1) Den Ärzten und Tierärzten gebührt, sofern ihre Intervenierung oder Hilfeleistung ausser der Privatpraxis aufgrund eines behördlichen Auftrages oder einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen wird, ein Honorar und zwar:
A. den Ärzten
1. Für Vornahme der ärztlichen Untersuchung samt Gutachten 3 Gulden.
2. Für eine vorgenommene Totenbeschau samt Befund 3 Gulden.
3. Für die Obduktion einer Leiche mit Inbegriff des Befundes 5 Gulden.
4. In anderweitiger Verwendung als den vorstehend angeführten drei Fällen
a) auf einen halben Tag 3 Gulden.
b) auf einen ganzen Tag 6 Gulden.
5. Für Ausfertigung eines ärztlichen Zeugnisses auf Verlangen der Partei 50 Kreuzer.
6. Für Abgabe eines Gutachtens ausser den unter 1, 2, 3, 4 aufgezählten Fällen, und zwar:
a) eines einfachen 1 Gulden.
b) eines ausgedehnten 2 Gulden.
B. den Tierärzten
1. Für Intervenierung
a) in Tierseuchenangelegenheiten
auf einen halben Tag 2 Gulden.
auf einen ganzen Tag 3 Gulden
b) bei Viehausstellungen 3 Gulden
2. Für die Obduktion eines Tieres samt Gutachten 2 Gulden
3. Für die Ausfertigung eines Befundscheines über lebende oder tote, jedoch nicht obduzierte Tiere im Wohnorte des Ausstellers 50 Kreuzer.
4. Für Abgabe eines
a) einfachen Gutachtens 1 Gulden
b) ausgedehnten Gutachtens 2 Gulden