451.1.000
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1903 Nr. 5 ausgegeben am 2. Dezember 1903
Gesetz
vom 15. November 1903
betreffend den Schutz der Edelweisspflanze und anderer Alpenpflanzen
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1
Das Ausheben und Ausreissen der Edelweisspflanzen samt den Wurzeln sowie das Feilhalten und der Verkauf derartiger bewurzelter Pflanzen ist verboten.
§ 2
Eine Ausnahme hievon bilden nur jene Fälle, in welchen es sich um Gewinnung dieser Pflanze für wissenschaftliche Zwecke handelt; in diesen Fällen muss jedoch hierzu die Bewilligung der Fürstlichen Regierung eingeholt werden.
§ 3
1) Auf Edelweisspflanzen, welche im Wege der Gartenkultur gezogen werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2) Wer in dem Besitze solcher Pflanzen betreten wird, hat deren Herkunft durch eine Bestätigung jener Gemeinde zu erweisen, in welcher sich die Edelweisskultur befindet.
§ 4
1) Die Übertretung der Vorschriften des § 1 ist vom Fürstlichen Landgerichte an Geld mit 2 bis 40 Kronen und im Wiederholgungsfalle bis zu 80 Kronen zu bestrafen; auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen.
2) Die Geldstrafen fliessen in den landschaftlichen Armenfonds.
3) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist diese in eine verhältnismässige Arreststrafe in der Dauer von mindestens 12 Stunden und von höchstens 8 Tagen umzuwandeln.
§ 5
Die Fürstliche Regierung ist ermächtigt, im Verordnungswege zu verfügen, dass die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes auch auf andere näher zu bezeichnende Alpenpflanzen, sofern dieselben eines besonderen Schutzes bedürftig sind, analoge Anwendung zu finden haben.
§ 6
Dieses Gesetz, mit dessen Vollzuge die Fürstliche Regierung beauftragt ist, tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Wien, am 15. November 1903
gez. Johann m.p.

gez. Karl von In der Maur m.p.

Fürstlicher Kabinettsrat