Art. 2
Die Ausschliessung vom aktiven und passiven Wahlrecht zum Landtag und zu einer Gemeindevertretung dann von der Mitgliedschaft in einem dieser Vertretungskörper sowie vom Stimmrecht in der Bürgerversammlung im Sinne der Vorschriften des mit Gesetz vom 10. Februar 1878, LGBl. 1878 Nr. 2, abgeänderten § 60 der Verfassung vom 26. September 1862 sowie der § § 40 und 49 des Gemeinde-Gesetzes vom 24. Mai 1864 hat künftighin nur einzutreten bei Verurteilungen zur Strafe:
a) wegen Verbrechens,
b) wegen des Vergehens der schuldbaren Krida nach § 486 Strf.-G.,
c) wegen der Übertretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an diesen, des Betruges und der Vereitlung von Zwangsvollstreckungen (§§ 460, 461, 463, 464 Strf.-G. und § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 2),
d) wegen aus Gewinnsucht begangenen Disziplinarvergehens öffentlich Angestellter, welche deshalb ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind.