811.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1879 Nr. 3 ausgegeben am 1. Oktober 1879
Gesetz
vom 15. September 1879
wegen Abänderung des III. Abschnittes des Sanitätsgesetzes vom 8. Oktober 1874
Über Antrag Meiner Regierung genehmige Ich mit Zustimmung des Landtages die Abänderung des III. Abschnittes des Sanitätsgesetzes vom 8. Oktober 1874 (LGBl. 1874 Nr. 3), welcher die Bezüge der Ärzte und Tierärzte für im Auftrage der Behörden vorgenommene Amtshandlungen zum Gegenstand hat, in nachstehender Weise:
§ 30
1) Den Ärzten und Tierärzten gebührt, sofern ihre Intervenierung oder Hilfeleistung ausser der Privatpraxis aufgrund eines behördlichen Auftrages oder einer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen wird, ein Honorar und zwar:
A. den Ärzten
1. Für Vornahme der ärztlichen Untersuchung samt Gutachten 3 Gulden.
2. Für eine vorgenommene Totenbeschau samt Befund 3 Gulden.
3. Für die Obduktion einer Leiche mit Inbegriff des Befundes 5 Gulden.
4. In anderweitiger Verwendung als den vorstehend angeführten drei Fällen
a) auf einen halben Tag 3 Gulden.
b) auf einen ganzen Tag 6 Gulden.
5. Für Ausfertigung eines ärztlichen Zeugnisses auf Verlangen der Partei 50 Kreuzer.
6. Für Abgabe eines Gutachtens ausser den unter 1, 2, 3, 4 aufgezählten Fällen, und zwar:
a) eines einfachen 1 Gulden.
b) eines ausgedehnten 2 Gulden.
B. den Tierärzten
1. Für Intervenierung
a) in Tierseuchenangelegenheiten
auf einen halben Tag 2 Gulden.
auf einen ganzen Tag 3 Gulden
b) bei Viehausstellungen 3 Gulden
2. Für die Obduktion eines Tieres samt Gutachten 2 Gulden
3. Für die Ausfertigung eines Befundscheines über lebende oder tote, jedoch nicht obduzierte Tiere im Wohnorte des Ausstellers 50 Kreuzer.
4. Für Abgabe eines
a) einfachen Gutachtens 1 Gulden
b) ausgedehnten Gutachtens 2 Gulden
2) Ausserdem hat jeder Arzt und Tierarzt die Verrechnung einer Fahrgelegenheit nach den ortsüblichen Preisen und als Entschädigung für Zeitversäumnis noch überdies 2 Gulden für den halben und 3 Gulden für den ganzen Tag zu Recht, sobald deren Verwendung als landschaftliche Sanitätsorgane oder gerichtliche Sachverständige ausserhalb ihres Wohnortes von der Behörde in Anspruch genommen wird.
§ 31
Die Behörde, von welcher die Aufforderung an den betreffenden Arzt oder Tierarzt erging, bestimmt auch von Fall zu Fall, wer die aufgelaufenen Gebühren zu bezahlen hat.
Schloss Rabensburg, am 15. September 1879
gez. Johann m.p.
gez. Karl von Hausen m.p.