte der Liegenschaften 10 % zur Grundlage genommen werden und auf diese die Steuersumme repartiert wird.
2) Die solcherart ermässigten Wertsätze haben im Gegensatz zum Katastralwert den Steuerwert jedes einzelnen steuerpflichtigen Objektes zu bilden und sind in den Besitzstandsregistern für jede Parzelle (Grundstück, Wohnhaus oder Nebengebäude) vorzuschreiben.
Art. 7
Die durch die Abrundung der Gemeindebezirke notwendig gewordene Steuerausgleichung zwischen zwei oder mehreren Gemeinden ist derart durchzuführen, dass die zum Erlage eines Steuerkapitales verpflichtete Gemeinde der bezugsberechtigten den von dieser ausgeschriebenen Steuer- und Gemeindelasten-Beitrag alljährlich nach dem Verhältnisse des schuldigen Steuerkapitales zu vergüten hat.
Art. 8
1) Zum Behuf der Gewerbssteuerbemessung werden alle im § 39 des Steuergesetzes als steuerpflichtig bezeichneten Beschäftigungen in drei Abteilungen geteilt und hierin die Steuerbeträge nach Klassen unterschieden.
2) In die erste Abteilung gehören die Fabriken. Da sich dieselben derzeit nur auf mechanische Webereien beschränken, so wird die Steuer dieser Abteilung mit 1 Gulden für jeden aufgestellten und durch den Mehrteil des Jahres in Gang gehaltenen Webstuhl festgesetzt.
3) In die zweite Abteilung fallen alle Handlungsbefugnisse und alle jene gewerblichen Beschäftigungen, zu deren Ausübung die Erwirkung einer behördlichen Konzession notwendig ist oder deren ursprüngliche Anlage eine besondere Regierungsbewilligung bedingt. Diese Abteilung zerfällt in sechs Klassen mit 2, 5, 8, 10, 15 und 20 Gulden.
4) Der dritten Abteilung, welche aus sieben Klassen mit 50 Kreuzer, 1 Gulden, 1 Gulden 50 Kreuzer, 2 Gulden, 2 Gulden 50 Kreuzer, 4 Gulden und 6 Gulden besteht, werden alle übrigen gewerblichen Unternehmungen zugewiesen. Hausierbeschäftigungen unterliegen einer besonderen Besteuerung.
Art. 9
Die im § 47 des Steuergesetzes zur Umlegung der Gewerbsteuer bestimmte Kommission hat nebst dem Kassenverwalter aus fünf von der Regierung zu ernennenden Mitgliedern zu bestehen, von denen je zwei der zweiten und dritten Abteilung der Gewerbetreibenden anzugehören haben, das fünfte aber aus den Steuerpflichtigen der ersten Abteilung zu wählen ist.
Art. 10
Von der im § 48 des Steuergesetzes erwähnten Rangierung der Gewerbetreibenden nach Steuergesellschaften wird abgesehen und sind für die Landeskommission bei der Feststellung des Steuerbetrages für jeden Einzelnen lediglich nur die Bestimmungen des § 41 und bei mechanischen Webereien der Abs. 2 des Art. 8 dieses Gesetzes massgebend.
Art. 11
Vorstehende gesetzliche Bestimmungen treten, soweit sie die Häuserbesteuerung betreffen, schon mit dem heurigen Jahre, die übrigen mit dem nächsten Jahre in Kraft.
Edinburgh, am 15. August 1879
gez. Johann m.p.
gez. Karl von Hausen m.p.
Landesverweser