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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1922 Nr. 28 ausgegeben am 6. September 1922
Gesetz
vom 31. August 1922
betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Der Landtag beschliesst mit Zustimmung des Landesfürsten aufgrund der Art. 2, 46, 48, 59, 64, 65, 66 der Verfassung:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendung des Gesetzes
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind, soweit sich auf den einzelnen Vorschriften nicht eine Abweichung ergibt, anzuwenden
a) auf die Landtagswahlen und allfällige andere Landeswahlen (Art. 46 der Verfassung);
b) auf nachfolgende Volksbegehren (Initiativen) wenn es sich handelt um die Einberufung oder Abberufung des Landtages (Art. 48 Abs. 2 und 3 der Verfassung);
Gesetzes- oder Verfassungsvorschläge (Art. 64 der Verfassung);
Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsreferendumsinitiativen (Art. 66 der Verfassung);
c) auf Volksabstimmungen, wenn es sich handelt um die unter Bst. b enthaltenen Volksbegehren, soweit es nicht das Begehren und Einberufung des Landtages betrifft,
die gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2, der Verfassung über Verfassung-, Gesetzes- oder Finanzbeschlüsse vom Landtag beschlossene Volksabstimmung, die Volksbefragung (Art. 66 Abs. 3, der Verfassung).
Art. 2
Aktives und passives Wahl- und Stimmrecht
1) Aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt sind alle eigenberechtigten liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts welche das 21. Altersjahr vollendet, seit einem Monate vor der Wahl oder Abstimmung im Lande gewohnt haben und nicht im Wahl- und Stimmrechte eingestellt sind.
2) Insbesondere behalten Personen wenn sie auch die meiste Zeit während des Jahres im Auslande als Alpknechte, Gipser, Maurer usw. arbeiten oder sich sonst aufhalten, aber hierlands ihre Angehörigen oder sonst die erkennbare Absicht haben, wieder zurückzukehren, ihren hiesigen Stimmrechtswohnsitz bei und sind in das Wahl- und Stimmrechtsregister ohne weiteres von amtswegen aufzunehmen (Art. 5).
3) Vom aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechte sind ausgeschlossen bzw. in demselben eingestellt, Personen
a) welche nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind (Minderjährige, unter Vormundschaft oder Kuratel stehende),
b) über deren Vermögen das Konkursverfahren eingeleitet ist, während der Dauer dieses Verfahrens,
c) welche vollständig armengenössig sind,
d) welche kraft eines Strafgesetzes oder kraft eines rechtskräftigen, strafgerichtlichen oder Verwaltungsstraf-Entscheides gemäss dem Gesetze in Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
4) Die Wiederherstellung im Wahl- und Stimmrecht tritt ein
a) mit dem Aufhören der vollständigen Armengenössigkeit; der Armengenössige kann allenfalls im Beschwerdewege nach dem zweiten Hauptstück, IV. Abschnitt (Art. 89 ff) des Landesverwaltungspflegegesetzes seinen Anspruch auf das Wahl- und Stimmrecht geltend machen;
b) nach Ablauf des Konkursverfahrens von Gesetzeswegen, sofern nicht eine anschliessende rechtskräftige strafgerichtliche Einstellung erfolgt;
c) im Falle des vorhergehenden Absatzes, Bst. d) kraft Gesetzes nach Ablauf der bezüglichen Einstellungsfrist.
Art. 3
Ort, Zeit und Art der Ausübung der Wahl- und Stimmberechtigung
1) Hauptwahl-(Abstimmungs-)Ort für das Oberland ist Vaduz, jener für das Unterland Mauren, Wahl- bzw. Abstimmungsorte sind ausserdem Balzers, Triesen, Triesenberg, Schaan, Planken, Eschen, Schellenberg, Gamprin, Ruggell.
2) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte (Aktivbürger) kann sein bezügliches Recht nur persönlich an seinem Wohnorte (Stimmrechtswohnsitz) in einem Wahlorte (Gemeinde) ausüben.
3) Hat ein Aktivbürger in mehreren Gemeinden des Landes einen Wohnsitz, so darf er sein Wahl- oder Stimmrecht nur in einem vorher (Art. 6 Abs. 5) bezeichneten Stimmrechtswohnsitz (Gemeinde) ausüben.
4) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der von der Regierung festgesetzten Zeit ausgeübt werden.
5) Bei Wahlen bzw. Abstimmungen in Landesangelegenheiten gilt das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahl- bzw. Abstimmungsrecht.
Art. 4
Wahl- und Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe
1) Die Teilnahme an Landeswahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht und ihre unentschuldigte Unterlassung wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 Franken zu Gunsten des betreffenden Gemeindearmenfonds belegt.
2) Entschuldigungsgründe sind: Landesabwesenheit, dringende Amtsgeschäfte, sonstige unaufschiebbare Geschäfte, eigene Krankheit oder der Behörde bekannte Gebrechlichkeit, schwere Krankheit näherer Angehöriger, zu welchen gezählt werden: die Ehegatten, Blutsverwandte und Verschwägerte bis und mit dem zweiten Grade; tiefe Trauer während acht Tagen, vom Todestag der oben erwähnten Verwandten oder Verschwägerten an gerechnet.
3) Entschuldigungsgründe sind spätestens vier Tage nach der Wahl oder Abstimmung beim Ortsvorsteher schriftlich oder mündlich zu Handen der Wahl- bzw. Abstimmungskommission anzubringen.
4) Die Kommission, welche vom Vorsitzenden einberufen und vollzählig sein muss, entscheidet über die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe mit Stimmenmehrheit und verhängt allenfalls eine entsprechende Ordnungsbusse.
5) Gegen die von der Kommission verhängte und vom Vorsitzenden schriftlich mitzuteilende Ordnungsbusse kann innerhalb 14 Tagen vom Betroffenen- Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Verwaltungsstrafverfahren) an die Regierung eingelegt werden.
Art. 5
Wahl- und Stimmregister
1) Die Ortsvorstehungen haben jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ein Wahl- und Stimmregister nach den von der Regierung gelieferten Formularen anzulegen und während des Jahres fortzuführen und in diese Stimmregister haben die Namen sämtlicher Stimmberechtigter, getrennt nach Gemeindenbürgern und Niedergelassenen, aufgeführt zu werden (Art. 2 Abs. 2).
2) Aufgrund der seitens der Regierung an die Ortsvorstehungen ergehenden und in den Landesblättern bekannt zu machenden Aufforderung haben die Ortsvorstehungen zunächst das Stimmregister über den richtigen Eintrag der Stimmberechtigten ihrer Gemeinde sofort nachzuprüfen.
3) Das Stimmregister ist durch drei Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, eine Abschrift desselben ist an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen, und diese Auflage bzw. der Anschlag, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, dass allfällige Einsprachen gegen die Weglassung von Simmberechtigten oder die Aufnahme Nichtstimmberechtigter binnen obiger Frist bei der Ortsvorstehung schriftlich oder mündlich erhoben werden können.
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Register samt etwa erhobenen Einsprachen sogleich der Regierung vorzulegen, wobei Stimmberechtigte, die vermutlich auch in andern Gemeinden des Landes einen Wohnsitz haben, besonders namhaft zu machen sind.
Art. 6
Prüfung der Wahl- bez. Stimmregister und der Einsprachen
1) Die von den Ortsvorstehungen der Regierung vorgelegten Register und Einsprachen sind von dieser zu überprüfen und ausser den Einsprachen wahrgenommene Unrichtigkeiten in den Verzeichnissen sind von amtswegen richtigzustellen.
2) Die Regierung entscheidet über Einsprachen im Sinne des vorhergehenden Artikels und gleichzeitig über nachträglich bei ihr erhobene Einsprachen, wenn diese mit Gründen gerechtfertigt sind, die zur Wiedereinsetzung hinreichen würden oder wenn es sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Wählen oder Stimmen nicht vorhanden sind.
3) Das Verfahren über die Einsprachen und über die Beschwerde richtet sich bis zur anderweitigen Regelung nach den Bestimmungen über das einfache Verwaltungsbotsverfahren (Art. 49 ff., Art. 89 ff., Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege).
4) Im Verwaltungsbot hat die Regierung insbesondere auch auszusprechen, ob der betreffende Stimmberechtigte sein Wahl- und Stimmrecht trotz Einlegung der Beschwerde gegen das Verwaltungsbot bei der Wahl oder Abstimmung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdeinstanz ausüben darf oder nicht; die Wahl bzw. Abstimmung wird durch dieses Verfahren nicht gehemmt.
5) Erscheint die Eintragung eines Wahl- oder Stimmberechtigten in mehr als einem Register aufgrund mehrfachen Wohnsitzes begründet, so hat die Regierung den Betreffenden unter Namhaftmachung der mehreren Wahl- bzw. Abstimmungsorte aufzufordern, sich innerhalb zwei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu äussern, an welchem der mehreren Wahl- bzw. Abstimmungsorte (Art. 3 Abs. 1) er sein Recht ausüben wolle, dass aber bei Stillschweigen angenommen werde, er wolle das Wahl- bzw. Stimmrecht in dem in der Aufforderung an erster Stelle angeführten Stimmrechtsorte ausüben.
6) Das Ergebnis dieser Aufforderung ist sämtlichen in Betracht kommenden Ortsvorstehungen bei Zurückstellung der Register mitzuteilen mit der Weisung, dass der betreffende Wahl- oder Stimmberechtigte nur in dem ausdrücklich oder stillschweigend festgesetzten Wahlorte sein Recht ausüben dürfe, ebenso ist das Ergebnis der Einsprachen mitzuteilen.
7) Die im Sinne der vorstehenden Absätze bereinigten und zurückgestellten Register haben als Grundlage für die Wahl oder Abstimmung zu dienen.
Art. 7
Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
1) Nach Durchführung der in den Art. 4, 5 und 6 erwähnten Vorarbeiten bestimmt die Regierung Tag und Stunde für die Vornahme der Wahlen bzw. Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden des Landes.
2) Wahlen und Abstimmungen in Landessachen, welche von der Regierung angeordnet werden, haben in der Regel im ganzen Lande am gleichen Tage an einem Sonn- oder Feiertage stattzufinden.
3) Die bezügliche Kundmachung ist gemäss dem ersten Absatze wenigstens acht Tage vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung in die Landeszeitungen einzuschalten und überdies von den Ortsvorstehungen unter Angabe des Wahltermins entsprechend öffentlich bekannt zu machen und den Stimmberechtigten bei Zustellung der Wahl- bzw. Stimmzettel noch durch den Ortsweibel oder Ortspolizisten mitzuteilen.
4) Bei den öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden sind die Strafbestimmungen des Art. 43 ebenfalls zu publizieren.
Art. 8
Wahl- bzw. Abstimmungskommission, Stimmenzähler
1) Die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen obliegt einer Kommission, welche aus dem bezüglichen Ortsvorsteher bzw. seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und aus weiteren vier Mitgliedern besteht. Diese Mitglieder nebst einer entsprechenden Anzahl Stimmenzähler sind vom ständigen Gemeinderate am Anfang eines Kalenderjahres für dasselbe aus den Wahl- bzw. Stimmberechtigten unter entsprechender Berücksichtigung der politischen Minderheitsparteien für je ein Jahr zu wählen. Ergänzungen nimmt der Gemeinderat während des Kalenderjahres von sich aus vor.
2) Gegen solche Gemeinderatsbeschlüsse steht den Stimmberechtigten die Beschwerde an die Regierung offen.
3) In die Wahlkommission (Abstimmungskommission) sind nicht nebeneinander wählbar: Vater und Sohn, Grossvater und Enkel, Brüder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Schwäger.
4) Wenn zwei Stimmberechtigte miteinander in die Wahlkommission gewählt werden, welche aus Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrund nicht zugleich wählbar sind, so ist derjenige gewählt, welcher die grössere Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
5) Der Vorsitzende der Kommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahllokale und bei dessen Zugängen besorgt zu sein und kann Zuwiderhandelnde nach Ermahnung zum Wahlverhalten mit Busse bis zu 10 Franken belegen oder sie allenfalls nach wiederholter Ermahnung zwangsweise entfernen lassen, alles unter Vorbehalt anderweitiger strafrechtlicher Ahndung.
6) Gegen den mündlich sofort zu verkündenden und nachher schriftlich zugestellten Bussenentscheid und gegen die zwangsweise Entfernung ist Beschwerderecht nach dem Gemeindegesetz an die Regierung zulässig.
7) Zur Leitung der Wahlen bzw. Abstimmungen in den Hauptwahlorten (Vaduz und Mauren) wird von der Regierung ein staatlicher Kommissär den bezüglichen Kommissionen beigeordnet.
Art. 9
Urnen-Wahl bzw. Abstimmung
1) Alle dem Volke zustellenden Wahlen und Abstimmungen in Landesangelegenheiten finden mittelst der Urne statt.
2) Die Anschaffung geeigneter Urnen ist Sache der Gemeinden.
3) Die Wahl- bzw. Abstimmungsurnen sind am bezüglichen Wahl- bzw. Abstimmungstage während einer bestimmten Zeit in einem passenden öffentlichen Lokale verschlossen aufzustellen.
Art. 10
Wahl- bzw. Abstimmungszettel
1) Jedem Stimmberechtigten soll durch Vermittlung der Ortsvorstehung zwei Tage vor einer Wahl oder Abstimmung ein Stimmzettel zugestellt werden.
2) Stimmzettel für Wahlen enthalten auf der einen Seite soviel nummerierte Linien als Wahlen zu treffen sind und bei Abstimmungen soll ein Stimmzettel gedruckt die zur Abstimmung gelangenden Fragen mit erforderlichem Raum zur Beantwortung enthalten.
3) Es steht dem Stimmberechtigten frei, entweder seine Stimme auf dem ihm amtlich zugestellten Stimmzettel zu schreiben oder zur Stimmabgabe einen andern geschriebenen oder gedruckten Stimmzettel mit oder ohne Abänderungen zu verwenden; es darf jedoch hiezu nur weisses Papier verwendet werden.
4) Im Abstimmungslokal dürfen keine ausseramtlichen Stimmzettel oder Wahlaufrufe aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden (Art. 44 Abs. 2).
5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Stimmenden im Abstimmungslokal bequem und unkontrolliert schreiben können, sowie dass amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl im Wahllokale als Reserve zur Verfügung stehen.
Art. 11
Wahl- bzw. Abstimmungshandlung
1) Die Wahl- bzw. Stimmberechtigten haben innerhalb der festgesetzten Zeit im Wahllokal, das geräumig und öffentlich sein soll, ihre Stimme abzugeben.
2) Die Mitglieder der Kommission und die Stimmenzähler geben ihre Stimmzettel zuerst, die übrigen Stimmberechtigten in der Reihenfolge ihres Erscheinens im Wahllokal einzeln und zusammengefaltet ab.
Unbeschadet vorstehender Bestimmung und jener über die Einhaltung der von der Regierung festgesetzten Stunden (Art. 7 Abs. 1) kann der Vorsitzende bei starkem Andrange der Stimmberechtigten nach einer von ihm bestimmten Reihenfolge die Stimmabgabe festsetzen.
3) Das unter Aufsicht der Kommission mit der Entgegennahme der Stimmzettel betraute Mitglied der Kommission hat, ohne in den Stimmzettel Einsicht nehmen zu dürfen, darüber zu wachen, dass nur ein Stimmzettel abgegeben werde und die Stimmzettel sodann in die Urne zu legen.
4) Die Namen der erschienen Stimmberechtigten sind im Register entsprechend erkenntlich zu machen.
5) Wird vor der Stimmabgabe gegen eine erschienene Person Einsprache erhoben, weil seit der Richtigstellung des Registers eine Voraussetzung zur Stimmberechtigung weggefallen sei, so hat die Kommission hiergegen sofort unter Freilassung der Beschwerde an die Regierung zu entscheiden; die Wahl oder Abstimmung wird deswegen nicht gehemmt.
6) Im Register nicht aufgeführte Personen dürfen zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, sofern sich nicht herausstellt, dass der Betreffende offensichtlich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist und die Kommission dessen Zulassung beschliesst.
7) Nach Schluss der Stimmabgabe sind die Stimmzettel in der Urne von einem Kommissionsmitgliede zu mischen und sodann werden die darauf verzeichneten Namen der zu Wählenden bzw. bei Abstimmungen die Stimme mit Ja oder Nein in einer doppelt zu führenden Stimmliste eingetragen.
Art. 12
Wahl- bzw. Abstimmungsprotokoll
1) Das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll hat zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Wahl bzw. Abstimmung und Zusammensetzung der Kommission;
b) Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;
c) Zahl der eingelegten Stimmzettel;
d) Zahl der abgegebenen gültigen, ungültigen und leeren Stimmen (Art. 13, 27, 39) und die Namen der unentschuldigt Ferngebliebenen;
e) bei Wahlen die Namen der Gewählten mit Angabe der Stimmenzahl und bei Abstimmungen das Ergebnis mit Ja oder Nein und die Angabe über Annahme oder Verwerfung der Abstimmungsvorlage.
f) die von der Kommission getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse), sowie allfällige Erklärungen oder Verwahrungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird.
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und ebenso die Wahl- oder Abstimmungsgesamtliste nebst den einzelnen Stimmlisten; ausserdem sind alle Stimmzettel dem Protokoll beizulegen.
3) Das Ergebnis der Wahl- oder Abstimmung in den einzelnen Gemeinden ist vom Ortsvorsteher bei Vermeidung von Ordnungsbusse (Art. 44) der Kommission des bezüglichen Hauptwahlortes auf dem raschesten Wege (telephonisch, mittels Boten) mitzuteilen und die bezüglichen Wahl- und Abstimmungsakten der Regierung zu übermitteln.
Art. 13
Ermittlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
1) Der für jede Landschaft bestimmten Kommission des Hauptwahlortes obliegt die Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahlen bzw. Abstimmungen ihres Kreises und deren Mitteilung an die Regierung.
2) Bei allen Wahlen und Abstimmungen gilt, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Artikeln eine Abweichung ergibt, das absolute Mehr, welches aufgrund der eingegangenen gültigen Stimmzettel ermittelt wird.
3) Bei Wahlen wird die Zahl dieser Stimmen durch die doppelte Anzahl der zu Wählenden geteilt; die sich ergebende Zahl, um eins vermehrt, ist das absolute Mehr.
4) Bei Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen Lande abgegebenen gültigen Stimmen über Annahme oder Verwerfung der Vorlage.
5) Die Regierung hat das Ergebnis der Wahl bzw. der Abstimmung in den Landesblättern gemeindeweise amtlich bekanntzumachen.
II. Abschnitt
Die Landtagswahlen im Besonderen
Art. 14
Allgemeine Bestimmungen
1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die im Wege der allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl mit der Massgabe gewählt werden, dass jede Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muss (Art. 46 der Verfassung).
2) Für die Wahl der Landtagsabgeordneten bildet das Oberland und das Unterland je eine Wahllandschaft (Wahlkreis).
3) Von den Wahlberechtigten des Oberlandes sind neun von jenen des Unterlandes zusammen sechs Abgeordnete zu wählen.
4) Ordentliche Landtagswahlen haben nach Ablauf der Legislaturperiode jeweilen in den Monaten Dezember und Januar stattzufinden, ausserordentliche nach Erfordernis.
5) Bei Festsetzung der Wahltermine ist auf die möglichst rasche Durchführung der Haupt- und der allfälligen Nachwahlen zu trachten.
Art. 15
Prüfung der Wahlzettel
1) Bei Ausmittlung des absoluten Mehrs bleiben die ungültigen und leeren Stimmen ausser Berechnung (Art. 13).
2) Für die Prüfung der Wahlzettel gilt der Grundsatz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründete Zweifel obwalten können.
3) Ungültig sind Wahlzettel,
denen nicht mit Sicherheit der Namen einer wahlfähigen Person entnommen werden kann,
welche Bemerkungen ehrverletzenden Inhaltes oder Bedingungen, Befristungen oder Auflagen enthalten.
4) Beziehen sich vorstehend genannte Ungültigkeitsmerkmale auf einem Wahlzettel erkennbar nur auf eine oder mehrere Namen, so sind nur diese Namen als ungültig zu betrachten.
5) Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen und zwar von unten nach oben bzw. von rückwärts nach vorn;
sind auf einem Wahlzettel geschriebene Namen mit und neben gedruckten vorhanden so wird angenommen, dass in erster Linie die geschriebenen Namen den Willensausdruck des Wählers enthalten und hat deshalb die Streichung von überzähligen Namen vorab bei den gedruckten Namen zu geschehen.
6) Findet sich auf einem Wahlzettel der gleiche Name mehrfach vor, so wird er nur einmal gezählt.
7) Ergibt sich bei der Entfaltung, dass jemand offenbar mehrer Wahlzettel eingelegt hat, so sind alle ungültig, ausgenommen, es finde sich neben einem ausgefüllten (geschriebenen oder gedruckten) nur ein leerer, in diesem Falle fällt der letztere ausser Betracht.
Art. 16
Feststellung der Gewählten
1) Zum Abgeordneten gilt als gewählt:
a) zunächst je ein das absolute Mehr auf sich vereinigender Bürger jener Gemeinde der Wahllandschaft, die im Sinne des Art. 14 dieses Gesetzes im Landtage vertreten sein muss; sodann
b) sofern nicht nach Bst. a jede vertretungsberechtigte Gemeinde einen Landtagsabgeordneten erhalten hat. jener Bürger der betreffenden Gemeinde, der die dem absoluten Mehr am nächsten kommende Anzahl Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt;
c) jeder Wahlfähige, auf den das absolute Mehr der im Wahlkreise abgegebenen Stimmen entfällt und zwar nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bis und mit Einschluss der gemäss Bst. a und b als gewählt Erscheinenden die Zahl der in der Wahllandschaft zu wählenden Abgeordneten erreicht ist.
2) Wenn aber die Zahl derjenigen, welche das absolute Mehr auf sich vereinigt haben, die Zahl der zu Wählenden übersteigt, so gelten unter Beobachtung der Bestimmung über vertretungsberechtigte Gemeinden diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Regierungskommissär unter Kontrolle der Hauptwahlortskommission gezogene Los.
3) Sollten Vater und Sohn oder Brüder zugleich gewählt sein, so gilt, falls nicht einer ablehnt, der Vater bzw. bei Brüdern der ältere als gewählt.
4) Wenn die zu Abgeordneten Gewählten innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Wahlurkunde (Abs. 7) bei der Regierung die Wahl nicht ablehnen, so gilt sie als angenommen.
5) In beiden Wahllandschaften gleichzeitig gewählte Abgeordnete haben sich innerhalb der gleichen Frist zu erklären, welche Wahl sie annehmen; bei Stillschweigen wird die Wahl für jene Landschaft angenommen, in der die Heimatgemeinde liegt.
6) Die Wahlkommission der Hauptwahlorte hat den Gewählten eine vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kommission gefertigte Wahlurkunde durch die Regierung zustellen zu lassen.
Art. 17
Nachwahlen
1) Wenn bei der Hauptwahl im Sinne des vorhergehenden Artikels nicht alle in einem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten gewählt worden sind oder Wahlablehnungen oder Ausscheidungen erfolgen, so ist spätestens 14 Tage nach der Hauptwahl eine Nach-(Stich) Wahl vorzunehmen.
2) Die Wahl ist auf jene Bürger zu beschränken, die bei der Hauptwahl nach jenen, die das absolute Mehr erlangt, am meisten Stimmen erhalten haben.
3) Hierbei ist die Zahl der in die Wahl gezogenen Bürger doppelt so gross, als die Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten, auf andere Personen entfallende Stimmen sind ungültig.
4) Bei dieser Stichwahl gelten als gewählt jene Wahlfähigen, auf welche verhältnismässig am meisten Stimmen entfallen, jedoch nur insoweit, als die Zahl der im Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten noch nicht erreicht ist.
5) Lehnt ein in der Nachwahl Gewählter die Wahl ab, so tritt derjenige, welcher die nächst höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt, aber nicht gewählt war, an seine Stelle usf.
6) Die Vorschriften über die Abhaltung der Hauptwahl finden im übrigen sinngemäss ergänzende Anwendung.
Art. 18
Mandatsverlust, Entlassung und Ergänzungswahl (Ersatzwahl)
1) Landtagsabgeordnet, die das Stimm- und Wahlrecht nachträglich verlieren, gehen ihres Mandates verlustig (Art. 2).
2) Der Mandatsverlust tritt im Falle von Art. 2 Abs. 3a mit der rechtskräftigen Entmündigung, im Falle des Art. 2 Abs. 3d mit der Rechtskraft des Entscheides ein; im Falle des Art. 2 Abs. 3b und c sind die einschlägigen Akten dem Landtage vorzulegen und es steht ihm die endgültige Entscheidung über die Frage des Mandatsverlustes zu.
3) Wer eine Wahl angenommen hat, kann nur bei Vorliegend triftiger Gründe wie Krankheit u.a. vom Landtage entlassen werden.
4) Scheidet ein Abgeordneter im Sinne der vorstehenden Absätze vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Landtage aus, so hat die Regierung innerhalb eines Monats nach erfolgter Ausscheidung eine Ersatzwahl anzuordnen, auf welche die für die Hauptwahl gegebenen Vorschriften sinngemäss anzuwenden sind.
5) Ist durch dieses Ausscheiden eine Gemeinde mit mindestens 300 Einwohnern im Landtage nicht mehr vertreten, so darf bei der Ersatzwahl nur ein Bürger jener Gemeinde gewählt werden.
Art. 19
Wahlprüfung und Wahlnichtigerklärung
1) Die Regierung hat dem nächsten Landtag alle Wahlakten zur Prüfung vorzulegen.
2) Ausser dieser Prüfung von amtswegen hat eine solche infolge der Nichtigkeitsbeschwerde eines oder mehrerer Wähler oder einer Wählergruppe des bezüglichen Wahlkreises stattzufinden.
3) Nichtig ist die Wahl, wenn zwingend vorgeschriebene Formen nicht eingehalten oder gesetzwidrige Einwirkungen oder strafbare Umtriebe oder sonst grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, welche das Wahlergebnis erheblich beeinflusst haben oder wenn den Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften abgehen.
4) Haben ein oder mehrere Nichtwahlberechtigte als Wähler teilgenommen, so bleibt die Wahl gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat; ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig.
5) Die Wahlnichtigkeits-Beschwerde muss bei sonstigem Ausschluss vom Tage der Wahl an gerechnet, innert drei Tagen bei der Regierung angemeldet und innert weiteren fünf Tagen muss eine ausführliche Beschwerdeschrift mit Anträgen und Tatsachen und Beweismitteln für die Beschwerdegründe bei der Regierung eingereicht werden.
6) Die Regierung hat durch ihren Chef hierauf nach dem Gesetze über die Landesverwaltungspflege ein Ermittlungsverfahren (Art. 54 ff) einzuleiten und die Akten hernach zum Entscheide an den Landtag abzutreten, der seinerseits weitere Ermittlungen (durch eine Untersuchungskommission, durch ein hierzu bestimmtes Mitglied usw.) vornehmen lassen kann.
7) Sowohl bei Prüfung der Wahlakten von amtswegen als auch auf Antrag eines Beschwerdeführers entscheidet der Landtag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung endgültig über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder (Art. 59 der Verfassung).
8) Die Regierung hat abgesehen, von den vorhergehenden Absätzen von amtswegen oder auf Beschwerde eine neue Wahl in einer Gemeinde oder einem Wahlkreise mittels begründeten Entscheides sofort anzuordnen, wenn eine Wahlhandlung an solchen offenbaren Formfehlern oder Gesetzesverletzungen leidet, die ihre Nichtigkeit Augenscheinlich unzweifelhaft macht. Auch hierüber entscheidet von amtswegen endgültig der Landtag, bei welchem die interessierten Abgeordneten nicht mitstimmen dürfen.
Art. 20
Ergänzende Bestimmungen
Die Vorschriften des ersten Abschnittes finden, soweit in diesem Abschnitte keine Abweichungen enthalten sind, ergänzende Anwendung.
III. Abschnitt
Referendum und Initiative
(Volksbegehren, Vorschlagsrecht und Volksabstimmungen)
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21
Begehren (Vorschläge)
Begehren, durch welche das verfassungsmässige Recht des Referendums und der Initiative nach diesem Gesetze ausgeübt werden sind
a) Gemeindebegehren (Art. 48, 64 und 66 der Verfassung);
b) Sammelbegehren (Art. 48, 64 und 66 der Verfassung);
c) Landtagsbegehren (Art. 64 und 66 der Verfassung).
Art. 22
Gemeindebegehren
1) Wenn Referendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestanzahl von Gemeinden an Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der anwesenden Bürger beschlossen werden.
2) Die Anordnung und Abhaltung dieser Gemeindeversammlungen erfolgt nach den Bestimmungen über das Gemeindegesetz vom Ortsvorsteher (Gemeinderat) oder auf Verlangen von einem Sechstel der Stimmberechtigten (Art. 44).
3) Ein beschlossenes Gemeindebegehren hat zu enthalten:
a) eine genaue Formulierung des Referendums- bzw. Initiaivbegehrens; bei Initiativen, die eine blosse. Anregung enthalten, ist der Zweck des verlangten Beschlusses oder Gesetzes anzugeben; ausserdem kann es noch enthalten:
b) bei Initiativbegehren eine kurze und sachliche Begründung der Vorschläge;
c) ein vom Ortsvorsteher und einem Mitglied des Gemeinderates unterzeichnetes Versammlungsprotokoll der Gemeinde, aus dem das Datum der Gemeindeversammlung, die Form, in der das Begehren zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde, die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten und die Zahl der Annehmenden zu ersehen sind.
4) Dieses Protokoll ist, wenn es nicht mit dem Begehren verbunden ist, diesem Begehren als Beilage beizugeben.
5) Gemeindeabstimmungen, denen keine richtige oder vollständige Kenntnisgabe des Referendums- bzw. Initiativbegehrens an die Stimmberechtigten, sei es an der Versammlung selbst oder vorher durch Mitteilung an einer Vorversammlung oder persönliche Zustellung vorausgegangen ist, sind ungültig.
6) Die Protokolle nebst Begehren sind der Regierung zu übermitteln, welche sie im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Sammelbegehren zu behandeln hat.
Art. 23
Sammelbegehren
1) Begehren betreffend Referendum bzw. Initiative müssen nebst Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen ersehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden.
2) Die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichner ist von der Ortsvorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, auf der betreffenden Eingabe selbst unter Beifügung des Datums am Schlusse samthaft, aufgrund des Wahl- bzw. Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterschriebenen selbst zu bescheinigen. Hiefür dürfen keine Gebühren berechnet werden.
3) Die Eingaben können einzeln oder zusammen (kollektiv) eingereicht werden; in letzterem Falle jedoch mit der Einschränkung, dass eine Gesamteingabe nicht Unterschriften von Stimmberechtigten, welche in andern Gemeinden wohnen, enthalten darf.
4) Unterschriften von in andern Gemeinden stimmrechtswohnhaften Bürgern werden bei der Prüfung einfach als nicht geschrieben betrachtet.
5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist unzulässig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss gestellt werden und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung (Verfassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Referendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulässig.
6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeichnung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel innert nützlicher Frist (Art. 24) nicht behoben wird.
7) Sammlungs- wie Gemeindebegehren müssen auf allen einzelnen Unterschriftenbogen bzw. auf allen Gemeindeversammlungsprotokollen gleichlautend sein.
Art. 24
Fristen
1) Referendums- und Initiativbegehren können gültig gestellt werden, wenn es sich handelt
a) um die Abstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss des Landtages im ganzen oder über einen Teil während dreissig Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den Landesblättern, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird;
b) um ein Initiativbegehren im Sinne der Art. 48 und 64 der Verfassung innert sechs Wochen; diese Frist beginnt mit der, aufgrund der Anmeldung des Begehrens bei der Regierung durch diese erfolgten amtlichen Kundmachung und wird gemäss Bst. a berechnet.
2) Anmeldungen von Gemeindeinitiativen bei der Regierung können erfolgen durch den Gemeinderat, die Ortsvorsteher, ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde und Anmeldungen von Sammel-Initiativen erfolgen durch den betreffenden Initianten.
3) Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeinde-Initiativen) auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung dürfen, wenn ein solches Begehren in einer Volksabstimmung verworfen worden ist, über denselben Gegenstand erst nach Umfluss von zwei Jahren seit der Volksabstimmung und ein Abberufungsbegehren darf innert dem Zeitraume eines Jahres nur einmal gestellt werden.
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden (Art. 44). Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.
Art. 25
Prüfung der Begehren und Publikation
1) Die Regierung prüft die eingelangten Eingaben der Begehrenden oder der Gemeinden sofort auf ihre Gesetzmässigkeit (Art. 23 und 24).
2) Bei Feststellung der Unterschriftenzahl eines Begehrens fallen nebst den ungültigen und verspätet eingereichten Unterschriftenbogen ausser Betracht:
a) Unterschriften Nichtstimmberechtigter,
b) Unterschriften, welche offenbar nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren.
c) Unterschriften auf Bogen, welche die Angaben der Gemeinde der Unterzeichner nicht enthalten, sofern die Unterzeichner nicht selbst die Wohnortsangabe beigefügt haben.
d) jede mehr als einmalige Unterschrift des gleichen Stimmberechtigten.
3) Hat ein Stimmberechtigter mehrere Wohnsitze im Land, so darf er seine Unterschrift nur auf dem Unterschriftenbogen einer der mehreren Gemeinden geben, alle andern Unterschriften fallen ausser Betracht.
4) Die Regierung veranlasst die Publikation des Ergebnisses der Prüfung der eingereichten Begehren.
Art. 26
Anordnung der Regierung
1) Sofern das Begehren um Volksabstimmung (über die Abberufung des Landtages oder über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss) seitens einer genügenden Anzahl von Gemeinden oder Stimmberechtigten gestellt worden ist, oder wenn der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst (Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verfassung), so ordnet die Regierung spätestens innert 14 Tagen im Sinne des ersten Abschnittes eine Volksabstimmung an.
2) Kommt dagegen ein auf die Gesetzgebung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) bezügliches Begehren zustande, so legt die Regierung es mit ihrem Berichte und sämtlichen Akten dem Landtage in seiner nächsten Sitzung zur Weiterbehandlung vor.
3) Ist ein Begehren auf Einberufung des Landtages gültig zustande gekommen, so veranlasst die Regierung die sofortige Einberufung desselben.
Art. 27
Prüfung der Abstimmungszettel
1) Ungültig sind Stimmzettel, deren Inhalt sich weder als ein bestimmtes Ja oder Nein erkennen lässt.
2) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 15 sinngemässe Anwendung (Art. 39).
Art. 28
Nichtigerklärung einer Abstimmung
1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an die Beschwerdeinstanz, der Regierung zu.
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vorgänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort oder das ganze Land anzuordnen.
3) Im übrigen findet Art. 19 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführung und Nichtigerklärung sinngemässe Anwendung, soweit dessen Bestimmungen offensichtlich nicht als unanwendbar zu gelten haben oder in vorstehenden Absätzen nicht Abweichungen enthalten sind.
Art. 29
Ergänzende Bestimmungen
Auf die Volksabstimmungen finden die Vorschriften des ersten Abschnittes ergänzende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
B. Referendum
Art. 30
Voraussetzungen
1) Jeder vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss
ebenso jeder vom Landtage nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 10 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Neuausgabe von 4 000 Franken verursacht,
unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn
a) der Landtag selbst eine solche mit absolutem Mehr beschliesst oder -
b) wenn innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 400 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen.
2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus mit absolutem Mehr fasst, das Verlangen von wenigstens 600 Stimmberechtigten oder von wenigstens 4 Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich.
3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.
4) Der Entscheid, ob ein Gesetzes-. Finanz- oder Verfassungsbeschluss des Landtages als dringlich zu erklären sei, steht der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Landtages zu und es soll dieser Entscheid jeweilen dem betreffenden Beschlüsse beigefügt werden; in diesem Falle hat die Regierung, den Beschluss sofort dem Landesfürsten zur Sanktionierung vorzulegen und ihn nach Eingang derselben im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und in Vollzug zu setzen.
Art. 31
Nicht zustandegekommenes oder unterbleibendes Referendums-Begehren
1) Alle andern Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlüsse, welche nicht unter die vorstehend genannte Ausnahme fallen, sind nach der Annahme im Landtag unter Angabe des Datums, an welchem die Referendumsfrist abläuft, durch die Regierung in den Landesblättern unter Anführung ihres Titels zu veröffentlichen.
2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst, noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung eines Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlusses ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird
oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigten oder Gemeindebeschlüssen unterstützt ist:
so hat die Regierung die betreffenden Beschlüsse über Gesetze oder Verfassung, mit Ausnahme der nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskassa (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschlüsse, dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen, sowie nach allfällig erfolgter Sanktion im Landesgesetzblatt zu ¨veröffentlichen und nachher in Vollzug zu setzen.
Art. 32
Zustandegekommenes Referendumsbegehren
1) Wenn dagegen der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst oder wenn die entsprechende Anzahl Stimmberechtigter oder Gemeinden innert offener Frist eine Volksabstimmung verlangen, so hat die Regierung eine Volksabstimmung nach den im ersten und dritten Abschnitt gegebenen Vorschriften anzuordnen (Art. 26 ff.).
2) In der Regel findet die Volksabstimmung über einen Gesetzes- oder einen sonstigen Beschluss als Ganzes statt.
3) Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, die Abstimmung in der Weise zu beschliessen, dass über einzelne Teile eines Gesetzes oder eines Beschlusses getrennt abgestimmt werde; im letzeren Falle sollen die entsprechenden Fragen auf dem Abstimmungszettel abgedruckt werden.
4) Die Regierung hat auf Grundlage der eingegangenen Abstimmungsprotokolle (Art. 12) das Ergebnis der Volksabstimmung zu prüfen (erwahren) und in den Landesblättern zu veröffentlichen.
Art. 33
Angenommene oder verworfene Beschlüsse
1) Ist ein Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss von der absoluten Mehrheit der Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten das Gesetz im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und zu vollziehen.
2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten zu publizieren und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht zu erstatten.
3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschlüsse, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schlusse vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen:
"Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ..... wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
Eingegangene Stimmzettel
Annehmende sind
Verwerfende sind
Ungültige Stimmen
Leere Stimmen
beschliesst:
die Referendumsvorlage über ....... wird vom Volke als angenommen erklärt."
4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen worden ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
Art. 34
Volksbefragung
1) Der Landtag ist befugt, über Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung ergehen zu lassen (Art. 66 Abs. 3 der Verfassung).
2) Eine solche Abstimmung wird von der Regierung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet und vollzogen.
C. Vorschlagsrecht (Initiative)
a) Gesetzesinitiative
Art. 35
Anwendung
1) Das Recht der Initiative, soweit dasselbe sich auf die Gesetzgebung bezieht, umfasst das Begehren auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
2) Derartige Begehren können seitens der Stimmberechtigten oder Gemeinden in der Form der einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt und können im einen wie im andern Falle begründet werden (Art. 64 Ab. 3 und Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 10 000 Franken oder eine länger andauernde jährliche Belastung von 4 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.
4) Will vom Rechte der Initiative Gebrauch gemacht werden, so ist
a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 24); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindeversammlungsbeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
b) innert der im Art. 24 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 400 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeinde Versammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.
5) Über die Ausübung des Initiativrechts durch den Landtag bestimmt unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmungen (Art. 60 und 64 Abs. 3) die Geschäftsordnung des Landtages das Nähere.
Art. 36
Stellungnahme des Landtages
1) Der Landtag hat ein Initiativbegehren in seiner nächsten dem Eingange desselben folgenden Sitzung in Behandlung zu ziehen und binnen zwei Monaten zu erledigen.
2) Wenn ein Begehren nur in Form einer einfachen Anregung gestellt worden ist, so muss sich der Landtag erklären, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden sei oder nicht.
3) Im Falle der Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes (der Verfassung), unter Vorbehalt des Referendums und der Zustimmung des Landesfürsten.
4) Sofern der Landtag einer einfachen Anregung nicht zustimmt, fällt sie dahin, sofern er nicht seinerseits eine Volksbefragung über die einfache Anregung beschliesst; wenn in diesem Falle die absolute Mehrheit der Stimmenden sich für die Volksanregung oder Anregung des Landtages ausspricht, so hat der Landtag die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides auszuarbeiten. Der diesbezügliche Beschluss unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum.
Art. 37
Formulierte Initiativen
1) Ist das Initiativbegehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht worden, so hat der Landtag darüber binnen zwei Monaten Beschluss zu fassen, ob er dem Initiativentwurf, der erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein muss, sowie er vorliegt, zustimme oder nicht.
2) Sofern der Landtag dem Entwurf nicht zustimmt, beauftragt er die Regierung mit der Anordnung einer Volksabstimmung.
3) Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder Gemeinden eingereichten Entwurfe, eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.
Art. 38
Fragestellung
1) Wenn nur ein Vorschlag zur Abstimmung gelangt, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten:
Wollt Ihr den Entwurf annehmen?
2) Wenn nebst dem aufgearbeiteten Initiativvorschlag noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten die zwei Fragen vorgelegt:
Wollt Ihr den Entwurf der Initianten annehmen?
oder:
Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?
3) Die Annahme des Initiantenentwurfes durch die Wahlberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
Art. 39
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
1) Bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen ausser Betracht alle leeren und ungültigen Stimmen.
2) Stimmzettel, welche nur eine der beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten und Stimmzettel, welche beide Fragen verneinen, sind gültig.
3) Stimmzettel, welche beide Fragen bejahen, sind ungültig.
4) Im Protokoll ist nebst den im Art. 12 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.
b) Verfassungsrevisions-Initiative
Art. 40
Zulässigkeit und Verfahren
1) Wenigstens 600 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teil nach (Total- oder Partialrevision) stellen.
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
c) Abberufung des Landtages
Art. 41
Zulässigkeit und Verfahren
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 600 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustandegekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solcher, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden (Art. 48 der Verfassung).
3) Auf dieses Volksbegehren (Einreichung, Unterschriftensammlung, Fassung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen, Anordnung der Volksabstimmung usw.) finden die Bestimmungen dieses und des ersten Abschnittes sinngemäss ergänzende Anwendung.
4) Bei der Abstimmung wird den Stimmberechtigten die Frage vorgelegt:
Wollt Ihr den Landtag aufgelöst haben?
5) Entscheidet das absolute Mehr für die Auflösung des Landtages, so erklärt die Regierung den Landtag als aufgelöst und ordnet sofort im Sinne der Verfassung Neuwahlen für den Rest der Amtsdauer an.
6) Vorbehalten bleibt dem aufzulösenden Landtag noch die Bestellung des Landesausschusses (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung).
IV. Abschnitt
Einberufung des Landtages
Art. 42
Zulässigkeit und Verfahren
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 400 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 26 Abs. 3).
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen des vorhergehenden Abschnittes (Art. 21 ff.) über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
3) Das Begehren ist von der Regierung dem Präsidenten des Landtages zum Vollzuge zu übermitteln.
4) Ist der Landtag aufgelöst, so ist unverzüglich im Sinne der Verfassung auf eine Neuwahl zu dringen und der Landtag sodann einzuberufen.
5) Ist der Landtag vertagt oder geschlossen, so ist er ebenfalls sofort einzuberufen.
V. Abschnitt
Strafbestimmungen
Art. 43
Übertretungen bei Wahlen und Abstimmungen
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten
2) Mit Busse bis zu 500 Franken, in schweren Fallen mit Arrest bis zu sechs Wochen ist wegen Übertretung zu bestrafen, wer vorsätzlich
a) durch Gewalt oder Drohung einen andern nötigt oder hindert, überhaupt im bestimmten Sinne zu wählen oder zu stimmen;
b) durch arglistige Täuschung bewirkt, dass jemand anders als er will oder ungültig wählt oder stimmt;
c) einem andern als Entgelt dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle oder stimme ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, oder wer vorsätzlich ein solches Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, oder wer vorsätzlich
d) dadurch, dass er wiederholt oder dass er unter falschem Namen wählt oder stimmt, oder auf andere Weise ein unrichtiges Wahl- oder Stimmergebnis herbeiführt oder das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung verfälscht;
e) durch Gewalt oder Drohung eine Wahl oder Abstimmung verhindert oder vereitelt;
f) durch ein rechtswidriges Mittel Kenntnis über die Abstimmung einzelner Stimmberechtigten bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen sich verschafft;
g) unter eine Eingabe gemäss Art. 22, 23, 35, 40, 41 und 42 dieses Gesetzes eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
h) allein oder in Verbindung mit andern eine Versammlung von Stimmberechtigten, die zum Zwecke der Anhörung von Wahlwerbern, Abstimmenden, zu Besprechungen von Wahlen, Abstimmungen oder sonstiger gemäss diesem Gesetze auszuübender politischer Rechte einberufen wurde, durch unbefugtes Eindringen, Verhinderung des Zutrittes, Verdrängung der Anwesenden oder der Versammlungsleiter oder durch gewaltsamen Widerstand gegen die formellen Anordnungen des Versammlungsleiters vereitelt.
3) In den Fällen a, b, d und e des vorhergehenden Absatzes ist auch der Versuch strafbar.
4) Bei besonders schweren Umständen in den Fällen c und d des zweiten Absatzes kann das erkennende Gericht auf Einstellung im Wahl- und Stimmrecht bis auf die Dauer von zwei Jahren erkennen.
5) Zuständig ist das Schöffengericht und im Rechtszuge die übergeordneten Gerichte und es finden im übrigen das Strafgesetzbuch und seine Nachtragsgesetze und auf das Verfahren die Strafprozessordnung und ihre Nachtragsgesetze ergänzende Anwendung.
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
Art. 44
Ordnungstrafen
1) Ein Vorsteher,
der aufgrund des Gemeindegesetzes, auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Bürger eine Gemeindeversammlung zwecks Ausübung des Referendums, der Initiative, des Ein- oder Abberufungsrechts nicht innert acht Tagen einberuft, oder
der die gedruckten amtlichen Stimm- und Wahlzettel nicht mindestens zwei Tage vor einer Wahl oder Abstimmung an die Stimmberechtigten zustellen lässt, oder
der sich weigert, die Unterschriftenbogen zu beglaubigen (Art. 23 Abs. 2),
kann auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von amtswegen von der Regierung verwarnt, allenfalls mit einer Ordnungsbusse bis zu 60 Franken gemäss den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Art. 139 ff) belegt werden.
2) Ebenso kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 60 Franken vom Landgericht belegt werden,
wer im Wahl- bzw. Abstimmungslokale oder bei dessen unmittelbaren Zugängen Wahl- bzw. Abstimmungs-Agitation betreibt, wofern nicht der Tatbestand des Art. 43 gegeben ist.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen - Anhang
Art. 45
Versammlungsfreiheit
Versammlungen von Stimmberechtigten zum Zwecke der Beratung und Beschliessung über Wahlen, Abstimmungen jeder Art und über Gegenstände der Initiative des Abberufungs- und Einberufungsrechtes sind frei und dürfen durch keine polizeilichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen beschränkt werden.
Art. 46
Anhang: Herabsetzung der Altersgrenze der Minderjährigkeit
1) Im § 21 des ABGB ist an Stelle des Wortes "vierundzwanzigste" zu setzen "einundzwanzigste".
2) § 174 des ABGB hat zu lauten:
Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können auch vor Zurücklegung des einundzwanzigsten Jahres aus der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater sie mit ihrer Einwilligung und mit Genehmhaltung des Gerichts ausdrücklich entlässt.
3) Im § 247 des ABGB ist an Stelle des Wortes "zwanzigste" zu setzen "achtzehnte",im § 248 an Stelle des Wortes "zwanzigsten" das Wort "achtzehnten".
4) § 252 des ABGB hat zu lauten:
1) Einem Minderjährigen, welcher das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat, kann das vormundschaftliche Gericht nach eingeholtem Gutachten des Vormundes und allenfalls auch der nächsten Verwandten mit seiner Einwilligung die Nachsicht des Alters verwilligen und ihn für volljährig erklären.
5) Personen, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und nach den bisher geltenden Vorschriften noch nicht volljährig sind, werden mit dem Tage des Inkrafttretens von gesetzeswegen volljährig. Gültigkeit und Wirkungen von Rechtshandlungen, die sie vor diesem Zeitpunkte vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Rechte zu beurteilen.
6) Die Ausfolgung des in der gemeinsamen Waisenkasse angelegten Vermögens an Personen, die bis zum 31. Dezember 1922 die Eigenberechtigung erlangen, kann bis zu diesem Tage aufgeschoben werden.
Art. 47
Aufhebung und Abänderung von Gesetzen und Verordnungen
1) Alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben
alle den Art. 45 und 46 entgegenstehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Polizeiordnung des ABGB, des Gemeindegesetzes oder anderer Gesetze und Verordnungen, ferner
die Landtagswahlanordnung vom 27. Dezember 1921, LGBl. 1922 Nr. 2.
3) Die politische Volljährigkeit gilt in allen Landes- und Gemeindeangelegenheiten.
Art. 48
Durchführung
1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit dem Vollzuge ist die Regierung beauftragt, die insbesondere die Anlegung von Wahl- bzw. Stimmregistern und die Bestellung von Wahl- bzw. Abstimmungskommissionen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu veranlassen hat.
Vaduz, den 31. August 1922
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef