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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1891 Nr. 9 ausgegeben am 30. Dezember 1891
Gesetz
vom 16. Dezember 1891
betreffend die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile in Liechtenstein
Mit Zustimmung des Landtages verfüge Ich, wie folgt:
Art. 1
1) Die Vollstreckung auswärtiger, zivilgerichtlicher Urteile in Liechtenstein ist vom hiesigen Gericht entweder auf Anlangen der obsiegenden Partei oder auf Ersuchen eines auswärtigen Gerichtsstandes nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften und unter der Bedingung zu bewilligen, dass die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichtes, die Rechtskraft des Urteiles und die jenseitige gleiche Behandlung diesseitiger wie der eigenen Untertanen ausser Zweifel gesetzt sei.
2) Der Gerichtsstand des Vertrages wird nur anerkannt, wenn der Ort, wo eine Zahlung geleistet oder eine andere Verbindlichkeit erfüllt werden soll, durch eine ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten festgestellt ist und dies dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
3) Durch die ausdrückliche Unterwerfung wird die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes in jedem Fall begründet.
Art. 2
Wenn ein Ansuchen der obsiegenden Partei um Vollstreckung eines auswärtigen zivilgerichtlichen Urteiles vorliegt, so hat das hierländige Gericht nach den für Vollstreckung derartiger Urteile bestehenden Vorschriften vorzugehen.
Art. 3
1) Wenn ein auswärtiges Gericht ein amtliches Ersuchschreiben um die Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteiles an das hierländige Gericht erlässt, so hat das letztere zunächst zu beachten, dass das Urteil selbst dem Ersuchschreiben beigeschlossen sei, im übrigen aber sich folgendermassen zu benehmen:
2) Ist in dem Ersuchschreiben des auswärtigen Gerichts der Gegenstand, auf welchen die Exekution geführt werden soll, nicht angedeutet, so ist dem obsiegenden Teile auf seine Gefahr ein Vertreter von Amts wegen aufzustellen, welcher diesen Gegenstand namhaft zu machen und im Namen der auswärtigen Partei das Exekutionsgesuch einzureichen hat; ist aber in dem Ersuchschreiben des auswärtigen Gerichts der Gegenstand, auf welchen die Exekution zu führen ist, namhaft gemacht, so hat das hierländige Gericht hierauf den ersten Grad der Exekution in der nach den hierländigen Gesetzen vorgeschriebenen Art zu bewilligen, zugleich aber dem abwesenden Exekutionswerber auf seine Gefahr einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen, welcher die Fortsetzung der Exekutionsführung gesetzmässig zu betreiben und über die Rechte und Gerechtsame der Partei zu wachen hat.
3) Was immer das hierländige Gericht auf ein Vollstreckungseinschreiten eines auswärtigen Gerichts verfügt, ist dem letzteren zur Verständigung des obsiegenden Teils bekanntzugeben; übrigens ist der Partei ausdrücklich freizustellen, sich entweder mit dem von Amts wegen bestellten Vertreter ins Einvernehmen zu setzen oder statt desselben einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen.
4) Sollten über ein derartiges vom auswärtigen Gericht eingelangtes Ersuchschreiben Bedenken oder Anstände eintreten, so ist das Ersuchen nicht sofort abzuweisen, sondern es ist dem auswärtigen Gericht unter Anführung des Gesetzes, welches der Willfahrung des Ersuchens im Wege steht, bekanntzugeben, was allenfalls noch nachzutragen und zu erörtern wäre.
5) In jedem Fall ist aber mit der jenseitigen Behörde wegen Versicherung der hierländigen Taxen, sowie der Gebühr des amtlich aufgestellten Vertreters Rücksprache zu nehmen.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Wien, am 16. Dezember 1891
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

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