Von dem Gebrauch des Stempels sind ganz und stets befreit:
a) Alle Anzeigen, welche das allgemeine Beste oder den höchsten Dienst hauptsächlich betreffen und nicht unmittelbar auf den eigenen Nutzen des Anzeigers abzielen, wo sie immer eingereicht worden, auch alle Expeditionen, welche darüber ergehen oder Berichte, die darüber erstattet werden.
b) Alle Anweisungen, Quittungen, Scheine u. dgl., welche die zu zahlenden oder bezahlten Steuern, Abgaben, Kontributionen, Zölle, Weggelder und überhaupt alle in die Landesfürstlichen Kassen fliessenden Gelder zum Gegenstand haben und von unsern Beamten, Richtern u. dgl. ausgestellt werden. - Die Quittungen der Untertanen oder Gemeinden für eintretendenfalls erhaltene Feuer- oder Wetterschäden-Vergütungen.
c) Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem öffentlichen Fond ausgestellt werden, samt dahin gehörigen Zessionen und Interesse-Quittungen.
d) Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte oder nach diesen Gesetzen von dem Stempel befreite Anbringen geschrieben werden, auch die bei einem Grundbuch erfolgte Vormerkung, welche auf die vorgemerkte Urkunde gesetzt wird. Die auf eine bereits gestempelte Urkunde von wem immer beigerückten Bestätigungen, Zertifikate oder Koroborirungen fordern keinen besondern Stempel mehr.
e) Alle Urkunden, welche von Geistlichen, von was immer für einem Glaubensbekenntniss in blossen geistlichen und Religionsangelegenheiten und eigentlichen Geschäften der Seelsorge oder der Kirchenzucht errichtet werden, mit Ausnahme der Geburts-, Tauf-, Aufgebot-, Verkündungs-, Trauungs- und Totenscheine, dann der Ehedispensen.
f) Alle Expeditionen, Berichte oder Aufsätze, wie sie sonst Namen haben mögen, die eine Behörde oder auch der Vorsteher einer Gemeinde in einem blossen Amtsgeschäft oder nach dem genannten Bestande von Amtswegen erlässt, das ist: wenn nicht der Vorteil oder die Sache einer Partei, sondern die Obliegenheit des Amtes selbst oder der landesfürstliche Dienst, die Expedition, den Befehl oder was sonst für eine Urkunde fordert.
g) Absolutorien und summarische Extrakte der Rechnungen, welche eine milde Stiftung, eine Rentamts-Kontributions- oder Steuerkasse u. dgl. betreffen.
h) Beilagen eines Gesuchs, mittelst dessen in Steuersachen eine Zahlungsfrist oder Modifikation angesucht wird. Das Gesuch aber unterliegt dem Stempel.
i) Berichte, Gutachten, Relationen in Amtssachen, das ist: wenn sie entweder ganz allein den Landesfürstlichen Dienst betreffen oder wenn zwar ein Anbringen einer Partei dazu Anlass gibt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über die Sache der Partei selbst und allein, sondern nur über die besonderen Umstände, die dabei zufällig zu beobachten sind und an welcher nicht unmittelbar der Partei selbst, sondern dem Landesfürstlichen Dienst gelegen ist, erstattet werden; folglich unterliegen dem Stempel nur solche Berichte, wo über die Frage: ob das Gesuch zu verwilligen sei, gehandelt wird. In diesem Falle fordern auch die Beilagen der Amtsberichte, welche aus eigenen Amtsakten beigeschlossen werden, keinen Stempel.
k) Alle Berichte in Stiftungs- und Patronatssachen.
l) Bescheinigungen, welche über Erfolglassungen erteilt werden, die nur auf einige Zeit und gegen die Verbindlichkeit des Rückerlags geschehen.
m) Beweggründe und besondere Meinungen, welche der untere Richter dem Höhern vorlegt.
n) Brandsammlungspatente.
o) Einbegleitungsberichte der verhandelten Akten an höhere Richter.
p) Steuerausweisungen.
q) Grenzbeschreibungen über Realitäten, die der nämlichen Gemeinde zugehören.
r) Kontrakte, welche Landesfürstliche Behörden oder Beamte über Käufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen usw. von Amtswegen schliessen, in Ansehung desjenigen Exemplars, so sie ausstellen, nicht aber in Rücksicht desjenigen Exemplars, so sie empfangen, als welches nach Vorschrift des Gesetzes gestempelt sein muss.
s) Obrigkeitliche Protokolle, Grundbücher, Vormerkbücher, in welche Inventarien, Käufe und überhaupt alle zwischen Untertanen vorfallende Verträge und Handlungen eingetragen werden.
t) Alle Kriminal- und Polizeiakten und Steckbriefe.
u) Depositenscheine über die zu Gerichtshanden gegebenen Deposita.
v) Zollscheine und Passierzettel.
w) Erkenntnisse über verwirkte Geldstrafen, samt den über die richtige Bestellung auszufertigenden Scheinen. Jedoch müssen diese Erkenntnisse alsdann wie Urteile der ersten Instanz gestempelt sein, wenn sie dem Rekurs darüber im Gericht- oder Gnadenweg beigelegt werden.
x) Quartierzettel der Exekutionsorgane.
y) Alle Quittungen, Gegenscheine, oder was sonst für Urkunden, welche die Landesfürstliche Kasse oder Beamten für geleistete Zahlungen, entrichtete Gebühren oder sonst von Amtswegen ausstellen, wie auch alle Arten von Postscheinen.
z) Quittungen, welche über die eingehobenen Schulgelder ausgestellt werden.
aa) Quittungen, welche von Personen, die in Geschäften des Landes reisen, für ihre bestrittenen Auslagen und bewilligten Diätengelder ausgestellt werden.
bb) Scheine und Zertifikate, welche von den Zollämtern in Dienstsachen erteilt werden.
cc) Schriften, die in Gemeindwirtschaftssachen verhandelt werden.
dd) Tax-Zettel, so von Gerichtswegen an die Parteien ergehen.
ee) Urkunden, welche diejenigen, denen die Verwaltung von Stiftungs- oder Schulfondsgütern anvertraut ist, in einem diese Verwaltung betreffenden Geschäft ausstellen.
ff) Urkunden, die bei Vormerkung oder Kassierung einer Stiftung vorfallen.
gg) Urkunden, welche die Kirchenvögte und Pfarrer ausstellen, um eine Stiftung zur Erhaltung einer Landesfürstlichen Bestätigung zu berichtigen.
hh) Alle Werturkunden, wenn der Gegenstand, worüber sie ausgestellt werden, nicht 2 Gulden beträgt.
ii) Wagzettel.
kk) Zehendquittungen.
ll) Protokolle bei der Wahl eines Richters, Relationen und Berichte darüber.
mm) Zeugnisse der Polizeibediensteten über eingebrachte Delinquenten.
nn) Zeugnisse, welche den Hebammen über die abgelegten Prüfungen erteilt werden.
oo) Zeugnisse der Ärzte über die Dienstuntauglichkeit der Beamten und Seelsorger.
pp) Zeugnisse, welche Pensionisten über ihr Leben und ihren Aufenthaltsort beibringen müssen, insofern sie solcher Zeugnisse zur Erhebung ihrer Pensionen bedürfen.