941.121
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1898 Nr. 2 ausgegeben am 26. August 1898
Gesetz
vom 8. August 1898
betreffend Einführung der Kronenwährung
Mit Zustimmung Meines Landtages verfüge Ich, wie folgt:
Art. 1
1) An die Stelle der im Fürstentum bisher geltenden österreichischen Silberwährung tritt die Goldwährung, deren Rechnungseinheit die Krone ist.
2) Die Krone wird in 100 Heller geteilt.
Art. 2
Das Münzgrundgewicht ist das Kilogramm mit seiner dezimalen Abstufung, wie dasselbe durch das Gesetz vom 16. September 1875, LGBl. 1875 Nr. 3, als allgemeines Gewicht eingeführt worden ist.
Art. 3
Die Landesgoldmünzen werden in dem durch das österreichische Gesetz vom 2. August 1892, RGBl. Nr. 126 festgesetzten Mischverhältnis ausgeprägt, wonach auf 1 Kilogramm Münzgold im Mischungsverhältnis von 900 Tausendtteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer 2 952 Kronen und auf 1 Kilogramm feinen Goldes 3 280 Kronen gehen.
Art. 4
1) Von Landesgoldmünzen werden ausgeprägt:
a) Zwanzig-Kronenstücke,
b) Zehn-Kronenstücke.
2) Aus 1 Kilogramm Münzgold werden in Übereinstimmung mit dem vorbezogenen österreichischen Gesetz 147.6 Stücke zu 20 Kronen, beziehungsweise 295.2 Stücke zu 10 Kronen, daher aus 1 Kilogramm feinen Goldes 164 Stücke zu 20 Kronen, beziehungsweise 328 Stücke zu 10 Kronen ausgebracht.
3) Das Zwanzig-Kronenstück hat sonach das Rohgewicht von 6.775067 und das Feingewicht von 6.09756 Gramm, das Zehn-Kronenstück das Rohgewicht von 3.3875338 und das Feingewicht von 3.04878 Gramm.
Art. 5
1) Diese Goldmünzen werden auf der Aversseite Mein Brustbild mit der Umschrift "Johann II. Fürst von Liechtenstein" und auf der Reversseite das Fürstliche Wappen mit der Wertbezeichnung 20 beziehungsweise 10 Kr. sowie die Jahreszahl der Ausprägung tragen. Der Rand wird glatt sein und bei den Zwanzig-Kronenstücken in vertiefter Schrift die Worte: "Klar und fest" enthalten. Bei den Zehn-Kronenstücken wird der Rand eine vertiefte Verzierung enthalten. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen, dessen innerer Umfang ein Perlenkreis (Perle an Perle anliegend) berührt.
2) Die Goldmünzen zu 20 Kronen werden 21 Millimeter, jene zu 10 Kronen werden 19 Millimeter im Durchmesser betragen.
Art. 6
1) Das Verfahren bei der auf Rechnung des Landes durch das k.k. Münzamt in Wien zu bewerkstelligenden Ausprägung dieser Münzen soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen.
2) Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht eingehalten werden kann, wird eine äusserste Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Rohgewichte 2/1000 und im Feingehalt 1/1000 nicht überschreiten darf.
Art. 7
1) Das Passiergewicht des Zwanzig-Kronenstückes wird mit 6.74 Gramm, dasjenige des Zehn-Kronenstückes mit 3.37 Gramm festgestellt.
2) Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den öffentlichen Kassen und im Privatverkehr als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen.
3) Dagegen werden die Goldmünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung am Gewicht so viel eingebüsst haben, dass sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, bei den öffentlichen Kassen zwar stets voll zu ihrem Nennwert angenommen, sind aber für Rechnung des Landes zum Einschmelzen einzuziehen.
4) Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringert wurden, werden von den öffentlichen Kassen im Vorkommensfall gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und der Umprägung zugeführt werden.
Art. 8
1) Ausser den Landesgoldmünzen werden an Silbermünzen der Kronenwährung durch das k.k. Münzamt in Wien für Rechnung des Landes ausgeprägt:
a) Ein-Kronenstücke,
b) Fünf-Kronenstücke.
2) Die Ausprägung von Hellerstücken hat vorläufig zu unterbleiben.
Art. 9
1) Die Ein-Kronenstücke werden im Mischungsverhältnis von 835 Tausendteilen Silber und 165 Tausendteilen Kupfer, die Fünf-Kronenstücke dagegen im Mischungsverhältnisse von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer ausgeprägt.
2) Aus dem Kilogramm Münzsilber werden 200 Ein-Kronenstücke beziehungsweise 41 2/3 Fünf-Kronenstücke ausgebracht. Das Ein-Kronenstück wird demnach ein Gewicht von 5 Gramm, das Fünf-Kronenstück ein solches von 24 Gramm haben.
3) Bei der Ausprägung dieser Silbermünzen muss das Normalgewicht und der Normalgehalt eingehalten werden. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Feingehalt bei beiden Münzgattungen 3/1000 und im Gewicht bei den Ein-Kronenstücken 10/1000, bei den Fünf-Kronenstücken 5/1000 nicht übersteigen darf.
Art. 10
1) Diese Silbermünzen werden auf der Aversseite Mein Brustbild mit der Umschrift "Johann II. Fürst von Liechtenstein", im Revers das Fürstliche Wappen, die Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl der Ausmünzung tragen.
2) Der Rand wird glatt sein und mit vertieften Buchstaben den Wahlspruch: "Klar und fest" enthalten.
3) Der Durchmesser der Ein-Kronenstücke wird 23 Millimeter, jener der Fünf-Kronenstücke 36 Millimeter betragen.
4) Es sind zunächst für 20 000 Kronen Ein-Kronenstücke und für 10 000 Kronen Fünf-Kronenstücke auszuprägen.
Art. 11
Diese Silbermünzen sind bei allen öffentlichen Kassen nach ihrem Nennwert in Zahlung anzunehmen.
Art. 12
1) Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz, einzuziehen.
2) Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringert wurden, sind im Fall ihres Vorkommens bei den öffentlichen Kassen mit einem Merkmal zu kennzeichnen, welche sie aus dem gesetzlichen Umlauf ausschliesst. Silbermünzen, welche infolge längerer Zirkulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüsst haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Landes zur Umprägung einzuziehen.
Art. 13
1) Die in Österreich und in Ungarn nach den einschlägigen Vorschriften ausgeprägten Münzen österreichischer Währung haben auch in Liechtenstein so lange im Umlauf zu verbleiben, bis deren Einlösung erfolgt ist und sind in dem nämlichen Wertverhältnis wie in Österreich und in Ungarn in Zahlung anzunehmen.
2) Desgleichen sollen alle in Österreich und in Ungarn den einschlägigen Vorschriften gemäss ausgeprägten Münzen der Kronenwährung, also auch die verschiedenen Gattungen von Hellerstücken bis auf weiteres nach ihrem vollen Wert im Fürstentum gesetzlichen Umlauf haben, soweit ihnen derselbe in Österreich und in Ungarn zukommt.
Art. 14
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, mehr als 250 Kronen in Fünf-Kronenstücken, mehr als 50 Kronen in Ein-Kronenstücken und mehr als 2 Kronen in auf Heller lautenden Stücken der Kronenwährung anzunehmen.
Art. 15
1) Die allgemeine Einführung der obligatorischen Rechnung in der Kronenwährung und die Anwendung der neuen Währung (Art. 1) auf die Rechtsverhältnisse bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
2) Es können jedoch alle Zahlungen, welche gesetzlich in österreichischer Währung - sei es in klingender Münze oder nicht - zu leisten sind, schon von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes angefangen, nach Wahl des Schuldners auch in Goldmünzen der Kronenwährung dergestalt geleistet werden, dass das Zwanzig-Kronenstück zum Wert von 10 Gulden österreichischer Währung und das Zehn-Kronenstück zum Wert von 5 Gulden österreichischer Währung gerechnet wird.
3) Das Nämliche gilt von den Fünf-Kronenstücken und den Ein-Kronenstücken nach Massgabe der denselben in Art. 14 eingeräumten Zahlkraft und zwar dergestalt, dass das Fünf-Kronenstück zum Werte von 2 Gulden 50 Kreuzer ö.W., das Ein-Kronenstück zum Wert von 50 Kreuzer ö.W. zu rechnen ist.
4) Ebenso ist bei den auf Heller lautenden Münzen der Kronenwährung je 1 Heller zum Werte von 5/10 Kreuzer zu rechnen.
Art. 16
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Wien, am 8. August 1898
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Fürstlicher Kabinettsrat