Ausser den nach der allgemeinen Gerichtsordnung von der Exekution ausgenommenen Sachen sind derselben entzogen:
1. Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden;
2. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
3. die für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
4. zwei Ziegen nebst den zum Unterhalt und zur Streue für dieselben auf 14 Tage erforderlichen Futter- und Streuevorräte, jedoch nur dann, wenn Schuldner für wenigstens drei unversorgte, unmündige Kinder, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zu sorgen hat, sonst eine Ziege nebst Futter- und Streuevorrat auf 14 Tage, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
5. bei Beamten, Geistlichen, Ärzten, Lehrern, öffentlichen Agenten, Künstlern und bei andern Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
6. bei Handwerkern, Hand- und Fabriksarbeitern, sowie Hebammen, die zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände;
7. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Sequestration dieses Betriebes und der hiezu gehörigen Gegenstände;
8. die Bücher, welche zum Gebrauch des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind, der Ehering des Schuldners, dann Briefe, Schriften, Familienbilder, Orden und Ehrenzeichen.