| 161 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1922 |
Nr. 2 |
ausgegeben am 14. Januar 1922 |
Landtagswahlordnung
vom 27. Dezember 1921
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich in Ausführung des Art. 46 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 folgende Landtags-Wahlordnung zu erlassen:
Art. 1
Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes mit der Massgabe gewählt werden, dass jede Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muss.
Art. 2
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle eigenberechtigten liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, welche das 24. Lebensjahr vollendet und seit einem Vierteljahre von der Ausschreibung der Wahlen (Art. 11) zurückgerechnet, im Fürstentume ihren ständigen Wohnsitz haben.
Art. 3
Vom aktiven und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind;
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet ist, während der Dauer dieses Verfahrens;
c) Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens der schuldbaren Krida (§ 486 St.G.), wegen Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.G.) oder wegen einer anderen, in ihren Rechtsfolgen diesen Verfehlungen gesetzlich gleichgestellten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden;
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind;
e) Personen, welche vollständig armengenössig sind.
Art. 4
Der Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht endet:
a) mit der gänzlichen Strafnachsicht im Gnadenwege;
b) bei Verurteilungen zu einer mindestens dreijährigen Kerkerstrafe mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Strafe, bei Verurteilungen zu kürzeren, jedoch mindestens dreimonatlichen Kerkerstrafen mit dem Ablaufe von fünf Jahren, dann bei Verurteilungen zu kürzeren Kerkerstrafen oder wegen der in Art. 3 Bst. c angeführten übrigen strafbaren Handlungen mit dem Ablaufe von drei Jahren nach Ende der Strafe;
c) im Falle des Art. 3 Bst. d mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Disziplinarerkenntnisses.
Art. 5
Landtagsabgeordnete, bei welchen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nachträglich entfallen, werden ihres Mandates verlustig.
Art. 6
Dieser Mandatsverlust tritt in den Fällen der Absätze a und c des Art. 3 sofort als unmittelbare Folge der rechtskräftigen Entmündigung bzw. Verurteilung ein; in allen übrigen Fällen sind die einschlägigen Akten dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen, und es steht dem Landtage die endgültige Eintscheidung in der Frage des Mandatsverlustes zu.
Art. 7
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur im Wahlorte seines Wohnsitzes ausüben. Hat ein Wahlberechtigter im Lande mehrere Wohnsitze, so kann er das Wahlrecht nur in dem von ihm vorher (Art. 12) bezeichneten Wahlorte ausüben.
Art. 8
1) Über Wahlberechtigte, welche der Wahlhandlung ungerechtfertigt fernbleiben, verhängt die Wahlkommission, die über die Stichhältigkeit der vorgebrachten Rechtfertigung zu entscheiden hat, eine Geldstrafe von 5 bis 10 Franken zugunsten des Ortsarmenfonds.
2) War der Wahlberechtigte ausserstande, seine Rechtfertigung bis zur Wahl selbst vorzubringen, so kann er dies innerhalb dreier Tage nach Erhalt der Strafverfügung zu Händen des Ortsvorstehers nachholen, worauf die Wahlkommission über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der verhängten Ordnungsstrafe entscheidet.
3) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission findet kein Rechtsmittel statt.
Art. 9
Für die Wahl der Landtagsabgeordneten bildet das Oberland und das Unterland je einen eigenen Wahlbezirk. Die Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper. Das Oberland wählt neun und das Unterland sechs Abgeordnete mit der Massgabe, dass jede Gemeinde, die mindestens 300 Einwohner zählt, durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muss.
Art. 10
Der Hauptwahlort für das Oberland ist Vaduz, jener für das Unterland Mauren. Wahlorte sind ausserdem Balzers, Triesen, Triesenberg, Schaan, Planken, Eschen, Schellenberg Ruggell und Gamprin.
Art. 11
Aufgrund der seitens der Fürstlichen Regierung ergehenden und in den Landeszeitungen zu verlautbarenden Aufforderungen haben die Ortsvorstehungen zunächst ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten ihrer Gemeinde aufzustellen. Das Wählerverzeichnis ist durch acht Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und dies mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass allfällige Einwendungen gegen die Weglassung von Wahlberechtigten oder die Aufnahme Nichtwahlberechtigter binnen obiger Frist zu erheben sind.
Art. 12
1) Nach Ablauf dieser Frist sind die Wählerverzeichnisse samt den etwa eingelangten Einwendungen sogleich der Fürstlichen Regierung vorzulegen, wobei Wähler, die mutmasslich auch in anderen Gemeindes des Landes einen Wohnsitz haben, besonders namhaft zu machen sind. Dieselbe entscheidet über die rechtzeitig eingebrachten Einsprachen und hat wahrgenommene Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses von amtswegen richtig zu stellen.
2) Verspätet vorgebrachte Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht gegeben sind.
3) Erscheint die Eintragung eines Wählers in mehr als einem Wählerverzeichnisse aufgrund mehrfachen Wohnsitzes als begründet, so hat die Regierung den Betreffenden unter Anführung der sich hieraus ergebenden mehreren Wahlorte aufzufordern, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu äussern, an welchem der mehreren Wahlorte er sein Wahlrecht ausüben wolle (Art. 7), widrigens angenommen würde, dass er das Wahlrecht in dem in der Aufforderung an erster Stelle genannten Wahlorte auszuüben gedenke. Das Ergebnis der Aufforderung ist sämtlichen beteiligten Ortsvorstehungen bei Zurückstellung der Wählerverzeichnisse (Art. 13) mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass der betreffende Wähler nur an dem ausdrücklich oder stillschweigend gewählten Wahlorte das Wahlrecht auszuüben berechtigt sei.
Art. 13
Die richtiggestellten Wählerverzeichnisse werden den Ortsvorstehungen zurückgestellt und haben als Wahllisten zu dienen. Die Ortsvorstehung hat die entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln vorzubereiten und dieselben unmittelbar vor der Wahl im Wahlraume den Wahlberechtigten zuzustellen.
Art. 14
Nach Durchführung dieser Vorarbeiten bestimmt die Fürstliche Regierung Tag und Stunde für die Vornahme sämtlicher Wahlen in den einzelnen Wahlorten. Die bezügliche Kundmachung ist mindestens acht Tage vor den Wahlen in den Landeszeitungen einzuschalten und überdies von den Gemeinden unter Angabe des Wahlraumes entsprechend zu verlautbaren. Die Wahlen sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und weiterhin in der Regel in den Monaten Dezember oder Januar durchzuführen. Bei Festsetzung der Wahltermine ist auf die möglichst rasche Durchführung aller Wahlen Bedacht zu nehmen.
Art. 15
Bei den Landtagswahlen findet eine Hauptwahl und wenn nötig eine Ergänzungswahl statt.
Art. 16
Die Wahlberechtigten haben innerhalb der festgesetzten Zeit im Wahlraume ihre Stimmzettel auszufüllen und abzugeben. Die Durchführung der Wahlen kommt der Wahlkommission zu, welche aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vier Mitgliedern besteht, die nebst einer entsprechenden Anzahl Stimmenzählern vom ständigen Gemeinderate aus den Wahlberechtigten zu wählen sind.
Art. 17
1) Bei Bestellung der Wahlkommission und der Stimmenzähler ist auf allfällige Parteiverhältnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen.
2) Zur Leitung der Wahlen in den Hauptwahlorten wird von der Fürstlichen Regierung ein Wahlkommissär bestellt. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass die Wahlkommission ihre Befugnisse nicht überschreite.
Art. 18
Im Wahlraum und bei dessen Zugängen ist jede Wahlagitation untersagt. Ferner ist zu verhindern, dass Mitglieder der Wahlkommission oder andere Personen in die Stimmzettel während des Ausfüllens und nachher bis zu deren Entnahme aus der Urne zum Zwecke des Stimmenzählens (Art. 22) Einsicht nehmen können. Am Wahlorte Nichtwahlberechtigte haben zum Wahlraum keinen Zutritt.
Art. 19
Die Mitglieder der Wahlkommission geben ihre Stimmzettel zuerst, die übrigen Wähler in der Reihenfolge des Erscheinens im Wahlraume einzeln und zusammengefaltet ab. Das mit der Entgegennahme der Stimmzettel betraute Mitglied der Wahlkommission hat, ohne in den Stimmzettel Einsicht zu nehmen, darüber zu wachen, dass nur ein Stimmzettel abgegeben werde und die Stimmzettel sodann in eine Urne gelegt werden. Die Namen der erschienen Wähler sind in der Wahlliste entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 20
Wird vor der Stimmabgabe gegen die Wahlberechtigung eines Wählers Einwendung erhoben, weil seit der Richtigstellung des Wählerverzeichnisses eine Voraussetzung des Wahlrechtes weggefallen sei, so hat die Wahlkommision hierüber sofort zu entscheiden. In der Wählerliste nicht eingetragene Personen dürfen zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, sofern sich nicht herausstellt, dass der betreffende Wähler nur aus Versehen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde und die Wahlkommission die Zulassung beschliesst.
Art. 21
Wer seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch falsche Angaben erwirkt, wer seine Stimme sonst unbefugt oder beim gleichen Wahlgange mehrmals abgibt, wer den hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung erlassenen Anordnungen nicht Folge leistet und wer sich einer Übertretung des Art. 18 schuldig macht, unterliegt, sofern nicht ein schwerer zu ahndender Tatbestand vorliegt, einer Geldstrafe bis zu 50 Franken bzw. im Uneinbringlichkeitsfalle einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen. Das bezügliche Strafverfahren steht dem Fürstlichen Landgerichte zu.
Art. 22
Nach Schluss der Stimmenabgabe sind die Stimmzettel in der Urne untereinander zu mengen. Sodann werden die Stimmzettel aus der Urne herausgenommen und die darauf verzeichneten Namen in einer doppelt zu führenden Stimmliste eingetragen.
Art. 23
1) Andere als amtlich ausgegebene Stimmzettel sind ungültig.
2) Enthält ein Stimmzettel den Namen einer von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Person, lässt er den Gewählten nicht mit voller Sicherheit erkennen oder sind einem Namen Bedingungen oder Aufträge beigefügt, so gilt der betreffende Name nicht als geschrieben und ist bei der Stimmzählung unberücksichtigt zu lassen. Beziehen sich die Bedingungen oder Aufträge auf alle Namen oder lässt sich nicht erkennen, auf welche derselben sie sich beziehen, so ist der ganze Stimmzettel ungültig.
3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen. Lässt die Anordnung auf den Stimmzetteln nicht verlässlich erkennen, welche derselben zuerst geschrieben wurden, so ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Art. 24
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat zu enthalten: die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Anzahl der erschienenen Wähler, die Namen der unentschuldigt Ferngebliebenen, die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, die von der Wahlkommission getroffenen Entscheidungen, sowie etwaige besondere Wahlvorkommnisse.
Art. 25
1) Die Wählerliste und die Stimmlisten sind von den Mitgliedern der Wahlkommission zu fertigen und nebst allen Stimmzetteln dem Protokolle beizulegen.
2) Das Ergebnis der Stimmzählungen in den einzelnen Wahlorten ist der Wahlkommission des Hauptwahlortes auf dem raschesten Wege mitzuteilen. Dieser obliegt die Zusammenstellung aller Wahlergebnisse ihres Wahlbezirkes und deren Mitteilung an die Fürstliche Regierung, welche das Ergebnis kundmacht.
Art. 26
Zum Abgeordneten gilt als gewählt:
a) zunächst je ein die absolute Mehrheit auf sich vereinigender Bürger jeder Gemeinde des Wahlbezirkes, die im Sinne des Art. 9 dieses Gesetzes Anspruch auf Vertretung im Landtage hat, sodann
b) sofern nicht nach Punkt a jede vertretungsberechtigte Gemeinde einen Landtagsabgeordneten erhalten hat, jener Bürger der betreffenden Gemeinde, der die der absoluten Mehrheit am nächsten kommende Anzahl Stimmen erhalten hat;
c) jeder wahlfähige Bürger des Fürstentums, auf den die absolute Mehrheit der im Wahlkreise abgegebenen Stimmen entfällt, und zwar nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bis mit Einschluss der gemäss der Absätze a und b als gewählt Erscheinenden die Zahl der im Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten erreicht ist.
Art. 27
1) Wenn bei der Hauptwahl nicht für alle in einem Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten die absolute Mehrheit zustandekommt oder ein Gewählter die Wahl nicht annimmt oder eine Ausscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 2 bzw. des Art. 32 erfolgt, so ist spätestens 14 Tage nach der Hauptwahl eine Ergänzungswahl vorzunehmen, bei welcher sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken haben, die bei der Hauptwahl nach jenen, die die absolute Mehrheit erlangten, die meisten Stimmen erhalten haben.
2) Hiebei ist die Zahl der in die Wahl zu bringenden Personen doppelt so gross, als die Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten; auf andere Personen entfallende Stimmen sind ungültig.
Art. 28
Bei dieser Ergänzungswahl gelten als gewählt jene wahlfähigen Bürger des Fürstentums, auf welche die verhältnismässig meisten Stimmen entfallen, jedoch nur insoweit, als die Zahl der im Wahlbezirke zu wählenden Abgeorneten noch nicht erreicht war.
Art. 29
In Fällen von Stimmengleichheit entscheidet unter Berücksichtigung der Erfüllung der Vorschrift des Art. 26 Punkt a und b das vom Vorsitzenden der Wahlkommission des Hauptwahlortes zu ziehende Los.
Art. 30
Die Wahlkommissionen der Hauptwahlorte haben den Gewählten eine vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern gefertigte Wahlurkunde auszufertigen. Nach jedem Wahlgange sind sämtliche Wahlprotokolle und Wahlakten der Fürstlichen Regierung vorzulegen.
Art. 31
1) Die zu Abgeordneten Gewählten haben innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Wahlurkunde der Fürstlichen Regierung zu erklären, ob sie die auf sie gefallene Wahl ablehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Erklärung, so gilt die Wahl als angenommen.
2) Abgeordnete, die in beiden Wahlbezirken gewählt wurden, haben sich innerhalb derselben Frist darüber zu erklären, welche Wahl sie annehmen.
3) Wer die Wahl angenommen hat, kann nur bei Vorliegen triftiger Umstände vom Landtage wieder entlassen werden.
Art. 32
Sollten Vater und Sohn zugleich als Abgeordnete gewählt worden sein, so wird, falls der Vater die Wahl nicht ablehnt, der Sohn durch ihn ausgeschlossen.
Art. 33
1) Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf der Mandatsdauer aus dem Landtage aus, so ist durch die Fürstliche Regierung eine Ersatzwahl innerhalb eines Monats nach erfolgter Ausscheidung einzuleiten.
2) Ist durch dieses Ausscheiden eine Gemeinde mit mindestens 300 Einwohnern im Landtage nicht mehr vertreten, so darf bei der Ersatzwahl nur ein Bürger jener Gemeinde gewählt werden.
3) Im übrigen haben auf die Ersatzwahl jene Bestimmungen sinngemässe Anwendung zu finden, die für die Hauptwahl und die Ergänzungswahl gelten.
Art. 34
1) Die Fürstliche Regierung legt alle Wahlakten dem nächsten Landtage zur Prüfung vor.
2) Wenn bei der Wahl die vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten wurden oder gesetzwidrige Einwirkungen und strafbare Umtriebe stattgefunden haben, wodurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst wurde, oder wenn die Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften nicht besitzen, so ist die Wahl nichtig.
3) Haben ein oder mehrere Nichtbefugte als Mitstimmende an der Wahl teilgenommen, so bleibt diese Wahl dennoch gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf die Stimmenmehrheit für den Gewählten hat. Ist dieses aber der Fall, dann ist die Wahl nichtig. Der Landtag, welchem das Erkenntnis über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen zukommt, veranlasst nötigenfalls, sofern gesetzwidrige Einwirkungen stattgefunden haben, durch die geeigneten Anträge bei der Fürstlichen Regierung die Strafamtshandlung durch die ordentlichen Gerichte.
4) Die Fürstliche Regierung hat eine neue Wahl sogleich anzuordnen, wenn eine Wahlhandlung an solchen offenbaren Formfehlern leidet, die ihre Nichtigkeit unzweifelhaft machen.
Art. 35
Dieses Gesetz tritt an Stelle der Wahlordnung vom 21. Januar 1918, LGBl. 1918 Nr. 4.
Feldsberg, am 27. Dezember 1921
gez. Johann
gez. Ospelt
Fürstlicher Rat