741.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 13 ausgegeben am 18. August 1915
Verordnung
vom 12. August 1915
betreffend die Lenkung und Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
§ 1
In Ergänzung des § 13 der Verordnung vom 10. Juni 1906, LGBl. 1906 Nr. 2, wird bestimmt:
Die Befugnis zur selbständigen Lenkung von mehr als einspurigen Kraftfahrzeugen kann auch aufgrund einer bei der Fürstlichen Regierung abzulegenden Prüfung erworben werden, um deren Vornahme unter Bezeichnung der Gattung des Fahrzeuges anzusuchen ist.
Die Prüfung erstreckt sich auf den Nachweis jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen, welche zur sicheren Führung eines Fahrzeuges der vom Gesuchsteller bezeichneten Gattung erforderlich sind.
Ausserdem ist bei einer Probefahrt die praktische Fähigkeit zur Führung des betreffenden Fahrzeuges nachzuweisen.
Über die mit befriedigendem Erfolg abgelegte Prüfung wird der Partei ein Zeugnis ausgestellt, welches dieselbe zur selbständigen Lenkung eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gattung berechtigt.
Für die Vornahme dieser Prüfung ist eine Taxe von 10 Kronen zu entrichten.
§ 2
In Ausführung des § 14 oberwähnter Verordnung wird bestimmt:
Die im Fürstentum wohnhaften Besitzer von Kraftfahrzeugen, welche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgrund des § 35 der (im Anhang zu obiger Verordnung publizierten) Ministerialverordnung vom 27. September 1905 RGBl. Nr. 156, mit ständigen Erkennungszeichen für ihr Kraftfahrzeug beteilt wurden, haben diese Erkennungszeichen unter Vorlage der bezüglichen schriftlichen Ausfertigung der Fürstlichen Regierung bekanntzugeben.
Die übrigen inländischen Kraftfahrzeugbesitzer haben bei der Fürstlichen Regierung um die Ausstellung von Erkennungszeichen anzusuchen. Diese Erkennungszeichen bestehen in dem Bst. L und einer arabischen Zahl.
Hinsichtlich der Anbringung dieser Erkennungszeichen an den Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des § 30 der vorzitierten Ministerial-Verordnung.
Für die so gekennzeichneten Kraftfahrzeuge sind zu Fahrten nach Österreich bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch fallweise besondere Erkennungszeichen zu erwirken.
Die gleichzeitige Anbringung liechtensteinischer und österreichischer Erkennungszeichen ist untersagt.
Über die Erkennungszeichen wird bei der Fürstlichen Regierung ein Register geführt.
Vaduz, am 12. August 1915

Fürstliche Regierung:

gez. Leopold Freiherr von Imhof

Fürstlicher Landesverweser