0.741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1924 Nr. 19 ausgegeben am 6. Dezember 1924
Internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr
vom 11. Oktober 1909
Abgeschlossen in Paris am 11. Oktober 1909
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1924
Der Landtag
nach Einsicht eines Schreibens der Fürstlichen Regierung vom 2. Januar 1923, beschliesst:
1. Die Fürstliche Regierung wird ermächtigt, der internationalen Übereinkunft von Paris vom 11. Oktober 1909 betreffend den Automobilverkehr beizutreten.
2. Die Fürstliche Regierung wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Vaduz, am 5. Februar 1923
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef
Gemäss dem obigen Landtagsbeschlusse hat die Regierung auf diplomatischem Wege der Französischen Regierung den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur internationalen Übereinkunft betreffend den Automobilverkehr, d. d. Paris 11. Oktober 1909 notifizieren lassen.
Der Beitritt ist am 1. Mai 1924 in Wirksamkeit getreten.
Vaduz, am 10. Juli 1923

Fürstliche Regierung:

gez. Schädler
(Übersetzung)
Internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr
Abgeschlossen in Paris am 11. Oktober 1909
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1924
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der nachbenannten Regierungen, die vom 5. bis 11. Oktober 1909 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um den internationalen Automobilverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die folgende Übereinkunft abgeschlossen:
Art. 1
Anforderungen, denen Automobile zu genügen haben, um zum Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.
1) Jedes Automobil muss, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung, sei es durch die zuständige Behörde, sei es durch einen von dieser damit betrauten Verein, als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder einem auf die gleiche Weie genehmigten Typ angehören.
2) Die Prüfung hat sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken:
1. Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angelegt sein, dass jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass Reit- und Zugtiere durch das Geräusch nicht scheu werden, dass auch sonst keine Gefahr für den Verkehr entsteht und dass das Publikum nicht ernstlich durch Rauch oder Dampf belästigt wird.
2. Das Automobil muss mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
a) mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden gestattet;
b) mit zwei von einander unabhängigen, hinreichend wirksamen Bremseinrichtungen, von denen wenigstens eine sofort wirksam sein und unmittelbar auf die Räder oder auf fest mit ihnen verbundene Umfassungen einwirken muss;
c) mit einer Vorkehrung, die selbst bei starken Steigungen jede Rückwärtsbewegung zu verhindern vermag, sofern nicht eine der Bremseinrichtungen dieser Anforderung genügt.
Jedes Automobil, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muss mit einer derartigen Einrichtung ausgestattet sein, dass man es vom Führersitz aus mit Hülfe des Motors in Rückwärtsgang bringen kann.
3. Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, dass der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken.
4. Jedes Automobil muss mit Schildern versehen sein, welche die Firma, die das Fahrgestell hergestellt hat und die Fabriknummer des Fahrgestells sowie die Anzahl der Pferdestärken des Motors oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder und das Eigengewicht des Fahrzeugs angeben.
Art. 2
Anforderungen, denen die Führer von Automobilen zu genügen haben
1) Der Führer eines Automobils muss diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.
2) Im internationalen Verkehre darf niemand ein Automobil führen, ohne zu diesem Behufe nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereins erhalten zu haben.
3) Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.
Art. 3
Ausstellung und Anerkennung der internationalen Fahrausweise
1) Zum Nachweise, dass den in den Art. 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den internationalen Verkehr internationale Fahrausweise nach dem anliegenden Muster und den beigefügten Angaben (Anlagen A und B) ausgestellt.
2) Diese Ausweie sind vom Zeitpunkte ihrer Ausstellung an ein Jahr gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen geschrieben werden.
3) Die internationalen Fahrausweise, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Vereine unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt.
4) Die Anerkennung der internationalen Fahrausweise kann versagt werden:
1. wenn den Anforderungen, auf Grund deren sie nach den Grundsätzen der Art. 1 und 2 erteilt sind, augenscheinlich nicht mehr genügt wird;
2. wenn der Besitzer oder Führer eines Automobils nicht Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
Art. 4
Anbringung der Kennzeichen an den Automobilen
Kein Automobil wird zum Übertritt aus einem Lande in das andere zugelassen, wenn es nicht augenfällig an der Rückseite ausser einem numerierten Schilde des Heimatstaates ein zweites Schild trägt mit Buchstaben, die seine Staatszugehörigkeit ergeben. Die Abmessungen dieses Schildes, die Buchstaben, sowie ihre Abmessungen sind in einer dem vorliegenden Abkommen beigefügten Beschreibung (Anlage C) festgesetzt.
Art. 5
Warnungsvorrichtungen
1) Jedes Automobil muss mit einer tieftönenden Hupe zum Abgeben von Warnungszeichen versehen sein. Ausserhalb geschlossener Ortsteile ist es gestattet, sich ausserdem anderer, den Landesbestimmungen und den Landesgebräuchen entsprechender Warnungsmittel zu bedienen.
2) Vom Einbruch der Dunkelheit an muss jedes Automobil vorn mit zwei Laternen und hinten mit einer Beleuchtung, die die beiden Schilder zu lesen ermöglicht, versehen sein. Die Fahrbahn muss nach vorn auf eine hinreichende Entfernung erhellt sein; indessen ist die Verwendung blendender Lichter innerhalb von Ortsteilen mit städtischer Bebauung stets verboten.
Art. 6
Besondere Bestimmungen für Motordreiräder und Motorzweiräder
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Motordreiräder und Motorzweiräder mit folgenden Massgaben Anwendung:
1. Die im Art. 1, Nr. 2, unter c vorgesehene Vorkehrung zur Verhinderung des Rückwärtsgleitens ist ebensowenig erforderlich wie die Vorkehrung für den Rückwärtsgang.
2. Die Beleuchtung kann auf eine einzige Laterne beschränkt werden, die vorn am Motordreirad oder Motorzweirad anzubringen ist.
3. Für Motordreiräder und Motorzweiräder hat das Unterscheidungszeichen für die Staatszugehörigkeit nur 18 Zentimeter in der wagrechten und 12 Zentimeter in der senkrechen Richtung zu messen; die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Zentimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.
4. Die Hupe der Motordreiräder und Motorzweiräder muss hochtönend sein.
Art. 7
Kreuzen und Überholen von Fahrzeugen
Für das Kreuzen und Überholen von anderen Fahrzeugen müssen sich die Führer von Automobilen auf das Strengste nach den Gebräuchen der Gegend richten, in der sie sich befinden.
Art. 8
Aufstellung von Hinweistafeln an öffentlichen Wegen
1) Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, dass längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur diejenigen Zeichen angebracht werden, deren Abbildung diesem Abkommen beigefügt ist (Anlage D).
2) Indessen können Abweichungen von diesem System durch die Regierungen der Vertragsstaaten im allseitigen Einvernehmen herbeigeführt werden.
3) Diesem Systeme von Zeichen sind ein auf ein Zollamt hinweisendes und "Halt" gebietendes Zeichen sowie ein anderes auf eine Weggeld- oder Steuerhebestelle hinweisendes Zeichen hinzuzufügen.
4) Die Regierungen werden mit der gleichen Massgabe über die Beachtung folgender Grundsätze wachen:
1. Im allgemeinen sind keine Hinweistafeln anzubringen für Hindernisse, die in geschlossenen Ortschaften liegen.
2. Die Tafeln sind ungefähr 250 Meter von der zu kennzeichnenden Stelle anzubringen, falls nicht die örtlichen Verhältnisse dem entgegenstehen. Wenn die Entfernung des Zeichens von dem Hindernisse sehr erheblich von 250 Metern abweicht, werden besondere Anordnungen getroffen.
3. Die Hinweistafeln sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung anzubringen.
Art. 9
Allgemeine Bestimmungen
1) Der Führer eines Automobils ist bei dem Verkehr in einem Lande gehalten, sich nach den in diesem Lande für den Verkehr auf öffentlichen Wegen geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.
2) Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Automobils beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befasste Stelle ausgehändigt werden.
Art. 10
a) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden, und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll am 1. März 1910 stattfinden.
b) Die Ratifikationsurkunden sollen im Archive der Französischen Republik hinterlegt werden.
c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik unterzeichnet wird.
d) Die Mächte, die nicht in der Lage sind, ihre Ratifikationsurkunden am 1. März 1910 zu hinterlegen, können dies mittelst einer schriftlichen, an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Anzeige tun, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
e) Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden wird durch die Französische Regierung den Mächten, die diese Übereinkunft unterzeichnet haben, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekannt geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 11
a) Diese Übereinkunft findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.
b) Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung der Übereinkunft in seinen Kolonien, Besitzungen oder Protektoraten, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst ausdrücklich zu erklären oder in einer besonderen, an die Französische Regierung gerichteten schriftlichen Anzeige kundzugeben, die im Archive dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er den letztern Weg, so wird die bezeichnete Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 12
a) Die Mächte, die diese Übereinkunft nicht unterzeichnet haben, können ihr später beitreten.
b) Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Französischen Regierung schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
c) Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Vertragsmächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 13
Diese Übereinkunft wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, am 1. Mai 1910 und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte ebenso wie hinsichtlich der nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnten Kolonien, Besitzungen und Protektorate an dem 1. Mai nach Ablauf des Jahres, in dem die Französische Regierung die im Art. 10, Abs. d, im Art. 11, Abs. b, und im Art. 12, Abs. b, vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.
Art. 14
1) Sollte eine der Vertragsmächte diese Übereinkunft kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Französischen Regierung erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
2) Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Französischen Regierung eingegangen ist.
Art. 15
Die Staaten die auf der eingangs erwähnten Konferenz vertreten waren, werden zur Zeichnung dieser Übereinkunft bis zum 15. November 1909 zugelassen.
Geschehen in Paris am 11. Oktober 1909 in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
Für Deutschland: (L.S.) gez.:Lancken
(L.S.) "Dammann
(L.S.) "Eckardt
Für Belgien: (L.S.) "Lagasse de Locht
(L.S.) "G. Carez
Für Spanien: (L.S.) "F. de Albacete
(L.S.) "Norberto Gonzalez Aurioles
Für Frankreich: (L.S.) "Fernand Gavarry
(L.S.) "Worms de Romilly
(L.S.) "M. Delanney
(L.S.) "Walckenaer
(L.S.) "Hennequin
(L.S.) "Mahieu
(L.S.) "de Dion
(L.S.) "H. Defert
Für Italien: (L.S.) "Aloisi
(L.S.) "Pompeo Bodrero
(L.S.) "Ruini
Für Monaco: (L.S.) "E. Guglielminetti
Für Rumänien: (L.S.) "C. M. Mitilineu
Anlage A
Anlage B
In den internationalen Fahrausweisen, wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, wird die Umschlagseite, sowie das erste eingelegte und das letzte Blatt in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefasst. Die anderen eingelegten Blätter, deren Anzahl der Zahl der andern Vertragsstaaten gleichkommt, werden ein jedes in der Sprache des Landes, dem es entspricht, abgefasst.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.
Anlage C
Das Unterscheidungszeichen für das Heimatland besteht aus einem länglich-runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weissem Grunde einen oder zwei gemalte schwarze Buchstagen trägt. Als Buchstaben dienen grosse lateinische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Zentimeter hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 Millimieter. Die Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder sind folgende:
Schweiz: CH; Deutschland: D; Österreich: A; Belgien: B; Bulgarien: BG; Dänemark: DK; Danzig: DA; Spanien: E; Finnland: SF; Frankreich mit Algerien, Tunis und franz. Marokko: F; Grossbritannien mit Indien und verschied. Besitzungen: GB; Griechenland: GR; Ungarn: H; Italien: I; Luxemburg: L; Monaco: MC; Norwegen: N; Niederlande: NL; Polen: PL; Portugal: P; Rumänien: RM; Russland: R; Schweden: S; Tschechoslowakei: CS; Liechtenstein: FL; Irland: SE; Britisch Indien: BI; Französisch Indien: IF.
Anlage D