1) Dem Kapital des landschaftlichen Armenfonds sind ausser dem in § 1 dieses Gesetzes erwähnten Betrag jährlich zuzuschlagen:
a) Alle Geldstrafen mit Ausnahme jener, welche nach gesetzlichen Bestimmungen dem landschaftlichen Schulfonds oder den Gemeinden oder anderen Zwecken zufallen;
b) 50 % der jährlich eingehenden Verlassenschaftsabhandlungs- und Grundbuchstaxen, womit gleichzeitig die im Abs. 2 des § 3 des Taxgesetzes vom 24. Juni 1884, LGBl. 1884 Nr. 5 getroffene Bestimmung aufgehoben wird;
c) 10 % der jährlich einfliessenden Salzsteuer, wobei gleichzeitig verfügt wird, dass dem Schulfonds aus dieser Steuer weiterhin kein Anteil mehr zuzufliessen hat.