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| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1887
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Nr. 3
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ausgegeben am 18. September 1887
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Gesetz
vom 23. August 1887
betreffend die Besteuerung der fabriksmässig betriebenen Gewerbe
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich in der Erwägung, dass die Besteuerung der fabriksmässig betriebenen Gewerbe auf eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Grundlage zu stellen ist, unter Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865, sowie der Gesetzesnovelle vom 15. August 1879 wie folgt:
§ 1
1) Die fabriksmässig betriebenen Gewerbe werden vom Jahr 1887 angefangen nach ihrem amtlich festzustellenden Reineinkommen besteuert.
2) Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, der Behörde alle behufs Feststellung des Reineinkommens abverlangten Auskünfte zu geben.
§ 2
1) Als Reineinkommen wird jener Überschuss betrachtet, welcher nach Abzug der notwendigen Kosten der Erzeugung vom Ertrag übrig bleibt.
2) Bei den der Textilindustrie angehörenden Fabrikationszweigen ist je nach der Verschiedenheit der in Betracht zu ziehenden Verhältnisse das Reineinkommen für jeden während des Kalenderjahres in Betrieb gesetzten Webstuhl mit mindestens 20 Gulden und mit höchstens 25 Gulden und für jede während des Jahres in Betrieb gesetzte Spindel mit mindestens 50 Kreuzer und mit höchstens 1 Gulden anzusetzen.
§ 3
Bei fabriksmässig betriebenen Gewerben ist für das Reineinkommen bis zum Betrage von 10 000 Gulden eine zehnprozentige und für jeden das Reineinkommen von 10 000 Gulden überschreitenden weiteren Betrag eine fünfzehnprozentige Gewerbesteuer umzulegen.
§ 4
Sofern Gemeinden, in deren Gebiet ein Gewerbe fabriksmässig betrieben wird, nachzuweisen vermögen, dass ihnen aus dem Bestand eines derartigen Gewerbes besondere öffentliche Lasten (z.B. für Schule, Ortspolizei u. dgl.) erwachsen, kann die Regierung zugunsten solcher Gemeinden fallweise die Erhebung eines Zuschlages zur betreffenden Gewerbesteuer bis zum Betrag von höchstens 10 % der letzteren bewilligen.
§ 5
Hinsichtlich der Umlegung der Gewerbesteuer für die fabriksmässig betriebenen Gewerbe gelten im übrigen die diese Steuergattung betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 15. August 1879 (LGBl. 1879 Nr. 1) bzw. des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865 (LGBl. 1866 Nr. 1).
Wien, am 23. August 1887
gez. Johann m.p.
gez. Karl von In der Maur m.p.
Landesverweser