174.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1888 Nr. 2 ausgegeben am 28. Dezember 1888
Pensionsgesetz für die Staatsangestellten
vom 18. Dezember 1888
§ 1
Die mit Gehalt bleibend angestellten Beamten und Diener, dann die Landweibel, ferner die Hinterbliebenen der bezeichneten Kategorien von Angestellten haben in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Ruheversorgung, beziehungsweise auf eine Abfertigung.
§ 2
1) Das Recht auf den Bezug einer Pension wird nach einer mindestens zehnjährigen anrechenbaren Dienstzeit erworben.
2) Jene Dienstzeit, welche der Staatsangestellte als Offizier des bestandenen Kontingents oder in Privatdiensten des Fürsten zubrachte, wird angerechnet.
3) Die Dienstzeit, welche vor Beginn des 20. Lebensjahres fällt, bleibt ausser Betracht.
4) Über die Anrechnung der in auswärtigen Staatsdiensten zugebrachten Dienstzeit entscheidet der Dienstvertrag oder das Anstellungsdekret.
§ 3
1) Die Jahrespension eines Staatsangestellten wird nach Prozenten seines letzten Jahresgehaltes berechnet und es beträgt die Pension, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach zehnjähriger anrechenbaren Dienstzeit erfolgte, 40 % und für jedes weitere Jahr 2 % des Jahresgehalts.
2) Hiebei wird eine Zeit von mehr als sechs Monaten über das letzte Dienstjahr als volles Jahr angerechnet. Der nach obiger Bemessung bei Pensionierung nach 40 anrechenbaren Dienstjahren als Pension entfallende volle Jahresgehalt bildet das Maximum der Pension.
§ 4
Die im § 1 genannten Beamten, Diener und Landweibel, welche nach einer ununterbrochenen fünfjährigen Dienstzeit entweder aus einem anderen als aus einem der im § 11 dieses Gesetzes bezeichneten Grund entlassen werden, oder unter Nachweisung der in dem § 8 angeführten Bedingungen selbst um ihre Entlassung nachsuchen sollten, erhalten eine Abfertigung in der Höhe ihres Jahresgehaltes.
§ 5
Wird ein Staatsangestellter bei Ausübung seines Dienstes körperlich beschädigt und in Folge dessen dienstuntauglich, so werden der für die Pensionsbemessung anrechenbaren Zeit noch weitere fünf Jahre zugeschlagen und die Pension nach der sich ergebenden Gesamtzeit innerhalb des im § 3 festgesetzten Maximums bemessen. Würde ein solcher Angestellter ungeachtet der Zurechnung der fünf Jahre nicht pensionsberechtigt (§ 2), so ist die Pension in der geringsten für eine zehnjährige Dienstzeit entfallende Höhe zu bemessen.
§ 6
Vom Diensteinkommen sind bei Ausmittelung der Pension nur anrechenbar die Bargehalte und Naturaldeputate (an Lebensmitteln, Körnern, Grundstücken, Wein, Holz); alle übrigen Bar- und Naturalbezüge, wie Quartiergelder, Reisepauschalien, Alters-, Teuerungs- und Funktionszulagen bleiben ausser Betracht.
§ 7
Die Versetzung eines Staatsangestellten in den Ruhestand erfolgt entweder über dessen Ansuchen oder von Amts wegen.
§ 8
1) Sucht ein Angestellter um seine Versetzung in den Ruhestand nach, so hat derselbe seine in Folge Alters, Krankheit oder körperlicher Gebrechen eingetretene Dienstunfähigkeit durch ein Zeugnis des ihn behandelnden Arztes nachzuweisen.
2) Wird dieses Zeugnis durch den von der Regierung beigezogenen zweiten Arzt bestätigt, so bildet dasselbe die ausreichende Grundlage des Pensionsanspruchs.
§ 9
Angestellte, welche freiwillig den Staatsdienst verlassen, ohne einen der im vorstehenden Paragraph angeführten Dienstenthebungsgründe nachweisen zu können, haben weder auf eine Pension noch auf eine Abfertigung Anspruch. Dagegen werden ihnen ihre in Gemässheit dieses Gesetzes in den Pensionsfond gemachten Einzahlungen nebst Zinsen in jener Höhe, gegen welche die öffentlichen Gelder eloziert werden, zurückerstattet.
§ 10
1) Die Pensionierung eines Angestellten erfolgt von Amts wegen
a) in Folge Entschliessung des Landesfürsten,
b) ursächlich eingetretener Dienstunfähigkeit.
2) In dem unter b) vorausgesetzten Fall ist die Berufsunfähigkeit des Angestellten durch ein ärztliches Gutachten zu konstatieren, der Beteiligte hierüber zu vernehmen und demselben die Beibringung eines Zeugnisses seines Hausarztes über seinen Körper- und Geisteszustand zu gestatten. Weichen die Gutachten der beiden Sachverständigen von einander ab, so hat die Regierung durch Beiziehung eines dritten Arztes die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Betreffenden endgültig zu lösen.
§ 11
1) Den Pensions-, beziehungsweise Abfertigungs-Anspruch verwirken jene Staatsangestellte, welche
a) wegen eines Verbrechens gerichtlich verurteilt wurden,
b) wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer wenigstens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
c) in Konkurs verfallen sind und in der Kridauntersuchung nicht als schuldlos befunden wurden,
d) wegen Verschwendung unter Kuratel gesetzt wurden,
e) im Disziplinarweg entlassen wurden:
1. aus Anlass der Verurteilung zu einer geringeren als der in § 11 Bst. b erwähnten Strafe, oder
2. wegen eines durch besondere Dienstvorschriften mit der Dienstesentlassung bedrohten Dienstesvergehens, oder
3. wegen unehrenhafter Handlungen, oder
4. wegen andauernder grober Vernachlässigung ihrer Dienstpflichten.
2) Der Anspruch auf Rückersatz der in den Pensionsfond gemachten Einzahlungen bleibt auch in obigen Fällen gewahrt.
§ 12
1) Bevor gegen einen Staatsangestellten im Disziplinarweg mit Entlassung vorgegangen wird, sind demselben die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu seiner schriftlichen oder mündlichen, zu Protokoll zu bringenden Rechtfertigung vorzuhalten.
2) Das Erkenntnis steht in denjenigen Fällen, welche einen Beamten betreffen, dem Fürstlichen Appellationsgericht, in den übrigen Fällen dem Landesverweser zu.
§ 13
In den Fällen des § 11 Bst. a, b, c und d, desgleichen bei einer Verurteilung wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Handlung tritt auch der Verlust einer bereits zuerkannten Pension ein.
§ 14
1) Die Witwen pensionsberechtiger oder bereits pensionierter Staatsangestellter, desgleichen deren eheliche Kinder unter 20 Jahren erhalten, wenn die Ehe vor oder während der aktiven Dienstleistung des Verstorbenen geschlossen war, jährliche Pensionen, welche:
a) für die Witwen ein Drittel des Ruhegehaltes des Verstorbenen, mag dieser in Pension gestanden sein oder nicht,
b) für jedes Kind unter 20 Jahren
1. wenn die Mutter noch lebt, ein Fünftel der Pension derselben,
2. im anderen Fall ein Viertel der Pension der Witwe betragen.
2) Auf den letzteren Betrag ist auch die Pension der Kinder dann zu erhöhen, wenn für ihre Mutter das Pensionsbezugsrecht aufgehört hat (§ 15), ehe die Kinder selbst das zur Pension berechtigende Alter zurückgelegt haben.
§ 15
Ein Anspruch auf Witwenpension entfällt:
a) durch Wiederverehelichung,
b) durch Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Handlung,
c) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Witwe, falls selbe in der hierauffolgenden Kridauntersuchung nicht schuldlos befunden wurde,
d) im Falle einer aus Verschulden der Gattin erfolgten gerichtlichen Ehescheidung.
§ 16
Für die Kinder hört das Pensionsbezugsrecht auf:
a) mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem ein im Bezug einer Pension stehendes Kind das 20. Lebensjahr zurücklegt, sich verehelicht oder stirbt,
b) durch die Erlangung einer salarierten Anstellung, deren Bezüge mindestens die gleiche Höhe wie die Pension haben,
c) durch Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Handlung.
§ 17
Den wegen Geistes- oder Leibesgebrechen erwerbsunfähigen Kindern kann durch die Gnade des Landesfürsten eine Pension noch über das 20. Lebensjahr hinaus, für immer oder für bestimmte Zeit und zwar in der Regel höchstens in jenem Ausmas bewilligt werden, welches ihnen zukäme, wenn sie das 20. Lebensjahr nicht erreicht hätten.
§ 18
1) Die Bewilligung aller Pensionen und Abfertigungen erfolgt durch den Landesfürsten.
2) Dem Landesfürsten steht es zu, in besonders rücksichtswürdigen Fällen eine höhere als die im Gesetz bestimmte Pension oder Abfertigung zu bewilligen. Desgleichen kann auch der Verlust des Pensions- oder Abfertigungsanspruchs durch die Gnade des Landesfürsten ganz oder teilweise nachgesehen werden.
§ 19
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die Restbeträge unter 1 Gulden auf 1 Gulden abgerundet.
§ 20
Der Genuss der zuerkannten Pension beginnt vom Tag der eingestellten Aktivitätsbezüge, beziehungsweise für Witwen vom Tage des eingestellten Gehalts oder Ruhegenusses des verstorbenen Gatten und für die hinterbliebenen Kinder mit dem Tag des eingestellten Gehalts oder Pensionsbezugs des Vaters oder der Pension der Mutter.
§ 21
Um eine selbständige Bedeckung der Kosten für die Ruheversorgung, beziehungsweise Abfertigung der bleibend angestellten Beamten und Diener, ferner der Landweibel, sowie der Hinterbliebenen der bezeichneten Kategorien von Angestellten zu erreichen, wird ein Pensionsfond gegründet.
§ 22
Der Pensionsfond erhält seine Zuflüsse:
a) aus den Beiträgen obiger Kategorien von Staatsangestellten,
b) aus den durch die fruchtbringende Anlegung der Fondskapitalien erzielten Einnahmen, soweit letztere nicht zu dem in § 24 erwähnten Zweck benöthigt werden,
c) aus sonstigen dem Fond aus irgend einem Titel (Vermächtnis, Schenkung u. dgl.) zufallenden Beträgen.
§ 23
Obenerwähnte Beiträge der Staatsangestellten bestehen:
a) in 20 % des Jahresbetrages jeder Erhöhung des zur Pensionierung anrechenbaren Diensteinkommens, zahlbar innerhalb zwei Jahren in 24 gleichen Monatsraten,
b) in 4 % des jeweiligen zur Pensionierung anrechenbaren Diensteinkommens, welche jährlich fortlaufend in zwölf Monatsraten einzuzahlen sind.
§ 24
1) Die Zahlung künftiger Pensionen und Abfertigungen erfolgt aus den jährlich fälligen Interessen des Pensionsfonds.
2) Reichen diese Interessen zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, so wird der jeweilig fehlende Betrag nach der weiter unten folgenden Bestimmung ganz oder teilweise aus Landesmitteln zugeschossen.
3) Sind die Jahresinteressen grösser als das Jahreserfordernis, so fällt der Überschuss so lange in die Landeskasse, bis die in Gemässheit dieses Gesetzes aus Landesmitteln erfolgten Zuschüsse zurückbezahlt sind.
§ 25
1) Insolange und insoweit die Interessen des Pensionsfonds bei einer künftigen Pensionierung oder Abfertigung eines Staatsangestellten oder bei Zuerkennung einer Pension für die Witwe oder die Hinterbliebenen desselben nicht ausreichen, um diese Pension beziehungsweise Abfertigung zu begleichen, wird in dem Falle als der betreffende Funktionär ausschliesslich im Liechtensteinischen Staatsdienst stand, der ganze fehlende Betrag aus der Landeskasse zugeschossen.
2) Stand jedoch der betreffende Funktionär nicht allein im öffentlichen Dienst, sondern auch in der Fürstlichen Regie in Verwendung oder wurde er aus auswärtigen Staatsdiensten übernommen, so hat die Fürstliche Regierung das Verhältnis, nach welchem die Landeskasse zu dem durch die Fondsinteressen nicht gedeckten Betrag der Pension dieses Staatsangestellten, beziehungsweise seiner Hinterbliebenen beizutragen hat, nach folgenden Grundsätzen festzusetzen:
3) Die Dienstjahre, welche der Betreffende ausschliesslich, entweder dem öffentlichen Dienst oder der Fürstlichen Regie gewidmet hat, dann jene Zeit, während welcher eine gleichzeitige Verwendung statthatte, sind getrennt in Berechnung zu ziehen und es sind nach dem auf diese Art ermittelten Verhältniss die Pensionsanteile des Landes und des Domänen-Ärars zu bestimmen, wobei die Dienstjahre der gleichzeitigen Verwendung in zwei Hälften zu teilen sind und jede derselben der ausschliesslich im öffentlichen Dienst, eventuell ausschliesslich in der Fürstlichen Regie zugebrachten Dienstzeit zuzuschlagen ist, wogegen jene Dienstjahre, welche ein Staatsangestellter in auswärtigen Staatsdiensten verbrachte, zur einen Hälfte der Landeskasse, zur anderen Hälfte den Fürstlichen Renten angerechnet werden.
§ 26
Die Fürstliche Landeskassaverwaltung hat den Pensionsfond nach den für die öffentlichen Fonds derzeit bestehenden oder künftig zu erlassenden Vorschriften zu verwalten und zu verrechnen.
§ 27
Sämtliche Pensionen werden aufgrund der jeweiligen regierungsamtlichen Anweisungen in monatlichen Antizipativraten gegen Beibringung amtlicher Lebensbestätigungen bei der Landeskasse ausbezahlt.
§ 28
1) Der Genuss der Pensionen ist nicht durch den Aufenthalt im Fürstentum bedingt.
2) Die Zusendung der fälligen Pensionsquoten erfolgt in der gesetzlichen Landeswährung auf Kosten der Bezugsberechtigten.
§ 29
Auf die Pensionen der Staatsangestellten und ihrer Hinterbliebenen kann nur bis zu einem Drittteil gerichtlich Beschlag gelegt werden, so dass also zwei Drittel unbeschränkt den Pensionären zur Bestreitung ihres und der Ihrigen Lebensunterhalts verbleiben.
§ 30
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die gegenwärtig im Staatsdienst befindlichen Funktionäre nur soweit Anwendung, als wohlerworbene Rechte nicht berührt werden.
2) Auf die gegenwärtig bereits in den Ruhestand versetzten Staatsangestellten, dann auf die bereits mit Pension beteilten Hinterbliebenen derselben finden diese Bestimmungen mit einziger Ausnahme des § 29 keine Anwendung.
3) Mit Vertrag angestellte staatliche Funktionäre und ihre Hinterbliebenen erhalten die vertragsmässig festgesetzte Pension, sofern sie die Behandlung nach dem vorliegenden Gesetz nicht vorziehen, in welchem Falle sie hierum nachzusuchen haben.
§ 31
Im Falle als der Pensionsfond aus irgend einem Grund seiner gegenwärtigen Bestimmung entzogen werden sollte, fällt das bis dahin angesammelte Vermögen desselben dem Lande zu.
§ 32
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Wien, am 18. Dezember 1888
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Landesverweser