| 741.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1924
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Nr. 20
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ausgegeben am 6. Dezember 1924
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Vollziehungs-Verordnung
vom 4. Dezember 1924
zum Gesetze vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 6, betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen
Die Fürstliche Regierung bestimmt, nach gepflogenem Einvernehmen mit der Finanzkommission, in Durchführung des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 6, betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11, wie folgt:
Art. 1
Die Überwachung des gesamten Verkehres mit Fahrzeugen aller Art geschieht durch die Regierung beziehungsweise die von ihr bestellten Polizeiorgane, durch die Wegmacher und die Organe der Gemeinden. Die Gemeinden sind in ihrem Wirkungskreise verpflichtet, die Durchführung dieser Verordnung in ihren Gemarkungen strengstens zu überwachen und ihnen zur Kenntnis gelangende Verfehlungen ungesäumt der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 2
1) Die Lenker der Fahrzeuge haben alle Vorkehrungen zu beachten, und alle Sicherheitsmassnahmen zu üben, welche geeignet sind, den Verkehr möglichst reibunslos zu gestalten. Unter allen Umständen muss als Regel gelten: rechts ausweichen, links vorfahren, Strassenbiegungen nach rechts sollen kurz und solche nach links ausreichend weit genommen werden, um den entgegenkommenden Fuhrwerken genügend Raum zu belassen. Fuhrwerke, Motorfahrzeuge, Reiter und Radfahrer haben sich gegenseitig genügend Raum zu schaffen. Es ist verboten, das Vorbei- und Vorfahren mutwillig zu verunmöglichen.
2) Ganz besondere Sorgfalt ist dem Ausweichen zu widmen, wenn ein Postautomobil oder ein Krankenwagen die Strasse passiert. Wenn ein Postautomobil oder ein Krankenwagen eine Bergfahrt machen, so haben sie das Recht, die Strasse stets bergwärts zu befahren. Entgegen- oder nachkommende andere Fahrzeuge haben daher stets, in Abänderung oben genannter Regel, auf der Talseite der Strasse auszuweichen.
Art. 3
Wer nach eingetretener Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrzeuge fährt, verfällt in eine Strafe bis zu 50 Franken.
Art. 4
Die Gespanne von Schlittenfahrzeugen müssen mit Schellengeläute versehen sein.
Art. 5
Wenn ein Fahrer schlafend auf seinem Fahrzeuge auf öffentl. Strassen und Wegen getroffen wird, so verfällt er in eine Geldstrafe bis zu 50 Franken, bei besonders schweren Fällen in eine Arreststrafe bis zu fünf Tagen. Der Fahrer hat sich stets bei seinem Fahrzeuge aufzuhalten.
Art. 6
1) Fuhrwerke müssen bei Bergfahrten mit zwei zugkräftigen Bremsen oder einer Bremse und einem Radschuh ausgestattet sein. Ferner muss jedes Fahrzeug, das Personen auf Bergstrassen befördert, mit einem Wagenhund (Sperrfuss) versehen sein, der im Bedarfsfalle geeignet ist, ein Rückwärtsgleiten des Fahrzeuges zu verhindern.
2) Das Anhängen von Holz oder anderen Lasten an Fuhrwerke, überhaupt das Schleifen von Holz auf Strassen, ist nur bei ausreichend schneegedeckter Strasse gestattet.
Art. 7
1) Das Stehenlassen von bespannten Fahrzeugen auf öffentlichen Fahrwegen ist nur gestattet, wenn bei dem Gespanne eine Aufsicht steht oder dasselbe zuverlässig angebunden wird. Das Stehenlassen von Fahrzeugen nach Eintritt der Dunkelheit auf öffentlichen Fahrwegen ist nur gestattet, wenn die Fahrzeuge ausreichend beleuchtet sind. Doch darf durch das Stehenlassen der Verkehr nicht behindert werden. Deichseln sind immer von der Fahrbahn abzulenken. In engen Gassen und in Kurven ist das Stehenlassen von Fahrzeugen überhaupt verboten.
2) Das Stehenlassen von bespannten Fahrzeugen vor Gastwirtschaften während mehr als einer Stunde ist verboten.
Art. 8
Es ist verboten, dass zwei oder mehr Fuhrwerke auf der Strasse neben einander fahren.
Art. 9
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gelten die folgenden Bestimmungen:
Art. 10
1) Motorfahrzeuge werden erst dann zum öffentlichen Verkehre zugelassen, wenn deren Eignung hierzu seitens der Regierung auf Grund einer durch Sachverständige vorgenommenen Prüfung anerkannt worden ist.
2) Diese Prüfung, deren Kosten zu Lasten des Wageneigentümers fallen, hat sich namentlich auf die in den Art. 12 ff. hiernach angegebenen Punkte zu erstrecken.
Art. 11
1) Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angelegt sein, dass jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass Reit- und Zugtiere durch das Geräusch nicht scheu werden, dass auch sonst keine Gefahr für den Verkehr entsteht und dass das Publikum nicht ernstlich durch Rauch oder Dampf belästigt wird.
2) Das Ende des Auspuffrohres muss möglichst nahe am Rahmen des Chassis angebracht und darf nicht gegen den Boden gerichtet sein.
Art. 12
Jeder Motorwagen muss folgende Vorrichtungen besitzen:
a) eine starke Lenkvorrichtung, die ein leichtes und sicheres Wenden gestattet;
b) zwei von einander unabhängige Bremsvorrichtungen, von denen jede für sich allein den Wagen mit voller Ladung bei einem Gefälle von 15 % aufhalten kann; wenigstens eine der Bremsen muss sofort wirksam sein und unmittelbar auf die Räder oder auf fest mit ihnen verbundene Umfassungen einwirken;
c) eine Vorrichtung, die selbst bei starken Steigungen jede Rückwärtsbewegung zu verhindern vermag, sofern nicht eine der Bremseinrichtungen dieser Anforderung genügt;
d) einen wirksamen Auspufftopf;
e) eine Vorrichtung, die es ermöglicht, den Wagen vom Führersitz aus mittelst des Motors rückwärts laufen zu lassen, sofern das Leergewicht des Wagens 350 Kilogramm übersteigt.
Art. 13
Die Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen derart angeordnet sein, dss der Führer sie sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken.
Art. 14
Jedes Chassis muss einen Schild tragen, der die Firma des Erstellers, die Fabriknummer des Chassis, die Stärke des Motors in HP, sowie das Leergewicht des Wagens mit Gummireifen angibt.
Art. 15
1) Für jeden zum Strassenverkehre zugelassenen Motorwagen ist eine Bewilligung auszustellen, welche enthalten soll:
a) den Namen und den Wohnsitz des Wageneigentümers;
b) die Firma des Erstellers;
c) die Nummer des Chassis;
d) die Nummer des Motors;
e) die Motorstärke in HP;
f) das Gewicht des vollständig ausgerüsteten Wagens;
g) die Tragkraft oder die Zahl der Plätze;
h) das Datum der Prüfung des Fahrzeuges.
2) Die Pferdekräfte werden nach folgender Formel berechnet:
N = 0.3 x i x d2 x S
(N = Zahl der wirklichen Pferde; i = Zahl der Zylinder; d = innerer Durchmesser eines Zylinders in Zentimetern; S = Kolbenhub in Metern).
Art. 16
1) Die Verkehrsbewilligung wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt und ist alljährlich zu erneuern. Sie wird auf einem durch die Regierung festzusetzenden Formular ausgestellt und hat für Liechtenstein Gültigkeit. Bewilligung und Wagen können jederzeit von der Polizei kontrolliert werden.
2) Diese Bewilligung ist mit der Veräusserung des Motorwagens übertragbar; doch muss die Eintragung des Namens des Inhabers von der Regierung berichtigt werden.
3) Der Besitzwechsel muss aber innert acht Tagen der Regierung angezeigt werden. Das Fahrzeug kann auf Kosten des neuen Eigentümers nachgeprüft werden. Anzeigepflichtig ist sowohl der bisherige als der neue Eigentümer.
Art. 17
Für Versuche mit Motorwagen, die noch keine Schilder besitzen, wird die Regierung eine besondere Bewilligung ausstellen.
Art. 18
1) Die vorstehenden Bestimmungen finden mit Ausnahme von Art. 12, Bst. c und e und Art. 15 auch auf Motorfahrräder Anwendung.
2) Für Motorfahrräder genügt eine auf das Hinterrad wirkende Bremse.
3) Motorfahrräder dürfen nur dann mit Anhängewagen verbunden werden, wenn die Erlaubnis hierzu in der Verkehrsbewilligung erteilt worden ist.
4) Auch der Anhängewagen muss mit einer Bremse versehen sein.
Art. 19
1) Die Verkehrsbewilligung wird nur erteilt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges nachweist, dass er bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung im Betrage von mindestens 20 000 Franken für ein Automobil und von mindestens 10 000 Franken für ein Motorfahrrad zu Deckung des Schadens abgeschlossen hat, der bei einem durch das Fahrzeug verursachten Unfall aus der Tötung oder körperlichen Verletzung von Drittpersonen entstanden ist.
2) Der Nachweis der Versicherung muss alljährlich anlässlich der Erneuerung der Verkehrsbewilligung und ausserdem auf Verlangen der Regierung jederzeit erbracht werden. Die Versicherungsverträge müssen eine Klausel enthalten, wornach bei jedem Unfall mindestens 100 Franken von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen und vom Versicherten selbst zu tragen sind.
3) Die Versicherung muss alle Unfälle decken, die das vom Eigentümer selbst oder von einer andern Person mit seiner Ermächtigung geführte Fahrzeug verursacht.
Art. 20
1) Niemand darf einen Motorwagen führen, ohne hierzu die Ermächtigung der Regierung zu besitzen. Diese Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und einen guten Leumund geniessen. Der Bewerber muss auf Verlangen der Regierung die nötigen Ausweispapiere, insbesondere ein Leumundszeugnis oder ein Vorstrafenverzeichnis beibringen. Unmündige haben ferner die Zustimmungserklärung der Eltern oder Vormünder vorzuweisen.
2) Vom Erwerb der Fahrbewilligung sind ausgeschlossen Personen:
a) die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Bestrafung zur Führung eines Wagens moralisch nicht genügend qualifiziert erscheinen;
b) die als Trinker bekannt sind;
c) die an einem Gebrechen (Epilepsie, erhebliche Kurzsichtigkeit, Taubheit usw.) leiden, das ihnen die sichere Führung eines Motorwagens unmöglich macht.
Art. 21
1) Eine Fahrbewilligung kann erst ausgestellt werden, nachdem sich der Bewerber darüber ausgewiesen hat, dass er befähigt ist, einen Motorwagen ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu führen.
2) Zu diesem Zwecke hat er eine theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Durch jene hat er sich über seine Kenntnis der einschlägigen Verkehrsbestimmungen, sowie der Bestandteile des Motorwagens auszuweisen. Durch die praktische Prüfung hat er den Nachweis der Befähigung zur Führung des Motorwagens zu erbringen. Die Prüfung hat sich speziell auch auf die Handhabung der Bremsen bei grossem Gefälle, starken Steigungen usw. zu erstrecken.
3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sich vor Ablauf von vier Wochen nicht wieder zur Prüfung melden.
Art. 22
Hat der Bewerber die Prüfung mit Erfolg bestanden, so wird ihm eine Fahrbewilligung ausgestellt. Diese ist persönlich, nicht übertragbar und wird auf einem in Form eines Heftchens festgesetzten Formular ausgestellt.
Art. 23
Die Fahrbewilligung soll enthalten:
a) Vornamen, Familiennamen, Wohnort, Nationalität, Beruf und Geburtsdatum des Inhabers;
b) seine Photographie;
c) die Art der Fahrzeuge (Personentransportwagen, Lastwagen usw.) und die Art der Motoren (Zünd-, Dampf- oder elektrische Motore);
d) die Nummern der Kontrollschilder, die dem Inhaber zugeteilt sind, insofern er Automobilbesitzer ist, und zwar, falls er mehrere Automobile hält, für jedes derselben eine besondere Nummer;
e) die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 24
Die Fahrbewilligung wird jeweilen für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Die Fahrbewilligungen, sowie die Schilder können nach dreimaliger Übertretung oder schon vorher bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen, sowie beim Eintritt der in Art. 20 genannten Verurteilungen oder Gebrechen von der Regierung zeitweilig oder ganz zurückgezogen werden.
Art. 25
Fahrten zu Lehrzwecken dürfen nur in Begleitung einer mit einer Fahrbewilligung versehenen Person ausgeführt werden.
Art. 26
Die Bestimmungen der Art. 20 bis 25 finden auch auf die Führer von Motorfahrrädern entsprechende Anwendung.
Art. 27
1) Die Regierung führt ein Verzeichnis über alle Verkehrs- und Fahrbewilligungen, über alle Handänderungen von Motorwagen und Motorfahrrädern, sowie über den allfälligen Rückzug dieser Bewilligungen.
2) Wer auf eine Fahrbewilligung verzichtet, oder sonst einer solchen verlustig geht, hat Ausweiskarte und Nummerschild der Amtsstelle, welche die Bewilligung erteilte, unverzüglich abzugeben, ansonst er weiter taxpflichtig ist. Ist der Nummerschild noch ganz unbeschädigt, so wird der dafür bezahlte Betrag zurückbezahlt.
3) Wer einer Ausweiskarte oder eines Nummerschildes verlustig geht, hat dies der ausstellenden Amtsstelle ohne Verzug anzuzeigen. Für die Ausstellung eines neuen Ausweises ist eine Stempelgebühr von 1 Franken zu entrichten.
4) Desgleichen ist ein Nummerschild, dessen Nummer nicht mehr deutlich leserlich ist, sofort zu ersetzen.
Art. 28
Für die Besteuerung der Fahrzeuge gelten die Bestimmungen der Art. 103 ff. des Steuergesetzes.
Art. 29
1) Die internationalen Fahrausweise im Sinne der internationalen Übereinkunft betreffend den Automobilverkehr vom 11. Oktober 1909 werden von der Regierung auf Grund der Fahrbewilligungen gegen eine Gebühr von 5 Franken ausgestellt.
2) Die internationalen Fahrausweise gestatten den freien Verkehr in allen Staaten, welche der oben erwähnten internationalen Übereinkunft beigetreten sind; sie besitzen ohne neue Prüfung Gültigkeit.
3) Die internationalen Fahrausweise besitzen vom Tage der Ausstellung an für ein Jahr Gültigkeit. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen geschrieben sein.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Motorwagen und Motorfahrräder in gleicher Weise anwendbar.
Art. 30
1) An jedem Motorwagen müssen zwei Schilder angebracht sein, die die Buchstaben FL und die Kontrollnummer tragen.
2) Diese Schilder werden der Person des Wageneigentümers zugeteilt und sind nicht übertragbar.
3) Die Schilder müssen an der Vorder- und Hinterseite des Wagens derart angebracht werden, dass sie beständig sichtbar und deutlich lesbar sind. Sollte die Wagenkonstruktion nicht gestatten, den Schild auf der Vorderseite so hoch anzubringen, dass er vor Schmutz geschützt ist, so kann die Nummer in der vorgeschriebenen Grösse auf den Wagen gemalt werden.
Art. 31
Die Bestimmungen des Art. 30 finden auf die Motorfahrräder entsprechende Anwendung. Dieselben führen jedoch nur einen Schild auf dem vorderen Rade. Der Schild ist beidseitig mit den Buchstaben FL und der Nummer bemalt und in der Fahrtrichtung anzubringen.
Art. 32
1) Die Motorwagen und Motorfahrräder aus Staaten der internationalen Übereinkunft müssen, um zum Verkehr zugelassen zu werden, ausser ihren nationalen Nummernschildern, auf der Rückseite gut sichtbare Schilder mit den durch die oben erwähnte Übereinkunft zur Festsetzung der Nationalität vereinbarten Buchstaben tragen (Siehe Beilage A, Grösse und Form der Schilder, sowie das Verzeichnis der für die verschiedenen Länder aufgestellten Zeichen).
2) Die Eigentümer oder Führer müssen den internationalen Fahrausweis besitzen.
Art. 33
1) Die Motorwagen und Motorfahrräder aus Staaten, die der internationalen Übereinkunft nicht beigetreten sind, müssen den Kontrollschild ihres Herkunftsstaates tragen; besitzen sie keinen solchen, so wird ihnen eine Interimsnummer beigegeben.
2) Die Eigentümer oder Führer der Fahrzeuge müssen die Fahrbewilligung des Herkunftsstaates besitzen.
Art. 34
1) Jeder Motorwagen muss von Beginn der Dämmerung an auf der Vorderseite mit zwei weissen Lichtern und auf der Hinterseite mit einem roten Lichte versehen sein; der hintere Nummernschild muss derart beleuchtet werden, dass er deutlich lesbar ist. Jeder in Schlepptau genommene Wagen muss auf der Hinterseite ein rotes Licht haben.
2) Die Strasse soll nach vornen auf eine genügende Strecke hin beleuchtet werden. Immerhin ist der Gebrauch von stark blendenden Lichtern in Ortschaften und beim Vorbeifahren bei anderen Fahrzeugen untersagt.
3) Für Motorfahrräder genügt ein weisses Licht, das an der vorderen Gabel anzubringen ist, an der Hinterseite ist ein rotes Schlusssignal anzubringen. Die Beiwagen der Motorfahrräder sind nachts auf der äusseren Seite mit einem Licht zu versehen.
Art. 35
1) Jeder Motorwagen muss mit einem Horn von tiefem Tone versehen sein. Die Anwendung dieses Signalapparates ist jedem andern Fahrzeuge verboten.
2) Im weitern ist der Gebrauch der Pfeife und der mehrtönigen Hupe, sowie der Sirene ausserhalb der Ortschaften, gestattet. Alle andern Signalapparate sind dagegen untersagt. Der Führer soll die Warnvorrichtung so oft, als es zur Sicherheit des Verkehrs als nötig erscheint, namentlich auch bei scharfen Kurven und immer dann zur Anwendung bringen, wenn er von einer Strasse in eine andere einbiegt.
3) Dem Führer ist es untersagt, sich in Dörfern, sowie zur Nachtzeit ohne Grund der Warnvorrichtung zu bedienen.
4) Für Motorfahrräder ist als Warnsignal ausschliesslich das Horn mit gellendem Tone zulässig.
5) Für die Anwendung dieses Signales gelten im übrigen die nämlichen Bestimmungen wie für den Gebrauch des Warnsignales bei den Motorwagen.
Art. 36
Das Fahren mit offenem Auspuff ist untersagt. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von Momenten des Anfahrens, Geschwindigkeitswechsel usw. kein belästigender Rauch entsteht.
Art. 37
Der Führer eines Motorwagens, wie derjenige eines Motorfahrrades, soll die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beständig beherrschen.
Art. 38
Der Führer hat den Lauf zu verlangsamen, oder nötigenfalls sofort anzuhalten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrshemmnis oder Unfall bieten könnte. Das gleiche hat zu geschehen, wenn ein Reit- oder Zugtier oder eine Viehherde vor dem Motorfahrzeuge Scheu zeigt.
Art. 39
Beim Durchfahren von Dörfern und Weilern darf die Schnelligkeit auf keinen Fall die Geschwindigkeit eines trabenden Pferdes (20 km per Stunde) überschreiten.
Art. 40
1) Diese Geschwindigkeit muss auf engen Brücken und Strassen, bei Kehren und überall da, wo die Regierung oder die Gemeindevertretungen durch leicht sichtbare Aufschrifttafeln für alle Fuhrwerke eine verminderte Geschwindigkeit vorgeschrieben haben, so verringert werden, dass das Fahrzeug auf der Stelle angehalten werden kann.
2) Das gleiche hat zu geschehen beim Zusammentreffen mit Umzügen. Auf stark begangenen Strassen ist die Geschwindigkeit derart zu verringern, dass das Publikum weder durch Kotwurf noch durch Staubwirbel ernstlich belästigt wird.
Art. 41
Niemals darf die Fahrgeschwindigkeit, selbst in flachem Lande und auf offenem Felde, 40 Kilometer in der Stunde überschreiten. Bei Nacht oder Nebel oder beim Kreuzen mit andern Fuhrwerken ist diese Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde herabzusetzen, unter besonderer Berücksichtigung von Art. 38.
Art. 42
Auf Bergstrassen, sowie auch auf allen andern, engen oder gefährlichen Strassen, darf die Geschwindigkeit 20 km in der Stunde, bei Kurven 6 km in der Stunde, nicht überschreiten. Der Führer hat diese Geschwindigkeit noch zu verringern und, wenn nötig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn er einem Fuhrwerke oder einer Viehherde begegnet. Auch beim Überholen darf zur Vermeidung von Unfällen nur mit der absolut notwendigen Geschwindigkeit und mit aller wünschbaren Vorsicht gefahren werden.
Art. 43
1) Motorfahrern, welche wiederholt wegen zu schnellen Fahrens bestraft worden sind, kann durch die Regierung die Anbringung eines die Geschwindigkeit automatisch kontrollierenden Messapparates auf Kosten des Fahrers auferlegt werden.
2) Der Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die allgemeine Einführung irgend eines Kontrollapparates vorzuschreiben.
Art. 44
1) Die Regierung wird die gesperrten Landstrassen mit Verbotstafeln versehen. Das gleiche haben die Gemeinden für die von ihnen gesperrten Ortsstrassen zu veranlassen.
2) Das Fahrverbot darf sich nicht auf die Dienstfahrten der Ärzte beziehen, welchen die Benützung aller Fahrwege freisteht. Doch haben die Ärzte bei Dienstfahrten ihre Autos mit einem Schilde "Arzt" zu kennzeichnen.
Art. 45
1) Die Motorfahrzeuge sollen ausschliesslich am Strassenrande anhalten.
2) Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Führer den Motor abzustellen und die Bremse anzuziehen.
3) Jedes ausser Gebrauch gesetzte Motorfahrzeug ist so am Rande der Strasse aufzustellen, dass es den freien Verkehr nicht behindert. Nach Eintritt der Dunkelheit sind die reglementarischen Lichter anzuzünden. Das Fahrzeug ist ausserhalb der Strasse aufzustellen, wenn die Strassenbreite das Kreuzen zweier Fuhrwerke nicht gestattet.
Art. 46
Wird ein Motorwagen ins Schlepptau genommen, so muss dessen Führer mit einer Fahrbewilligung versehen sein. Diese Bestimmung findet auf Motorfahrräder keine Anwendung.
Art. 47
Wenn sich beim Vorbeifahren eines Motorfahrzeuges ein Unfall ereignet, so ist der Führer des Fahrzeuges verpflichtet, sofort anzuhalten, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat seinen Beistand anzubieten und, wenn Verletzte da sind, dafür zu sorgen, dass ihnen Hilfe zuteil werde. Auf erstes Verlangen hat er seine Fahrbewilligung vorzulegen, sowie seinen Wohnsitz und seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort genau anzugeben.
Art. 48
Auf den Anruf oder das Zeichen eines Vertreters der Behörde, der sich als solcher zu erkennen gibt und ausweist, hat der Führer des Motorfahrzeuges anzuhalten und auf Verlangen seine Fahrbewilligung vorzuweisen.
Art. 49
Wettfahrten von Motorfahrzeugen sind auf öffentlichen Strassen verboten, doch können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Regierung zugestanden werden.
III. Spezielle Vorschriften für Motor-Lastwagen u. Motor-Omnibusse
Art. 50
Der Verkehr mit schweren Lastwagen ist den vorstehenden allgemeinen Bestimmungen betreffend Motorwagen, sowie den nachfolgenden, den Schutz der Strassen bezweckenden speziellen Vorschriften unterworfen.
Art. 51
1) Das Gesamtgewicht eines beladenen Motorlastwagens oder Motoromnibusses darf 9 Tonnen nicht übersteigen.
2) Die Belastung einer Achse darf zwei Drittel bis vier Fünftel der Gesamtlast ausmachen, jedoch nicht mehr als 6 Tonnen betragen.
3) An jedem Wagen ist eine Tafel anzubringen, auf welcher das Gewicht des Vorder- und des Hinterwagens, unbelastet und bei grösster Belastung anzugeben ist.
4) Die Organe der Strassenbehörden und der Polizei sind zur Gewichtskontrolle jederzeit befugt.
5) Die Regierung und die Gemeindebehörden bezeichnen die Strassen und Brücken, auf denen der Verkehr von Motorlastwagen mit der oben festgesetzten Maximalbelastung verboten ist.
6) Diese Strassen und Brücken müssen durch gut sichtbare Tafeln mit deutlicher Aufschrift für die Motorlastwagenführer kenntlich gemacht werden.
Art. 52
Die Geschwindigkeit darf bei Motorlastwagen bis zu 6 Tonnen Gesamtgewicht nicht mehr als 15 Kilometer, für Wagen mit über 6 Tonnen nicht mehr als 12 Kilometer und für Motoromnibusse nicht mehr als 20 Kilometer betragen.
Art. 53
Der Durchmesser der Triebräder soll mindestens 90 cm und derjenige der Lenkräder mindestens 75 cm betragen.
Art. 54
Um ein möglichst gleichmässiges Berühren der Radreifen in ihrer ganzen Breite mit der Strassenoberfläche zu erzielen, wird die Unterachsung der Räder, beziehungsweise Neigung der Radreifen vorgeschrieben, und es wird als unterste Grenze 1 1/2 % und als oberste Grenze 4 % festgesetzt.
Art. 55
Motorwagen mit eisernen Radreifen wird keine Verkehrsbewilligung erteilt.
Art. 56
Die Auto-Omnibusse und die für regelmässige oder gelegentliche Personenbeförderung benutzten Lastautos sind den nachfolgenden besonderen Bestimmungen unterworfen. Ausgenommen sind Lastautos, die nur gelegentlich Personen befördern, deren Zahl mit Einrechnung des Fahrpersonals acht nicht übersteigt.
Art. 57
Auto-Omnibusse und Lastautos bedürfen zur Beförderung von Personen einer besondern durch die Regierung auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges durch einen Experten ausgestellten Verkehrsbewilligung.
Art. 58
Die Prüfung, deren Kosten der Inhaber des Fahrzeuges zu tragen hat, erstreckt sich, über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehend, besonders auf folgende Punkte:
A. Gemeinsame Erfordernisse für Omnibusse und Lastautos:
a) Der Wagen muss hinten mit einer vom Führersitz aus leicht zu betätigenden Bergstütze versehen sein.
b) Der Führersitz muss versehen sein:
1. mit einem die Karosserie überragenden, auch von hinten sichtbaren, die Fahrrichtung angebenden Zeiger;
2. mit einem seitlichen Spiegel, in welchem der Führer die hintenliegende Strassenstrecke sieht;
3. mit einer Hupe von tiefem Ton.
c) Die Höhe des Wagens darf mit Last 4 m über dem Boden nicht überschreiten, die Breite einschliesslich aller vorstehenden Teile nicht 2,20 m.
d) Die Bremsen müssen besonders stark und gut unterhalten sein.
e) Der Experte bestimmt die Zahl der höchstenfalls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person 45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die Verkehrsbewilligung einzutragen und am Wagen sichtbar für die Mitfahrenden anzubringen; sie darf 30 nicht übersteigen. Ausnahmen bewilligt die Regierung. Der Führer darf nicht dulden, dass Personen stehend mitfahren. Drei Kinder zählen gleich zwei erwachsenen Personen.
B. Auto-Omnibusse sind überdies auf die Sicherheit und Solidität ihrer Einrichtung zu prüfen.
C. Lastautos müssen wenigstens ein Gewicht von 2 000 kg und eine Tragfähigkeit von 2 000 kg haben. Der Wagen muss dem Experten mit montierter Einrichtung für Personenbeförderung vorgeführt werden; diese muss folgenden Erfordernissen genügen:
a) Die Sitze müssen sicher am Wagen befestigt sein, so dass sie keinesfalls während der Fahrt sich loslösen können; sie dürfen nicht mit Nägeln befestigt sein. Die Sitze müssen genügend breit und stark sein, versehen mit Rückenlehnen.
b) Die Brücke muss mit einem soliden Geländer versehen sein, seitlich wie hinten, welches die Sitze derart überhöht, dass Sturz aus dem Wagen verhindert wird.
c) Eine Treppe von genügender Breite muss derart angebracht sein, dass Ausgleiten während des Gebrauches ausgeschlossen ist.
Art. 59
Die Regierung erteilt die Verkehrsbewilligung für ein Jahr oder für die einzelne Fahrt. Die Jahresbewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn der Wagen nicht mehr den Voraussetzungen genügt oder seine Fahrten zu begründeten Klagen Anlass gegeben haben.
Art. 60
1) Die besondere Verkehrsbewilligung wird nur ausgestellt, wenn der Inhaber des Wagens sich ausweist über den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflicht, für den Fall, dass eine der transportierten Personen oder ein Dritter bei einem durch den Wagen verursachten Unfall getötet oder verletzt wird.
2) Der Mindestbetrag dieser Versicherung muss sein:
a) 100 000 Franken bei einer bewilligten Höchstzahl zu transportierender Personen bis 10;
b) 200 000 Franken bei einer bewilligten Höchstzahl zu transportierender Personen von 11-20;
c) 300 000 Franken bei einer bewilligten Höchstzahl zu transportierender Personen von über 20;
für Kollektivunfälle (Katastrophen). Für Einzelunfälle gelten die Bestimmungen des Art. 20 dieser Verordnung.
3) Bei Erteilung der Verkehrsbewilligung ist darauf zu achten, dass die Versicherung mindestens so lange dauert, wie die Bewilligung und dass sie alle mit Ermächtigung des Wageninhabers ausgeführten Transporte umfasst. Die Versicherung muss auch für die zulässige Höchstzahl zu befördernder Kinder gültig sein.
Art. 61
Ein Auto-Omnibus oder ein Lastauto mit Personenbeförderung darf nur von einem mit besonderer Fahrbewilligung versehenen Kraftwagenführer geführt werden, welchem auf Grund der Prüfung durch einen Experten seine Eignung für solche Fahrten bestätigt wird. Diese Bewilligung erhält nur, wer während wenigstens eines Jahres ein Lastauto klaglos geführt hat.
Art. 62
1) Inhaber oder Führer eines Auto-Omnibusses oder eines Personen-Lastautos sind verantwortlich für fortwährend gute Instandhaltung und Funktionsfähigkeit der Bremsen.
2) Vor Erteilung oder Erneuerung der Verkehrsbewilligung hat der Inhaber des Wagens darzutun, dass die Bremsen durch einen amtlichen oder von der zuständigen Behörde anerkannten Experten im Laufe der letzten zwölf Monate geprüft worden sind.
3) Die Regierung kann, so oft sie dies für angebracht hält, eine Prüfung der Bremsen mit Abmontierung der Hinterräder und die Instandhaltung mangelhafter Bestandteile anordnen.
Art. 63
Personentransport auf angehängten Wagen ist untersagt, ebenso das Anhängen von Wagen an Personen befördernde Lastautos. An Auto-Omnibusse dürfen nur einachsige Wagen und nur zur Gepäckbeförderung angehängt werden, wobei das System der Kuppelung allen technischen Anforderungen genügen muss.
Art. 64
Die Höchstgeschwindigkeit von Auto-Omnibussen und Personenlastautos darf 20 km in der Stunde nicht übersteigen. Art. 40 und 42 dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Für die Postautomobile sind Ausnahmen zugelassen.
Art. 65
Während der ganzen Dauer der Fahrt haben sich die Kraftwagenführer des Genusses alkoholischer Getränke zu enthalten. Verletzung dieser Vorschrift kann den Entzug der Fahrbewilligung zur Folge haben. Polizeiorgane, welche Betrunkenheit eines Fahrers wahrnehmen, sind verpflichtet, das Weiterfahren zu verhindern.
Art. 66
Der Führer eines Auto-Omnibusses und Personen-Lastautos hat die Mitnahme solcher Personen zu verweigern, deren körperlicher oder Geisteszustand Ursache eines Unfalles werden könnte.
IV. Fahrräder ohne Motorenantrieb
Art. 67
1) Jeder Radfahrer muss eine Ausweiskarte über die bezahlte Steuer bei sich führen, welche seinen Vornamen, Familiennamen, Wohnort, Beruf, Alter, sowie die Kontrollnummer des Fahrrades angibt. Die Ausweiskarte hat einen Auszug aus dieser Verordnung zu enthalten.
2) Über die ausgestellten Ausweiskarten haben die Steuerkassiere Verzeichnisse zu führen und evident zu halten.
Art. 68
Jedes Rad muss mit einem nummerierten Kontrollschilde versehen sein. Derselbe wird von der Steuerverwaltung beigestellt und ist am Hinterteil der Maschine, gut sichtbar, parallel der Lenkstange, zu befestigen.
Art. 69
Die Ausweiskarten, sowie die Kontrollschilder werden vom Steuerkassier der Wohngemeinde ausgefolgt.
Art. 70
1) Die Kontrollschilder werden den Radfahrern zum Preise von je 1 Franken berechnet und werden nur so lange anerkannt, als sie unbeschädigt sind.
2) Die Ausweiskarten sind alljährlich zu erneuern.
Art. 71
1) Von der Verpflichtung, die oben erwähnten Ausweise (Ausweiskarte und Kontrollschilde) bei sich zu führen, sind die Ausländer auf der Durchreise befreit, sofern ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, und soferne sie im Besitze der Kontrollausweise ihres Wohnsitzstaates sind und dieser Gegenrecht hält.
2) Die Polizisten haben an ihrem Rade nur einen Kontrollschild anzubringen, der Besitz der Karte wird ihnen erlassen, ebenso die Bezahlung der Gebühr für den Schild.
Art. 72
1) Jedes Fahrrad muss mit einem bis auf 50 m hörbaren Alarmapparat (Glocke oder Schelle) versehen sein.
2) Jedes Fahrrad muss mit einer rasch und sicher wirkenden Bremse versehen sein.
3) Vom Eintritte der Dämmerung an darf nur mit gut leuchtender, an der Vorderseite des Fahrrades angebrachter Laterne gefahren werden.
Art. 73
Der Fahrradverkehr ist auf den für die Fussgänger reservierten, sowie auf den von den zuständigen Behörden verbotenen Wegen untersagt. Die Regierung kann nach Gutfinden Strassen und Wege dem Fahrradverkehre verschliessen. Das gleiche Recht steht für die Gemeindewege den Gemeindebehörden zu.
Art. 74
Wettfahrten mit Fahrrädern sind auf öffentlichen Strassen und Wegen ohne Bewilligung der Regierung verboten.
Art. 75
1) Das Loslassen von Lenkstange oder Pedale während des Fahrens ist untersagt.
2) Das Fahren von zwei oder mehreren Personen auf Fahrrädern, die nur für eine Person bestimmt sind, ist untersagt.
Art. 76
1) Den Schulkindern ist das Radfahren nur auf Rädern gestattet, bei denen sie beim tiefgeschraubten Sattel mit ihren Beinen die in tiefster Stellung stehenden Pedale bequem erreichen können. Es ist demnach insbesondere verboten, dass die Schüler beim Radfahren nur auf der Verbindungsstange zwischen Vorder- und Hinterrad sitzen oder stehend fahren, wobei das eine Bein beim Treten zwischen den Verbindungsstangen durchgeschlungen wird.
2) Die Überwachung der Schuljugend liegt bezüglich dieser Übertretungen auch den Lehrern ob. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind an den Schülern durch die Schule, an den Eltern der fehlbaren Schüler aber nach den Strafbestimmungen dieser Verordnung zu strafen.
Art. 77
Das Anhängen von Wagen, Ästen usw. an Fahrräder ist verboten.
Art. 78
Bei Strassenkreuzungen und Biegungenn muss der Radfahrer ein mässiges Tempo, nicht über 10 km in der Stunde, einhalten.
Art. 79
Der Radfahrer hat die Absicht, einem Fuhrwerk, Reiter oder Fussgänger vorzufahren, durch Zuruf oder Alarmapparat rechtzeitig kundzugeben.
Art. 80
Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht neben einander fahren; wenn sie Wagen jeder Art, Pferden oder andere Radfahrer kreuzen oder ihnen vorfahren, müssen sie hintereinander in einer Reihe fahren.
Art. 81
Der Radfahrer hat anzuhalten, wenn bei seinem Herannahen Reit-, Zug- oder Lasttiere, sowie Viehherden Zeichen von Scheu äussern.
Art. 82
Wenn sich beim Vorbeifahren eines Fahrrades ein Unfall ereignet, so ist der Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Er hat seinen Beistand anzubieten und, wenn Verletzte da sind, dafür zu sorgen, dass ihnen Hilfe zuteil werde. Auf erstes Verlangen hat er seine Ausweiskarte vorzulegen, sowie seinen Wohnsitz und seinen Aufenthaltsort genau anzugeben.
Art. 83
Auf den Anruf oder das Zeichen eines Vertreters der Behörde, der sich als solcher zu erkennen gibt und ausweist, hat der Radfahrer abzusteigen und auf Verlangen seine Ausweiskarte vorzuzeigen.
Art. 84
Wer immer ein ihm zugeteiltes, nummeriertes Fahrrad einem andern zur Benützung überlässt, ist, wenn sich letzterer eine Übertretung dieser Vorschriften zu Schulden kommen lässt, in gleicher Weise strafbar, wie wenn er die Übertretung selbst begangen hätte, falls er den Benützer nicht namhaft machen oder dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Art. 85
Durch diese Verordnung werden folgende Gesetzesbestimmungen aufgehoben:
1. §§ 427, 428 und 430 des Strafgesetzbuches;
2. die §§ 46, 81, 89, 90 und 91 der Polizeiordnung vom 14. September 1843;
3. die Verordnung vom 7. Dezember 1891 , LGBl. 1891 Nr. 4, betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nachtzeit;
4. die Verordnung vom 10. Juni 1906, LGBl. 1906 Nr. 2, betreffend den Betrieb von Automobilen und Motorrädern und
5. die Verordnung vom 12. August 1915, LGBl. 1915 Nr. 13, betreffend die Lenkung und Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge. Teilweise abgeändert werden durch diese Verordnung die §§ 422, 423, 424 und 425 StG.
Art. 86
Wer sich einer Übertretung dieser Verordnung oder des schnellen oder unbehutsamen Fahrens mit Fuhrwerken und Rädern, Reitens oder Treibens von Viehherden schuldig macht, wird, soferne diese Verordnung nicht besondere Strafbestimmungen enthält, mit Geld bis zu 500 Franken oder mit Arrest bis zu 30 Tagen bestraft. Beide Strafen können mit einander verbunden werden. Strafbehörde ist die Regierung.
Art. 87
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1925 in Kraft.
Vaduz, am 4. Dezember 1924
Fürstliche Regierung:
gez. Schädler
Beilage A
Ad Art. 32. Nach der internationalen Übereinkunft vom 11. Oktober 1909 besteht das Unterscheidungszeichen für das Heimatland aus einem länglich-runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weissem Grunde einen oder zwei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen grosse lateinische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Zentimeter hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 Millimeter. Für Motorfahrräder hat das Unterscheidungszeichen für die Staatszugehörigkeit nur 18 Zentimeter in der wagrechten und 12 Zentimeter in der senkrechten Richtung zu messen; die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Zentimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.
Die Buchstaben zur Bezeichnung der verschiedenen Länder sind folgende:
Schweiz: CH; Deutschland: D; Österreich: A; Belgien: B; Bulgarien: BG; Dänemark: DK; Danzig: DA; Spanien: E; Finnland: SF; Frankreich mit Algerien, Tunis und franz. Marokko: F; Grossbritannien mit Indien und versch. Besitzungen: GB; Griechenland: GR; Ungarn: H; Italien: I; Luxemburg: L; Monaco: MC; Norwegen: N; Niederlande: NL; Polen: PL; Portugal: P; Rumänien: RM; Russland: R; Schweden: S; Tschechoslowakei: CS; Liechtenstein: FL; Irland: SE; Britisch Indien: BJ; Französisch Indien: JF;