| 174.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1899
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Nr. 3
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ausgegeben am 20. Juli 1899
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Gesetz
vom 3. Juli 1899
betreffend die Regulierung der Bezüge der Staatsangestellten
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich zu verfügen, wie folgt:
Art. 1
1) Anstelle des § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1888, LGBl. 1888 Nr. 3, betreffend die Regulierung der Bezüge der Staatsangestellten treten mit der Wirksamkeit vom 1. Januar 1899 an nachstehende Bestimmungen in Kraft:
2) Die Bargehalte jeder Klasse zerfallen nach Massgabe der zurückgelegten Dienstzeit in Stufen und betragen:
Art. 2
Die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Stufe kann nicht früher, als nach einer in der nämlichen Gehaltsklasse seit 1. Januar 1899 vollstreckten Dienstzeit von fünf beziehungsweise zehn Jahren erfolgen.
Art. 3
1) Unter der im vorstehenden Art. 2 enthaltenen Voraussetzung und unter den in § 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1888, LGBl. 1888 Nr. 3, bestimmten Bedingungen werden den Beamten der IV. und V. Gehaltsklasse nach 15 in ein und derselben Gehaltsklasse vollstreckten Dienstjahren Dienstalterspersonalzulagen von jährlich 100 fl. und nach 20 in ein und derselben Gehaltsklasse vollstreckten Dienstjahren solche Zulagen von weiteren 100 fl. jährlich gewährt.
2) Diese Personalzulagen sind bei der Vorrückung in eine höhere Gehaltsklasse entsprechend zu vermindern beziehungsweise einzuziehen.
Art. 4
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Wien, am 3. Juli 1899
gez. Johann m.p.
gez. Karl von In der Maur m.p.
Fürstlicher Kabinettsrat