172.040.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1883 Nr. 5 ausgegeben am 1. Dezember 1883
Gesetz
vom 28. September 1883
betreffend die teilweise Änderung der Bestimmungen des Stempelpatentes vom 20. März 1809
In teilweiser Abänderung des Stempelpatentes vom 20. März 1809 und in Ergänzung der die Einführung von Stempelmarken betreffenden Regierungsverordnung vom 24. September 1878 (LGBl. 1878 Nr. 9) verordne Ich mit Zustimmung des Landtages wie folgt:
Art. 1
Die Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 27, 31, 34, 35, 36 des Patentes vom 20. März 1809 werden teils ausser Kraft gesetzt, teils nachstehend abgeändert.
Art. 2
Die Bestimmung der Stempelgebühr fliesst künftighin nur entweder aus dem Werte des Gegenstandes, worüber die Urkunde ausgefertigt wird, oder aus der Eigenschaft der Urkunde.
Art. 3
Die Stempelgebühr für die im § 13 des Stempelpatentes aufgezählten Urkunden, bei welchen der Stempel aus dem Werte des Gegenstandes fliesst, worüber sie ausgestellt werden, beträgt mit Ausnahme der unter b, h. g, hh, ii genannten, welche wie die im nächsten Artikel erwähnten Schriftstücke zu behandeln kommen,
von 2 bis einschlüssig 100 Gulden 5 Kreuzer
über 100 bis einschlüssig 200 Gulden 10 Kreuzer
über 200 bis einschlüssig 300 Gulden 20 Kreuzer
usw. für jedes weitere 100 um 10 Kreuzer mehr.
Art. 4
Alle anderen amtlichen Eingaben, Ausfertigungen und Urkunden, denen nach § 22 und 23 die Stempelfreiheit nicht ganz oder nur unter gewissen Bedingungen zuerkannt ist, unterliegen dem Stempelsatze von 5 Kreuzern.
Art. 5
Die Stempelbemessung für Werturkunden erfolgt ohne Rücksicht auf die Bogenzahl der betreffenden Urkunde, die übrigen stempelpflichtigen Schriftstücke hingegen bedingen für jeden verwendeten Bogen die Beifügung einer Stempelmarke.
Art. 6
Das Wertzeichen und die Form der Stempelmarken, mit deren Auflage die Regierung beauftragt wird, ist durch eine besondere Kundmachung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Bis auf weiteres sind die gegenwärtig in Gebrauch stehenden Stempelmarken zu benützen.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 1884 in Wirksamkeit.
Wien, am 28. September 1883
gez. Johann m.p.

gez. Karl von Hausen m.p.

Landesverweser
Auszug
jener Paragraphen des Stempelpatentes vom 20. März 1809, welche laut vorstehender Gesetzesnovelle auch weiterhin in Wirksamkeit verbleiben
§ 1
Jede Urkunde, deren Bestimmung ist, eine eingegangene oder erfüllte Verbindlichkeit zu bestätigen, jemanden ein Recht zuzueignen oder eine Pflicht aufzutragen; in Behauptung einer Gerechtsame oder in Verteidigung gegen einen Anspruch zum Beweise zu dienen, muss auf einem gestempelten Papier geschrieben werden, wenn gleich diese Urkunde nur aussergerichtlich gestellt oder gefertiget und nie vor Gericht gelangen sollte. Hieher gehören auch Quittungen über gezahlte Interessen, von den auf gerichtliche Hypothek im Lande angelegten Kapitalien, oder über deren Rückzahlung, wenn gleich die Ausstellung von einem Ausländer oder im Auslande geschieht, ferner alle Verträge jeder Art, welche, um den Gebrauch des Stempelpapieres sich zu entziehen, entweder von einem Unserer Untertanen mit einem Unserer Untertanen oder zwischen einem Fremden und einem Unserer Untertanen über sein im Lande besitzendes unbewegliches Vermögen im Ausland geschlossen würde. Jede Urkunde muss daher entweder gleich anfangs auf Stempelpapier geschrieben oder erstens wenn die Ausfertigung der Urkunde im Inlande geschehen ist, binnen 30 Tagen und zweitens wenn sie im Ausland stattgehabt binnen 45 Tagen vor das Oberamt gebracht werden, wo im ersten Falle das Duplum des betreffenden Stempelbogens, im zweiten Falle aber nur der einfache Stempelbetrag zu bezahlen ist und wo der nicht gestempelten Urkunde von Seite des Oberamtes der klassenmässige Stempelbogen (auf dessen erste Seite seine Bestimmung kurz zu benennen) mittelst Aufdrückung des Amtssiegels beigeheftet werden wird. Nach Verlauf von 30 und respektive 45 Tagen unterliegt eine solche Urkunde der gesetzlichen weiter unten bestimmten Strafe.
§ 2
1) Bei jeder Schrift, Bitte, Anzeige oder was sonst immer für einer Vorstellung, die in dem Geschäft einer Partei zu unsern eigenen Händen oder bei unsern Behörden eingereicht wird, muss sowohl die Hauptschrift selbst, als jede angeschlossene Beilage sogleich bei der Überreichung mit dem gehörigen Stempel versehen sein. Wenn daher bei einer Gerichtsstelle eine dem Stempel unterliegende Schrift oder Beilage eingebracht wird, die gar nicht oder nicht nach der gehörigen Klasse gestempelt ist, soll dieses Versehen sogleich dadurch behoben werden, dass von der Stelle, wo die Sache vorkommt, der dem Gesetz angemessene Stempelbogen der Urkunde oder Beilage, zu welcher er gehörte, auf die vorhergehenden § bezeichnete Weise beigeschlossen, auf dem Stempelbogen die Anmerkung gemacht und nicht nur dessen Betrag, sondern auch jener der durch Verabsäumung des Gesetzes verwirkten Geldstrafe, sowie Taxrückstände bei der Partei eingetrieben werde.
2) Ein bei uns eingereichtes ungestempeltes Gesuch einer Partei bleibt ohne Wirkung liegen und wenn wir das Gesuch selbst der Stempelstrafe nicht unterziehen, so soll dies auch auf die Beilagen gelten.
3) Sind hingegen einer gestempelten Bittschrift ungestempelte oder nicht klassenmässig gestempelte Beilagen angeschlossen, so ist in Ansehung derselben bei Erledigung der Bittschrift eben so, wie bei den Stellen zu verfahren und die Strafe dafür samt der Stempelgebühr von den Parteien unmittelbar einzutreiben.
§ 3
Jede Schrift, die in dem Geschäft einer Partei von was immer für einer Behörde ergeht, von welcher Art und Beschaffenheit sie immer sei, unterliegt (die § 22 bestimmten Fälle ausgenommen) ebenfalls dem Stempel, doch nur insoweit, als die gerichtlichen oder obrigkeitlichen Bescheide und Bewilligungen nicht auf eine ohnehin gestempelte oder vermöge dieses Gesetzes von dem Stempel befreite Bittschrift selbst geschrieben sind.
§ 4
fällt aus
§ 5
Unter dem nämlichen Stempel kann nur eine Urkunde über ein Geschäft errichtet werden. Es darf daher auf der Urkunde, welche die Verbindlichkeit einer Schuld enthält, eine Zession, Abschreibung oder Quittung weder über Kapital noch Interessen, sonder es muss eine jede neue Urkunde auf einen besonderen Bogen geschrieben werden. Wenn für mehrere Parteien zugleich Expeditionen ergehen, die dem Stempel unterliegen, so hat jede Partei insbesondere den klassenmässigen Stempel zu entrichten.
§ 6
Derjenige, dem die Pflicht der Ausstellung eines Instrumentes der Natur obliegt, z. B. bei Zahlungen, hat der Geld-Empfänger; bei gemeinschaftlichen Instrumenten aber, z. B. Kontrakten, haben die Kontrahenten gemeinschaftlich, und bei erfolgenden obrigkeitlichen Erlässen, Instrumenten, Urkunden, Abschriften u. dgl. hat derselbe Verlangende oder Veranlassende die Kosten des Stempels zu tragen.
§§ 7, 8, 9, 10, 11, 12
fallen aus
§ 13
Urkunden, bei welchen die Bestimmung der Klasse des Stempels aus dem Werte des Gegenstandes fliesst, worüber sie ausgestellt werden, sind:
a) Absolutorien, die gerichtlich erteilt werden.
b) Auszüge und Rechnungen der Handwerker und Handelsleute.
c) Behandlung der Gläubiger, Pactum praejudiciale.
d) Bestand- oder Bestallungsbriefe, wobei auf diejenige Summe zu sehen ist, die in den Bestand- oder Bestallungsbriefen bedungen wird. Wenn aber auf mehrere Jahre eine Summe bedungen wäre, so müsste der ganze Betrag aller Bestand- oder Bestallungsjahre zusammen genommen werden.
e) Bürgschafts-Urkunden.
f) Zessionen über eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Wert.
g) Kautions-Instrumente.
h) Kollationen geistlicher Pfründen.
i) Empfangsscheine des Exekutionsführers an den Gerichtsdiener über das ihm eingehändigte Gut des Schuldners.
k) Erbabteilungen u. Verlassenschafts-Abhandlungs-Verträge, wenn sie aussergerichtlich geschlossen werden. Bei gerichtlichen unterliegen nur die Auszüge jenem Stempel, welchen der Erbsbetrag dessen, der den Auszug erhebt, fordert.
l) Erledigung der Rechnungen, die gerichtlich erteilt wird.
m) Expens-Verzeichnisse der Advokaten.
n) Hausins- und Interesse-Quittungen.
o) Heiratsbriefe, nach dem Werte des Heiratsgutes und der Wiederlage.
p) Inventarien, doch nur rücksichtlich der ersten Abschrift, die den Erben erfolgt wird. Die Inventarien selbst sind stempelfrei, die andern Abschriften hingegen erhalten nur denjenigen Stempel, der für alle Abschriften bestimmt ist. Doch ist das Vermögen nur nach Abschlag der Schulden zu bestimmen.
q) Kaufbriefe und Kontrakte, von was immer für einer Art. Bei denen, die sich auf mehrere Jahre hin erstrecken, ist der Betrag von allen Jahren in eine Summe zu ziehen und darnach der Stempel zu bestimmen.
r) Notariats-Urkunden, die über Geld und Geldeswert ausgestellt werden.
s) Pfandverschreibungen.
t) Quittungen aller Art.
u) Renunziationen, und
w) Reverse, wenn sie bestimmte Summen enthalten.
x) Schenkungs-Urkunden unter Lebenden; oder mit Beziehung auf den Fall des Absterbens.
y) Schätzungs-Urkunden oder Schätznoten, die den Parteien über eine gerichtlich aufgenommene Schätzung hinausgegeben werden, oder die aussergerichtlich zu Stande kommen.
z) Schuldbriefe.
aa) Stiftsbriefe.
bb) Taufbriefe.
cc) Vergleichsurkunden, welche aussergerichtlich geschlossen werden, sobald der Gegenstand einen bestimmten Wert enthält.
dd) Verzichte der Weiber, wenn sie eine bestimmte Summe betreffen.
ee) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten oder Obrigkeiten im Lande oder mit gehöriger Legalisierung ausser Landes über einen Gegenstand von einem bestimmten Werte ausgestellt werden.
ff) Alle auf sich selbst lautende Wechselbriefe.
gg) Wechselproteste.
hh) Alle amtlichen Expeditionen, wodurch eine Besoldung, Zulage oder Beihülfe, eine Pension, Remuneration oder Diät verwilligt oder angewiesen oder auch im Wege der Gnade eine Kontraband oder andere Geld- oder Wertstrafe oder sonst eine gesetzmässige Gebühr nachgesehen oder womit eine solche Verleihung oder Nachsicht dem Oberamt eröffnet wird.
ii) Minderjährigkeitsnachsicht (venia aetatis), wo das zur freien Gebahrung überkommende Vermögen die Klasse des Stempels bestimmt.
§§ 14, 15, 16, 17, 18
fallen aus
§ 19
Eine gerichtlich erneuerte Urkunde unterliegt dem Stempel, welcher derselben bei ihrer ersten Errichtung nach gegenwärtigem Gesetz angemessen ist.
§ 20
Wenn die Vidimirung einer Urkunde vorfällt, ist von demjenigen, der sie vermöge seines Amtes oder eingeräumten Befugnisses vornimmt, auf der vidimirten Abschrift anzumerken: ob die Abschrift, die vidimirt wird, von einer Original- oder vidimirten Urkunde genommen worden, auch ob und mit welchem Stempel eine solche Urkunde versehen gewesen.
§ 21
Obschon nach dem, was bisher verordnet worden, alle Urkunden insgemein dem Stempel unterliegen, so sind hievon dennoch einige ganz und immer, andere Urkunden aber nur unter gewissen Bedingungen befreit.
§ 22
Von dem Gebrauch des Stempels sind ganz und stets befreit:
a) Alle Anzeigen, welche das allgemeine Beste oder den höchsten Dienst hauptsächlich betreffen und nicht unmittelbar auf den eigenen Nutzen des Anzeigers abzielen, wo sie immer eingereicht worden, auch alle Expeditionen, welche darüber ergehen oder Berichte, die darüber erstattet werden.
b) Alle Anweisungen, Quittungen, Scheine u. dgl., welche die zu zahlenden oder bezahlten Steuern, Abgaben, Kontributionen, Zölle, Weggelder und überhaupt alle in die Landesfürstlichen Kassen fliessenden Gelder zum Gegenstand haben und von unsern Beamten, Richtern u. dgl. ausgestellt werden. - Die Quittungen der Untertanen oder Gemeinden für eintretendenfalls erhaltene Feuer- oder Wetterschäden-Vergütungen.
c) Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem öffentlichen Fond ausgestellt werden, samt dahin gehörigen Zessionen und Interesse-Quittungen.
d) Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte oder nach diesen Gesetzen von dem Stempel befreite Anbringen geschrieben werden, auch die bei einem Grundbuch erfolgte Vormerkung, welche auf die vorgemerkte Urkunde gesetzt wird. Die auf eine bereits gestempelte Urkunde von wem immer beigerückten Bestätigungen, Zertifikate oder Koroborirungen fordern keinen besondern Stempel mehr.
e) Alle Urkunden, welche von Geistlichen, von was immer für einem Glaubensbekenntniss in blossen geistlichen und Religionsangelegenheiten und eigentlichen Geschäften der Seelsorge oder der Kirchenzucht errichtet werden, mit Ausnahme der Geburts-, Tauf-, Aufgebot-, Verkündungs-, Trauungs- und Totenscheine, dann der Ehedispensen.
f) Alle Expeditionen, Berichte oder Aufsätze, wie sie sonst Namen haben mögen, die eine Behörde oder auch der Vorsteher einer Gemeinde in einem blossen Amtsgeschäft oder nach dem genannten Bestande von Amtswegen erlässt, das ist: wenn nicht der Vorteil oder die Sache einer Partei, sondern die Obliegenheit des Amtes selbst oder der landesfürstliche Dienst, die Expedition, den Befehl oder was sonst für eine Urkunde fordert.
g) Absolutorien und summarische Extrakte der Rechnungen, welche eine milde Stiftung, eine Rentamts-Kontributions- oder Steuerkasse u. dgl. betreffen.
h) Beilagen eines Gesuchs, mittelst dessen in Steuersachen eine Zahlungsfrist oder Modifikation angesucht wird. Das Gesuch aber unterliegt dem Stempel.
i) Berichte, Gutachten, Relationen in Amtssachen, das ist: wenn sie entweder ganz allein den Landesfürstlichen Dienst betreffen oder wenn zwar ein Anbringen einer Partei dazu Anlass gibt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über die Sache der Partei selbst und allein, sondern nur über die besonderen Umstände, die dabei zufällig zu beobachten sind und an welcher nicht unmittelbar der Partei selbst, sondern dem Landesfürstlichen Dienst gelegen ist, erstattet werden; folglich unterliegen dem Stempel nur solche Berichte, wo über die Frage: ob das Gesuch zu verwilligen sei, gehandelt wird. In diesem Falle fordern auch die Beilagen der Amtsberichte, welche aus eigenen Amtsakten beigeschlossen werden, keinen Stempel.
k) Alle Berichte in Stiftungs- und Patronatssachen.
l) Bescheinigungen, welche über Erfolglassungen erteilt werden, die nur auf einige Zeit und gegen die Verbindlichkeit des Rückerlags geschehen.
m) Beweggründe und besondere Meinungen, welche der untere Richter dem Höhern vorlegt.
n) Brandsammlungspatente.
o) Einbegleitungsberichte der verhandelten Akten an höhere Richter.
p) Steuerausweisungen.
q) Grenzbeschreibungen über Realitäten, die der nämlichen Gemeinde zugehören.
r) Kontrakte, welche Landesfürstliche Behörden oder Beamte über Käufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen usw. von Amtswegen schliessen, in Ansehung desjenigen Exemplars, so sie ausstellen, nicht aber in Rücksicht desjenigen Exemplars, so sie empfangen, als welches nach Vorschrift des Gesetzes gestempelt sein muss.
s) Obrigkeitliche Protokolle, Grundbücher, Vormerkbücher, in welche Inventarien, Käufe und überhaupt alle zwischen Untertanen vorfallende Verträge und Handlungen eingetragen werden.
t) Alle Kriminal- und Polizeiakten und Steckbriefe.
u) Depositenscheine über die zu Gerichtshanden gegebenen Deposita.
v) Zollscheine und Passierzettel.
w) Erkenntnisse über verwirkte Geldstrafen, samt den über die richtige Bestellung auszufertigenden Scheinen. Jedoch müssen diese Erkenntnisse alsdann wie Urteile der ersten Instanz gestempelt sein, wenn sie dem Rekurs darüber im Gericht- oder Gnadenweg beigelegt werden.
x) Quartierzettel der Exekutionsorgane.
y) Alle Quittungen, Gegenscheine, oder was sonst für Urkunden, welche die Landesfürstliche Kasse oder Beamten für geleistete Zahlungen, entrichtete Gebühren oder sonst von Amtswegen ausstellen, wie auch alle Arten von Postscheinen.
z) Quittungen, welche über die eingehobenen Schulgelder ausgestellt werden.
aa) Quittungen, welche von Personen, die in Geschäften des Landes reisen, für ihre bestrittenen Auslagen und bewilligten Diätengelder ausgestellt werden.
bb) Scheine und Zertifikate, welche von den Zollämtern in Dienstsachen erteilt werden.
cc) Schriften, die in Gemeindwirtschaftssachen verhandelt werden.
dd) Tax-Zettel, so von Gerichtswegen an die Parteien ergehen.
ee) Urkunden, welche diejenigen, denen die Verwaltung von Stiftungs- oder Schulfondsgütern anvertraut ist, in einem diese Verwaltung betreffenden Geschäft ausstellen.
ff) Urkunden, die bei Vormerkung oder Kassierung einer Stiftung vorfallen.
gg) Urkunden, welche die Kirchenvögte und Pfarrer ausstellen, um eine Stiftung zur Erhaltung einer Landesfürstlichen Bestätigung zu berichtigen.
hh) Alle Werturkunden, wenn der Gegenstand, worüber sie ausgestellt werden, nicht 2 Gulden beträgt.
ii) Wagzettel.
kk) Zehendquittungen.
ll) Protokolle bei der Wahl eines Richters, Relationen und Berichte darüber.
mm) Zeugnisse der Polizeibediensteten über eingebrachte Delinquenten.
nn) Zeugnisse, welche den Hebammen über die abgelegten Prüfungen erteilt werden.
oo) Zeugnisse der Ärzte über die Dienstuntauglichkeit der Beamten und Seelsorger.
pp) Zeugnisse, welche Pensionisten über ihr Leben und ihren Aufenthaltsort beibringen müssen, insofern sie solcher Zeugnisse zur Erhebung ihrer Pensionen bedürfen.
§ 23
Die unter gewissen Bedingnissen von dem Gebrauche des Stempels befreiten Urkunden sind:
a) Hausbücheln, welche zwischen Haushaltungen und Handelsleuten, Handwerkern, Wirten oder Fuhrleuten über die das Jahr hindurch, oder auch nur von Zeit zu Zeit wechselweise einander gelieferten Waren oder geleisteten Dienste geführt werden.
b) Urkunden, welche in einem auswärtigen Land errichtet sind, mit der im § 1 enthaltenen Beschränkung.
c) Urkunden, welche vor Einführung des Stempels ausgefertigt werden.
d) Assegni, Konti, Gegenkonti, Bilanzen und sonstige Berechnungen der Ausweisungen, welche Handelsleute unter sich ausstellen.
e) Wirtschafts-, Vormundschafts-, Kuratels- oder andere Rechnungen, samt den damit zusammenhängenden aussergerichtlich gestellten Mängeln und Erläuterungen und Auszügen aus denselben, wie auch Rechnungsbeilagen, so zwischen dem Rechnungsleger und demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, gewechselt werden, wie auch die aussergerichtlich erteilten Rechnungs-Absolutorien.
Diese fünf Gattungen von Urkunden sind vom Stempel so lange befreit, als hierüber kein Rechtsstreit entsteht. Sobald sie aber im Wege des rechtlichen Verfahrens oder der Exekution dem Richter übergeben werden oder als Beilage eines Geschäfts vor eine Behörde kommen, unterliegen diese Urkunden oder derselben Abschriften nicht allein derjenigen Klasse des Stempels, welcher jede Urkunde nach vorstehenden §§ zugewiesen ist, sondern wenn davon eine vidimirte Abschrift eingelegt werden will, muss der für die Vidimirung bestimmte Stempel der dritten Klasse gebraucht werden. Wenn jedoch Rechnungen nur zur Einsicht des Gerichtes. um den in der Frage stehenden Gegenstand leichter zu verstehen und nicht als der wirkliche Gegenstand des Streites selbst, im Original beigelegt werden, unterliegen sie dem Stempel nicht.
f) Briefe und Privatkorrespondenzen, ingleichen Aufsätze der Urkunden, wenn sie im Original vor Gericht kommen, brauchen nur den Stempel, der für die blossen Abschriften gehört.
§ 24
Die Verbindlichkeit des Stempels betrifft nicht nur alle unsere Untertanen des souveränen Fürstentums, sondern auch die Ausländer, wenn sie in demselben in gerichtlichen oder aussergerichtlichen Geschäften verflochten sind und eine dem Stempel insgemein unterliegende Urkunde errichten oder vorlegen. Ausgenommen sind lediglich die Armen, die nach bewiesener Armut unentgeltlich vertreten und von den Gerichtstaxen losgesprochen werden, in Rücksicht des bei Rechtshändeln zu gebrauchenden Stempels. Bittschriften der Armen, die auf ein Almosen oder eine Pension abzwecken, bedürfen ebenfalls keinen Stempel.
§ 25
Für den richtigen Gebrauch des Stempels und der gesetzmässigen Klasse haben nicht nur die Aussteller der Urkunde zu haften, sondern auch
a) Diejenigen, welche dieselbe als Urkunden zu ihrer eigenen Versicherung oder zur Bezahlung oder statt Quittung angenommen haben.
b) Diejenigen, in deren Namen, das ist, unter deren Unterschrift eine Urkunde überreicht wird.
c) Die dabei einschreitenden Sachwalter und Rechtsfreunde, welche nämlich im Lande wohnen und für ihre Parteien ungestempelte oder nicht gesetzmässig gestempelte Schriften einreichen.
d) Diejenigen Personen, welche die ihrer Revidierung unterworfenen Rechnungen und Urkunden ungehindert des mangelnden oder nicht klassenmässigen Stempels berichtigt haben; endlich
e) diejenigen obrigkeitlichen Personen oder Beamte, welche auf ungestempelte oder nicht klassenmässig gestempelte Urkunden oder Schriften einen Bescheid gegeben oder was sonst für eine Expedition erlassen oder bei einer Gerichts- oder anderen Stelle die Sache vorgetragen oder den Mangel nicht erinnert haben.
§§ 26, 27
fallen aus
§ 28
Den Anzeigern einer ungestempelt oder nicht mit dem klassenmässigen Stempel ausgefertigten Urkunde, welche nicht schon bei einer Behörde vorgekommen, sondern noch unbekannt ist oder wobei die Rücksicht auf den unechten oder ganz mangelnden Stempel obrigkeitlich unterlassen worden wäre, wird die Hälfte der dadurch eingehenden Strafen zu Teil werden.
§ 29
Wenn eine Anzeige in Ansehung der Stempelübertretung geschieht, so ist das Oberamt befugt, von dem Inhaber der straffälligen Urkunde die Vorweisung derselben zu verlangen und im Falle der Weigerung alle nötigen Zwangsmittel anzuwenden.
§ 30
Wenn die Übertretung des Gesetzes durch fünf Jahre geheim und unbekannt geblieben ist oder auch sonst die patentmässige Strafe nicht eingefordert worden, ist die Strafe für verjährt zu halten und kann der Übertreter dieserwegen nicht mehr angegangen werden, sondern ist lediglich der Betrag des Stempels, der nach dem Gesetz hätte gebraucht werden sollen und nicht verjähren kann, nachzuholen.
§§ 31, 32
fallen aus
§ 33
Wenn von ungefähr ein Stempelbogen verdirbt, kann gegen Zurückstellung des Verdorbenen da, wo er gekauft worden ist, ein anderer Stempelbogen gleicher Klasse ohne Zahlung ausgewechselt werden; doch findet diese Auswechslung nur statt, wann die Schrift oder Urkunde, welche darauf geschrieben werden sollte, nicht wirklich ausgeschrieben oder nicht unterfertigt ist.
§§ 34, 35, 36
fallen aus