In Ausführung des § 14 oberwähnter Verordnung wird bestimmt:
Die im Fürstentum wohnhaften Besitzer von Kraftfahrzeugen, welche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgrund des § 35 der (im Anhang zu obiger Verordnung publizierten) Ministerialverordnung vom 27. September 1905 RGBl. Nr. 156, mit ständigen Erkennungszeichen für ihr Kraftfahrzeug beteilt wurden, haben diese Erkennungszeichen unter Vorlage der bezüglichen schriftlichen Ausfertigung der Fürstlichen Regierung bekanntzugeben.
Die übrigen inländischen Kraftfahrzeugbesitzer haben bei der Fürstlichen Regierung um die Ausstellung von Erkennungszeichen anzusuchen. Diese Erkennungszeichen bestehen in dem Bst. L und einer arabischen Zahl.
Hinsichtlich der Anbringung dieser Erkennungszeichen an den Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des § 30 der vorzitierten Ministerial-Verordnung.
Für die so gekennzeichneten Kraftfahrzeuge sind zu Fahrten nach Österreich bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch fallweise besondere Erkennungszeichen zu erwirken.
Die gleichzeitige Anbringung liechtensteinischer und österreichischer Erkennungszeichen ist untersagt.
Über die Erkennungszeichen wird bei der Fürstlichen Regierung ein Register geführt.