851.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1900 Nr. 4 ausgegeben am 21. Oktober 1900
Gesetz
vom 29. September 1900
betreffend Bestimmungen über die Verwaltung des landschaftlichen Armenfonds
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich zu verfügen, wie folgt:
§ 1
Von den Zinsen des landschaftlichen Armenfonds sind jährlich 20 % dem Fondskapital zuzuschlagen.
§ 2
1) Der hiernach verfügbare Zinsenbetrag ist, soweit er nicht im Sinne bestehender Gesetze oder gültiger Verordnungen zu besonderen Zuwendungen in Anspruch genommen wird, jährlich den einzelnen Gemeinden gegen Nachweis der bezüglich der Armenpflege obwaltenden Verhältnisse nach Massgabe der Seelenzahl zur Deckung der Armenauslagen zuzuweisen.
2) Soweit die Armenauslagen einer Gemeinde gedeckt sind, ist der Überschuss des jährlich zugewiesenen Betrages zur Gründung beziehungsweise Dotierung des Lokalarmenfonds zu verwenden.
§ 3
1) Dem Kapital des landschaftlichen Armenfonds sind ausser dem in § 1 dieses Gesetzes erwähnten Betrag jährlich zuzuschlagen:
a) Alle Geldstrafen mit Ausnahme jener, welche nach gesetzlichen Bestimmungen dem landschaftlichen Schulfonds oder den Gemeinden oder anderen Zwecken zufallen;
b) 50 % der jährlich eingehenden Verlassenschaftsabhandlungs- und Grundbuchstaxen, womit gleichzeitig die im Abs. 2 des § 3 des Taxgesetzes vom 24. Juni 1884, LGBl. 1884 Nr. 5 getroffene Bestimmung aufgehoben wird;
c) 10 % der jährlich einfliessenden Salzsteuer, wobei gleichzeitig verfügt wird, dass dem Schulfonds aus dieser Steuer weiterhin kein Anteil mehr zuzufliessen hat.
§ 4
Mit der Durchführung dieses Gesetzes, welches am 1. Januar 1901 in Kraft tritt, ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Wien, am 29. September 1900
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Fürstlicher Kabinettsrat