| 951.000 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1894
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Nr. 1/2
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ausgegeben am 26. Februar 1894
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Gesetz
vom 20. März 1809
betreffend die Herabsetzung des Zinsfusses bei den ländlichen Kassen und Fonden
Mit Zustimmung Meines Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Art. 1
1) Landes- und Sparkassa-Darlehen können an inländische Gemeinden und inländische gemeinnützige Genossenschaften oder Vereinigungen nach Hinterlegung vorschriftsmässig ausgefertigter Verpflichtungsurkunden gegen eine vierprozentige Verzinsung von der Regierung, beziehungsweise von der Sparkassa-Kommission gewährt werden.
2) Handelt es sich hiebei um besonders rücksichtwürdige Zwecke, so kann auch eine niedrige Verzinsung gewährt werden, jedoch ist hiezu nebst der Zustimmung der Fürstlichen Regierung die Bewilligung von Seite des Landtages resp. Landesausschusses notwendig.
3) Alle von inländischen Gemeinden und inländischen gemeinnützigen Genossenschaften oder Vereinigungen aufgenommenen Darlehen vorerwähnter Art müssen nach einem jährlichen Tilgungssatz von mindestens 2 Prozent getilgt werden. Die Hereinbringung der nicht rechtzeitig abgeführten Zinsen und Raten geschieht nach dem für die Hereinbringung von Steuerrückständen vorgeschriebenen Verfahren.
4) In allen Fällen ist die Ausnahme von Gemeindedarlehen an die Genehmigung seitens der Fürstlichen Regierung geknüpft.
Art. 2
Der Zinsfuss für alle von der landschäftlichen Sparkassa, von den landschäftlichen Fonds und von den in landschäftlicher Verwaltung befindlichen Fonds hinausgegebenen Hypothekardarlehen (mit doppeltem Unterpfand) wird von 5 % auf 41/2 % herabgesetzt.
Art. 3
Pupillen-Gelder, die vom Waisenamt verwaltet werden, sind mit 41/2 % zu verzinsen.
Art. 4
Die bereits erliegenden und fernerhin zum Erlang gelangenden Kurandengelder sind an die landschäftliche Sparkassa zu überweisen und mit dem dort für Einleger bestimmten Zinsfuss zu fruktifizieren. Hiedurch werden die sonst bezüglich der Verwaltung der Kurandengelder bestehenden Vorschriften nicht berührt.
Art. 5
Alle Vorschriften, welche mit obigen gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen, treten hiemit ausser Wirksamkeit.
Art. 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1894 in Kraft.
Wien, am 31. Dezember 1893
gez. Johann
gez. Friedrich von Stellwag
Landesverweser