283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1923 Nr. 8 ausgegeben am 26. Februar 1923
Rechtssicherungs-Ordnung
vom 9. Februar 1923
Den nachfolgenden auf Grund der Art. 2, 27 und 114 der Verfassung vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1922 gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Vollstreckungssicherung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendung
1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes finden, soweit nicht gesetzlich zugelassene Ausnahmen bestehen, Anwendung
a) auf die Sicherung privatrechtlicher Rechte (Ansprüche);
b) auf die Sicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach Massgabe des Landesverwaltungspflegegesetzes.
2) Die in diesem Hauptstücke vorgeschriebenen Sicherungsarten können, falls die Voraussetzungen jeweils vorhanden sind, auch Anwendung finden, wenn auch sonst zur Geltendmachung des Sicherungsanspruchs der Klageweg oder ein anderes Verfahren wie das Rechtsfürsorgeverfahren oder Verwaltungsverfahren vorgeschrieben ist.
3) Wenn und insoweit ein Gesetz oder eine gültige Verordnung hinsichtlich des Sicherungsverfahrens gültige Vorschriften enthalten, sind diese nur mehr insofern gültig, als sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen.
Art. 2
Sicherstellungsbehörden und -Organe
1) Sofern eine Ausnahme in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen und Verordnungen nicht besteht, ist das Landgericht zuständig.
2) Dem Landgericht steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Sicherungsverfahrens und aus Anlass desselben entstehenden Streitigkeiten zu, sofern diese Streitigkeiten nicht in einem besonderen Verfahren wie Rechtsfürsorgeverfahren oder Verwaltungsverfahren zu erledigen sind.
3) Gemeindevorsteher, Gemeinderäte, Gemeindeweibel, Landweibel und Gemeindepolizisten sind in dringlichen Fällen zur Anordnung und Durchführung von Sicherungsmassregeln auf Ansuchen eines Berechtigten (Gläubigers) berechtigt und verpflichtet. (Art. 25, 38).
4) Sie haben dem Verpflichteten jeweils eine einfache Bestätigung über die von ihnen angeordneten und durchgeführten Sicherungsmassregeln (z. B. Wegnahme von Sachen) auszustellen und dem Landgerichte unverzüglich und spätestens innerhalb zwei Tagen Mitteilung hievon zu machen.
5) Das Landgericht hat das Sicherstellungsansuchen des Gläubigers gleichzeitig mit den von den unter Abs. 3 genannten Organen von ihnen getroffenen Massnahmen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und das Weitere im Sinne der einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfügen.
Art. 3
Sicherstellungsorgane insbesondere
1) Abgesehen von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Ausnahme schreiten die jeweils beauftragten Gerichtsweibel und Landweibel gemäss Anordnung des Landgerichtes ein.
2) Die Sicherstellungsorgane haben sich bei Ausführung der ihnen vom Landgerichte erteilten Aufträge innerhalb des ihnen gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises zu halten und die ihnen im Einzelfall vom Gerichte gegebenen und zulässigen besonderen Weisungen zu beobachten.
3) Diese Organe sind berechtigt
a) Geldbeträge oder einzelne Sachen in Empfang zu nehmen und dem Verpflichteten eine Bestätigung hierüber auszustellen;
b) ferner sind sie zum Zwecke der Sicherstellung und soweit diese es erfordert, befugt: Die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse und wenn nötig mit entsprechender Schonung der Person selbst die vom Verpflichteten getragenen Kleider zu durchsuchen;
c) verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse eröffnen zu lassen.
4) Falls jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörige oder von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend ist, ist zu den Handlungen unter b und c eine vertrauenswürdige, grossjährige Person als Zeuge beizuziehen.
5) Die Sicherstellungsorgane können zur Beseitigung des allfälligen Widerstandes diesen mit Gewalt brechen und weiter Personen, welche die Sicherungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, nötigenfalls gewaltsam entfernen lassen.
6) Aufforderungen und Mitteilungen. Die bei einer Sicherungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nichts Gegenteiliges sich aus diesem Gesetze ergibt, mündlich; an Abwesende sind sie schriftlich zuzustellen.
Art. 4
Bewilligung und Vollzug von Sicherstellungen
1) Das Landgericht bewilligt die Sicherstellungen, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen begründet, auf Begehren der Partei oder auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) oder es ordnet, wo ein amtswegiges Vorgehen nach den bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich oder zulässig ist, eine Sicherstellung von amtswegen an, wie z. B. im Vormundschaftsrecht.
2) Wenn in dringlichen Fällen ein Gemeindevorsteher, Gemeinderat, Gemeindeweibel oder Landweibel Sicherstellungsmassnahmen auf mündliches Begehren einer Partei vornehmen soll, so hat dieser ohne grosse Umständlichkeit vorläufig zu prüfen, ob die begehrte Sicherungshandlung zulässig sei.
3) Über das schriftlich oder mündlich gestellte Begehren (Antrag) auf Bewilligung zur Sicherstellung hat das Landgericht, sofern in diesem Gesetze nichts Anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners Beschluss zu fassen.
Art. 5
Beschränkung im allgemeinen
1) Wenn in Gesetzen und gültigen Verordnungen die Sicherungsmittel begrenzt sind, dürfen keine anderen angeordnet und vollzogen werden; soweit aber eine solche Beschränkung nicht besteht, dürfen alle Sicherungsmittel, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind, angewendet werden.
2) Wenn und insoweit eine Zwangsvollstreckung nach den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen beschränkt oder auf einzelne Vermögensgegenstände unzulässig ist, ist im gleichen Sinne und in derselben Tragweite auch die Sicherung unzulässig.
3) Bei Bewilligung der Sicherungsmittel ist auf die angesprochenen Kosten nach richterlichem Ermessen Rücksicht zu nehmen.
4) An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit dürfen Sicherungshandlungen nur in dringlichen Fällen vorgenommen werden. Die Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes umfasst vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und vom 1. Oktober bis 31. März von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Das Widerspruchsverfahren
Art. 6
Gegenstände im Gewahrsam des Verpflichteten
1) Wird an einem im Gewahrsam des Verpflichteten befindlichen Gegenstand (auch Forderungen), an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs eines in Sicherung gezogenen Grundstückes bei der Vornahme einer Sicherungshandlung (Pfändung, Wegnahme usw.) ein Recht (Eigentum, Pfand usw.) eines Dritten behauptet
oder von einem Dritten ein solches Recht beansprucht, welches die Sicherung ganz oder teilweise unzulässig machen würde, so nimmt das Vollstreckungsorgan Vormerk oder, falls der Beschluss über die Sicherstellung den Parteien bereits zugestellt ist, zeigt das Landgericht dieses Recht besonders an.
2) Gleichzeitig wird dem Gläubiger (Berechtigten) und Verpflichteten eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses angesetzt, innerhalb welcher sie beim Landgericht den Anspruch des Dritten mündlich oder schriftlich bestreiten können.
3) Folgt keine Bestreitung, so gilt der Anspruch des Dritten, insoweit er das Sicherungsverfahren betrifft, als anerkannt und es verliert die Sicherungsmassregel ihre Wirkung.
4) Bestreitet der Gläubiger oder Schuldner den Anspruch des Dritten so fordert das Landgericht den letzteren gleichzeitig mit der Verständigung über die Bestreitung und mit der Rechtsbelehrung auf, innerhalb vierzehn Tagen Klage (Rechtsbotsklage) gegen den Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen oder allenfalls gegen den Gläubiger allein im ordentlichen Streitverfahren beim Landgerichte zu erheben.
5) Kommt der Dritte dieser Aufforderung nach, so bleibt trotzdem die Sicherungsmassregel bis zur endgültigen Austragung der Streitsache bestehen. Erhebt hingegen der Dritte keine Klage, so wird sein Verzicht auf den Anspruch für das hängige Sicherungsverfahren angenommen.
6) Ein Dritter, der nicht in die Lage versetzt wurde, nach Massgabe vorstehender Bestimmungen vorzugehen, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an deren Erlöse, solange dieser nicht verteilt ist, immer noch geltend machen.
7) Inbezug auf gestohlene und verlorene Sachen gelten die Bestimmungen des Sachenrechtes und die Widerspruchsklage des eigentlichen Bucheigentümers gegen den ungültig Eingetragenen oder gegen den Grundpfandgläubiger ist nur während der Rechtfertigungsklagefrist zulässig. Die Klage kann auch als vorläufige Eintragung im Grundbuche vorgemerkt werden.
8) Die Widerspruchsklage hemmt an sich das Sicherungsverfahren nicht, doch kann das Gericht dasselbe aufschieben auf Grund eines Ansuchens des Klägers, wenn er
a) die Gefahr des unersetzlichen Schadens, der ihm durch die Sicherungshandlungen droht, hinreichend bescheinigt;
b) ausserdem entweder die bedrohten Rechte hinreichend bescheinigt oder seinerseits eine Sicherstellung für den aus der Einstellung resultierenden Schaden leistet.
Art. 7
Gegenstände im Gewahrsam eines Dritten
1) Wenn die im Sicherungsverfahren zu erfassenden Gegenstände sich nicht im Gewahrsam eines Schuldners, sondern bei einem Dritten befinden, welcher an den Gegenständen ein Recht (Eigentum, Pfand) oder den Besitz beansprucht,
so setzt das Landgericht dem Gläubiger eine Frist von vierzehn Tagen, innerhalb welcher er gegen den Dritten Klage erheben kann.
2) Wird diese Frist nicht benützt, so gilt der Anspruch des Dritten, soweit er das hängige Sicherungsverfahren betrifft, als anerkannt.
3) Hat der Gläubiger die Klage gegen den Dritten rechtzeitig erhoben, so ist ihm dieser für den Fall des Obsiegens für den enstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Rechts über die Schuldverhältnisse verantwortlich.
Verfahrensbestimmungen
Art. 8
Im allgemeinen
1) Bevollmächtigte. Im Sicherungsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person als durch Bevollmächtigte handeln.
2) Anträge in diesem Verfahren können, soweit sich nicht Ausnahmen ergeben, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll des Gerichtes gestellt werden; in letzterem Falle hat das Gericht die zur Stellung geeigneter Anträge nötige Anleitung zu geben.
3) Die unrichtige Bezeichnung oder Benennung einer Sicherungsart oder eines Sicherungsmittels seitens einer Partei ist unerheblich, wenn nur das Begehren und sein Zweck deutlich erkennbar ist.
4) Schriftsätze sind im Sicherungsbots- und Befehlsverfahren, bei Sicherungen in Bestandssachen, bei Vollstreckung bis zur Sicherstellung und im Rechtsöffnungsverfahren, in soviel gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine bei den Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; sofern nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung über den Antrag ausser dem Gegner noch andere Personen zu verständigen sind, hat der Antragsteller dem Schriftsatze die erforderlichen Rubriken beizulegen.
5) Klagen. Insofern in diesem Gesetze von Klagen die Rede ist, gelten hinsichtlich der Schriftsätze die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 9
Entscheidungen und Verfügungen
1) Entscheidungen oder Verfügungen des Gerichts im Sicherungsverfahren ergehen, wenn keine Ausnahme vorgesehen ist oder sich sonst ergibt, ohne vorherige mündliche Verhandlung.
2) Eine vom Gesetze angeordnete Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden.
3) Die Einvernehmung kann mündlich oder durch Abverlangung schriftlicher Äusserungen erfolgen, ersterenfalls ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolls; es genügt ein einfacher Aktenvermerk hierüber.
4) Ebensowenig erfordert die Einvernehmung, dass jeder der zu befragenden Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äussern.
5) Wo in diesem Gesetze auf den Klageweg verwiesen wird, gelangen nebst den besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung.
6) Es hat auf die Gültigkeit von Sicherungsmitteln oder Sicherungsarten keinen Einfluss, wenn das Gericht an Stelle von beantragten andere anordnet, falls nur der Zweck des Begehrens erreicht wird.
Art. 10
Fristen. - Rechtsstillstand und Gerichtsferien
1) Die in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind, soweit nicht bezüglich einzelner etwas Anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumnisses einer Frist oder Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Sicherungsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streite, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder den sonst massgebenden Verfahrensvorschriften zu verhandeln und zu entscheiden sind.
3) Die Bestimmungen über Rechtsstillstand und Gerichtsferien finden auf die Sicherungsarten dieses Hauptstückes keine Anwendung.
Art. 11
Protokolle der Vollstreckungsorgane
1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Sicherungshandlungen ist von ihm ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
2) Das Protokoll soll Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Sicherungshandlung anwesend Beteiligten, den Gegenstand derselben und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge enthalten.
3) Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgan zu unterzeichnen.
4) Wenn ein Vollstreckungsorgan eine Sicherungshandlung mangelhaft ausgeführt hat, hat das Gericht von amtswegen die erforderlichen Weisungen zu erteilen.
Art. 12
Rechtsmittel
1) Gegen die in diesem Hauptstück ergehenden Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben nicht für unanfechtbar erklärt oder ein anderes Rechtsmittel oder den Klageweg vorgesehen hat.
2) Die Rekursfrist beträgt in allen Fällen vierzehn Tage seit
der Zustellung des Beschlusses und wenn er mündlich verkündet worden ist, seit der mündlichen Verkündigung.
3) Die gerichtlichen Beschlüsse im Sicherungsverfahren nach diesem Hauptstücke können, sofern nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden und es kommt dem Rekurse eine hemmende Wirkung in der Regel nicht zu.
4) Wer sich durch einen Vorgang des Sicherungsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgan bei einer Amtshandlung eingeschlagene Verfahren oder durch die Verweigerung einer Sicherungshandlung beschwert hält, kann im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes mittels Aufsichtsbeschwerde Abhilfe verlangen.
Art. 13
Rechtsmittelbelehrung
1) Das Landgericht hat in seinen Entscheidungen und Verfügungen ausdrücklich anzugeben, ob diese noch einem weitern Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, wo die Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzugeben sind.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel mündlich zu Protokoll des Gerichts oder aber mittels Schriftsatzes einzureichen ist.
3) Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.
4) Ist in der Belehrung nicht das Landgericht, sondern statt dessen unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist; die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von amtswegen an das Gericht zu leiten.
Art. 14
Ergänzende Bestimmungen
1) Sofern in diesem Hauptstücke nichts Anderes bestimmt ist, finden in erster Linie die Bestimmungen über gerichtliche Zwangsvollstreckung Anwendung.
2) Soweit nach vorstehendem Absatze nichts Anderes bestimmt-ist, haben im übrigen auch im Sicherungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzend zur Anwendung zu gelangen.
II. Abschnitt
Sicherungsbote und Amtsbefehle (Arrest und einstweilige Verfügungen)
Art. 15
Allgemeine Anwendungsbestimmungen
1) Vor Einleitung eines Rechtsstreites, während desselben oder während des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann das Landgericht, allenfalls ein sonstiges nach diesem Gesetze bezeichnetes Organ (Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 25), zur Sicherung des Rechts (Anspruchs) einer Partei auf Begehren derselben oder, wo es zulässig ist von amtswegen das Sicherungsbots- oder Befehlsverfahren durchführen.
2) Es kann bei Zutreffen der in den nachfolgenden Absätzen und Artikeln enthaltenen Voraussetzungen für jedes Recht eine Sicherung verlangt werden und das Gericht hat im Zweifel nach freiem Ermessen zu bestimmen, ob ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl zu erlassen sei.
3) Die Zulässigkeit dieser Verfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch ein bedingter oder betagter ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
4) Bei Vorkehrungen zur Sicherung des Anspruchs ist es gleichgültig, ob dieser letztere ein privatrechtlicher oder sonst ein im gerichtlichen Verfahren geltend zu machender Anspruch ist.
5) Inwieweit nachfolgende Bestimmungen auf die Sicherung in Verwaltungssachen Anwendung zu finden haben, bestimmt sich nach dem Verwaltungszwangsverfahren.
6) Durch die in diesem Teile angeführten Bestimmungen werden polizeiliche, strafrechtliche und andere durch das öffentliche Recht zulässige Beschlagnahmungen oder sonstige sichernde Massnahmen nicht berührt.
Art. 16
Internationalrechtliche Bestimmungen
1) Sicherungsbote und Amtsbefehle dürfen nicht erlassen werden, wenn sie aus staats- oder völkerrechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (z. B. gegen diplomatische Vertreter auswärtiger Staaten).
2) Insbesondere dürfen Sicherungsbote und Amtsbefehle gegen fremde Staaten nicht bewilligt werden.
3) Unzulässig ist der Erlass von Sicherungsboten gegen fremde staatliche Eisenbahnanstalten und ihre Fahrbetriebsmittel, soweit es sich nicht um Leihwagen oder um Wagen handelt, die Privaten gehören.
4) Verfügungen ausländischer Gerichte (Behörden) über privatrechtliche Ansprüche, welche einem Sicherungsbote oder Amtsbefehle nach diesem Abschnitte gleichkommen, dürfen im Inlande nur unter Beobachtung der Abs. 2 b und c und 4 des Art. 44 vollzogen werden.
5) Durch Staatsverträge oder im Landesgesetzblatt über Regierungserklärungen kundgemachte Verordnungen kann der Erlass von Sicherungsboten und Amtsbefehlen gegenüber Bewohnern anderer Staaten geändert oder eingeschränkt werden.
6) Wenn ein Staat nicht Gegenrecht hält, so finden die in den ersten vier Absätzen enthaltenen Bestimmungen auf ihn oder seine Bewohner keine Anwendung.
I. Sicherungsbotsverfahren (Arrestverfahren) wegen Geldforderungen
Art. 17
Zulässigkeit
1) Zur Sicherung von Geldforderungen jeder Art (einschliesslich öffentlich-rechtlicher) ist ein Sicherungsbot auch statthaft, soweit der Gläubiger zum gleichen Zwecke die Vollstreckung bis zur Sicherstellung beantragen oder nach dem Rechtsöffnungsverfahren vorgehen könnte.
2) Sicherungsbote können ausserdem erlassen werden, wenn nach richterlichem Ermessen zu besorgen oder es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines-Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte, oder wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne Sicherungsbote die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung einer Geldforderung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (Arrest- oder Sicherungsgründe).
3) Sicherungsgründe im Sinne des vorhergehenden Absatzes und sonst noch liegen insbesondere vor, wenn
a) der Schuldner überhaupt keinen festen Wohnsitz hat;
b) er in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensstücke beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
c) der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Märkte besuchen für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
d) der Schuldner nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst das Urteil im Auslande vollstreckt werden müsste;
e) wenn der Gläubiger für seine Forderung Zwangsvollstreckung fruchtlos verursacht hat.
4) Ein Sicherungsbot darf nicht erlassen werden, wenn der Gläubiger durch Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inlande wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichts hinreichend gedeckt erscheint.
5) Für Sicherungsbote kommen nur der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände, einschliesslich vermögenswerter Rechte nicht aber andere Rechte oder Vermögensgegenstände, die der Staat zu öffentlich-rechtlichen Zwecken (z. B. im Straf- oder Auslieferungsverfahren) beschlagnahmte, in Betracht.
Art. 18
Sicherungsmittel
1) Es kann vom Landgerichte insbesondere angeordnet werden
a) die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrnissen des Schuldners einschliesslich der Hinterlegung von Geld;
b) das gerichtliche Verbot an den Schuldner der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher, körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Privatrechts geschützt ist;
c) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Schuldner an einen Dritten, einschliesslich den Gläubiger selbst, eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von andern Sachen zu stellen hat.
2) Bei Grundstücken und bücherlichen Rechten kann zur Sicherung einer Geldforderung nach Ermessen des Gerichts ein Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung (Verfügungsbeschränkung) erlassen oder eine sicherheitsweise Grundpfandverschreibung oder die Zwangsverwaltung angeordnet werden.
3) Das Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner des Gläubigers Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen, noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die künftige Vollstreckung auf Geldforderungen oder auf die geschuldete oder herauszugebende Sache vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Art. 19
Wirkungen
1) Der Gläubiger erwirkt an den in Sicherung gezogenen Fahrnissen oder an der Forderung oder endlich infolge der sicherheitsweisen Grundpfandverschreibung oder der Zwangsverwaltung ein Pfandrecht.
2) Bei Verfügungsbeschränkung erwirbt er ein Vorrangsrecht vor spätern Erwerbern dinglicher Rechte.
II. Das Befehlsverfahren
Art. 20
Zulässigkeit
1) Zur Sicherung aller andern Ansprüche (Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen), welche nicht auf eine Geldleistung gehen, können Amtsbefehle erlassen werden:
a) wenn zu befürchten ist (Gefährdefall), dass ohne solche Vorkehrungen die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Rechts einer Partei, insbesondere auch durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Als solche Erschwerung ist es insbesondere anzusehen, wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müsste;
b) auch wenn eine Gefährdung oder Vereitlung der Rechtsverfolgung an sich nicht zu besorgen ist,
behufs Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand und namentlich zur Ordnung des Besitzstandes,
zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses,
sofern derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichts zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus andern Gründen nötig erscheinen (einstweilige Zustandsregelung).
2) Im übrigen finden die Sicherungsgründe des Art. 17 Abs. 2 und 3, entsprechende Anwendung.
Art. 21
Sicherungsmittel
1) Sicherungsmittel, die das Landgericht im Befehlsverfahren je nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zweckes für diese vorstehenden Ansprüche auf Begehren anordnen kann, sind insbesondere
a) die gerichtliche Hinterlegung der in Gewahrsam des Verpflichteten befindlichen Fahrnisse, auf deren Herausgabe oder Leistung der vom Gläubiger behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist oder, wenn die Sache zur Hinterlegung bei Gericht sich nicht eignet, die Anordnung der Verwahrung;
b) die Verwaltung der unter a bezeichneten Fahrnisse oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf welche der vom Gläubiger behauptete oder bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist;
c) die Ermächtigung des Gläubigers, in seiner Gewahrsame befindliche Sachen des Verpflichteten, auf die sich ein von ihm behaupteter oder ihm bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückzubehalten, selbst wenn die Voraussetzungen des Retentionsrechts nicht gegeben sind;
d) das an den Verpflichteten gerichtete Gebot, einzelne Handlungen bei Vermeidung von Zwangsstrafe oder Gewaltanwendung, die zur Erhaltung der in Punkt a und b bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;
e) das an den Verpflichteten gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den bestimmt bezeichneten Sachen;
f) das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuche eingetragen sind und auf die sich der vom Gläubiger behauptete oder bereits zuerkannte Anspruch stützt (Verfügungsbeschränkung).
g) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Verpflichtete an eine Drittperson einen Anspruch auf Leistung (z. B. Grundpfandforderung) oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf die sich der behauptete oder bereits zuerkannte Anspruch bezieht; Ansprüche des Verpflichteten gegen den Gläubiger können ebenfalls mit Verbot (Zweitverbot) belegt werden;
h) die Bestimmung eines einstweilen vom Ehemann seiner Ehegattin und ehelichen Kindern zu leistenden Unterhalts, die Bewilligung eines abgesonderten Wohnortes oder die die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Hausgemeinschaft.
2) Das Drittverbot unter g wird dadurch vollzogen, dass dem Verpflichteten jede Verfügung bei eigener Haftung über seinen Anspruch gegen den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen untersagt und gleichzeitig an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung dem Verpflichteten gebührende Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die künftige Zwangsvollstreckung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Art. 22
Zwangsverwaltung
1) Die im vorhergehenden Artikel unter b bezeichnete Verwaltung von Liegenschaften, Unternehmungen usw. ist unter entsprechender Anwendung der für die Zwangsverwaltung bestehenden Vorschriften durchzuführen.
2) Die zu verwahrenden oder zu verwaltenden Fahrschaften sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem vom Gerichte zu bestimmenden Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
3) Ertragsüberschüsse, die sich nach Begleichung aller aus Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, dem Verpflichteten auszufolgen, bei Bestrittenheit des Rechts aber gerichtlich zu hinterlegen.
Art. 23
Wirkung der Anordnungen
1) Wenn dem Verpflichteten die Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen zur Pflicht gemacht wurde, haben zwecks Durchführung dieser Amtsbefehle die bezüglichen Vorschriften der gerichtlichen Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung zu finden.
2) Die Untersagung der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken und bücherlichen Rechten ist von amtswegen im Grundbuche vorzumerken (Verfügungsbeschränkung).
3) Durch Eintragungen, die nach Vollzug dieser Vormerkung auf Grund einer vom Verpflichteten dem Verbote entgegen vorgenommene freiwillige Verfügungen erfolgen, wird dem Gläubiger gegenüber nur dann ein Recht erwirkt, wenn der von ihm auf das Grundstück oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.
4) Das im vorhergehenden Artikel unter f bezeichnete Drittverbot wird dem Inhaber der Sache gegenüber erst mit der Zustellung an ihn wirksam.
5) Der dritte Inhaber haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbots entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtliche Hinterlegung der durch das Verbot betroffenen Sachen oder derer Übergabe an einen auf sein Begehren vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
6) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Drittschuldner oder Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäss Punkt c des vorhergehenden Artikels ergangen ist.
7) Im übrigen ist im einzelnen Falle die Wirkung der durch den Vollzug eines Amtsbefehles durchgeführten Sicherungsmassnahmen zu beurteilen.
Art. 24
Sicherung der Person des Verpflichteten
1) Zur Sicherung des Verpflichteten für andere Ansprüche als Geldforderungen, darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden, wenn (Gefährdefall)
a) der Verpflichtete flüchtig oder fluchtverdächtig ist und wenn
b) zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes des Gläubigers vereitelt werde, ausserdem darf
c) der Gläubiger nicht in anderer Weise für sein Recht hinlänglich gesichert sein.
2) Für die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und deren Vollziehung gelten die über den Vollzug der Haft beim Offenbarungseid bestehenden Vorschriften, jedoch mit der Abweichung, dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten in seiner Wohnung oder in einem andern nicht öffentlichen Orte vollzogen werden kann, sofern der Zweck des Amtsbefehls hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird.
3) Die Kosten einer im nicht öffentlichen Haftlokale zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung verbundenen Kosten hat der Verpflichtete selbst, in andern Fällen der Gläubiger zu tragen.
4) Bei nicht rechtzeitiger Vorauszahlung der Kosten ist der Verhaftete ins öffentliche Haftlokal zu verbringen.
5) Sonstige Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind ausgeschlossen.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Sicherungsbote und Amtsbefehle
Art. 25
Zuständigkeit
1) Für die Bewilligung von Sicherungsboten und Amtsbefehlen, für die zu deren Durchführung nötigen Anordnungen, sowie für die anlässlich solcher Verfügungen sich ergebenden nötigen Antragsstellungen und Verhandlungen ist in der Regel (Art. 2) das Landgericht zuständig.
2) In dringenden Fällen kann zur vorläufigen Anordnung von Sicherungsmassregeln,
wie insbesondere zur Beschlagnahme von beweglichen Sachen, zur Geldabnahme zu Sicherungszwecken,
zur Anordnung eines vorläufigen Zustandes
vom Gläubiger der zuständige Gemeindevorsteher, ein Gemeinderat, der Gemeindeweibel (Gemeindepolizist) ein Landweibel angegangen werden.
3) Diese Amtspersonen sind, wenn ihnen das Begehren nicht offenbar unzulässig erscheint, zur Anordnung und Durchführung von Sicherungshandlungen berechtigt und verpflichtet,
sie haben aber nebst dem Gläubiger hievon sofort dem Landgerichte mündlich (telephonisch) oder schriftlich Anzeige zu erstatten und
innerhalb zwei Tagen muss der Gläubiger beim Landgericht das begründete Begehren um Erlass eines Sicherungsbots oder eines Amtsbefehls stellen,
andernfalls fallen die Massnahmen ohne weiteres dahin.
4) Das Landgericht prüft auf jeden Fall die von diesen Amtsorganen angeordneten Sicherungsmassnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit und hat sie im Falle ihrer Ungesetzlichkeit sofort aufzuheben;
wenn aber der Gläubiger das Begehren um Erlass eines Sicherungsbots oder Amtsbefehls rechtzeitig in einem solchen Falle gestellt hat, so hat es im Sinne dieses Gesetzes Anordnungen zu treffen.
Art. 26
Begehren um Erlass von Sicherungsboten und Amtsbefehlen
1) Begehren um Erlass von Sicherungsboten oder Amtsbefehlen beim Landgerichte können in gesonderten Eingaben
oder in Verbindung mit andern Schriftsätzen gestellt werden;
insbesondere können sie auch mit Ansuchen um Erlass von Zahlbefehlen oder Rechtsboten verbunden werden.
2) Mit dem gestellten Begehren hat der Gläubiger
a) die von ihm begehrte Verfügung und die Vermögensteile. auf welche sie sich beziehen soll;
b) die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird;
c) sowie den von ihm behaupteten oder ihm bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und endlich
d) die im Begehren begründeten Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäss anzuführen.
3) Falls dem Begehren die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form nicht beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennender Entscheid vorliegt, auch der vom Gläubiger behauptete Anspruch und der Sicherungsgrund auf Verlangen des Landgerichts glaubhaft zu machen.
4) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Betrag oder Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und,
falls die begehrende Partei statt des beantragten Amtsbefehls mit Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme oder durch andere Sicherstellung sich begnügen zu wollen erklärt, diese Sicherstellung anzugeben.
Art. 27
Anordnungen des Landgerichts
1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Glaubhaftmachung des behaupteten Rechts oder der Tatumstände, die von der Partei zur Rechtfertigung der beantragten Vorkehrung vorgebracht wurden (Sicherungsgrundtatsachen),
oder es kann, wenn der Gläubiger ein nach der Prozessordnung für die Kosten sicherheitspflichtiger Ausländer ist, ein Sicherungsbot oder einen Amtsbefehl erlassen, wenn die dem Verpflichteten hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Gläubiger hierauf eine nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
2) Das Landgericht. kann den Erlass eines Sicherungsbotes oder Amtsbefehles nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, trotzdem der Gläubiger die ihm obliegende Bescheinigung in genügender Art beigebracht hat.
3) In diesem Falle darf mit dem Vollzuge des Sicherungsbots oder des Amtsbefehls nicht vor der Stellung der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
4) An der geleisteten Sicherheit erlangt der Gegner ein Pfandrecht.
Art. 28
Inhalt des Sicherungsbots bzw. des Amtsbefehls
1) Das Sicherungsbot bzw. der Amtsbefehl hat zu enthalten
a) die Aufschrift: Sicherungsbot bzw. Amtsbefehl;
b) den Namen und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
c) die Angabe des Anspruchs, für welchen ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen wird;
d) die Angabe des Sicherungsgrundes (Gefährdefalles);
e) die Angabe der sicherheitsweisen Massnahmen (z. B. Verwahrung von Gegenständen, Verbote);
f) im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung der Sache oder der Vornahme von Handlungen, die Frist, innert welcher der Verpflichtete diesem Auftrage nachzukommen hat,
falls es nach den Umständen genügt, die Bestimmung einer angemessenen Sicherheit, durch welche die Vollziehung des Sicherungsbots bzw. Amtsbefehles gehemmt oder der Verpflichtete die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu beantragen berechtigt ist;
g) die Zeit, für welche das Sicherungsbot bzw. der Amtsbefehl erlassen wird;
h) der Hinweis auf die allfällige Schadenersatzpflicht des Gläubigers und auf die allfällige Sicherheitsleistung.
i) die Unterschrift des Richters.
2) Ist ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl vor Eintritt der Fälligkeit des vom Gläubiger behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Prozesses bewilligt worden, so ist im Beschlusse in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung des Schuldentriebs- oder Rechtsbotsverfahrens bzw. zur Erhebung der Rechtfertigungsklage über den sichergestellten Anspruch oder für den Antrag auf Bewilligung der Zwangsvollstreckung zu bestimmen.
3) Die Rechtfertigung eines durch Sicherungsbot oder Amtsbefehl sichergestellten Anspruchs kann je nach seiner Rechtsnatur auch gleichzeitig in einem anhängigen oder erst einzuleitenden Verfahren wie Strafverfahren, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, Rechtsfürsorgeverfahren, Schuldentrieb- oder Rechtsbotsverfahren erfolgen.
4) Wird aber der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen, oder wird Widerspruch oder Rechtsvorschlag erhoben, so ist die Rechtfertigungsklage innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung der Verweisung, des Widerspruchs oder Rechtsvorschlages anzuheben, sofern in den letzteren Fällen nicht innert der gleichen Frist das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet wird.
5) Ist der Anspruch im Verwaltungs- oder Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen, so muss die Einleitung dieses Verfahrens innert der in Abs. 2 angegebenen Frist erfolgen.
6) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Sicherungsbot bzw. der Amtsbefehl auf Antrag oder von amtswegen aufzuheben.
Art. 29
Mehrere Verfügungen
1) Zu Gunsten des gleichen Anspruchs können auf Begehren in einem Sicherungsbot bzw. Amtsbefehl mehrere Verfügungen erlassen werden, wenn dieses dem Gerichte nach den Umständen des Falles zur vollen Sicherung des Zweckes erforderlich erscheint.
2) Unter mehreren im gleichen Falle anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Verhinderung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten und für den Verpflichteten die am wenigsten beschwerlichste ist.
Art. 30
Kosten
1) Sicherungsbote und Amtsbefehle werden stets auf Kosten des Gläubigers (Berechtigten) erlassen, unbeschadet eines ihm zustehenden Ersatzes dieser Kosten.
2) Dieses gilt insbesondere auch von den Kosten dringlicher Massnahmen durch Gemeindevorsteher oder andere Amtsorgane (Art. 2 und 25), der Hinterlage, der Verwahrung oder der Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Art. 21).
3) Bei Erlass eines Sicherungsbotes bzw. Amtsbefehles kann, auch ausser dem Falle der Anordnung einer Haft, dem Gläubiger aufgetragen werden, den zur Vollziehung der Verfügung erforderlichen Geldbetrag zum voraus in der Gerichtskanzlei zu hinterlegen; vor dem Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung des Sicherungsbotes bzw. des Amtsbefehles nicht begonnen werden.
Art. 31
Schadenersatzanspruch
1) Wenn dem Gläubiger der behauptete Anspruch, für welchen ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt worden ist,
wenn sein Begehren sich sonst als vollkommen ungerechtfertigt erweist, oder
wenn der Gläubiger die zur Anhebung der Rechtfertigung oder zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestimmte Frist schuldhaft versäumt,
so hat der Gläubiger dem Verpflichteten für alle ihm durch das Sicherungsbot oder den Amtsbefehl verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
2) Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Grund einer Klage nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 Zivilprozessordnung) urteilsmässig festzustellen.
3) Wurde ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl offenbar mutwillig erwirkt, so ist dem Gläubiger auf Antrag des Verpflichteten eine vom Gerichte im gleichen Rechtsstreite mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu bemessende, dem Landesarmenfonds heimfallende Mutwillensstrafe bis zu 500 Franken aufzuerlegen.
Art. 32
Zustellungen
1) Für die Zustellung des Sicherungsbotes bzw. Amtsbefehles an den Verpflichteten, an den allfälligen Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen finden die für Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen Anwendung.
2) Bei Anordnung einer Haft hat die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die anzuhaltende Person bei ihrer Verhaftung zu geschehen.
3) In dringlichen Fällen kann der Zustellung vorausgehend vom Landgericht an die in Art. 25 Abs. 2, bezeichneten Amtspersonen eine telephonische oder telegraphische Anordnung zum Vollzuge der Sicherungsmassnahmen ergehen.
Art. 33
Unstatthaftigkeit der Vollziehung eines Sicherungsbots oder Amtsbefehls
Die Vollziehung eines bewilligten Sicherungsbots bzw. eines Amtsbefehls ist, sofern sie nicht wegen eingebrachten Rekurses aufgeschoben worden ist, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder dem Gläubiger durch Zustellung bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Art. 34
Das Einspruchsverfahren
1) Gegen die Bewilligung eines Sicherungsbotes bzw. Amtsbefehles kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor Erlass einvernommen worden ist, Einspruch erheben.
2) Durch die Erhebung des Einspruchs wird die Vollziehung des Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls nicht gehemmt.
3) Es gelten für das Einspruchsverfahren folgende Bestimmungen:
a) Der Einspruch kann innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls beim Landgericht schriftlich oder mündlich erhoben werden;
b) die Angriffs- und Verteidigungsmittel, wie z. B. Mangel der Prozessvoraussetzungen, Untauglichkeit des Sicherungsgrundes Bestreitung und sofortige Bescheinigung, dass der Anspruch des Gläubigers nicht zu Recht bestehe, müssen sofort glaubhaft gemacht werden; die Parteienvernehmung ist nicht statthaft;
c) weitere Säumnisfolgen, als dass die Parteien mit der Nachtragung von Tatsachen in diesem Verfahren ausgeschlossen sind, treten nicht ein;
d) das Gericht hat auf Grund des Einspruches über die Angemessenheit und Statthaftigkeit des Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls und über die Amts- und Parteikosten mündlich zu verhandeln und durch einen mittels Rekurses anfechtbaren Beschluss vorläufig zu entscheiden.
4) Der Entscheid im Einspruchsverfahren wirkt nur für dieses Verfahren und er greift weder dem Streit in der Hauptsache, noch der Feststellung des Nichtbestandes des gesicherten Anspruchs mittels Rechtsbots bzw. Feststellungsklage oder mittels Anträgen im Rechtsfürsorgeverfahren oder Verwaltungsverfahren oder einem sonst vorgeschriebenen besonderen Verfahren durch den Verpflichteten vor.
5) Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des erlassenen Sicherungsbot bzw. Amtsbefehls von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
Art. 35
Aufhebung oder Einschränkung des Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls
1) Ausser den in den vorausgehenden Artikeln angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung eines vollzogenen Sicherungsbots oder Amtsbefehls und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäss dem vorhergehenden Artikel erhobenen Einspruchs begehrt werden, wenn
a) die angeordnete Verfügung im weiteren Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung des Gläubigers notwendig ist;
b) sich inzwischen die Verhältnisse, wegen deren das Sicherungsbot bzw. der Amtsbefehl erlassen worden ist, derart geändert haben, dass der Fortbestand der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Gläubigers nicht mehr notwendig erscheint;
c) der Verpflichtete die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
d) der Anspruch des Gläubigers berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
2) Über solche Anträge hat das Landgericht, allenfalls auf Grund einer mündlichen Verhandlung mittels Beschlusses zu entscheiden.
3) Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche vom Gläubiger erlegte Sicherheit (Art. 28) darf ihm erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die sichernde Massnahme aufgehoben wird.
Art. 36
Anordnung wegen verwahrter Sachen
1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverminderung, unverhältnismässiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese vom Landgerichte auf Antrag bewilligt werden.
2) Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Landgericht mit angemessener Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach den Umständen Erforderliche anzuordnen.
3) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung auch ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden.
4) Dies gilt insbesondere für Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, sowie von Forderungen aus nicht indossablen Checks, kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen und aus Einlagebüchern von Sparkassen und Banken erforderlich sind.
III. Abschnitt
Besondere Sicherungen bei Bestandverträgen
Art. 37
Anwendungsbestimmung
1) Zur Sicherung der Zinsforderung aus Miet- und Pachtverträgen (Bestandverträgen) und des gesetzlichen Retentionsrechts an den von Mietern oder Pächtern auf das Grundstück eingebrachten Fahrnissen finden in erster Linie die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
2) Insoweit auch die Voraussetzungen zum Erlass von Sicherungsboten oder Amtsbefehlen oder anderer nach diesem Gesetze vorgesehener Sicherungsarten zutreffen, können auch sie beantragt werden.
3) Die besonderen Sicherungsvorschriften bei Bestandverträgen gemäss diesem Abschnitte finden nur Anwendung, wenn das Grundstück im Inlande liegt.
Art. 38
Aufnahme einer Retentionsbeschreibung
1) Die Aufnahme der Retentionsbeschreibung zur Sicherung gegen Entziehung der Retentionsgegenstände kann vom Vermieter oder Verpächter noch vor oder nach der Fälligkeit der Zinsforderung in einem besonderen Schriftsatze oder mündlich zu Protokoll des Gerichtes oder gleichzeitig mit dem Begehren um Erlass eines Rechtsbotes, eines Zahlbefehls oder mit der Einbringung einer Klage beantragt werden.
2) Das Landgericht ordnet die Aufnahme einer Retentionsbeschreibung ohne Anhörung des Mieters oder Pächters mittels Beschlusses an, der dem Bestandnehmer zuzustellen ist und veranlasst sofort den Vollzug durch die Vollstreckungsorgane.
3) Bei Gefahr im Verzuge darf der Vermieter oder Verpächter, sofern er nicht in die Wegschaffung eingewilligt hat, auch ohne Anrufen des Gerichts die Fortschaffung der Fahrschaften angemessen verhindern und wenn der Bestandgeber auszieht, die Sachen eigenmächtig in Besitz nehmen. (Art. 109).
4) Bei Gefahr im Verzuge kann der Vermieter oder Verpächter ausserdem die Hilfe des Gemeindevorstehers, eines Gemeinderates, Gemeindeweibels oder Landweibels zur Verhinderung der Wegschaffung und Aufnahme einer kurzen Retentionsbeschreibung anrufen und die Amtsorgane sind pflichtig, dem Begehren, sofern es ihnen nicht offenbar unzulässig erscheint, zu entsprechen.
5) Im Falle des dritten und vierten Absatzes hat der Vermieter oder Verpächter bei sonstiger Aufhebung vorläufiger Massnahmen nachträglich binnen zwei Tagen beim Landgerichte, den Antrag auf Retentionsbeschreibung zu stellen und dieses kann je nach den vorliegenden Umständen die Beschreibung veranlassen, ergänzen oder abändern und hat eine Abschrift dem Mieter oder Pächter zuzustellen.
6) Das Landgericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der Beschreibung je nach den Umständen die bei Sicherungsboten oder Amtsbefehlen zulässigen Sicherungsmittel anzuwenden.
Art. 39
Wirkung der Beschreibung
1) Durch die Beschreibung wird das Retentionsrecht inbezug auf die verzeichneten Fahrnisse gesichert, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung von gesetzeswegen entzogen sind.
2) Drittpersonen, welche Rechte oder den Besitz an den beschriebenen Fahrnissen behaupten, können bis zur Verwertung der Sachen die Widerspruchsklage gemäss Art. 6 und 7 anstellen.
3) Wird die Beschreibung vor der gerichtlichen Geltendmachung der Zinsforderung erwirkt, so hat der Vermieter oder Verpächter binnen 14 Tagen seit Zustellung des gerichtlichen Bescheides über die erfolgte Beschreibung das Schuldentriebverfahren oder den Prozessweg einzuleiten.
Art. 40
Rückschaffung von Retentionsgegenständen
1) Sind Fahrnisse ohne Wissen (heimlich) oder unter Widerspruch (gewaltsam) des Bestandgebers weggeschafft worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Rückschaffung binnen einem Monat seit Wegschaffung verlangen.
2) Die Rückschaffung von heimlich oder gewaltsam fortgeschafften Retentionsgegenständen wird auf Begehren des Vermieters oder Verpächters vom Landgerichte mittels Beschlusses, welcher auch dem Mieter oder Pächter und einem allfälligen Dritten zuzustellen ist, angeordnet und durch dessen Vollstreckungsorgane vollzogen.
3) Die Rückschaffung hat zu unterbleiben, wenn ein Dritter, ohne die Rechte des Vermieters oder Verpächters zu kennen oder kennen zu müssen, dringliche Rechte oder Retentionsrechte an den Fahrnissen erworben zu haben behauptet, welche Rechte mit der Verwirklichung des Retentionsrechts des Vermieters oder Verpächters unvereinbar sind.
4) In diesem Falle hat aber der Dritte im Rechtsbotsverfahren oder Klagewege seinen Anspruch binnen vierzehn Tagen seit der Aufforderung zur Herausgabe gegen den Bestandgeber geltend zu machen, widrigenfalls sein Anspruch als nicht zu Recht bestehend betrachtet wird und der Vermieter oder Verpächter die zwangsweise Wegnahme der Gegenstände beantragen kann. Zudem haftet der Dritte im Falle des Unterliegens im Prozesse für allen verursachten Schaden.
5) Wenn der Mieter oder Pächter behauptet, dass der Gläubiger in die Wegschaffung eingewilligt habe, so kann er seinerseits dies im Rechtsbotsverfahren oder Klageweg feststellen lassen.
Art. 41
Ergänzende Bestimmungen
1) Auf die in diesem Abschnitte geregelten Punkte finden, soweit sich keine Abweichungen ergeben, ergänzend die Bestimmungen über Sicherungsbote und Amtsbefehle Anwendung.
2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufhebung und Einschränkung der angeordneten Massnahmen (Art. 35).
IV. Abschnitt
Vollstreckung bis zur Sicherstellung
Art. 42
Zulässigkeit
1) Die Vollstreckung bis zur Sicherstellung (vorläufige Vollstreckung) bezweckt, dass der auf Geld oder andere Sachen oder Rechte gehende Leistungsanspruch durch dingliche, Dritten gegenüber wirkende Rechte und namentlich durch das Pfandrecht inbezug auf die von ihr ergriffenen Vermögensstücke sichergestellt werde und dass auf Grund eines endgültigen Titels die vollstreckung bis zur Befriedigung nachher zu Ende geführt werden kann.
2) Zur Erwirkung dieser Vollstreckung ist in der Regel ein nachfolgend aufgezählter, werdender Vollstreckungstitel erforderlich, welcher im gewöhnlichen Verlaufe des Rechtsstreites in endgültige Rechtskraft überzugehen bestimmt ist.
Art. 43
Vollstreckungstitel
1) Zur vorläufigen Vollstreckung sind, von besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder gültiger Verordnungen abgesehen, ohne weitere Voraussetzung geeignet:
a) Erkenntnisse (Urteile aller Art, Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen usw.) inländischer Gerichte erster oder höherer Instanz im bürgerlichen Streit- und Rechtsfürsorgeverfahren, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind oder die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das gleiche gilt für Erkenntnisse inländischer Strafgerichte über privatrechtliche Ansprüche;
b) vermittleramtliche oder gerichtliche Vergleiche oder als vollstreckbar erklärte Urkunden, wenn der Verfalltag der Zahlung oder sonstigen Leistung noch nicht eingetreten ist;
c) Zahlungsaufträge im Mandats- und Wechselverfahren, wenn gegen sie Einwendungen erhoben worden sind;
d) Zahlbefehle im Schuldentriebverfahren und Rechtsbote im Rechtsbotsverfahren, wenn nach Ablauf der Widerspruchs- bzw. Rechtsvorschlagsfrist der Verpflichtete um die Wiedereinsetzung behufs Erhebung des Widerspruchs bzw. Rechtsvorschlags nachgesucht hat;
e) rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt worden ist;
f) vollstreckbar erklärte Verwaltungsakte auf Zahlung oder Leistung, sofern sie noch nicht rechtskräftig und vom Landgerichte zu vollstrecken sind;
g) ausländische, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen in privatrechtlichen Rechtssachen unter den im nachstehenden Artikel enthaltenen Voraussetzungen.
2) Wenn durch ein Urteil Ansprüche auf Gewährung des Unterhalts oder die Entrichtung einer Geldrente wegen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung bereits rechtskräftig festgestellt sind,
so kann gegen den Verpflichteten Vollstreckung bis zur Sicherstellung für die auf ein Jahr entfallenden Beträge geführt werden.
Art. 44
Internationalrechtliche Bestimmung
1) Ist die Gegenseitigkeit durch das ausländische Recht oder die Praxis, durch Staatsverträge oder durch im Landesgesetzblatt kundgemachte Regierungsverordnungen verbürgt, so können vollstreckbare Handlungen zur Sicherung von Leistungsansprüchen auf Grund
a) von nicht rechtskräftigen oder noch nicht unbedingt vollstreckbaren Entscheiden in bürgerlichen Rechtssachen ausländischer Gerichte, oder
b) von Zahlbefehlen (Art. 43 Abs. 1, c und d) oder
c) endlich von im Rechtsfürsorgeverfahren in bürgerlichen Rechtssachen erlassenen Entscheidungen oder Verfügungen bewilligt werden, wenn in allen Fällen
das Ansuchen vom zuständigen Prozessgerichte oder vom Gerichte (Behörde), das die Entscheidung, Verfügung oder den Zahlbefehl erlassen hat oder von der Partei gestellt von diesem Gerichte (Behörde) bestätigt wird, dass ohne diese Vollstreckungshandlung die Geltendmachung des zuerkannten Leistungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, und
zugleich keiner der folgenden Gründe vorliegt.
2) Die Vollstreckung bis zur Sicherstellung ist vom Landgerichte zu versagen, wenn
a) der Person, gegen die sie geführt werden soll, die Möglichkeit sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte (Behörde) stattfindenden Verfahren zu beteiligen, infolge einer unregelmässigkeit dieses Verfahrens entzogen war,
b) durch die Vollstreckung ein Leistungsanspruch erzwungen werden soll, welcher nach liechtensteinischem Rechte überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist, oder wenn endlich
c) durch die Vollstreckung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das liechtensteinische Gesetz im Inlande wegen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
3) Aufgrund anderer vollstreckbarer Urkunden des Auslands kann die Vollstreckung bis zur Sicherstellung nur im Rechtsöffnungsverfahren verlangt werden.
4) Wenn der Ausländer nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für die Prozesskosten sicherheitspflichtig ist, kann das Gericht auf Antrag des Verpflichteten eine angemessene Sicherheit für die Bewilligung der Vollstreckung verlangen (Art. 28 Abs. 1 Bst. h.
Art. 45
Sicherungsmittel
1) Der Anspruch auf Sicherstellung geht nur dahin, dass der sicherzustellende Anspruch überhaupt dinglich und zwar hinlänglich sichergestellt werde.
2) Im Wechselverfahren kann nach Wechselrecht die Vollstreckung bis zum Erlage einer Geldsumme durchgeführt werden.
3) Im Sinne des ersten Absatzes sind unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsrechtes zulässig
a) zur Sicherstellung von Geldforderungen die Pfändung von Vermögensstücken des Verpflichteten,
ferner die Vormerkung des Pfandrechts und der Zwangsverwaltung an Grundstücken oder daran haftenden Rechten,
b) zur Sicherstellung anderer grundbücherlicher Rechte die Vormerkung dieser Rechte;
c) zur Sicherstellung des Anspruchs auf Übergabe der Innehabung, des Besitzes oder Eigentumes an bestimmten beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit an letzteren keine Vormerkung möglich ist, sowie des Anspruchs der Leistung einer Menge von vertretbaren Sachen, die zwangsweise Verwaltung und Verwahrung des Streitgegenstandes.
4) Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherungsmittel notwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere der vorangeführten Vollstreckungshandlungen bewilligt werden.
5) Beträge, die bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung fallen oder durch Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, bis die endgültige Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten oder Geldrenten eingetreten ist oder die zur Sicherung bewilligten Vollstreckungshandlungen aufgehoben worden sind.
Art. 46
Begehren und Beschluss
1) Das Begehren kann, im Falle der Gläubiger ein Rechtsmittel gegen das Urteil (Entscheid usw.) einreicht, gleichzeitig in diesem gestellt werden. Ohne Antrag eines Gläubigers, von amtswegen hat das Gericht Vollstreckung bis zur Sicherstellung durchzuführen, wo es das Gesetz vorschreibt.
2) Die Bewilligung der Vollstreckung bis zur Sicherstellung erfolgt ohne vorhergehende Anhörung des Verpflichteten.
3) In dem bewilligenden Beschlusse ist
a) die zu sichernde Leistung samt Nebenansprüchen wie Zinsen, Kosten und
b) durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der endgültigen Vollstreckbarkeit des Anspruchs abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird.
4) Im Falle der Abweisung des Sicherungsbegehrens ist der Beschluss mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
5) Der gegen den bewilligenden Beschluss ergriffene Rekurs hemmt den Vollzug der Vollstreckungshandlungen nicht, unter Vorbehalt des nachfolgenden Artikels.
Art. 47
Unterbleibung bzw. Aufhebung oder Einschränkung der Vollstreckungshandlungen
1) Die Vollziehung der bewilligten Vollstreckungshandlungen hat auf Antrag des Verpflichteten zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Handlungen sind aufzuheben, wenn
a) glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten die Vollstreckungshandlung bewilligt worden ist, schon zurzeit der Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war,
b) glaubhaft gemacht wird, dass. diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag samt Nebenansprüchen bei Geldleistungen in barem Gelde oder urkundlich nachgewiesenen Spareinlagen erlegt oder wenn für den Leistungsanspruch nach Ermessen des Gerichts sonst genügende Sicherheit geleistet wird.
c) der Leistungsanspruch, zu dessen Gunsten Vollstreckungshandlungen bewilligt worden sind, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn dessen Erlöschung rechtskräftig festgestellt worden ist;
d) im Falle des Art. 43 Abs. 1 d, dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben worden ist und nicht vom Gläubiger Rechtsöffnung begehrt wird.
2) Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung eines Leistungsanspruchs Vollstreckungshandlungen im weiteren Umfange bewilligt oder vollzogen worden sind, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebenansprüchen notwendig ist, so hat das Gericht auf sein Begehren eine verhältnismässige Einschränkung der Vollstreckung anzuordnen.
3) Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Vollstreckungshandlungen auf Begehren des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckung der sichergestellten Forderung bis dahin nicht eingetreten ist und der Gläubiger nicht einen Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt hat.
4) Über das Begehren auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Vollstreckungshandlungen oder auf Aufhebung, Einschränkung oder Fristverlängerung entscheidet das Landgericht nach vorgängiger schriftlicher oder mündlicher Einvernahme des Gegners des Antragstellers.
Art. 48
Kosten und Schadenersatz
1) Wird die Vollstreckung bis zur Sicherstellung aufgehoben (Art. 47 Abs. 1, a und c, Abs. 3) oder eingeschränkt, so hat der Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und Wiederaufhebung oder Einschränkung dem Verpflichteten entstandenen Kosten zu tragen und den diesem verursachten Schaden zu ersetzen.
2) Im Aufhebungs- bzw. Einschränkungsbeschluss hat das Gericht auf Begehren des Verpflichteten den Ersatz der Kosten festzusetzen; gegen den Beschluss ist Rekurs zulässig.
3) Den sonst verursachten Schaden hat der Verpflichtete gegen den Gläubiger durch Schuldentrieb bzw. mittels Klage geltend zu machen.
V. Abschnitt
Das Rechtsöffnungsverfahren
Art. 49
Zulässigkeit
1) Ein Gläubiger, auf dessen Betreibung im Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren gegen den Zahlbefehl Widerspruch, bzw. gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann beim Landgerichte den Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben lassen (Rechtsöffnung), wenn
a) seine im Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren geltend gemachte Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch Unterschrift des Schuldners, bzw. seines gesetzlichen Vertreters, Stellvertreters oder Rechtsvorgängers bekräftigten Schuldanerkennung beruht und in beiden Fällen
b) die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgend einer Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes geht.
2) Als Urkunden im Sinne vorstehenden Absatzes kommen insbesondere in Betracht,
a) alle nach dem inländischen oder ausländischen Rechte als öffentlich geltenden Urkunden, insofern sie in Original oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden;
b) private Schuldanerkennungen, welche ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis enthalten (z. B. Anerkennung in einem Brief, einfacher Schuldschein, Obligo, unterschriebene Kontokorrent-Rechnungen, Kaufverträge, Bürgschaftsscheine, Check, Versicherungspolizen), gleichgültig, ob diese Schuldanerkennung im Inlande oder Auslande erfolgt ist.
3) Die Vorschriften des Art. 44 Abs. 2, Punkt b und c, sind im Rechtsöffnungsverfahren sinngemäss zu beobachten.
Art. 50
Verfahren.- Allgemeine Grundsätze
1) Das Rechtsöffnungsverfahren ist vom Landgerichte binnen kürzester, in der Regel fünf Tage nicht übersteigender Frist einzuleiten und durchzuführen.
2) Der Gläubiger kann beim Landgerichte
a) entweder das Rechtsöffnungsgesuch gesondert nach Zustellung des Widerspruchs- bzw. Rechtsvorschlages mündlich zu Protokoll stellen oder schriftlich nach den für Klagen bestehenden Vorschriften einreichen oder
b) gleichzeitig mit dem Gesuch um Erlassung eines Zahlbefehls oder Rechtsbotes für den Fall stellen, als Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag erhoben wird; in beiden Fällen sind dem Gesuch gleichzeitig die Urkunden in Original bzw. beglaubigter Abschrift beizulegen..
3) In diesem Verfahren ladet der Richter die Parteien binnen einer kurzen angemessenen Frist zu einer Verhandlung vor; dem Gläubiger ist das Erscheinen freigestellt und der Schuldner wird unter der Androhung geladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne weiteres auf Grund der Akten entschieden werde. Andere Versäumnisfolgen treten nicht ein.
4) Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Gläubiger seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen, der Verpflichtete aber hat seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht zulässig.
Art. 51
Der Rechtsöffnungsentscheid
1) Über das Rechtsöffnungsbegehren entscheidet das Landgericht mittels Entscheides (Beschlusses), welcher den Parteien nach den für Klagen bestehenden Vorschriften zuzustellen ist und nebst dem Ausspruche eine Begründung nebst Rechtsbelehrung zu enthalten hat.
2) Die Rechtsbelehrung hat zu enthalten
a) bei Erteilung der Rechtsöffnung für den Verpflichteten die Bemerkung, dass er binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung im ordentlichen Streitverfahren die Klage auf Aberkennung der Forderung (Feststellungsklage) erheben könne, dass aber im Unterlassungsfalle unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung nach der Zivilprozessordnung auf Grund des Rechtsöffnungsentscheides Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung vom Gläubiger verlangt werden könne;
b) bei Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens für den Gläubiger die Bemerkung, dass er sein Recht im ordentlichen Streitverfahren gegen den Verpflichteten geltend zu machen habe.
3) Im Rechtsöffnungsentscheid ist auch über die von den Parteien angesprochenen Kosten zu erkennen.
4) Gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ist ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig; gegen den abweisenden Entscheid ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen seit der Zustellung zulässig;
Art. 52
Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides
1) Der Gläubiger, dem Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann auf Grund des Rechtsöffnungsentscheides sofort nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Hauptstückes (Art. 42 ff.) Vollstreckung bis zur Sicherstellung für seinen Anspruch, samt Nebengebühren und zuerkannten Rechtsöffnungskosten verlangen.
2) Die Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides erstreckt sich nur auf dasjenige Schuldentrieb- bzw. Rechtsbotsverfahren, in welchem Rechtsöffnung erteilt wurde.
3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an ihn kann der Gläubiger das Begehren um Sicherstellung auf Grund desselben Entscheides nicht mehr stellen.
Art. 53
Die Aberkennungsklage
1) Wenn gegen den Verpflichteten Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann dieser innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides die Klage auf Aberkennung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs beim Landgerichte stellen.
2) Ein vorgängiges Vermittlungsverfahren ist nicht notwendig.
3) Die Beweislast im Aberkennungsprozesse bleibt die gleiche, wie wenn der Gläubiger selbst den Prozess angestrengt hätte.
4) Das Klagebegehren geht auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung.
5) Auf den Kostenspruch im Aberkennungsprozesse finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung und wenn der Gläubiger unterliegt, so sind ihm auch die Verfahrens- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen.
II. Hauptstück
Eidliche Angabe und Anfechtungsordnung
I. Abschnitt
Eidliche Angabe
(Offenbarungseid)
Art. 54
Zulässigkeit und Inhalt
1) Wenn Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Zwangsvollstreckung geführt wurde, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, so hat er auf Begehren des Gläubigers unter Eid anzugeben,
wo sich diese Sachen befinden oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
2) Ist die Vollstreckung wegen einer Geldforderung erfolglos geblieben, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Vollstreckung gezogen werden konnten,
oder nur solche vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger begründeten Pfandrechte sich klar ergibt,
oder welche von Dritten in Anspruch genommen werden,
so hat der Verpflichtete auf Begehren des Gläubigers ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, den Ort, an dem sich die einzelnen Sachen befinden, anzugeben und in Betreff seiner Forderungen, deren Grund und Beweismittel zu bezeichnen und einen Eid dahin zu leisten,
dass seine Angaben richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen wissentlich nichts verschwiegen habe.
3) Vor Einbringung einer Anfechtungsklage hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers in den Fällen der Art. 65 bis 67 mit Bezug auf eine vom Gläubiger bestimmt als anfechtbar bezeichnete Rechtshandlung einen Eid dahin zu leisten,
dass ihm von den die Anfechtbarkeit begründeten Tatsachen nichts bekannt gewesen sei.
4) Das Landgericht kann noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ausmittlung der herauszugebenden oder in Vollstreckung zu ziehenden Sachen oder Ansprüche dienliche Umstände in den Offenbarungseid aufnehmen.
5) Der Anordnung der Eidesleistung hat die Einvernahme des Verpflichteten voranzugehen.
6) Die Eidesleistung darf erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgen, wodurch die Ablegung des Offenbarungseides angeordnet wird.
7) Bei Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten), Gesellschaften, gesetzlichen Vertretern, Konkursmassen usw. hat hinsichtlich der Leistung des Offenbarungseides § 373 der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung zu finden.
Art. 55
Offenbarungseid über eine Verwaltung oder einen Inbegriff
1) Wer verpflichtet ist,
a) über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen-
b) einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffes Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
2) Vorstehende Verpflichtungen können mittels Rechtsbots bzw. Klage geltend gemacht werden.
3) Besteht Grund zur Annahme,
a) dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen oder die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen und nach Rechtskraft der Vollstreckungsanordnung einen Offenbarungseid dahin zu leisten: dass er nach bestem Wissen die Einnahmen oder Ausgaben so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei;
b) dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen und nach Rechtskraft der Vollstreckungsanordnung den Offenbarungseid dahin zu leisten:
dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
4) Das Landgericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der Eidesformel vornehmen.
5) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides nicht.
Art. 56
Eidliche Angabe im Verlassenschaftsverfahren
1) Der Erbe, welcher die Erbschaft nur bedingt angetreten hat, hat auf Verlangen eines nicht vollständig befriedigten Nachlassgläubigers und nach Rechtskraft des im Rechtsfürsorgeverfahren zustande gekommenen Beschlusses vor dem Landgerichte einen Offenbarungseid dahin zu leisten,
dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
2) Der Erbe kann vor der Leistung des Eides das Verzeichnis über das Nachlassvermögen (Inventar) vervollständigen.
3) Verweigert der Erbe die Leistung des Eides, so tritt nebst der Haft die unbeschränkte Haftung für die Schuld gegenüber dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, ein.
4) Wer sich zurzeit des Erbfalles mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben und nach Rechtskraft des im Rechtsfürsorgeverfahren zustande gekommenen Beschlusses den Offenbarungseid dahin zu leisten,
dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
6) Über die Voraussetzungen des gemäss Abs. 4 und 5 vom Erben zu stellenden Antrages ist im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden.
7) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht.
8) Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den gesetzlichen und letztwilligen Bestimmungen zur Ausgleichung zu bringen hat.
9) Es finden die Vorschriften des Art. 55 Abs. 1 b, 2, 3 b, 4 und 5 auf die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides gemäss vorstehendem Absatze entsprechende Anwendung.
Art. 57
Internationalrechtliche Bestimmung
1) Hat ein Ausländer oder Inländer zurzeit der gegen ihn geführten Vollstreckung im Auslande gewohnt und ist diese Vollstreckung gemäss Art. 54 ausgefallen, so kann die eidliche Angabe nach dem liechtensteinischen Rechte nur verlangt werden, wenn ausserdem
a) diese eidliche Angabe nach dem bezüglichen ausländischen Rechte und insoweit sie zulässig ist, und wenn
b) die Voraussetzungen des Art. 44 zutreffen.
2) Die Voraussetzungen unter a und b des vorhergehenden Absatzes haben auch internationalrechtlich bei Leistung eines Offenbarungseides auf Grund der Art. 55 und 56 Anwendung zu finden.
Art. 58
Verfahren
1) Die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung eines Offenbarungseides ist durch Anschlag an der Gerichtstafel öffentlich bekannt zu machen.
2) Die Aussage und die Ablegung des Eides erfolgt nicht öffentlich.
3) Wenn der Verpflichtete bei der hiezu angeordneten Tagsatzung nicht erscheint oder die Leistung der Aussage und des Eides verweigert, hat das Landgericht zur Erzwingung der eidlichen Aussage auf Antrag die Haft zu verhängen.
4) Die gemäss untenstehenden Vorschriften zu vollziehende Haft endet mit der Aussage und Ablegung des Eides und darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten.
5) Der Verhaftete kann zu jeder Zeit beim Landgericht beantragen, zu der ihm aufgetragenen eidlichen Aussage zugelassen zu werden.
6) Dem letzteren Antrage ist ohne weiteres stattzugeben.
Art. 59
Wiederholung des Offenbarungseides
1) Wer den Offenbarungseid gemäss Art. 54 Abs. 2, geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe.
2) Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der im vorhergehenden Artikel erwähnten sechsmonatlichen Haft gegen den Verpflichteten neuerlich behufs Erzwingung der eidlichen Angabe über den Bestand seines Vermögens die Haft verhängt werden soll.
3) Wer den Offenbarungseid abgelegt hat, weil die Sachen, die er herausgeben oder leisten sollte, bei ihm nicht vorgefunden wurden, kann auf Antrag desselben Gläubigers und wegen desselben Anspruches zur nochmaligen Eidesableistung nur dann verhalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
4) Ein Offenbarungseid über dieselben Tatsachen einer anfechtbaren Rechtshandlung kann weder vom Gläubiger, der ihn seinerzeit beantragt hat, noch von einem anderen anfechtungsberechtigten Gläubiger verlangt werden.
5) Eine wiederholte Leistung des Eides gemäss Art. 56 Abs. 1 bis und mit 3, kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Erben nach der Eidesleistung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
6) In andern als den in diesem Artikel genannten Fällen kann die Wiederholung des Offenbarungseides nicht verlangt werden.
Art. 60
Haftvollzug
1) Die Haft wird in einem hiezu bestimmten Lokale, das möglichst von dem zum Strafvollzuge oder für die Untersuchungshaft bestimmten Räumen gesondert sein muss, vom Landgerichte vollzogen.
2) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Landgerichte erlassenen Verhaftsbefehls, worin insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan, das den Haftbefehl dem Verpflichteten bei der Verhaftung zustellen muss, vollzogen.
Art. 61
Dauer
1) Die Haft darf in jeder einzelnen Strafverfügung höchstens auf die Dauer von zwei Monaten verhängt werden.
2) Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.
Art. 62
Gesundheit des Verpflichteten
1) Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde.
2) Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginnen solche Gefahren einstellen.
Art. 63
Kosten. - Haftentlassung
1) Alle Haftsvollzugskosten einschliesslich der Verpflegungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen und von Woche zu Woche in dem vom Gerichte bestimmten Ausmasse an die Gerichtskanzlei vorauszubezahlen.
2) Vor Zahlung des ersten Vorschusses wird die Verhaftung nicht vorgenommen und mit dem Vollzuge der Haft nicht begonnen.
3) Wird die Vorauszahlung nicht spätestens bis zum Mittag des letzten Tages erneuert, für den die frühere Zahlung geleistet worden ist, so ist die Haft sogleich von amtswegen aufzuheben.
4) In diesem Falle oder wenn sonst der Gläubiger der Entlassung des Verpflichteten aus der Haft zugestimmt hat, gilt die durch die letzte Strafverfügung verhängte Haft als verbüsst und es ist wegen des dieser Verfügung zugrunde liegenden Tatbestandes eine Erneuerung der Haft auf Verlangen desselben Gläubigers unstatthaft.
5) Als solche Entlassung mit Zustimmung des Gläubigers ist es nicht anzusehen, wenn letzterer in eine kurze, durch dringende Umstände geforderte Unterbrechung der Haft einwilligt, welche die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigt.
II. Abschnitt
Anfechtungsordnung
Art. 64
Zweck. - Anfechtungsbefugnis
1) Die hiernach (Art. 65 bis 68) erwähnten Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können gemäss den folgenden Bestimmungen zwecks Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.
2) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt (Anfechtungsbefugnis),
sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat
oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen werde.
3) Die Anfechtung kann durch Klage (Widerklage oder Einrede, durch Zahlbefehl oder Rechtsbot geltend gemacht werden.
4) Wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass der anfechtende Gläubiger die anfechtbare Rechtshandlung selbst gewollt hat, mit ihr einverstanden war oder sie nachträglich in Kenntnis der anfechtbaren Umstände genehmigt hat, so ist der Anfechtungsanspruch abzuweisen.
Art. 65
Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen
1) Anfechtbar sind folgende innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen:
a) unentgeltliche Verfügungen (z. B. Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht, Ausschlagung einer Erbschaft), wozu der Schuldner rechtlich nicht verpflichtet war und alle vollzogenen Schenkungen, insoweit es sich bei diesen Rechtshandlungen nicht
um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung,
um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Weihnachts-, Neujahrs-, Geburtstags-, Verlobungs- oder Hochzeitsgeschenke), wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen, oder
um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht (z. B. Eingehung einer angemessenen Lebensversicherung für Frau und Kinder) oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
b) der unentgeltliche oder ihm gleichgestellte Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung z. B. im Vollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahren), wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;
c) Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner zurzeit seiner Leistung eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht,
insbesondere eingegangene Kauf-, Tausch- oder Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder sonst eine den Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste;
d) Rechtsgeschäfte, durch welche der Schuldner sich oder einem Dritten eine Leibrente oder eine Nutzniessung erworben hat;
e) die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, sofern der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag, noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.
2) Die Beweislast für das Vorhandensein der den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen und Umstände obliegt dem Anfechtungsgläubiger.
Art. 66
Anfechtung wegen Überschuldung
1) Anfechtbar sind im weitern folgende Rechtshandlungen, sofern sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:
a) Begründung eines Pfandrechts oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte, zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war;
b) Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel,
c) die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2) Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt habe.
Art. 67
Allgemeiner Anfechtungsanspruch
1) Anfechtbar sind endlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile zurzeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger' zum Nachteile anderer zu begünstigen.
2) Es genügt, wenn der Dritte nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (z. B. nahe Verwandtschaft oder sonstige persönliche Beziehung des Schuldners zum Dritten, über den Schuldner umlaufende Gerüchte) im Stande gewesen war, die Absicht des Schuldners zu erkennen, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteile anderer zu begünstigen. 3. Die Beweislast für alle Tatumstände (Rechtshandlung, Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht, Erkennbarkeit derselben) obliegt dem anfechtenden Gläubiger.
Art. 68
Anfechtung von Unterlassungen
1) Als Rechtshandlungen im Sinne der vorstehenden Artikel sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert,
oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden.
2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Unterlassung
a) der Antretung einer Erbschaft, oder
b) Anfechtung der Verletzung des Pflichtteils oder
c) endlich der Anfechtung einer unzulässigen Enterbung.
Art. 69
Zwangsvollstreckung und Anfechtung
1) Eine Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anfechtbare Handlung ein Vollstreckungstitel erworben oder dass sie durch Zwangsvollstreckung bewirkt worden ist.
2) Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels.
Art. 70
Anfechtungsgegner
Die Anfechtung kann gegen diejenigen Personen gerichtet werden, welche mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind oder durch seine Unterlassung in anfechtbarer Weise einen Vermögensvorteil erhalten haben;
ferner gegen ihre Erben und gegen bösgläubige Dritte.
Art. 71
Umfang der Leistung
1) Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist gemäss nachfolgenden Absätzen zur Rückgabe desselben verpflichtet.
2) Anspruch. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder in Kraft tretenden Forderung kann sich der bösgläubige Anfechtungsgegner nur an seinen Schuldner halten;
im übrigen ist die Gegenleistung vom anfechtenden Gläubiger zu erstatten, soweit sie sich noch in Handen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert worden ist,
darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
3) Aufrechnung. Gegen den Anfechtungsanspruch kann ausser zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss vorstehendem Absatze eine Gegenforderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.
4) Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt diese mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft, unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Bürgen und Pfandsteller.
5) Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrage seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet, ausgenommen den Fall, dass sein Erwerb auch als entgeldlicher anfechtbar wäre.
6) Haben gutgläubige Dritte an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Der vorherstehende Absatz findet Anwendung.
7) Mehrfache Anfechtung. Auch wenn dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, so dürfen die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten in keinem Falle das in diesem Artikel bestimmte Mass überschreiten.
Art. 72
Anfechtungsklage
1) Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist ihr ein Leitschein beizulegen und in derselben anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
2) Schon vor der Klageerhebung oder gleichzeitig mit der Klage kann der Anfechtungsberechtigte beim Landgericht um die Vormerkung der zu erhebenden oder bereits gestellten Klage auf der Grundbuchseinlage ansuchen, bei der die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert.
3) Diese Vormerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der bücherlichen Anmerkung Rechte erworben haben.
4) Ist um die Vormerkung einer Anfechtungsklage vor der Klageanstellung angesucht worden, so muss innert vierzehn Tagen seit Zustellung des Vormerkungsbescheides vom Gläubiger die Anfechtungsklage erhoben werden, andernfalls ist die Vormerkung auf Begehren des Anfechtungsgegners und auf Kosten des Gläubigers mittels Beschlusses zu löschen.
5) Eine Ausnahme vom vorstehenden Absatze besteht im Falle des Art. 74.
Art. 73
Anfechtung vor der Zwangsvollstreckung (Einrede)
1) Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
2) Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
Art. 74
Anfechtungsfrist - Verlängerung
1) Die Anfechtungsklage (Widerklage) verjährt mit dem Ablaufe von 5 Jahren seit Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung.
2) Einredeweise kann der Anfechtungsanspruch dem Anfechtungsgegner gegenüber innerhalb der zulässigen Anfechtungsfrist ebenfalls geltend gemacht werden.
3) Als vorgenommen gilt die anfechtbare Rechtshandlung in der Regel in dem Zeitpunkte, in welchem sie für die Gläubiger wirksam wurde.
4) Verlängerung. Hat der Gläubiger, bevor seine Forderung vollstreckbar geworden ist oder bevor sich herausstellt, dass
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu seiner vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder nicht führen werde,
denjenigen, dem gegenüber eine anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen worden ist oder dessen Erben oder Dritten von seiner Anfechtungsabsicht durch gerichtliche Zustellung eines Schriftsatzes verständigt,
so wird die Anfechtungsfrist von der Zeit der Zustellung zurückgerechnet,
sofern anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners schon zurzeit dieser Zustellung zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hätte und die Anfechtung bis zum Ablaufe von fünf Jahren seit dieser Zeit stattgefunden hat.
Art. 75
Internationalrechtliche Bestimmungen
1) Über die Anfechtung von Rechtshandlungen entscheidet das Recht des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners und in Ermanglung eines Wohnsitzes das Recht des Aufenthaltsortes zur Zeit der Vornahme der Handlungen über die Frage, ob und welche Rechtshandlungen anfechtbar sind.
2) Die Anfechtung ist weiter nur zulässig, wenn sie zugleich auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgebenden Rechte zulässig ist.
3) Bei Verschiedenheit des Anfechtungsrechts des Wohnsitzes (Sitzes) bzw. Aufenthaltes und desjenigen für den Erwerbsvorgang hinsichtlich der Voraussetzungen der Anfechtung oder Fristen sind die für den Anfechtungsgegner milderen Bestimmungen anzuwenden.
4) Die Anfechtung vor hiesigem Gerichte ist abzuweisen, wenn es sich um solche im Auslande entstandene Ansprüche eines Gläubigers handelt, für die gemäss Art. 44 die Vollstreckung bis zur Sicherstellung zu versagen oder für die sonst nach hiesigem Rechte die Geltendmachung ausgeschlossen ist.
5) Ausserhalb der Anfechtungsordnung ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes und insbesondere die Einrede des Scheingeschäftes nach dem Rechte des Ortes zu beurteilen, dem dieses Rechtsgeschäft nach liechtensteinischem Rechte internationalrechtlich unterworfen ist.
III. Hauptstück
Besondere Sicherungen im Rechtsfürsorgeverfahren
I. Abschnitt
Sicherheitsweise Grundbuchseinträge
Art. 76
Allgemeines
Sicherheitsweise Grundbuchseinträge (Vormerkungen) sind gemäss den Bestimmungen über das Sachenrecht, dieses Gesetzes und anderer Gesetze zulässig.
II. Abschnitt
Sicherungen im Verlassenschaftsverfahren
Art. 77
I. Im allgemeinen
1) Hinsichtlich der Sicherstellung der Gläubiger des Erblassers und des Erben wird auf die Bestimmungen des Erbrechts und anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen verwiesen. (Art. 56).
2) Sofern die Voraussetzungen zutreffen, können auch die übrigen Sicherstellungsmittel angewendet werden.
3) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen nicht ergeben, finden die Rechtsmittel des Rechtsfürsorgeverfahrens Anwendung.
II. Sicherungsmassnahmen bei Verlassenschaften von Ausländern
Art. 78
a) Sicherung der Ansprüche hierländischer Erben und Vermächtnisnehmer
Im Falle des Todes von Ausländern, über deren Verlassenschaft die Erbverhandlung und Entscheidung der streitigen Erbrechtsansprüche nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts der auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde zu überlassen ist,
hat doch das Landgericht auf Verlangen derjenigen Erben und Vermächtnisnehmer, welche Liechtensteiner oder in Liechtenstein niedergelassene oder sich aufhaltende Ausländer sind? mit der Ausfolgung des Nachlasses oder des zur Deckung ihrer Ansprüche erforderlichen Vermögensteils in das Ausland, bis über ihre Ansprüche die ausländischen zuständigen Gerichte rechtskräftig entschieden haben, abzuwarten.
Art. 79
b) Zur Sicherung und Befriedigung hierländischer Gläubiger
Für Gläubiger aber, welche Liechtensteiner oder hierlands niedergelassene oder sich aufhaltende Ausländer sind und ihre Forderungen gegen den Erblasser schon vor seinem Tode anhängig gemacht haben,
oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen und gerichtlich anmelden,
ist vom Landgericht insoweit Vorsorge zu treffen, dass die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt oder die Sicherstellung für ihre Forderung geleistet worden ist.
Art. 80
Gemeinsame Bestimmungen
1) Nach dem Tode eines Ausländers sind stets alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger im Sinne der vorstehenden Artikel mittels eines auf angemessene Frist auszufertigenden Aufgebots (Edikts) aufzufordern, ihre Forderung anzumelden, widrigenfalls der Nachlass an das auswärtige Gericht (Behörde) oder die von diesem zur Übernahme gehörig ausgewiesenen Person ausgefolgt würde.
2) Die in den vorstehenden Artikeln und im ersten Absatz dieses Artikels zu Gunsten der Liechtensteiner oder der Ausländer vorgeschriebenen sichernden Vorkehrungen können nicht von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
3) Vorbehalten bleiben Staatsverträge.
III. Abschnitt
Öffentliche Beurkundung und vollstreckbare Urkunden
A. Öffentliche Urkunden
Art. 81
Anwendung - Zuständigkeit
1) Für die öffentliche Beurkundung, wo eine solche vorgeschrieben oder von den Beteiligten verlangt wird, gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen folgende Vorschriften.
2) Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter, der Grundbuchführer und die Vermittler.
3) Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ist nebst dem Landrichter auch der Gerichtsschreiber befugt.
4) Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, Buchauszügen, Abschriften und dergleichen sind, von besonderen Bestimmungen abgesehen, das Landgericht, der Gerichtsschreiber und in öffentlich-rechtlichen Sachen auch der Regierungschef oder der Regierungssekretär zuständig; ausserdem sind in allen Fällen für Beglaubigungen die Vermittler zuständig.
5) Eine Urkundsperson hat in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehefrau, ihre Blutsverwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder deren Ehegatten bei dem zu beurkundenden Rechtsgeschäfte unmittelbar beteiligt sind oder wenn eine Verfügung zu ihren Gunsten getroffen wird.
6) Die Unterlassung der Ausstandspflicht hat Nichtigkeit der öffentlichen Beurkundung zur Folge.
7) Abs. 3 von Art. 77 findet entsprechende Anwendung.
Verfahren
Art. 82
Urkunden
1) Die zu beurkundenden Schriftstücke können von den Beteiligten selbst abgefasst und mitgebracht oder ihre Abfassung kann der Urkundsperson übertragen werden.
2) Die Urkundsperson hat namentlich darüber zu wachen, dass die Identität und Urteilsfähigkeit der vor ihr erschienenen Personen oder ihrer Vertreter festgestellt ist.
3) Bevollmächtigte haben eine auf das betreffende Geschäft lautende Vollmacht vorzuweisen und von dieser Vorweisung ist in der Urkunde selbst Vormerkung zu nehmen.
4) Die Willensmeinung der Parteien soll in der Urkunde klar und vollständig niedergelegt sein.
5) Die Urkundsperson hat auf die etwa gesetzlich vorgeschriebenen Formen und auf eine wahrheitsgetreue Darstellung des von ihr beurkundeten Vorganges zu achten.
Art. 83
Unterzeichnung
1) Die öffentliche Urkunde muss von den mitwirkenden Personen eigenhändig unterzeichnet werden.
2) Kann ein Mitwirkender nicht unterzeichnen, so hat die Urkundsperson diesen Umstand unter Angabe des Grundes in der Urkunde zu erwähnen und einen Zeugen beizuziehen.
3) Bei der Beurkundung einer Dienstbarkeit, eines Schuldbriefs oder einer Gült zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks genügt das Erscheinen des Verpflichteten oder seines Vertreters.
Art. 84
Fremde Sprache
1) Muss die öffentliche Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht die Urkundsperson, wenn sie dieser Sprache selbst nicht mächtig ist oder wenn eine Partei es verlangt, einen Übersetzer bei.
2) Der Übersetzer hat die Urkunde, die den Grund seiner Beiziehung enthalten soll, zu unterzeichnen und dabei zu bescheinigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
3) Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein.
Art. 85
Inhalt der Urkunde
1) Abgesehen von besonderen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze muss die Urkunde bei Vermeidung der Nichtigkeit der Beurkundung enthalten
a) Ort und Tag der Errichtung;
b) die ausreichend deutliche Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der bei der Errichtung sonst noch mitwirkenden Personen (Name, Beruf, Wohnort, allenfalls Heimat);
c) die Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter.
2) Wird in der Erklärung auf ein Schriftstück Bezug genommen und dieses der Urkunde beigeheftet und mit dem Amtssiegel der Urkundsperson versehen, so bildet es einen Teil der Urkunde.
3) Die Urkundsperson bescheinigt auf der Urkunde, dass sie den ihr mitgeteilten Parteiwillen enthalte und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden sei.
4) Im weitern setzt die Urkundsperson nebst ihrer Unterschrift ihr Siegel oder ihren Stempel bei; jedoch hat die Weglassung von Siegel oder Stempel nicht die Ungültigkeit der Beurkundung zur Folge.
Art. 86
Protokollierung
1) Vom Landgerichte und vom Grundbuchbeamten erfolgt die auszugsweise Eintragung der Urkunde in ein Protokoll.
2) Die öffentliche Beurkundung durch die Vermittler erfolgt vermittels Einschreibung der Urkunde ins Protokoll.
Art. 87
Beglaubigungen
1) Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens soll nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart der Urkundspersonen vollzogen oder anerkannt wird
oder wenn die Echtheit der Unterschrift sonstwie einwandfrei für den Beglaubigten erstellt ist.
2) Die Echtheit einer nicht vor der Urkundsperson selbst vollzogenen oder anerkannten Unterschrift darf sie jedoch nicht auf Grund des blossen Zeugnisses eines Dritten beglaubigen.
3) Die Beglaubigung geschieht durch einen neben oder unter die Unterschrift zu setzenden Vermerk, der zu enthalten hat: Die Bezeichnung dessen, der die Unterschrift vollzogen hat,
die Angabe, auf Grund welcher Tatsachen der Beglaubigende sich von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat,
den Tag;md den Ort der Beglaubigung, die Unterschrift und das allfällige Siegel der Urkundsperson.
Art. 88
Internationalrechtliche Bestimmung
1) Ausländische öffentliche Urkunden gelten auch nach inländischem Rechte als öffentliche Urkunden, wenn sie unter Beobachtung des Rechtes des Errichtungsortes ausgestellt worden sind, soweit nicht besondere gesetzliche Ausnahmen gelten.
2) Eine Bestätigung, dass die Urkunde eine nach dem Rechte des Errichtungsortes öffentliche sei, kann von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden bei auftauchenden Bedenken verlangt werden.
B. Vollstreckbare Urkunden
Art. 89
Voraussetzungen
1) Beim Landgericht oder bei einem Vermittleramte können die Parteien über ein Rechtsgeschäft eine im Sinne der folgenden Bestimmungen vollstreckbare öffentliche Urkunde errichten lassen.
2) Es steht den Parteien auch frei, Urkunden zu errichten und sie entweder beim Landgericht mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen zu lassen
oder aber in das Protokoll des zuständigen Vermittleramtes einer der Parteien nach den für vermittleramtliche Vergleiche geltenden Vorschriften eintragen und sich Protokollauszüge als Ausfertigungen geben zu lassen.
3) Die von diesen Amtsstellen errichteten Urkunden geniessen, wenn ihr Inhalt rechtlich zulässig ist und ihre Form nicht bedenklich erscheint, die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde vor allen Behörden.
4) Soweit in diesem Teile nichts bestimmt ist, finden die Vorschriften über öffentliche Urkunden entsprechende Anwendung.
Art. 90
Inhalt im allgemeinen
Die Urkunde muss enthalten
a) einen bestimmten, genau umschriebenen Gegenstand der Schuldverbindlichkeit unter Angabe von Zeit und Ort der Vertragsleistung,
b) ihren Rechtsgrund, sofern er nach den Bestimmungen des Privatrechts angegeben werden muss.
c) genaue Bezeichnung der beteiligten Personen,
d) die Zustimmung des Verpflichteten zur Vollstreckbarkeit,
e) Unterschrift der Parteien, des Landrichters oder Vermittlers.
Art. 91
Gegenstand der Verbindlichkeit
1) Die Verbindlichkeit hat einen der Verfügungsbefugnis der Parteien unterstehenden Anspruch auf Feststellung, Leistung oder Rechtsgestaltung zu enthalten.
2) Es muss in der Urkunde nicht nur die Festsetzung der Hauptschuld, sondern auch aller damit verbundenen Nebenverbindlichkeiten (wie Zinsen, Verzugszinsen, Vertragsstrafe) in einer, jeden Zweifel ausschliessenden Weise erfolgen, wenn letztere mit Vollstreckungswirkung ausgestattet sein sollen.
3) Für den Inhalt der zur Eintragung ins Grundbuch oder andere öffentliche Register bestimmten Urkunden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht andere Gesetze wie das Sachenrecht eine Abweichung vorgesehen haben.
4) Sind sonst bestimmte, bewegliche Sachen Gegenstand des Rechtsgeschäftes, so sind diese in einer ihre Erkennbarkeit festsetzenden Weise zu beschreiben.
Art. 92
Der Rechtsgrund
Als solcher kommt in Betracht jeder Grund, der eine im vorstehenden Sinne näher feststellbare Forderung begründet (z. B. Kauf, Darlehen, Schenkung).
Art. 93
Beteiligte Personen
1) Die an der Errichtung der Urkunde teilnehmenden Personen müssen mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort genau bezeichnet sein.
2) Die Bezeichnung einer in der Urkunde als berechtigt erklärten Person (Firma) muss in solcher Art geschehen, dass eine Verwechslung mit andern Personen ausgeschlossen ist.
3) Vollmachten, auf Grund deren eine solche Urkunde errichtet werden soll, müssen, wenn sie nicht schon eine öffentliche Urkunde sind, gerichtlich oder vermittleramtlich beglaubigt sein, was vom Gericht oder Vermittler in der Urkunde anzumerken ist; zudem müssen die Vollmachten den etwa bestehenden besonderen Vorschriften entsprechen.
4) Die Teilnahme des Gläubigers an der Urkundenerrichtung ist nicht erforderlich, wenn nur ein einseitiges Schuldbekenntnis ausgestellt werden soll.
Art. 94
Zeit, Ort und Art der Verbindlichkeit
1) Die Zeit der Leistung, Duldung oder Unterlassung muss mit Angabe eines bestimmten Kalendertages und Jahres oder derart festgesetzt sein, dass der Kalendertag aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.
2) In der Urkunde ist der Erfüllungs- oder Leistungsort anzugeben, falls ein solcher vereinbart wird.
3) Es können in solchen Urkunden alle Arten von Verbindlichkeiten, die die Beteiligten rechtlich von sich aus begründen können, festgesetzt werden.
Art. 95
Vollstreckbarkeitsklausel
1) In der Urkunde muss die bestimmte und unzweideutige Erklärung des Verpflichteten enthalten sein, dass die Urkunde hinsichtlich der anerkannten Schuld sofort oder von einem bestimmten Zeitpunkt an vollstreckbar sein soll.
2) Die vollstreckbare Eigenschaft eines Anspruchs ist unzweideutig, wie durch Ausdrücke: bei sonstiger Zwangsvollstreckung, bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung u. a. Wendungen in die Urkunde aufzunehmen.
3) Die Wirkung der Vollstreckbarkeitsklausel ist verschieden, je nachdem es sich um eine solche hinsichtlich eines zur Zeit der Urkundeerrichtung bereits fälligen Anspruchs handelt, oder ob dieser Anspruch zu dieser Zeit bedingt, betagt oder mit einer Auflage versehen oder von einer Gegenleistung abhängig ist.
4) Lautet die Urkunde auf sofortige Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder sonstige bestimmte Gegenstände, ohne dass eine Nebenbestimmung (Bedingung, Befristung oder Auflage) oder eine Gegenleistung davon abhängig ist, so kann gleich einem gerichtlichen oder vermittleramtlichen Vergleiche Zwangsvollstreckung verlangt werden.
5) In allen andern Fällen hingegen kann die Zwangsvollstreckung auf Grund von öffentlichen Urkunden vom Berechtigten nur verlangt werden, wenn er mittels öffentlicher Urkunde oder eines vollstreckbaren Titels nachweist, dass er die Nebenbestimmungen erfüllt oder die Gegenleistung geleistet habe; jedoch ist auf Grund einer solchen Urkunde die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Ermessen zu bewilligen, oder es kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl ohne Leistung einer Sicherheit oder Glaubhaftmachung eines Gefährdefalles seitens des Berechtigten erwirkt, oder das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden.
Art. 96
Stellung des Verpflichteten
1) Wenn auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde Zwangsvollstreckung bewilligt worden ist, so stehen dem Verpflichteten die im Vollstreckungsverfahren eingeräumten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung.
2) Wurde Vollstreckung bis zur Sicherstellung gewährt, so hat der Berechtigte binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des Bescheides wegen Vollstreckung bis zur Sicherstellung Klage auf Feststellung seines Anspruches beim Gerichte einzubringen.
3) Wurde ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen oder die Rechtsöffnung bewilligt, so hat der Berechtigte bzw. Verpflichtete nach den einschlägigen Vorschriften vorzugehen.
Art. 97
Grundbücherliche Behandlung
1) Enthält eine vollstreckbare Urkunde eine zulässige Verfügung über ein Grundstück oder ein daran haftendes Recht, so kann sie, wenn im übrigen die erforderlichen Grundbuchsangaben darin enthalten sind, als grundbuchsmässige (eintragungsfähige) Urkunde für den Eintrag ins Grundbuch verwendet werden.
2) Auf jeden Fall kann auf Grund einer solchen Urkunde eine grundbücherliche Vormerkung bzw. Anmerkung nach den Bestimmungen über das Sachenrecht stattfinden.
3) Ist für einen Anspruch gemäss Art. 95 Abs. 5, die Vollstreckbarkeit vereinbart worden, so kann diese beim Grundbuchseintrag angemerkt werden.
Art. 98
Allgemeine Bestimmung
1) Wenn auf Grund einer nach diesem Teile zustande gekommenen Urkunde, insbesondere wenn es eine vermittleramtliche Protokollabschrift betrifft, im übrigen beim Landgerichte oder einer Verwaltungsbehörde ein Antrag gestellt wird, so ist in jedem Falle die gesetzliche Zulässigkeit der Vereinbarung und ihre Tragweite zu prüfen.
2) Beschwerden gegen den Vermittler sind beim Landgericht einzubringen und nach dem Gesetz über das Rechtsfürsorgeverfahren zu behandeln.
3) Beschwerden gegen das Landgericht sind beim Obergericht nach den Vorschriften des Gesetzes. über das Rechtsfürsorgeverfahren einzubringen und zu behandeln.
IV. Abschnitt
Amtsverbote und Amtsanzeigen
A. Amtsverbote
Art. 99
I. Anwendung und Busse
1) Jeder Besitzer (Eigentümer, Mieter, Pächter usw.) eines Grundstückes kann beim Gemeinderat um Erlass eines Amtsbefehles in Form eines Amtsverbots auch wegen Störungen des Besitzes oder Handlungen (z. B. gehen, fahren) an einem Grundstücke gegen unbestimmte Personen oder Personenkreise verlangen.
2) Ein Amtsverbot im Sinne dieses Abschnittes ist nicht zulässig, wenn es nur gegen eine bestimmt bekannte Person verlangt wird.
3) Gegen die schuldhafte Übertretung eines solchen Amtsverbotes kann darin eine Ordnungsbusse von 1 bis zu 100 Franken angedroht werden.
II. Verfahren
Art. 100
Verbotsgesuch
1) Das Verbotsgesuch ist beim Gemeinderate der Gemeinde, in welcher das Grundstück oder dessen grösserer Teil liegt, anzubringen.
2) Das schriftlich oder mündlich zu stellende Gesuch hat nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten,
a) die grundbücherliche Bezeichnung des Grundstückes, bezüglich dessen ein Amtsverbot erlassen werden soll, ferner allenfalls dessen Namen und die Namen der Grenzanstösser;
b) die Tatsachen und Gründe des Begehrens und
c) den näher umschriebenen Inhalt des zu erlassenden Amtsverbots;
d) die vom Gesuchsteller zugegebenen Rechte bezüglich des Gehens, Fahrens, Tränkens, Schleipfens u. a., sowie den Namen und Wohnort des Berechtigten.
3) Das schriftliche Gesuch ist in zwei Exemplaren zu überreichen und wenn das Grundstück auf Gemeindegrenzen liegt, in soviel Exemplaren, als Gemeinden beteiligt sind.
Art. 101
Prüfung und Bekanntmachung des Gesuchs
1) Der Gemeinderat hat das Gesuch nach allen in Betracht kommenden Richtungen unter Einsichtnahme ins Grundbuch prüfen zu lassen und die nötigen Anordnungen auf Vervollständigung zu treffen.
2) Das Gesuch, allenfalls nach erforderlicher Ergänzung, ist
a) vom Vorsteher der Gemeinde in welcher das Grundstück
liegt und wenn es mehrere Gemeinden betrifft, von allen Vorstehern, allenfalls
b) auch auf Antrag des Gesuchstellers oder nach Ermessen des vom Gemeinderat andern in Betracht fallenden Gemeindevorstehungen
zur Kenntnisnahme für die Gemeinde und zur Bekanntmachung auf dem Kirchenplatze zuzustellen.
3) Die Grenzanstösser sind vom Vorsteher vom Verbotsgesuch amtlich zu verständigen.
4) Vom Gemeinderate kann das Verbotsbegehren auszugsweise in den Landesblättern veröffentlicht werden.
Art. 102
Einsprachen
1) Innert vierzehn Tagen seit der Bekanntmachung auf dem Kirchenplatz bzw. in den Landesblättern können Einsprachen gegen den Erlass eines Amtsverbotes bei der Gemeindevorstehung erheben
a) der Vorsteher der betreffenden Gemeinde für diese wegen bestehender öffentlicher Fuss-, Fahr- und Tränkewege oder Durchgänge und ähnlichen Gemeingebrauch, gleichgültig ob ein bezüglicher Eintrag im Grundbuch besteht oder nicht,
b) jeder, der dem zu erlassenden Verbote entgegenstehender Rechte oder Besitz am Grundstück zu haben behauptet, gleichgültig ob ein bezüglicher Grundbuchseintrag hierüber besteht oder nicht.
2) Gehen solche Einsprachen schriftlich ein, oder werden sie mündlich beim betreffenden Vorsteher angemeldet, so ist hierüber ein Amtsvermerk zu machen. Die Vorsteher der andern Gemeinden haben sie dem zuständigen Gemeinderate mitzuteilen.
3) Gegen rechtzeitig eingegangene Einsprachen kann der Gesuchsteller mittels Rechtsbots bzw. im Klagewege vorgehen.
4) Der unbenützte Ablauf der Einsprachefrist hat die Wirkung, dass im Grundbuch nicht eingetragene Geh-, Fahr-, Tränke-, Schleipf- oder ähnliche Rechte am betreffenden Grundstück von nachträglichen Einsprechern gegen den Gesuchsteller nach den Bestimmungen des Privatrechts nur mehr mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden können,
wenn der Dritte nachweisbar keine Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder wenn er trotz Kenntnis durch ein unabweisliches oder unübersteigliches Hindernis den Einspruch nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
5) Im Falle des vorhergehenden Absatzes bleibt jedoch gegenüber dem Dritten das Amtsverbot bis zur rechtskräftigen Feststellung seines Rechts wirksam.
Art. 103
Erlass des Amtsverbots
1) Das Amtsverbot wird unter Vorbehalt der Einsprachen und der vom Gesuchsteller anerkannten Rechte, welche im Verbot aufzuführen sind, unter Strafandrohung vom Gemeinderat erlassen.
2) Das Verbot ist vom Gemeinderat auf dem Kirchenplatze der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und kann in den Landesblättern bekannt gegeben werden.
3) Wenn irgend tunlich, soll das Verbot auszugsweise und mit Anführung der Strafandrohung an einer in die Augen springenden Stelle auf dem betreffenden Grundstück oder durch eine Warnungstafel zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
Art. 104
Geltendmachung der Busse
1) Die im Verbot angedrohte Ordnungsbusse ist auf Antrag des Gesuchstellers oder seines Rechtsnachfolgers gegen den schuldhaften Übertreter des Verbots vom Landgerichte mittels Strafverfügung zu verhängen.
2) Die verhängte Strafe wird nicht ins Strafregister eingetragen und darf in einem späteren Strafverfahren nicht erwähnt werden.
3) Die Ordnungsbusse kann wiederholt gegen denselben Täter verhängt werden.
4) Das Verfahren bei Verhängung von Ordnungsbussen richtet sich nach dem Verfahren bei Übertretungen.
Art. 105
Ergänzende Bestimmungen. - Kosten
1) Insoweit sich aus den vorstehenden Artikeln keine Abweichungen ergeben oder Verhältnisse nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsfürsorgeverfahren (insbesondere über das Ermittlungsverfahren) ergänzende Anwendung.
2) Die durch Erlass eines Amtsverbots entstehenden Kosten hat der Gesuchsteller zu tragen.
3) Eine Beschwerde gegen ein Amtsverbot kann von Dritten nicht ergriffen werden; im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Rechtsfürsorgeverfahren.
B. Amtsanzeigen
Art. 106
I. Durch das Vermittleramt
1) Wenn jemand einem andern gegenüber in privatrechtlichen Verhältnissen eine blosse Erklärung oder Anzeige zugehen lassen will und dafür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, so kann er dies durch den Vermittler seines Wohnortes bewirken lassen.
2) Der Vermittler trägt die Anzeige oder Erklärung in das Vermittleramtsprotokoll ein und lässt eine Ausfertigung derselben nach den Vorschriften des Vermittleramtsgesetzes dem Gegner zustellen.
3) Eine auf diese Art zugestellte Erklärung oder Anzeige liefert nötigenfalls den Beweis ihrer Ausrichtung, ihre sonstige rechtliche Wirkung ist nach dem massgebenden einschlägigen Rechte zu beurteilen.
4) Die Kosten der Eintragung ins Vermittleramtsprotokoll, der Zustellung der Amtsanzeige und die allfälligen Stempel- und sonstigen Gebühren trägt, unbeschadet eines späteren Ersatzanspruches, wer eine Amtsanzeige begehrt.
5) Beschwerden richten sich nach dem Rechtsfürsorgeverfahren.
Art. 107
II. Durch das Landgericht
1) Eine nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abzugebende Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung des Landgerichts nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung erfolgt ist.
2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthaltsort dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen.
3) Die Kosten und Gebühren trägt der Erklärende unbeschadet eines ihm etwa zustehenden Ersatzanspruches.
4) Es findet Art. 77 Abs. 3, entsprechende Anwendung.
IV. Hauptstück
Rechtsausübung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe
Art. 108
A. Rechtsausübung und Selbstverteidigung
1) Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen.
2) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
3) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden.
4) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden. handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht ausser Verhältnis zu der Gefahr steht (Notstand).
5) Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
6) Der Eigentümer einer Sache ist insbesondere nicht berechtigt, die Einwirkung eines andern auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismässig gross ist.
7) Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Art. 109
B. Selbsthilfe
1) Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
oder wer zwecks Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt,
handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe (Art. 25) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Verhältnismässigkeit).
3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Vollstreckung bis zur Sicherung oder Zwangsvollstreckung erwirkt wird, ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl zu beantragen.
4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, die Sicherung der Person des Verpflichteten (Art. 24) unter Vorführung desselben zum Landgericht zu beantragen.
5) Wird ein Auftrag im Sinne des dritten und vierten Absatzes verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sache und die Freilassung des Verpflichteten unverzüglich zu erfolgen.
6) Wer eine der im ersten Absatze bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem andern Teile zum Schadenersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Art. 110
Geltungsbereich
1) Durch vorstehende Bestimmungen über Selbstverteidigung und Selbsthilfe werden etwa in andern Gesetzen vorgesehene Massnahmen ähnlicher Art, wie Selbstpfändung, im Besitzrecht, im Miet- und Pachtrecht, Abholung von Sachen auf einem fremden Grundstück, Abschneiden von Wurzeln und überhängenden Zweigen nicht berührt.
2) Die Bestimmungen über Rechtsausübung und Selbstverteidigung finden auf allen Gebieten des Privatrechts Anwendung.
V. Hauptstück
Schluss- und Übergangsrecht
I. Anwendung auf die Zwangsvollstreckung
Art. 111
Im allgemeinen
Bis zum Erlass eines zeitgemässen gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens finden auf das Zwangsvollstreckungsrecht nachfolgende Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich offensichtlich nicht eine Ausnahme ergibt, sinngemässe Anwendung:
a) Die Art. 1 bis und mit 14;
b) Art. 44 auf endgültig vollstreckbare ausländische Vollstreckungstitel über privatrechtliche Ansprüche (wie Teil- und Endurteile, Entscheidungen im Rechtsfürsorgeverfahren, Zahlungsaufträge im Mandats- und Wechselverfahren, Zahlbefehle und Vergleiche);
c) die Bestimmungen über die Haft beim Offenbarungseid, insofern eine Haftverhängung im gerichtlichen Vollstreckungsrechte zulässig ist.
Anhang
Art. 112
Aufhebung und Ersetzung früherer Gesetze über das Zwangsvollstreckungsrecht
1) Es treten nachfolgende, noch geltende und teilweise geänderte Bestimmungen anstelle des Gesetzes:
I.
vom 17. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 20
betreffend Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über das Zwangsvollstreckungsverfahren:
Rechtsstillstand
§ 1
1) Unter den nachfolgenden Voraussetzungen darf eine gerichtliche Handlung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgenommen werden (Rechtsstillstand):
a) Gegen den Schuldner, dessen Ehegatte oder Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie oder dessen Geschwister gestorben ist, am Todestage und während der fünf darauffolgenden Tage, ebenso nicht für Erbschaftsschulden am Todestage des Erblassers und in den fünf darauffolgenden Tagen;
b) gegen einen schwerkranken Schuldner, wenn ihm das Landgericht auf seinen Antrag hin den Aufschub der Zwangsvollstreckung gewährt hat;
c) wenn die Regierung im Falle einer Epidemie, eines Landesunglückes, oder in Kriegszeiten, für das ganze Land. für einen bestimmten Teil der Bevölkerung oder für ein bestimmtes Gebiet Rechtsstillstand im Verordnungswege angeordnet hat.
2) Der bewilligte Rechtsstillstand hemmt den Lauf der Fristen nicht; wenn indessen das Ende einer Frist in die Zeit des vom Richter bewilligten oder von der Regierung angeordneten Rechtsstillstandes fällt, so wird die Frist bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach Aufhören des Rechtsstillstandes von Gesetzeswegen erstreckt.
3) Ein Rechtsstillstand findet nicht statt im Sicherungsverfahren und wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen des Gerichts zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, z. B. Versteigerung leicht verderblicher Sachen.
Einschränkung der Zwangsvollstreckung
§ 2
1) Sind mehrere Arten der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger beantragt worden, obschon der Gläubiger durch den Vollzug einer derselben hinreichende Deckung zur Befriedigung seiner Forderung erhält, so ist dem Antrage vom Gerichte nur insoweit stattzugeben, als es zur Erzielung einer hinreichenden Deckung erforderlich erscheint. Die vom Gläubiger bei gleichzeitiger Stellung mehrerer Exekutionsanträge im vorerwähnten Sinne geltend gemachten Kosten sind vom Richter nur insoweit zu berücksichtigen, als ein solcher Antrag notwendig war.
2) Ein Gläubiger, der eine bestimmte Exekutionsart beantragt hat, darf von derselben nur mehr abstehen und eine andere beantragen, wenn die vom Gerichte vorgenommenen Zwangsvollstreckungshandlungen offenbar ergeben, dass bei deren Durchführung eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
§ 3
1) Ist die Zwangsvollstreckung in einem grösseren Umfange vollzogen worden, als nach den Umständen zur Erzielung einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers notwendig ist, so kann das Landgericht auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Gläubigers die Exekution nach seinem Ermessen einschränken.
2) Hat der betreffende Gläubiger ein Pfandrecht (Grundpfand oder Faustpfand) oder ein Zurückhaltungsrecht an einem Vermögensstück für den zu vollstreckenden Anspruch, so kann der Verpflichtete, wenn dieser Anspruch dadurch gedeckt ist, die Einschränkung auf dieses Vermögensstück beantragen.
3) Besteht das Pfand oder das Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine oder mehrere andere Forderungen des betreffenden Gläubigers, so ist dem Antrage des Schuldners nur stattzugeben, wenn auch diese Forderungen durch das verpfändete oder zurückbehaltene Vermögensstück gedeckt sind.
§ 4
1) Wenn ein Schuldner bis zur bezüglichen Verwertung (Feilbietung) sich dem Gerichte gegenüber verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Viertel der zu vollstreckenden Forderung an den Gläubiger zu leisten und die erste Teilzahlung zugleich mit dem Ansuchen beim Gerichte zahlt, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes um höchstens drei Monate aufschieben.
2) Hält der Schuldner die Teilzahlungstermine nicht ein, so fällt der Aufschub dahin und es ist auf Antrag des Gläubigers die Verwertung vorzunehmen, sofern nicht Rechtsstillstand gewährt worden ist.
Verwertung
§ 5
1) Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten Fahrnisse oder Forderungen frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach erfolgter Schätzung verlangen.
2) Hat mehr als ein Gläubiger dasselbe Vermögensstück pfänden und schätzen lassen, so läuft die Frist für jeden Gläubiger vom Tage des bei Gericht eingelangten Schätzungsbegehrens an.
3) Wenn binnen dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder wenn es zurückgezogen und nicht wieder erneuert wird, so erlischt die angehobene Zwangsvollstreckung bei Fahrnissen ohne weiteres und bei Liegenschaften hat das Gericht über Antrag des Schuldners die Löschung des zwangsweise eingetragenen Pfandrechts zu verfügen.
Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren
§ 6
1) Auf die im Exekutionsverfahren in Urteilsform ergehenden Entscheidungen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung und zwar auch hinsichtlich der Rechtsmittel Anwendung.
2) Für die im Exekutionsverfahren ergehenden Beschlüsse (Bescheide) ist das Rechtsmittel des Rekurses nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig, soweit nicht die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts ihn ausschliessen.
3) Die Rekursfrist beträgt in allen Fällen vierzehn Tage von der Zustellung des Beschlusses an.
Schlussbestimmungen
§ 7
Aufgehoben werden die §§ 324, 325, 327 der allgemeinen Gerichtsordnung.
II.
vom 16. Dezember 1891, LGBl. 1891 Nr. 9
betreffend die Vollstreckung auswärtiger, zivilgerichtlicher Urteile.
§ 8
1) Die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile oder anderer endgültig vollstreckbarer Titel kann unter sinngemässer Anwendung von Art. 43 Abs. g und Art. 44 erfolgen.
2) Der Gerichtsstand des Vertrages wird nur anerkannt, wenn der Ort, wo eine Zahlung geleistet oder eine andere Verbindlichkeit erfüllt werden soll, durch eine ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten festgestellt ist und dies dem Vollstreckungsgerichte nachgewiesen wird, soweit es sich nicht um Abzahlungsgeschäfte handelt.
3) Durch die ausdrückliche Unterwerfung wird die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes in jedem Falle begründet.
§ 9
Wenn ein Ansuchen der obsiegenden Partei um Vollstreckung eines auswärtigen zivilgerichtlichen Urteiles oder anderen Vollstreckungstitels vorliegt, so hat das hierländische Gericht nach den für Vollstreckung derartiger Urteile bestehenden Vorschriften vorzugehen.
§ 10
1) Wenn ein auswärtiges Gericht ein amtliches Ersuchschreiben um die Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils oder eines anderen Vollstreckungstitels an das hierländische Gericht erlässt, so hat das letztere zunächst zu beachten, dass das Urteil oder der sonstige Titel selbst dem Ersuchschreiben beigeschlossen sei, im übrigen aber sich folgendermassen zu verhalten:
2) Ist in dem Ersuchschreiben des auswärtigen Gerichtes der Gegenstand, auf welchen die Exekution geführt werden soll, nicht bezeichnet, so ist dem obsiegenden Teile auf seine Gefahr ein Vertreter von amtswegen aufzustellen, welcher diesen Gegenstand namhaft zu machen und im Namen der auswärtigen Partei das Exekutionsgesuch einzureichen hat; ist aber in dem Ersuchschreiben des auswärtigen Gerichtes der Gegenstand, auf welchen die Exekution zu führen ist, namhaft gemacht, so hat das hierländige Gericht hierauf den ersten Grad der Exekution in der nach den hierländigen Gesetzen vorgeschriebenen Art zu bewilligen, zugleich aber dem abwesenden Exekutionswerber auf seine Gefahr einen Vertreter von amtswegen zu bestellen, welcher die Fortsetzung der Exekutionsführung gesetzmässig zu betreiben und über die Rechte und Gerechtsame der Partei zu wachen hat.
3) Was immer das hierländische Gericht auf ein Vollstreckungseinschreiten eines auswärtigen Gerichtes verfügt, ist dem letzteren zu Verständigung des obsiegenden Teiles bekannt zu geben; übrigens ist der Partei ausdrücklich freizustellen, sich entweder mit dem von amtswegen bestellten Vertreter ins Einvernehmen zu setzen oder statt desselben einen andern Bevollmächtigten zu stellen.
4) Sollten über ein derartiges vom auswärtigen Gerichte eingelangtes Ersuchschreiben Bedenken oder Anstände eintreten, so ist das Ersuchen nicht sofort abzuweisen, sondern es ist dem auswärtigen Gerichte unter Anführung des Gesetzes, welches der Willfahrung des Ersuchens im Wege steht, bekannt zu geben, was allenfalls noch nachzutragen und zu erörtern wäre.
5) In jedem Falle ist aber mit der jenseitigen Behörde wegen Versicherung der hierländischen Taxen, sowie der Gebühr des amtlich aufgestellten Vertreters Rücksprache zu nehmen.
III.
vom 16. August 1892, LGBl. 1892 Nr. 4
womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert und ergänzt werden:
§ 11
Die Exekution auf die Person des Schuldners wegen Wechsel- oder sonstigen Geldforderungen ist unbedingt abgeschafft.
§ 12
Ausser den nach der allgemeinen Gerichtsordnung oder sonstigen Gesetzen von der Exekution ausgenommenen Sachen und Ansprüchen sind der Zwangsvollstreckung zur Eintreibung von Geldansprüchen entzogen:
1. Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden;
2. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
3. die für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tagen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
4. zwei Ziegen nebst dem zum Unterhalte und zur Streue für dieselben auf vierzehn Tage erforderlichen Futter- und Streuevorräten, jedoch nur dann, wenn der Schuldner für wenigstens drei unversorgte, unmündige Kinder, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalte leben, zu sorgen hat, sonst eine Ziege nebst Futter- und Streuevorrat auf vierzehn Tage, soferne die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
5. bei Beamten, Geistlichen, Ärzten, Lehrern, öffentlichen Agenten, Künstlern und bei andern Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
6. bei Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie Hebammen, die zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände;
7. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte. Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Sequestration dieses Betriebes und der hiezu gehörigen Gegenstände;
8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder in der Schule bestimmt sind, der Ehering des Schuldners, dann Briefe, Schriften, Familienbilder, Orden und Ehrenzeichen.
§ 13
Eine Exekution auf bewegliche Sachen hat zu unterbleiben und die etwa vorgenommenen Exekutionsschritte sind als unwirksam zu erklären, sobald sich nicht erwarten lässt, dass der Erlös für die zu verkaufenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten dieser Exekution ergeben werde.
§ 14
In Streitfällen hat über die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 12 und 13 das zur Vornahme der Exekution berufene Gericht nach freiem Ermessen durch Bescheid unter Bekanntgabe der Entscheidungsgründe zu erkennen. Gegen eine solche Entscheidung ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen zulässig.
§ 15
Soweit nach den Bestimmungen des § 12 eine Exekution gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, können die betreffenden Gegensätze auch durch Sicherungsmittel gar nicht oder nur unter den bezeichneten Voraussetzungen getroffen werden.
§ 16
Die Schätzungs- und Feilbietungskosten geniessen bei Verteilung des Meistbotes einer exekutiv veräusserten Liegenschaft kein Vorzugsrecht vor allen Hypothekargläubigern, sondern sind nur in der Priorität der Forderung, wegen welcher die Feilbietung erfolgte, zu befriedigen.
IV.
vom 9. Oktober 1865, Nr. 5, betreffend dem Schuldentrieb im Fürstentum Liechtenstein:
§ 17
Nach rechtskräftig gewordenem Zahlbefehl hat der Gläubiger das Recht, beim Landgerichte die Pfändung und Schätzung der Fahrnisse des Schuldners zu verlangen.
§ 18
1) Die Pfändung wird vom Gerichtsdiener unter Zuzug eines der Schatzmänner vollzogen. Die Schätzung der gepfändeten Fahrschaften geschieht unter einem durch den Schätzmann.
2) Die gepfändeten und geschätzten Gegenstände werden durch den Gerichtsdiener in das beim Ortsvorsteher aufliegende Gantprotokoll eingetragen. Dieses Protokoll ist von der bei Pfändung anwesenden Partei, von dem zugezogenen Schätzmanne und dem mit der Vollziehung der Exekutionsverordnung beorderten Gerichtsdiener und wenn die gepfändeten und geschätzten Gegenstände zufolge gerichtlichen Auftrages bei einem dritten zu hinterlegen sind, auch von demjenigen zu unterzeichnen, dem die Sachen zur Aufbewahrung übergeben worden sind.
§ 19
Über die vollzogene Pfändung und Schätzung ist von dem Gerichtsdiener gemeinschaftlich mit dem beigezogenen Schätzmanne die vorgeschriebene Relation dem Gerichte zu erstatten, wovon dem Gläubiger eine Abschrift mitzuteilen ist.
§ 20
Mit Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Pfändungs- und Schätzungsbeschlusses kann der Gläubiger unter Vorzeigung desselben beim Landgerichte die Feilbietung begehren. Das Feilbietungsedikt, das unter gleichzeitiger Verständigung der Parteien dem Ortsvorsteher zuzustellen ist, welcher die Versteigerung wie bisher, bekanntmachen zu lassen und vorzunehmen hat, wird mit einem einzigen Termin von vierzehn Tagen ausgefertigt.
§ 21
Will der Gläubiger auf Realitäten des Schuldners Exekution führen, so hat er darum auf Grund des rechtskräftigen Zahlbefehls nach der Gerichtsordnung anzusuchen. Die Schätzung geschieht in der oben angedeuteten Weise.
Art. 113
II. Anwendung auf das Rechtsfürsorgeverfahren
Inwieweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Sicherung der im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machenden Ansprüche anzuwenden sind, ist nach diesem Gesetze nach dem Gesetze über das Rechtsfürsorgeverfahren und sonst geltenden Gesetzen zu beurteilen.
Art. 114
III. Anwendung auf das Verwaltungszwangsverfahren
Inwieweit einzelne Sicherungsarten dieses Gesetzes auf das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung zu finden haben, ist unter Berücksichtigung von Art. 120 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege zu bestimmen.
Art. 115
IV. Anwendung auf das Konkursrecht
1) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung finden auch Anwendung, wenn ein Gläubiger im Konkursverfahren nicht voll befriedigt worden ist.
2) Anfechtungsberechtigt ist für die Konkursmasse der Masseverwalter und wenn ein solcher nicht besteht oder die Anfechtung ablehnt, jeder Gläubiger gemäss dem ersten Absatze.
3) Vom Tage der Konkurseröffnung rückwärts zwei Monate gerechnet fallen, abgesehen von der sonstigen Anfechtungsmöglichkeit, alle richterlich bewilligten Pfandrechte dahin und kann sich der betreffende Gläubiger nur mehr konkursmässige Befriedung verschaffen.
4) Das Gesetz vom 15. April 1884, Nr. 2, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(Bei Eröffnung eines Konkurses hat das Landgericht von dem in § 5 der Konkursordnung vom 1. Januar 1809 vorgeschriebenen Aufgebote (Edikt) jeden Grundbuchsgläubiger, welcher ein Pfandrecht auf ein Vermögensstück des Schuldners erwirkt hat, eine Abschrift von amtswegen mitzuteilen)".
5) Die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren (Art. 6 und 7) finden auch im Konkursverfahren sinngemäss Anwendung.
V. Strafrechtliche Bestimmungen
Art. 116
Rechtsvereitelung
1) Wer seine eigene Sache ganz oder zum Teil zerstört oder einem andern wegnimmt und dadurch die Ausübung eines Rechts oder eines Niessbrauchs-, Nutzniessungs-, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrechts absichtlich vereitelt, wird mit Busse bis zu 600 Franken oder mit Arrest bis zu 40 Tagen, wahlweise oder miteinander verbunden, bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung mit Einwilligung oder zu Gunsten des Eigentümers vornimmt.
3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; ist sie gegen Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten, sowie Verlobte gerichtet, so kann der Antrag zurückgenommen werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis der Tat und in allen Fällen höchstens ein Jahr seit Begehung der Rechtsvereitelung.
4) Diese Vorschriften sind auf Mieter und Pächter nicht anwendbar.
Art. 117
Vollstreckungsvereitelung
1) Wer in der Absicht, bei einer ihm drohenden oder bereits im Zuge befindlichen Zwangsvollstreckung die Befriedigung seines Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens beschädigt, zerstört, veräussert oder beiseite schafft, oder wer
ausser diesem Falle Vermögensgegenstände, welche von einer Behörde oder in deren Auftrag sequestriert, gepfändet oder sonst in Beschlag genommen wurden, der behördlichen Verfügung entzieht,
begeht eine Übertretung und ist mit Busse bis auf 600 Franken oder mit Arrest bis zu 40 Tagen zu bestrafen.
2) Diese Strafen können wahlweise oder miteinander verbunden verhängt werden.
3) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung mit Einwilligung oder zu Gunsten des Schuldners vornimmt.
4) Der Versuch ist strafbar.
5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; ist sie gegen einen nahen Angehörigen im Sinne des dritten Absatzes des vorhergehenden Artikels begangen, so kann der Antrag zurückgenommen werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. (Art. 116 Abs. 3).
Art. 118
Leichtsinniges Schuldenmachen
1) Liegen Anzeichen, dafür vor, dass der Schuldner in leichtsinniger Weise durch Arbeitsscheu, Vernachlässigung seines Geschäftes oder Berufes,
durch verschwenderischen Aufwand oder infolge Spiels oder Trunksucht
seinen wirtschaftlichen Zerfall verschuldet habe,
so liegt eine Übertretung wegen leichtsinnigen Schuldenmachens vor und es kann im Sinne des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels eine Strafe bis zu 150 Franken oder bis zu 10 Tagen Arrest verhängt werden.
Art. 119
Übergangs- und Schlussbestimmung
1) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf solche Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden, nur insoweit Anwendung, als dieselben einer strengeren Bestrafung unterliegen würden.
2) Der zweite Absatz des § 183 des allgemeinen Strafgesetzbuches bleibt aufgehoben.
3) die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und seiner Nachtragsgesetze über Übertretungen, sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung und ihrer Nachtragsgesetze im Verfahren bei Übertretungen finden entsprechende Anwendung.
Art. 120
Ungehorsamsstrafe
1) Insoweit vorstehende strafrechtliche Bestimmungen oder Art. 104 dieses Gesetzes eine Anwendung nicht finden, kann in einem Amtsbefehl eine Zwangsstrafe gemäss Art. 117 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom Landgericht nach den Bestimmungen über das Verfahren bei Übertretungen angedroht und verhängt werden.
2) Die Zwangsstrafe ist nach Art. 117 jenes Gesetzes zu verhängen und zu behandeln.
3) Die Rechtsmittel richten sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 121
VI. Zeitliche Anwendung
1) Im allgemeinen. Das Gesetz über die Sicherungsordnung tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Arreste und provisorische Sicherstellungsmittel. Die Entscheidung über die beim Inkrafttreten anhängiger Gesuche um Bewilligung provisorischer Sicherstellungsmittel, sowie der Vollzug dieser gerichtlichen Entscheidungen haben nach diesem Gesetze zu erfolgen.
Die Wirkung und Dauer der nach den bisherigen Vorschriften bewilligten und vollzogenen Sicherstellungsmassregeln sind nach den bisher geltenden Vorschriften zur beurteilen.
3) Rechtsöffnungsverfahren. Dieses Verfahren kann gegen Widersprüche bzw. Rechtsvorschläge eingeleitet werden, sofern nicht bereits vom Gläubiger Klage erhoben worden ist.
4) Anfechtungsordnung. Ihre Bestimmungen können auch gegen solche Rechtshandlungen angewendet werden, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sofern die Frist von fünf Jahren seit der Vornahme noch nicht abgelaufen ist.
Die in diesem Gesetze vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist findet auf solche Rechtshandlungen unter Anrechnung des bereits verstrichenen Zeitraumes Anwendung; es bedarf aber in allen Fällen zur Vollendung der Verjährungsfrist noch des Ablaufs von mindestens zwei Jahren seit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes.
Wo das Gericht im Zweifel darüber ist, zu welcher Zeit eine Handlung vorgenommen wurde, spricht die widerlegbare Vermutung für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
6) Offenbarungseid. Die Bestimmungen über die eidliche Angabe des Vermögens finden mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes auf alle Fälle Anwendung.
7) Vollstreckbare Urkunden können auch über bereits dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Ansprüche errichtet werden.
Art. 122
VII. Aufhebung bzw. Abänderung bestehender Gesetze und Verordnungen
1) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere
a) §§ 275 bis und mit 297 der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781, hierlands eingeführt mit Verordnung vom 18. Februar 1812 und alle auf diese Bestimmungen bezüglichen Nachtragserlässe;
b) das Gesetz vom 5. Juli 1883 betreffend die Rezipierung des § 389 der westgalizischen Gerichtsordnung, LGBl. 1883 Nr. 1;
c) die Verordnung vom 20. September 1846 über das Verfahren bei Exekutionen beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Eigentums- oder andere Rechte zu haben behaupten;
d) jene Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches, welche mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, vor allem mit den Art. 37 bis 40, 108 bis 110 und 116 bis 119 in Widerspruch stehen;
e) das auch in Liechtenstein geltende österreichische Hofdekret vom 5. November 1819, Nr. 1621 (und alle hierauf bezüglichen Nachträge) betreffend die pfandweise Beschreibung von eingebrachten Fahrnissen der Mieter und Pächter;
f) das Gesetz betreffend die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen vom 25. Juli 1892, LGBl. 1892 Nr. 3;
g) die Art. 5 bis und mit 8 des Gesetzes betreffend die Abhandlung der Verlassenschaften von Ausländern vom 4. Dezember 1911, LGBl. 1911 Nr. 6, an ihre Stelle treten die Art. 77 bis 80 dieses Gesetzes;
h) die Verordnung vom 22. Juni 1843;
i) das Gesetz vom 17. Oktober 1921 betreffend die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen über das Zwangsvollstreckungsverfahren, LGBl. 1921 Nr. 20;
k) das Gesetz vom 16. Oktober 1891 betreffend die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile, LGBl. 1891 Nr. 9;
l) das Gesetz vom 16. August 1892 womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert und ergänzt werden, LGBl. 1892 Nr. 4;
m) das Gesetz vom 13. Juli 1897 betreffend die im Fürstentum Liechtenstein vollstreckbaren österreichischen Exekutionstitel, LGBl. 1897 Nr. 4;
n) das Gesetz vom 9. Oktober 1865 betreffend den Schuldentrieb im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1865 Nr. 5/1;
o) das Gesetz vom 15. April 1884 betreffend Ergänzung der Konkursordnung, LGBl. 1884 Nr. 2.
2) Soweit nicht in diesem Gesetze Abweichungen enthalten sind, bleiben die in der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 und die in sonstigen Spezialgesetzen enthaltenen noch geltenden Zwangsvollstreckungsbestimmungen bis zur Einführung einer neuen Zwangsvollstreckungsordnung aufrecht.
3) Wenn und insoweit einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder einer gültigen Verordnung mit dem Sinne und Geiste dieses Gesetzes nicht im Einklang stehen, sind sie abgeändert.
Es kann demnach
a) dem Ehegatten schon vor Einbringung der Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe vorläufig ein abgesonderter Wohnort bewilligt werden;
b) schon vor Einbringung einer Besitzesschutzklage ein Amtsbefehl erlassen werden.
Art. XV des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm ist durch Art. 55 und 56 ebenfalls geändert.
4) Wenn in bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen auf das Sicherungsverfahren, auf Arreste oder einstweilige Verfügungen, auf die Exekution bis zur Sicherstellung, auf vollstreckbare Urkunden und überhaupt auf in diesem Gesetze, wenn auch unter anderer Bezeichnung enthaltene Sicherungen Bezug genommen ist, so sind vom Tage des Inkrafttretens die Bestimmungen dieses Gesetzes zu verstehen.
5) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben Einrichtungen zur Sicherung von Rechten, wie Rechtsverwahrungen (Proteste), Kautionen aller Art, sonstige Sequestrationen, Inventaraufnahme, Siegelung, öffentliche Aufgebote (Edikte) unberührt.
6) Zu Gemeindeschätzmännern im Zwangsvollstreckungsverfahren werden diejenigen herangezogen, welche nach dem Gesetze über das Sachenrecht bestellt werden. Bis zur Bestellung der Gemeindeschätzmänner haben die bisherigen die Schätzung vorzunehmen.
7) Die Regierung hat im Sinne dieses Gesetzes und der Verfassung aus der Zahl der Gerichtsbeamten einen Gerichtsschreiber zu bestellen.
8) Anstelle des Vermittlers kann mit Zustimmung der Regierung der Gemeindevorsteher oder Gemeinderatsschreiber die öffentliche Beurkundung vornehmen und vollstreckbare Urkunden ausstellen.
Art. 123
VIII. Kosten und Gebühren
1) Hinsichtlich der Bestimmung über die Tragung der Kosten, zu welchen auch die Amtskosten und Gebühren gehören, finden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
2) Auf die Gebühren im Verfahren wegen Sicherungsboten, Amtsbefehlen, im Rechtsöffnungsverfahren, im Offenbarungseidsverfahren, Anfechtungsverfahren, Vollstreckung bis zur Sicherstellung, Amtsverbote und Amtsanzeigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren sinngemässe Anwendung.
3) Hinsichtlich der Gebühren und Kosten für sicherheitsweise Grundbuchseinträge insbesondere finden die hierauf bezüglichen Sonderbestimmungen entsprechende Anwendung.
4) Bei Errichtung öffentlicher Urkunden sind nebst dem Stempel von den Urkundspersonen an Gebühren zu Handen der Staatskasse einzuheben:
a) bei Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen 1 bis 50 Franken;
b) bei Errichtung sonstiger Urkunden je nach dem Werte und der Bedeutung der Urkunde 1 bis 100 Franken.
5) Diese Gebühren sind in Stempelmarken auf der Urkunde anzubringen und ihr Betrag ist darauf anzugeben.
6) Vermittler erhalten für die Errichtung öffentlicher Urkunden vom Staate eine entsprechende im Einvernehmen mit den Gemeinden festzusetzende Entschädigung.
7) Bei Amtsanzeigen hat der Vermittler eine Gebühr von 1 bis 4 Franken, je nach der Arbeit zu erheben.
8) Wenn die Parteien durch das Grundbuchamt zum Zwecke der grundbücherlichen Behandlung Urkunden errichten oder Abschriften anfertigen lassen, so ist hiefür durch das Grundbuchamt nebst der Beglaubigungsgebühr eine besondere Gebühr von 1 bis 100 Franken, welche in Form von Stempelmarken auf den Urkunden oder Abschriften anzubringen sind, zu Handen der Landeskassa zu erheben.
Art. 124
IX. Referendumsklausel und Durchführung
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Mit seiner Durchführung ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, am 9. Februar 1923
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef