| 312.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1914 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 25. Mai 1914 |
Fürstliche Verordnung
vom 19. Mai 1914
womit eine Amtsinstruktion für die durch das gleichzeitig verlautbarte Gesetz über die Einführung einer neuen Strafprozessordnung eingesetzte Staatsanwaltschaft beim Fürstlichen Landgerichte Vaduz erlassen wird
§ 1
Der Staatsanwalt muss nach den Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein; der Stellvertreter, welcher in der Ausübung des staatsanwaltschaftlichen Amtes dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie der Staatsanwalt hat, wird aus den Beamten der Fürstlichen Regierung entnommen.
§ 2
Der Staatsanwalt, beziehungsweise dessen Stellvertreter hat im Sinne der Strafprozessordnung die Befugnisse des öffentlichen Anklägers auszuüben und untersteht der Fürstlichen Regierung.
§ 3
Er, beziehungsweise dessen Stellvertreter ist verpflichtet, über sämtliche zur Anzeige kommenden Straffälle ein Register zu führen und darin einzutragen: fortlaufende Zahl der Strafsache, Tag des Einganges der Anzeige, Name, Alter, Stand und Wohnort des Beschuldigten, strafbare Handlung, verursachter Schaden, eventuell unter Anführung des Beschädigten, eventuelle Haftverhängung, Erledigung der Strafsache und im Falle der Verurteilung den Strafvollzug. Zu letzterem Zwecke hat er nötigenfalls die Gerichtsakten einzuholen.
§ 4
Dieses Register ist vom Staatsanwalt, beziehungsweise dessen Stellvertreter vierteljährig der Fürstlichen Regierung mit mündlichem Berichte vorzulegen.
§ 5
Über Verlangen der Fürstlichen Regierung ist jederzeit über den Stand und Verlauf anhängiger Strafsachen Bericht zu erstatten.
§ 6
In besonders wichtigen Straffällen, ferner bei politischen Verbrechen und Vergehen ist vor Erhebung der Anklage, beziehungsweise Abgabe der Einstellungserklärung oder Bekanntgabe des Abstehens von der Verfolgung mit der Fürstlichen Regierung das Einvernehmen zu pflegen.
Wien, am 19. Mai 1914
gez. Johann m.p.
gez. Leopold Freiherr von Imhof
Fürstlicher Landesverweser