vom 17. August 1900
Anhang
Fürstliche Verordnung vom 3. Dezember 1858 betreffend den Münzvertrag vom 24. Januar 1857
von Gottes Gnaden souveräner Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg etc. etc. etc.
Indem Wir den zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und den durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten andererseits abgeschlossenen, in der Beilage A enthaltenen Münzvertrag ddo. Wien am 24. Januar 1857 hiermit in Wirksamkeit setzen, verordnen Wir wie folgt:
§ 1
Der durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 für das Fürstentum angenommene Landesmünzfuss, nach welchem 45 Gulden aus 1 Pfund feinen Silbers geprägt werden, hat, vom 1. Januar 1859 angefangen, der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuss und die Grundlage der ausschliessenden gesetzlichen Landeswährung (Valuta) des Fürstentums zu sein.
§ 2
Vom 1. Januar 1859 an werden alle Staats-Einnahmen und Ausgaben in Unserem Fürstentum auf die neue Währung gesetzt und alle Rechnungen Unserer öffentlichen Kassen und Ämter nur in dieser Währung geführt werden.
§ 3
Vom 1. Januar 1859 an sind alle Bücher und Rechnungen der Gemeinden, sowie der unter besonderer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Vereine und Anstalten für öffentliche Zwecke, in der neuen Währung zu führen. Das Regierungsamt hat durch die ihm gesetzlich eingeräumten Verwaltungsmassregeln für die Handhabung dieser Bestimmung zu sorgen.
§ 4
1) Werden vom 1. Januar 1859 an in Gesetzen, Verordnungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Verfügungen öffentlicher Behörden, Geldbeträge ohne Benennung einer bestimmten Münzsorte oder Währung angegeben, so sind dieselben stets in neuer Währung zu verstehen.
2) Dies gilt auch hinsichtlich der gerichtlichen Erkenntnisse, die in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über ein von dem 1. Januar 1859 an bei Gericht angebrachtes Klagbegehren oder Gesuch erfliessen.
3) Bezüglich der Erkenntnisse über die vor diesem Tag eingebrachten Klagen oder Gesuche ist sich nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen zu richten.
4) In Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche vom 1. Januar 1859 an geschlossen werden, tritt, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, die gesetzliche Vermutung für die neue Währung ein, sofern nicht durch rechtskräftige Beweise die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, dargetan wird.
§ 5
1) Alle Verbindlichkeiten, welche auf einem vor dem 1. Januar 1859 begründeten Privat-Rechtstitel beruhen und auf eine der nachbenannten Währungen (Valuta) lauten, aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Erfüllung kommen, sind in der neuen Währung nach folgendem Massstab zu leisten:
100 Gulden (20 Gulden Fuss) mit 105 Gulden
100 Gulden sogenannte Reichswährung (24 Gulden-Fuss) mit 87 50/100 Gulden
100 Lire Austriache mit 35 Gulden
100 französische, sardinische oder schweizerische Franken mit 40 50/100 Gulden
2) Verbindlichkeiten in jenen älteren Währungen (Valuten), deren Verhältnis zu dem 20 Gulden-Fuss gesetzlich festgesetzt ist, sind nach diesem Verhältniss und nach dem obigen Massstab zu der neuen Währung in letzterer zu erfüllen.
§ 6
Nach dem im § 5 angenommenen Massstab sind vom 1. Januar 1859 an, auch alle Verbindlichkeiten des Staates und alle Leistungen an den Staat zu erfüllen. In gleicher Weise sind alle jene, nicht dem Staate, sondern öffentlichen Fonds oder Anstalten, Gemeinden oder anderen moralischen oder physischen Personen gebührenden oder von ihnen zu leistenden Zahlungen zu behandeln, bei welchen der nach dem 3l. Dezember 1858 zur Anwendung gelangende Verpflichtungsgrund auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruht.
§ 7
1) Zahlungen, welche aus einem vor dem 1. Januar 1859 entstandenen Rechtstitel in einer bestimmten Zahl ausdrücklich bedungener Goldstücke gebühren, sind in diesen Stücken zu leisten.
2) Zahlungen, welche in einer bestimmten Sorte ausländischer Silbermünzen gebühren, müssen auch nach dem 1. Januar 1859 in derselben geleistet werden.
§ 8
Vom 1. Januar 1859 an, haben nachbenannte österreichische Münzsorten bis zu dem Zeitpunkt, an welchem eine jede derselben ausser Umlauf gesetzt wird, im nachstehenden gesetzlichen Werte der neuen Währung zu gelten und müssen in diesem Werte von Jedermann angenommen werden:
1. Das 2-Guldenstück oder Scudo 2 Gulden 10 Hundertteile
2. Das 1-Guldenstück oder 1/2 Scudo 1 Gulden 5 Hundertteile
3. Das 1/3 Guldenstück oder Zwanziger neuen Gepräges 9/10 fein und die Lira Austriaca- Gulden 35 Hundertteile
4. Das 1/3 Guldenstück oder Zwanziger älteren Gepräges 9 1/3 Loth fein- Gulden 34 Hundertteile
5. Das 1/6 Guldenstück oder 10 Kreuzerstück und die 1/2 Lira- Gulden 17 Hundertteile
6. Das 1/12 Guldenstück oder 5 Kreuzerstück und die 1/4 Lira - Gulden 8 5/10 Hundertteile
7. Das 1/20 Guldenstück oder 3 Kreuzerstück- Gulden 5 Hundertteile
8. Der Krontaler2 Gulden 30 Hundertteile
9. Der 1/2 Krontaler1 Gulden 12 Hundertteile
10. Der 1/4 Krontaler- Gulden 55 Hundertteile
Silberscheidemünzen
11. Das 6-Kreuzerstück mit der Jahreszahl 1848, 1849- Gulden 10 Hundertteile
Kupferscheidemünzen
12. Das 2-Kreuzerstück- Gulden 3 Hundertteile
13. Das 1-Kreuzerstück und 5-Centesimistück- Gulden 1 5/10 Hundertteile
14. Das 3-Centesimistück- Gulden 1 Hundertteil
15. Das 1/2 Kreuzer- und 1 Centesimistück - Gulden 0.5 Hundertteile
Die Hundertteile des Guldens heissen Kreuzer.
§ 9
1) Die Annahme der in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 ausgeprägten Ein- und Zwei-Vereinstaler-Stück derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrag Teil genommen haben oder demselben beigetreten sind, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und andern öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen zu ihrem vollen Werte von 1 1/2 Gulden beziehungsweise 3 Gulden der neuen Währung (30 und rücksichtlich 15 Stücke auf 1 Pfund fein Silber) darf von Niemand verweigert werden.
2) Auf Vereinsmünze lautende Zahlungsverbindlichkeiten müssen in Vereinsmünze geleistet werden.
3) Die von den Staaten des deutschen Zollvereins gemäss der Münzkonvention vom 30. Juli 1858 in der Eigenschaft als Vereinsmünze bisher ausgeprägten Zwei-Talerstücke (31/2 Gulden Stücke des 241/2 Gulden.-Fusses) werden Zwei-Vereinstaler-Stücken in jeder Beziehung gleichgestellt.
§ 10
Den im Vierzehn-Taler-Fuss ausgeprägten Talerstücken der an dem Münzvertrag vom 24. Januar 1857 beteiligten Staaten, wird die unbeschränkte Gültigkeit im Werte von 11/2 Gulden der neuen Währung im Fürstentum zugestanden.
§ 11
1) Nachdem wir dermalen keine Landes- und Scheidemünzen auszuprägen befunden haben, so sollen die in Österreich nach dem kaiserlichen Patente vom 19. September 1857 in österreichischer Währung ausgeprägten Landes- und Scheidemünzen nach ihrem vollen Wert im Fürstentum gesetzlichen Umlauf haben.
2) Die Ein-Vereinstaler, welche Wir, den Bestimmungen des Münzvertrages gemäss, ausprägen lassen werden, werden auf der Aversseite Unser Brustbild mit der Umschrift: "Johann Fürst zu Liechtenstein" führen, auf der Reversseite aber das Fürstliche Wappen mit der Umschrift: "Ein Vereinstaler 30 Ein Pfund fein" und die Zahl des Jahres, in welchem die Ausmünzung stattgefunden hat, enthalten. Der Rand wird glatt sein und in vertiefter Schrift den Wahlspruch: "Klar und fest" enthalten.
§ 12
Niemand ist verpflichtet, die Zahlung eines Betrages, welcher den Wert eines 1/4 Gulden erreicht oder übersteigt, in Scheidemünze anzunehmen. Dagegen darf in Ermanglung eigener, die Annahme der österreichischen Scheidemünze nicht verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als 1/4 Gulden beträgt, oder wenn ein geringerer Betrag als der eines 1/4 Gulden zu begleichen ist.
§ 13
1) Die in Gemässheit des Münzvertrags vom 24. Januar 1857 von den Staaten, die an demselben teilgenommen haben, oder demselben beigetreten sind, ausgeprägten Kronen und halben Kronen sollen sowohl bei den Staatskassen als im allgemeinen Verkehr in jeder Beziehung so angesehen werden, als ob sie Vereinsgoldmünzen inländischen Gepräges wären.
2) Die Kronen, welche Wir als Vereinsgoldmünzen ausprägen lassen werden, werden auf der Aversseite Unser Brustbild mit der Umschrift "Johann Fürst zu Liechtenstein" führen, auf der Reversseite aber den Namen der Münze und die Jahreszahl der Ausmünzung in einem offenen Kranz von Eichenlaub mit der Umschrift oben: "Vereinsmünze", unten: "50 Ein Pfund fein" enthalten.
3) Der Rand wird glatt sein und in vertiefter Schrift den Wahlspruch: "Klar und fest" enthalten.
§ 14
1) Die Vereinsgoldmünze hat nicht die Eigenschaft eines die gesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels, daher ist Niemand verpflichtet, sie anstatt der gesetzlichen Silbermünzen anzunehmen.
2) Gegeben in Unserem Schlosse zu Eisgrub am 3. Dezember 1858.
Johann Fürst von und zu Liechtenstein, m.p.
(L. S.) Franz Zimerman, m.p.
Fürstlicher Dirigierender Hofrat
Nach Seiner Durchlaucht höchsteigenem Befehl
Franz Strak, m.p.
Fürstlicher Rat
Beilage A
Der Münzvertrag vom 24. Januar 1857
Nachdem das Kaisertum Österreich und das Fürstentum Liechtenstein einerseits und die durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten anderseits übereingekommen sind, zum Zweck der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über das Münzwesen die im Art. 19 des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Österreich: Allerhöchstihren Ministerialrat im Finanzministerium Johann Anton Brentano, Ritter- des österreichisch-kaiserlichen Leopoldsordens;
Seine Majestät der König von Preussen: Allerhöchstihren geheimen Oberfinanzrat Carl Theodor Seydel, Ritter des rothen Adlerordens IV. Klasse;
Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Obermünzmeister Franz Xaver v. Haindl, Ritter der königlich-bayerischen Verdienstorden der bayerischen Krone und vom heiligen Michael usw.;
Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Direktor der Oberrechnungskammer und Finanzministerial-Director, geheimen Rat Adolph Freiherrn von Weissenbach, Komthur II. Klasse des königlich-sächsischen Verdienstordens usw.;
Seine Majestät der König von Hannover: Allerhöchstihren Finanzrat, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mitglied der IV. Klasse des königlichen Guelphenordens;
Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Regierungsrat im Ministerium des Innern, Adolph Müller; Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Baden: Allerhöchstihren geheimen Referendar Dr. Vollrath Vogelmann, Kommandeur des grossherzoglichen Ordens vom Zähringer Löwen usw.;
Seine königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchstihren Oberbergrat Johann Rudolph Siegmund Fulda; Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen: Allerhöchstihren Oberbaurat Hector Rössler, Ritter des Ordens Philipps des Grossmütigen usw.;
Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Sachsen: Allerhöchstihren Staatsrat Gottfried Theodor Stichling, Komtur II. Klasse des grossherzoglich-sächsischen Hausordens vom weissen Falken usw.;
Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg: den königlich-hannover'schen Finanzrat usw. Wilhelm Brüel; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: den königlich-bayerischen Obermünzmeister Franz Xaver v. Haindl;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: den königlich-sächsischen geheimen Rat usw. Adolph Freiherrn v. Weissenbach;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: den grossherzoglich sächsischen Staatsrat Gottfried Theodor Stichling;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig: den königlich-preussischen geheimen Oberfinanzrat Carl Theodor Seydel;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: den königlich-bayerischen Obermünzmeister Franz Xaver von Haindl;
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Köthen, Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin-Mitregentin von Anhalt-Bernburg und Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: den königlich-preussischen geheimen Oberfinanzrat Carl Theodor Seydel;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolfstadt: den königlich-bayerischen Obermünzmeister Franz Xaver v. Haindl;
Seine Durchlaucht der souveräne Fürst von Liechtenstein: den kaiserlich-österreichischen Ministerialrat im Ministerium des Innern, I. U. Dr. Cajetan Edlen v. Mayer, Ritter der österreichisch-kaiserlichen Leopolds- und Franz-Josephs-Orden usw.;
Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont: den königlich-preussischen geheimen Oberfinanzrat Carl Theodor Seydel;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuss jüngerer Linie: den königlich-sächsischen Staatsrat Gottfried Theodor Stichling;
Seine Durchlaucht der Fürst Reutz jüngerer Linie: den königlich-sächsischen geheimen Rat usw. Adolph Freiherrn von Weissenbach;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe: den königlich-hannover'schen Finanzrat usw. Wilhelm Brüel;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Lippe: den königlich-preussischen geheimen Oberfinanzrat Carl Theodor Seydel;
Seine Durchlaucht der souveräne Landgraf von Hessen: den grossherzoglich-hessischen Oberbaurat Hector Rössler; Der Senat der freien Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jacob Bernus usw.,
von welchen Bevollmächtigen nachstehender Münzvertrag verhandelt und geschlossen worden ist:
Art. 1
Das Pfund, in der Schwere von 500 Gramm, wie solches bereits bei der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Staaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als ausschliessliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbständige Einteilung in Tausendteile mit weiterer dezimaler Abstufung erhalten.
Art. 2
Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, dass, je nachdem in denselben die Taler- und Groschen- oder die Guldenrechnung mit Hundertteilung oder die Gulden- und Kreuzerrechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder eingeführt wird,
entweder der Dreissig-Taler-Fuss (an Stelle des bisherigen 14 Tlr.-Fusses) zu 30 Talern aus dem Pfunde feinen Silbers,
oder der Fünfundvierzig-Gulden-Fuss zu 45 Gulden aus dem Pfund feinen Silbers,
oder der Zweiundfünfzig-und-einhalb-Gulden-Fuss (an Stelle des bisherigen 241/2 fl.-Fusses) zu 521/2 Gulden aus dem Pfund feinen Silbers, als Landesmünzfuss zu gelten hat.
Art. 3
1) Insbesondere soll
a) Im Königreich Preussen mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstentum Hessen, im Grossherzogtum Sachsen, in den Herzogtümern Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, in dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und der Unterherrschaft des Fürstentums Schwarzburg Rudolstadt, in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont, Reuss ältere Linie und Reuss jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe: der Dreissig-Taler-Fuss;
b) im Kaisertum Österreich sowie im Fürstentum Liechtenstein der Fünfundvierzig-Gulden-Fuss;
c) in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Grossherzogtümern Baden und Hessen, im Herzogtum Sachsen-Meiningen, im Fürstentum Sachsen-Coburg, in den Hohenzollern'schen Landen Preussens, im Herzogtum Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgraffschaft Hessen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt: der Zweiundfünfzig-und-Einhalb-Gulden-Fuss als Landesmünzfuss und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen und bezüglich eingeführt werden.
2) Demgemäss sollen unter Münzen: der "Taler-Währung": die des 30 Tlr.-Fusses bez. des 14 Tlr.-Fusses "österreichischer Währung": die des 45 Gulden-Fusses, "süddeutscher Währung": die des 521/2 Gulden-Fusses bez. des 241/2 Gulden-Fusses verstanden werden.
Art. 4
Die Münzstücke des 30 Tlr.-und des 521/2 Gulden-Fusses sollen völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Tlr.- und 241/2 Gulden-Fusse ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, dass bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Art. 8 vorgesehene besondere Verabredung getroffen worden ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 14 Tlr.- und 241/2 Gulden-Fusses und den neuen Münzen des 30 Tlr.- und 521/2 Gulden-Fusses nicht gemacht werden darf.
Art. 5
1) Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuss (Art. 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäss sind.
2) Ausnahmsweise bleibt es Österreich vorbehalten, noch ferner sogenannte "Levantiner-Taler" mit dem Bildniss der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahrzahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
3) Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuss auszuprägende Teilstücke der Hauptmünzen werden anerkannt:
4) das 1/6 Tlr.-Stück im 30 Tlr.-Fuss, das 1/4 Gulden-Stück im 45 Gulden-Fuss, das 1/2 Gulden-Stück im 521/2 Gulden-Fuss.
5) Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Teilstücken auf das notwendige Bedürfnis zu beschränken.
Art. 6
Sämtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Teilstücken - Courantmünzen - ihren Landesmünzfuss (Art. 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, dass auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatz, dass unter dem Vorwand eines sogenannten Remediums an dem Gehalt oder dem Gewicht der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalt oder Gewicht nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.
Art. 7
1) Der Feingehalt wird in Tausendteilen ausgedrückt.
2) Bei der Bestimmung des Feingehaltes der Silbermünzen soll überall die Probe auf nassem Wege angewendet werden.
Art. 8
1) Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehres unter den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Art. 2 gedachten Münzfüssen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung "Vereinshaler" ausgeprägt werden, nämlich:
1. Das Ein-Vereinshaler-Stück zu 1/30 des Pfundes feinen Silbers mit dem Wert von bez. 1 Tlr. in Taler-Währung, 1 1/2 Gulden österreichischer Währung und 1 3/4 Gulden süddeutscher Währung;
2. Das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu 1/15 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werte von bez. 2 Tlr. in Taler-Währung, 3 Gulden österreichischer Währung und 31/2 Gulden süddeutscher Währung.
2) Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Wert im ganzen Umfange der vertragenden Staaten bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen beigelegt. Ausserdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werte in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, dass in diesem Fall letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten ist.
Art. 9
1) Die von den durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweithaler- (bez. 31/2 fl.-)Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Art. 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.
2) Den der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli 1838 gemäss, sowie den vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14 Tlr.-Fusse ausgeprägten Talerstücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.
Art. 10
1) Das Mischungsverhältnis der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendteile Silber und 100 Tausendteile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13 1/2 doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 3 Tausendteile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler-Stück nicht mehr als 4 Tausendteile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthaler-Stück nicht mehr als 3 Tausendteile seines Gewichtes betragen.
2) Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Millimeter, für das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ring und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rand geprägt werden.
3) In den Avers derselben ist das Bildnis des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen.
4) Der Revers muss in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe des Teilverhältnisses zum Pfund feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Ein-Vereinsthaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Art. 11
1) Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmünzungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.
2) Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken
1. in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der vertragenden Staaten mindestens 24 Stück auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung;
2. In den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staate mindestens 16 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung ausgeprägt werden.
Art. 12
1) Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergaben, einander Mitteilung machen.
2) Für den unerwarteten Fall, dass die Ausmünzung der einen oder der andern der beteiligten Regierungen im Feingehalt oder im Gewicht den vertragsmässigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen.
Art. 13
1) Sämtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Wert herabzusetzen, auch eine Ausserzurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf öffentlich bekannt gemacht geworden ist.
2) Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschliesslich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Zirculation und Abnützung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwertes erlitten haben, allmählich zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden , stets für voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Art. 14
1) Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehr und zur Ausgleichung kleinere Münzen nach einem leichtern Münzfuss als dem Landesmünzfuss (Art. 2 und 3) in einem dem letztern entsprechenden Nennwert als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen.
2) Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als "Scheidemünze" zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinsten Courant-Teilstückes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. 6 und 5 Pfenning-(Pfennig-), sowie über bez. 4 Hundertteil- und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der Nennwert nicht nach dem Teilverhältnis zu einer höhern Münzstufe, sondern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Teilbetrage der für die kleinsten Münzgrössen bestehenden Wertbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer usw. auszudrücken.
3) Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Münzfusse als zu 34 1/2 Tlr. in Taler-Währung, 51 3/4 fl. österreichischer Währung oder 60 3/8 fl. süddeutscher Währung geprägt werden.
4) Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwertverhältnis von 112 Tlr. in Taler-Währung, 168 fl. österreichischer Währung und 196 fl. süddeutscher Währung für 1 Zollcentner Kupfer niemals zu überschreiten.
5) Sämtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber- und Kupfer-Scheide-Münze in Umlauf zusetzen, als für das Bedürfnis des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehr und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürfnis etwa bereits übersteigt, auf jenes Mass zurückführen.
6) Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genötigt werden, eine Zahlung, welche den Wert der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheidemünze anzunehmen.
Art. 15
1) Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber- und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Wert herunterzusetzen, auch eine Ausserkurssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf öffentlich bekannt gemacht worden ist;
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirculation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werte, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmählich zum Einschmelzen einzuziehen;
c) auch nach dem nämlichen Werte seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen kursfähige Münze umzuwechseln.
2) Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheidemünze nicht unter bez. 20 Taler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht unter bez. 5 Taler oder 10 Gulden betragen.
Art. 16
Die Feststellung des Wertverhältnisses, nach welchem in dem Gebiet des 45 Gulden-Fusses zum Behufe des Überganges zu dem neuen Landesmünzfuss die Münzen des bisherigen Landesmünzfusses und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlauf gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten.
Art. 17
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werte findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Art. 18
1) Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in Gold, unter der Benennung "Krone" und "Halbe-Krone" ausprägen lassen, und zwar:
1. die Krone zu 1/50 des Pfundes feinen Goldes;
2. die Halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes.
2) Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Ausnahmsweise behält sich Österreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schluss des Jahres 1865 auszuprägen.
3) Der Silberwert der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältnis des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden.
Art. 19
1) Das Mischungsverhältnis der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung in Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 2 Tausendteile, im Gewicht bei dem einzelnen Stück, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr als 2 1/2 Tausendteile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probierverfahren angewendet werden.
2) Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rand geprägt werden.
3) In den Avers ist das Bildnis des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.
4) Der Revers muss die Angabe des Teilverhältnisses zum Pfund feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
5) Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von 1/45 bez. 1/90 des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von 2 1/2 Tausendteilen haben (Passiergewicht), und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Art. 20
1) Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmässig auf die Vereinsgoldmünze Anwendung. Im Übrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Zirculation, Abnutzung usw. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwertes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwert bei ihren Kassen anzunehmen.
2) Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Goldmünze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des Wertabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einziehung, Umprägung usw. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münzpolizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten Anwendung.
3) Vereinsgoldmünzen, welche das Passiergewicht (Art. 19) nicht erreichen, und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kreditanstalten, Banken usw. angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Wertabzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von 1/45 bez. 1/90 Pfund fehlende 1/10 Tausendteil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von 1/2 % des Kassenkurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.
Art. 21
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, dass die im Landesmünzfuss festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staat unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Art. 18) bei seinen Kassen nach einem im voraus bestimmten Kurse an Zahlungsstatt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monates für die nächste Kassenkurs-Periode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kassenkurs darf nicht über denjenigen Wert bestimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsencurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergibt. Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen.
b) Die Bestimmung eines Kassenkurses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen.
c) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassenkurs bestimmt wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Änderung des Kassenkurses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letztern erlassen werden, und haben zu enthalten:
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelskurses auf den massgebenden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate;
bb) den hiernach bestimmten Kassenkurs;
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben;
dd) den Vorbehalt, diesen Kassenkurs nötigenfalls auch vor Ablauf der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bez. herabzusetzen;
ee) die Erklärung, dass dieser Kassenurs nur für die an die Staatskassen zu leistenden Zahlungen gilt.
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kreditanstalten, Banken usw. fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmässigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, dass dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Wertverhältnis in Silbergeld ausgedrückt wird.
Art. 22
1) Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, dass solches jederzeit gegen vollwertige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
2) Papiergeld oder sonstige zum Umlaufe als Geld bestimmte Wertzeichen, deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.
Art. 23
1) Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, dass von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münzkonvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben und dass letztere durch die für erstern festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu betrachten ist.
2) Ingleichen sollen die teils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Tlr.-Fusses, teils zwischen denen des bisherigen 24 1/2 fl.-Fusses über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzkonvention und die besondere Übereinkunft wegen der Scheidemünze ddo. München, den 25. August 1837, die besondere protokollarische Übereinkunft ddo. Dresden, am 30. Juli 1838, und die Konvention ddo. München den 27. März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen werden.
Art. 24
1) Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrages ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mitteilen.
2) Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedenJahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art, mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten, einander mitzuteilen sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwertsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünzfusses ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.
Art. 25
Das mit dem Handels- und Zollvertrag vom 19. Februar 1853 zugleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereite Münzkartell bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, dass es an Stelle des Münzkartells der zum deutschen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten ddo. Karlsruhe den 21. Oktober 1845 auch zwischen den letztern unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrag beigelegt.
Art. 26
Für den Fall, dass andere deutsche Staaten oder solche ausserdeutsche Staaten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschliessen, dem gegenwärtigen Münzvertrag beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
Art. 27
1) Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schluss des Jahres 1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweitige Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.
2) Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluss mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.
Art. 28
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt werden und am 1. Mai 1857 in Kraft treten.
So geschehen, Wien, am 24. Januar 1857
(L. S.) Johann Anton Brentano, m.p.
(L. S.) Franz Xaver von Haindl, m.p.
(L. S.) Wilhelm Brüel, m.p.
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann, m.p.
(L. S.) Hector Rössler, m.p.
(L. S.) Dr. Cajetan Edler von Mayer, m.p.
(L. S.) Carl Theodor Seydel, m.p.
(L. S.) Adolph Freiherr von Weissenbach, m.p.
(L. S.) Adolph Müller, m.p.
(L. S.) Johann Rudolf Sigmund Fulda, m.p.
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling, m.p.
(L. S.) Franz Alfred Jacob Bernus, m.p.