311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1898 Nr. 3 ausgegeben am 27. August 1898
Gesetz
vom 8. August 1898
wodurch mehrere Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen abgeändert werden
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich, wie folgt:
Art. 1
In Zukunft soll keine strafgerichtliche Verurteilung mehr den Verlust oder eine Beschränkung der bürgerlichen Handlungsfähigkeit des Verurteilten nach sich ziehen und es werden demnach die im § 27 Bst. b des mit der Fürstlichen Verordnung vom 7. November 1859 Z. 11746 eingeführten österreichischen Strafgesetzbuches 27. Mai 1852 enthaltene Anordnung sowie die hierauf bezüglichen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 61, 574, 868) hiemit ausser Kraft gesetzt.
Die §§ 191, 254 und 281 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches werden dahin abgeändert, dass über die Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung für den Verurteilten den Verlust von Vormundschaften und gerichtlichen Kuratelen und dessen Untauglichkeit zur Übernahme eines dieser Ämter nach sich zu ziehen habe, das Vormundschafts- und Kuratelsgericht in jedem einzelnen Falle nach seinem Ermessen zu entscheiden haben soll.
Art. 2
Die Ausschliessung vom aktiven und passiven Wahlrecht zum Landtag und zu einer Gemeindevertretung dann von der Mitgliedschaft in einem dieser Vertretungskörper sowie vom Stimmrecht in der Bürgerversammlung im Sinne der Vorschriften des mit Gesetz vom 10. Februar 1878, LGBl. 1878 Nr. 2, abgeänderten § 60 der Verfassung vom 26. September 1862 sowie der § § 40 und 49 des Gemeinde-Gesetzes vom 24. Mai 1864 hat künftighin nur einzutreten bei Verurteilungen zur Strafe:
a) wegen Verbrechens,
b) wegen des Vergehens der schuldbaren Krida nach § 486 Strf.-G.,
c) wegen der Übertretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an diesen, des Betruges und der Vereitlung von Zwangsvollstreckungen (§§ 460, 461, 463, 464 Strf.-G. und § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 2),
d) wegen aus Gewinnsucht begangenen Disziplinarvergehens öffentlich Angestellter, welche deshalb ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind.
Art. 3
Die Unfähigkeit der Erlangung der vorerwähnten Berechtigungen hört auf:
a) mit erwirkter gänzlicher Strafnachsicht am Gnadenweg.
b) mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Ende der Strafe bei Verurteilungen zu einer wenigstens 3-jährigen Kerkerstrafe, ausserdem mit dem Ablauf von 5 Jahren, dann mit dem Ablauf von 3 Jahren seit dem Ende der Strafe wegen Verurteilungen aus Anlass von im Art.2 Bst. b, c und d erwähnten strafbaren Handlungen.
Art. 4
Der zeitliche Verlust der im Art. 2 bezeichneten Berechtigungen trifft auch Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichverfahren eingeleitet worden ist, während dieses Verfahrens.
Art. 5
Dieses Gesetz hat rückwirkende Kraft. Es erlöschen mithin die daselbst gedachten bisher lebenslänglichen Folgen auf Grund von Urteilen, Erkenntnissen, Beschlüssen wodurch ein Strafverfahren erledigt wurde, ohne dass der Beschuldigte für schuldig oder schuldlos erklärt worden ist, mit der beginnenden Wirksamkeit dieses Gesetzes gänzlich; im Fall früher geschöpfter Verurteilung zu einer Strafe aber insoweit, als dieselben nach dem gegenwärtigen Gesetz mit einer solchen Verurteilung nicht verbunden sind oder insoweit sie auch nach diesem Gesetz eintreten, nach Ablauf des bestimmten Zeitraums.
Art. 6
Jede mit den nachteiligen Folgen nach Art. 2 verbundene Verurteilung oder Schlussfassung ist von der erkennenden Behörde mit Angabe der Dauer der eingetretenen Folgen jener Gemeinde mitzuteilen, in welcher dieselben einzutreten haben. Die Ortsvorstehungen haben hierüber Vormerk zu führen.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Wien, am 8. August 1898
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Fürstlicher Kabinettsrat