281.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1892 Nr. 4 ausgegeben am 25. August 1892
Gesetz
vom 16. August 1892
womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert und ergänzt werden
Mit Zustimmung Meines Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1
Die Exekution auf die Person des Schuldners wegen Wechsel- oder sontigen Geldforderungen ist unbedingt abgeschafft.
§ 2
1) Wenn die Durchführung der Exekution auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Schuldner aus dem Grunde erfolglos geblieben ist, weil keine Exekutionsobjekte oder nur solche Objekte vorhanden waren, deren Unzulänglichkeit mit Rücksicht auf ihren geringen Wert, auf die an diesen Objekten anderen Gläubigern bereits zustehenden Pfandrechte oder auf die von dritten Personen hinsichtlich dieser Objekte erhobenen Ansprüche sich klar ergibt, so hat das zur Bewilligung des ersten Grades der Exekution berufene Gericht auf Ansuchen des Gläubigers nach vorheriger Einvernehmung des Schuldners dem Letztern mittelst Bescheids aufzutragen, dass er bei einer zu diesem Zwecke anzuordnenden Tagsatzung sein Vermögen und den Ort, wo sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, angebe und einen Eid ablege, dass seine Angaben richtig seien, und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
2) Erscheint der Schuldner nicht bei der Tagfahrt oder verweigert er die Ablegung des Eides, so kann das Gericht über Antrag des Gläubigers die Haft des Schuldners verfügen.
3) In Ansehung der Vollziehung der Haft finden die Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Verhängung des Arrestes als Zwangsmittel Anwendung. Die Gesamtdauer der verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen.
§ 3
Ausser den nach der allgemeinen Gerichtsordnung von der Exekution ausgenommenen Sachen sind derselben entzogen:
1. Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden;
2. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
3. die für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
4. zwei Ziegen nebst den zum Unterhalt und zur Streue für dieselben auf 14 Tage erforderlichen Futter- und Streuevorräte, jedoch nur dann, wenn Schuldner für wenigstens drei unversorgte, unmündige Kinder, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zu sorgen hat, sonst eine Ziege nebst Futter- und Streuevorrat auf 14 Tage, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
5. bei Beamten, Geistlichen, Ärzten, Lehrern, öffentlichen Agenten, Künstlern und bei andern Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
6. bei Handwerkern, Hand- und Fabriksarbeitern, sowie Hebammen, die zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände;
7. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Sequestration dieses Betriebes und der hiezu gehörigen Gegenstände;
8. die Bücher, welche zum Gebrauch des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind, der Ehering des Schuldners, dann Briefe, Schriften, Familienbilder, Orden und Ehrenzeichen.
§ 4
Eine Exekution auf bewegliche Sachen hat zu unterbleiben und die etwa vorgenommenen Exekutionsschritte sind als unwirksam zu erklären, sobald sich nicht erwarten lässt, dass der Erlös für die zu verkaufenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten dieser Execution ergeben werde.
§ 5
In Streitfällen hat über die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 3 und 4 das zur Vornahme der Exekution berufene Gericht nach freiem Ermessen durch Bescheid unter Bekanntgabe der Entscheidungsgründe zu erkennen. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs binnen acht Tagen zulässig.
§ 6
Soweit nach den Bestimmungen des § 3 eine Exekution gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, können die betreffenden Gegenstände auch durch Sicherungsmittel gar nicht oder nur unter den bezeichneten Voraussetzungen getroffen werden.
§ 7
Die Schätzungs- und Feilbietungskosten geniessen bei Verteilung des Meistbotes einer exekutiv veräusserten Liegenschaft kein Vorzugsrecht vor allen Hypothekargläubigern, sondern sind nur in der Priorität der Forderung, wegen welcher die Feilbietung erfolgte, zu befriedigen.
§ 8
Unterlässt der Gläubiger vor dem Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des im Sinne des Gesetzes vom 9. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 5 zu erlassenden Zahlbefehls an den Schuldner die Exekution gegen denselben zu begehren, so tritt der Zahlbefehl in Ansehung dieses Schuldners unbeschadet der eingetretenen Unterbrechung der Verjährung ausser Kraft.
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit.
Wien, am 16. August 1892
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Landesverweser