216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1928 Nr. 6 ausgegeben am 18. Juni 1928
Gesetz
vom 10. April 1928
über das Treuunternehmen (und andere Ergänzungen des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 19. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4)
Dem nachfolgenden, vom Landtage in seiner Sitzung vom 17. Februar 1928 auf Grund der Artikel 2, 14 und 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Nach der Überschrift des sechzehnten Titels über:
"Die Treuhänderschaften
(Das Salmannenrecht)
"
wird eingeschoben:
1. Abschnitt
Die Treuhänderschaften im Allgemeinen
Nach Art. 932 des Personen- und Gesellschaftsrechtes ist einzuschieben
2. Abschnitt
Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)
Art. 932a
Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:
A. Im allgemeinen
I. Besondere Treuunternehmen
1. Umschreibung
§ 1
a) Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit
1) Treuunternehmen als eigentliche Geschäftstreuhand nach dem Gesetze ist ein auf Grund der Treusatzung von einem oder mehreren Treuhändern (als treuhänderischen Inhabern) unter eigenem Namen oder eigener Firma geführtes beziehungsweise weiter betriebenes, rechtlich verselbständigtes, organisiertes, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken dienendes und mit eigenem Vermögen bewidmetes Unternehmen ohne Persönlichkeit, für dessen Verbindlichkeiten eine Haftung gemäss diesem Gesetze besteht ("Treuunternehmen ohne Persönlichkeit") und das weder öffentlich-rechtlichen Charakter hat noch eine andere privatrechtliche Rechtsform aufweist.
2) Wird unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Absatzes ein Unternehmen in der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Treusatzung (Errichtungsurkunde) ausdrücklich als Treuunternehmen mit Persönlichkeit errichtet, so finden auf dieses uneigentliche Treuunternehmen im übrigen die Bestimmungen über die eigentliche Geschäftstreuhand, insbesondere jene über die Haftung für Verbindlichekeiten entspechende Anwendung ("Treuunternehmen mit Persönlichkeit").
§ 2
b) Mit Abteilungen, treuhänderischen Fonds oder dergleichen
1) Es können in ein und derselben Treusatzung mehrere Treuunternehmen gemäss diesem Gesetze mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten so zusammengefasst werden, dass jede einzelne Treuhand als Abteilung für sich rechtlich selbständig ist und die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes über das Treuunternehmen, insbesondere jene hinsichtlich der Haftung, Anmeldung beziehungsweise Anzeige zum Öffentlichkeitsregisteramte und ergänzend jene über die Verbandspersonen mit Abteilungen entsprechend auf die einzelnen Abteilungen anzuwenden sind ("Treuunternehmen mit Abteilungen").
2) Ausserdem kann ein Treuunternehmen andere unter einem besonderen Namen beziehungsweise einer Firma geführte Treuhänderschaften ohne die vorerwähnten Arten der Ausgestaltung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen als Treuhänder mit der Massgabe übernehmen, dass das dem Treuunternehmen oder einer seiner Abteilungen überlassene Treuvermögen der einzelnen Treuhänderschaft allein für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften dieser Treuhand haftet und das Treuunternehmen im Rechtsverkehre auch für diese Treuhänderschaften, welche unter ihrem Namen beziehungsweise ihrer Firma anzuführen sind, auftritt.
3) Mangels anderer Bestimmung der Treusatzung wird die Errichtung eines "Treuunternehmens ohne Persönlichkeit" und ohne Abteilungen, nachfolgend kurz Treuunternehmen genannt, unwiderleglich vermutet.
§ 3
2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen, wozu jedoch im Sinne dieser und der folgenden Vorschriften die Verwaltung oder Anlage von Vermögen, die Verteilung von Erträgnissen, die Beteiligung an andern Unternehmen, die nicht gewerbsmässige Finanzierung, die treuhänderische Organisation bei Anleihensobligationen oder zur Ausübung des Stimmrechts an Mitgliedschaftsanteilen oder dergleichen nicht zu rechnen sind, kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.
3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.
4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im allgemeinen vorbehalten.
§ 4
II. Andere treuhänderische Unternehmen
1) Ein einziger Treuhänder als solcher kann gemäss ausdrücklicher Anordnung der Treusatzung nach den Vorschriften über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung ein treuhänderisches Unternehmen in der Weise betreiben, dass die Haftung auf das eigentragene Treugeschäftsvermögen beschränkt ist. ("Treueinzelunternehmung mit beschränkter Haftung"), eine Ausfallhaftung gegenüber dem Treuhänder, soweit sie nicht durch unerlaubte Handlungen begründet wird, nur auf das allfälllige übrige aus dem gleichen Treuhandverhältnisse herrührende Treuvermögen besteht und der Übergang des Unternehmens von einem Treuhänder auf einen anderen sichin erster Linie nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im allgemeinen und ergänzend nachd en bezüglichen Vorschriften bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung richten.
2) Ein treuhänderisches Unternehmen kann auch in der Weise errichtet werden, dass unter einer Firma eine zulässige Gesellschaft errichtet wird, bei der Treuhändern als treuhänderischen Gesellschaften nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung und Vertretung zukommt, ohne dass im übrigen ein gemeinsamer Zweck der Gesellschaft vorhanden sein muss.
3) Ein treuhänderisches Unternehmen kann auch nach den Vorschriften über eine andere Rechtsform (Verbandsperson oder dergleichen) betrieben oder ein bereits bestehendes Unternehmen ohne treuhänderischen Charakter kann in dieser eigenschaft mit der Massgabe weiter betrieben werden, dass nach der allenfalls erforderlichen Änderung der Statuten, des Gesellschaftsvertrages oder dergleichen die vorgeschriebene Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister, die Eintragung in dasselbe, beziehungsweise Anzeige des Unternehmens oder die Anmerkung der Treuhändereigenschaft erfolgt.
4) Die Haftung des Unternehmens und der Beteiligten richtet sich nach den bezüglichen Vorschriften, soweit nicht der Ausschluss der Haftung der Beteiligten mit den Gläubigern des Unternehmens bei einzelnen Rechtsgeschäften vereinbart ist.
5) Die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Verbandspersonen und Gesellschaften, insbesondere über die Treuhandgesellschaften und gegebenfalls ihre sinngemässe Anwendung bleiben ausserdem vorbehalten.
§ 5
III. Verweisung usw.
1) Auf das Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit sind die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, insbesondere auch jene über die Persönlichkeit ergänzend und entsprechend anzuwenden, soweit sich gegebenenfalls aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, aus der Natur des Treuunternehmens und aus dem Gesetze Abweichungen nicht ergeben.
2) Die Bestimmungen über die Gesellschaften mit Persönlichkeit, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind insbesondere auf Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe gemäss vorstehendem Absatze entsprechend anzuwenden.
3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Verhältnissen zum Öffentlichkeitsregister als Treuhandregister, sowie die Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Rechtsfürsorgeverfahren das Registeramt im gleichen Verfahren tätig zu sein hat.
5) Insofern das Registeramt zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorzugehen ist, sind jene über das Rechtsfürsorgeverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.
6) In amtlichen Verfahren kann ein Treuunternehmen als Partei wie eine Verbandsperson, welche durch ihre Verwaltung vertreten wird, oder in der Weise bezeichnet werden, dass die geschäftsführenden Treuhänder als solche mit ihrem Namen, Vornamen und Wohnorte beziehungsweise mit Firma (Name) und Sitz und in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des Unternehmens angeführt werden.
§ 6
IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung
1) Vorschriften des Gesetzes, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, gehen einer abweichenden Treuanordnung vor, soweit nicht für Treuunternehmen nach ausländischem Rechte oder bewilligte Auslandstreuunternehmen oder sonst Ausnahmen zugelassen sind.
2) Andere gesetzliche Vorschriften sind nur mangels abweichender Regelung der Treuanordnung anwendbar.
3) Durch die Eintragung ins Treuhandregister wird die bezweckte Rechtsform für ein Treuunternehmen, unter Vorbehalt des Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsfolgen gegen die Handelnden, selbst dann erlangt, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.
4) Im übrigen wird die Mangelhaftigkeit einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Bestimmung durch die Eintragung nur insoweit geheilt, als es durch das Gesetz vorgesehen ist.
5) Wo sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, sind unter dem Ausdrucke Treuanordnung die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten oder dergleichen und unter demjenigen der Treusatzung auch die Treuerklärung oder Treuerrichtungsurkunde für ein Treuunternehmen zu verstehen.
B. Entstehung
I. Treusatzung (Treuerklärung)
§ 7
1. Formrichtigkeit
1) Jedes Treuunternehmen entsteht schon mit der Errichtung der formrichtigen Treusatzung, in der gemäss Gesetz die Gründung eines solchen Unternehmens erklärt wird, muss sich jedoch, wenn es ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, sofern ins Treuhandregister eintragen lassen.
2) Wurde ein Treuunternehmen im guten Glauben als nicht anmeldungspflichtig und ohhne freiwillige Anmeldung zum Treuhandregister errichtet, und stellt sich nachträglich die Pflicht zur Anmeldung heraus, so gilt für dieses Unternehmen die in diesem Gesetze vorgesehene gewöhnliche Haftung bis zu der sofort vorzunehmenden Anmeldung.
3) Wird nach der Entstehung eines anmeldungspflichtigen, jedoch nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens für dieses von den Treuhändern oder andern trotz Kenntnis der Anmeldepflicht gehandelt, so haften sie bis zur Anmeldung wie beim Handeln vor der Entstehung.
4) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ergänzend Anwendung.
§ 8
2. Fehlen derselben
1) Wird vor der Entstehung im Namen des Treuunternehmens gehandelt, so haften, soweit es sich aus den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen nicht anders ergibt, die Handelnden von Gesetzes wegen gutgläubigen Dritten gegenüber unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der Handelnden auf diejenigen, welche sie zum Handeln in dieser Eigenschaft veranlasst haben, und der Ansprüche aus Bereicherung gegenüber dem später entstandenen Treuunternehmen.
2) Hat jemand für die Zwecke eines Treuunternehmens vor seiner Errichtung Vermögen übernommen und stellt es sich heraus, dass das Treuunternehmen ungültig ist oder nicht zustande kommt, so ist er, unter Vorbehalt seiner Ansprüche, trotzdem nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen als stillschweigender Treuhänder hinsichtlich des empfangenen Vermögens, insbesondere aber bezüglich Rechnungslegung und Auskunfterteilung, zu behandeln.
3) Er ist zur Rückerstattung samt gesetzlichen Zinsen oder sonstiger entsprechender Vergütungen an die Treugeber oder nach Massgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an jene, die das Vermögen den letzteren zur Verfügung gestellt haben beziehungsweise, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an ihre Rechtsnachfolger oder aber zu dessen Übergabe an das später errichtete Treuunternehmen verpflichtet.
3. Inhalt
§ 9
a) Notwendiger Inhalt
1) Die zur Entstehung eines Treuunternehmens erforderliche, schriftliche Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten, beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.
2) Die Treusatzung hat anzugeben:
1. Firma (Name), Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens beziehungsweise den Gegenstand des Unternehmens und die ausdrückliche Bezeichnung als "Treuunternehmen", "Treustiftung" beziehungsweise "Geschäftstreuhand", oder einen gleichartigen Ausdruck,
2. den Treufonds, allenfalls dessen Beschaffung, wobei die einzelnen Vermögenswerte, gegebenenfalls zu einem angemessenen Schätzungswerte, in der Satzung selbst oder in einem dieser beigelegten und beglaubigt unterschriebenen Verzeichnisse mit der Versicherung aufzuführen, dass die Angaben richtig sind,
3. Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder, sowie eine Angabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Wegfall aus irgend einem Grunde zu erfolgen hat, es wäre denn, dass nach dem Wegfall der ersten Treuhänder oder einzelner derselben eine Auflösung des Unternehmens stattzufinden hätte, endlich
4. die Form der Bekanntmachung an Dritte.
3) Soweit aus vorstehenden Angaben es sich nicht anders ergibt, oder es nicht Ziffer drei und vier betrifft, gelten sie mit gleicher Wirkung als wesentlich gemäss den Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
4) Die Treusatzung kann auch zu Protokoll des Registerführers beantragt werden, wobei die Antragsteller das Protokoll zu unterschreiben haben.
§ 10
b) Weitere Angaben und Ausführungsbestimmungen
1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetze ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänderschaften oder Abteilungen, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Kontrollstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgesehenen Reglemente (Beistatut) vorbehalten werden.
2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Registeramt aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.
4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers
a) Im allgemeinen
§ 11
aa) Nach dem Tode des Treugebers
1) Wird in einer Verfügung von Todes wegen die Errichtung eines Treuunternehmens mit Angabe des Zweckes und der Höhe des Treufonds, aber ohne andere notwendige Angaben zu enthalten, vorgesehen, oder stirbt der Treugeber nach Errichtung der Treuurkunde, jedoch vor Aufstellung der Treusatzung und ist nicht jemand anders, wie z. B. der Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Aufstellung und Ausführung der Treusatzung verpflichtet, so haben, unter Vorbehalt der Rechte der Erben und Gläubiger, die Erben, allenfalls die Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger oder auf Antrag anderer rechtlich Interessierter oder bei gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zwecken der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Anhörung der rechtlich Interessierten auf Kosten des Nachlasses die Aufstellung einer entsprechenden Treusatzung, die Übertragung des Vermögens auf das Unternehmen, die Bestellung von Treuhändern und gegebenenfalls die Eintragung beziehungsweise Anzeige zu veranlassen.
2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Registeramt nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.
3) Die Errichtung hat zu unterbleiben, wenn der Treugeber oder dessen Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und jener selbst nicht eine entsprechende Leistung von andern für den zu widmenden Treufonds erhalten hat.
4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn nach Aufstellung einer die Errichtung eines Treuunternehmens unter Angabe von Zweck und Treufonds anordnenden Treuurkunde durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die Treugeber oder einer derselben vor der Ausführung der Treuurkunde gestorben oder handlungsunfähig geworden sind, es wäre denn, der lebende Treugeber oder die Erben, Willensvollstrecker oder dergleichen würden in zulässiger Weise vom Treugeschäft zurücktreten, sofern es sich nicht um ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen, wohltätigen oder ähnlichen Zwecke handelt.
§ 12
bb) Bei Beendigung von Firmen oder Verbandspersonen
1) Bei Beendigung einer Firma oder Verbandsperson sind die Liquidatoren oder allenfalls das Registeramt unter den gleichen Voraussetzungen und zu den gleichen Massnahmen wie bei einer Verfügung von Todes wegen zwecks Errichtung eines Treuunternehmens auf Kosten der Liquidationsmasse verpflichtet, falls aus derselben ein solches Unternehmen gemäss dem Gesellschaftsvertrage der aufgelösten Firma oder Verbandsperson, ihren Statuten oder dergleichen errichtet werden soll.
§ 13
cc) Gesetzliche Ermächtigung
1) Wenn eine Treuhänderschaft im allgemeinen besteht, so sind die Treuhänder nach dem Ableben der Treugeber beziehungsweise nach Beendigung der treugeberischen Firma oder Verbandsperson unbeschadet der Haftung für die bis zur Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, kraft Gesetzes zwecks Ausschlusses oder Beschränkung ihrer Haftung zur Umwandlung dieser Treuhänderschaft in ein Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit, unter tunlichster Anlehnung an die Treuurkunde und zur Vornahme aller hiezu erforderlichen Rechtshandlungen auf deren Kosten befugt.
2) Soll gemäss der Treuurkunde ein Treuunternehmen für Angehörige einer Familie oder sonst ein Treuunternehmen zu Gunsten bestimmter Dritter errichtet werden und verzichten diese auf die Errichtung des Treuunternehmens, sei es gegen oder ohne Entschädigung, so hat mangels gegenteiliger Anordnung die Errichtung zu unterbleiben.
3) Die Vorschriften über die Vermögensverteilung bei der Liquidation finden in diesem Falle mangels anderer Anordnung der Treuurkunde oder der als Begünstigungsberechtigten Berufenen entsprechende Anwendung.
§ 14
b) Errichtungsverfahren
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Registeramt im Rechtsfürsorgeverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Registeramte angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.
II. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung oder Anzeige
§ 15
1. Pflicht, Recht und Inhalt
1) Zum Treuhandregister müssen alle Treuunternehmen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe als Haupt- oder Nebenzweck betreiben, durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten oder ihre Vertreter angemeldet werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sindk oder das Registeramt selbst die Errichtung vornimmt.
2) Die Anmeldung des eintragungspflichtigen Treuunternehmens zum Treuhandregister unter Beilage der bei den Registerakten aufzubewahrenden Treusatzung, allenfalls eines beglaubigten Auszuges, soweit es sich auf den notwendigen Inhalt bezieht, sowie die Eintragung in das Register und die Bekanntmachung haben zu enthalten:
1. Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck des Treuunternehmens, beziehungsweise den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld oder sonst eine Ausnahme nicht besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
3. falls es nicht nachträglich geschieht, die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.
3) Die Vorschriften über die Bekanntmachung unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und jene über Sitzunternehmungen sind entsprechend anzuwenden.
4) Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb können sich in gleicher Weise bei der Errichtung oder nachträglich eintragen lassen und sind, soweit dies nicht geschehen ist, auf ihre Kosten zur Anzeige an das Registeramt gleich wie eine Familienstiftung verpflichtet, wenn nicht die Treusatzung aus sonstigen Gründen beim Registeramte hinterlegt worden oder im Verlassenschaftsabhandlungsakte (Erbschaftsakte) enthalten ist.
§ 16
2. Änderungen und andere Angaben
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Registeramte anzuzeigen.
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Registeramt auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorgehen.
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.
C. Beendigung (Auflösung und Erlöschen)
§ 17
I. Im allgemeinen
1) Ausser den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Beendigung die bezüglichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und diejenigen über Treuhänderschaften im allgemeinen entsprechend anzuwenden.
2) Es findet eine Auflösung beziehungsweise Aufhebung insbesondere statt:
1. Durch Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sowie durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsgefährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Gesetze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen aufgestellten Regeln;
2. wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgeltlich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zustimmung aus wichtigen Gründen durch das Registeramt ersetzt werden kann;
3. nach Ablauf eines Höchstzeitraumes, welcher durch Verordnung der Regierung unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die zeitliche Beschränkung der Nacherbschaft für alle oder einzelne Arten von Treuhänderschaften, die nicht einen gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zweck verfolgen, festgesetzt werden kann;
4. wenn sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt, nach den für die Aufhebung einer Stiftung aufgestellten Regeln.
3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Registeramte für ihre Vertretung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestellen, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zustimmung erteilen oder verweigern kann.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Änderung der Treuanordnung, Umwandlung oder Verschmelzung von Treuunternehmen und jene über die Änderung der Organisation oder des Zweckes von Amts wegen oder dergleichen und die Ansprüche eines in seinen Rechten verletzten Begünstigten gemäss diesen Bestimmungen.
§ 18
II. Konkurs- oder Nachlassverfahren
1) Bei zahlungsunfähigen oder überschuldeten Treuunternehmen haben die geschäftsführenden Treuhänder von Gesetzes wegen bei sonstiger Verantwortlichkeit unter Einstellung jeder weiteren Zahlung und Einschränkung des Geschäftsbetriebes auf das Allernotwendigste den Konkurs anzumelden, sofern sie nicht den Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens (Ausgleichsverfahrens) stellen oder schon gestellt haben und letzteres nicht erfolglos geblieben ist.
2) Geht ein solcher Antrag nicht von allen geschäftsführenden Treuhändern aus, so sind die übrigen einzuvernehmen und, wenn ein Einverständnis über den Antrag nicht vorliegt oder die rechtzeitige Einvernahme nicht möglich ist, so ist das Konkursverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Voraussetzung zur Eröffnung des Nachlassverfahrens glaubhaft gemacht wird.
3) Treuhänder sind den gutgläubigen Beteiligten oder Dritten unbeschränkt und solidarisch verantwortlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Anmeldung des Konkurses oder die Beantragung des Nachlassverfahrens nicht rechtzeitig gemäss den vorausgehenden Vorschriften erfolgte.
III. Liquidation
§ 19
1. Im allgemeinen
1) Wird das Unternehmen aus andern Gründen als durch Konkurs- oder Nachlassverfahren aufgelöst, insbesondere auch infolge einer Anfechtung aus irgend einem Grunde, oder ist nicht ein anderes Verfahren vom Gesetze vorgesehen, so sind ausser den nachfolgenden Vorschriften jene über die Liquidation bei Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Verbleibt nach Abschluss eines Konkurses oder Nachlassverfahrens noch unverteiltes Vermögen, so findet keine Liquidation statt, sofern nicht andere Voraussetzungen hiefür vorliegen, sondern es wird das Treuunternehmen fortgeführt und es haben die bezüglichen Einträge auf Antrag von Beteiligten oder allenfalls von Amts wegen im Treuhandregister zu erfolgen.
3) Die Liquidation kann sich bei Treuunternehmen ohne Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbeteiligten auf die Einziehung allfällig erforderlicher Ausgleichsbeträge unter den Beteiligten und zur Bestreitung der Kosten sowie auf die Verteilung oder Zuwendung des Vermögens an die Anfallberechtigten, ohne die Gläubiger aufzurufen oder die Frist abzuwarten, und auf die gegebenenfalls notwendige Löschungsanmeldung beschränken.
4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einreichung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Registeramte verlangt werden.
5) Vorbehalten bleiben auch andere Vorschriften über den Ausschluss der Liquidation, wie beispielsweise bei allmählicher Verteilung von Vermögen, bei Umwandlung oder Verschmelzung.
§ 20
2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Registeramt, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Rechtsfürsorgeverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Registeramtes herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Registeramte auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.
§ 21
3. Vermögensverteilung
1) Wenn gemäss Treuanordnung oder Gesetz bestimmte Ansprüche auf das Vermögen eingeräumt sind, so ist das Vermögen unter die Anfallberechtigten oder ihre Gesamtrechtsnachfolger und zwar tunlichst ohne Versilberung zu verteilen, andernfalls finden bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung die Vorschriften über die Begünstigung und ergänzend jene über die Vermögensverwendung bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
2) Bei Familientreuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung sind für den Fall der Beendigung des Treuunternehmens oder des Aussterbens der bezüglichen Familien oder des Personenkreises die Anfallberechtigten anzugeben, andernfalls finden die Vorschriften bei Fideikommissen über den Vermögensanfall an das Land entsprechende Anwendung.
3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Registeramte das Verfahren zur Ermittlung von Begünstigten beantragen.
4) Nach Beendigung des Treuunternehmens kann einem Anfallberechtigten die seit der Verteilung beziehungsweise Zuwendung des Vermögens eingetretene Verjährung von drei Jahren nicht entgegengehalten werden, wenn aus noch unverteilt vorhandenem Vermögen die Befriedigung gesucht wird.
D. Treufonds
§ 22
I. Im allgemeinen
1) Die Treusatzung, beziehungsweise das ihr beigelegte besondere Verzeichnis hat, wenn der Treufonds nicht aus einer Summe in Landeswährung besteht, die gewidmeten Vermögensstücke, aus denen der Treufonds zusammengesetzt ist, anzugeben, sowie deren angemessenen Schätzungswert in gesetzlicher Währung.
2) Der Treufonds kann, wenn die Treusatzung es nicht ausschliesst, durch sukzessive, ganz oder teilweise geleistete Einlagen der alten oder neu beitretenden Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden.
3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäftsführenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Registerführer eine Aufstellung über die während des Jahres vorgefallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezüglichen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.
4) Wenn sämtliche Treuhänder unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten des Treuunternehmens nach den bezüglichen Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften haften, kann diese Bestimmung anstelle der Angaben über den Treufonds selbst in die Treusatzung und Anmeldung zum Treuhandregister aufgenommen werden.
§ 23
II. Wertpapiere insbesondere
1) Sollen für Leistungen an den Treufonds Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben werden, so muss zur Vermeidung der Folgen der vorschriftswidrigen Ausgabe von Wertpapieren die Treusatzung eine bezügliche Bestimmung enthalten.
2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschätzungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Registeramtes und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.
3) Auf die Wertpapiere und ihre Besitzer sind im übrigen die Vorschriften über die Wertpapiere bei der Treubegünstigung, insbesondere hinsichtlich des Verzuges entsprechend anzuwenden.
§ 24
III. Haftung und Verzug
1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.
2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch.
3) Für Forderungen zu Gunsten des Treufonds bei einem Treuunternehmen mit allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Inlande besteht ein Konkursvorrecht gleich dem Arbeitslohne, vorbehaltlich des Anfechtungsrechtes der Gläubiger oder der Erben und des Anspruches wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder des Unterstützungsbedürfnisses oder anderer Bestimmungen.
4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.
5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.
E. Treuvermögen
§ 25
I. Im allgemeinen
1) Auf das Treuvermögen als Sondergut finden die Vorschriften über das Treugut unter den Treuhänderschaften im allgemeinen ergänzend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
2) Auf die Zuwendung von Vermögen vor und nach der Entstehung des Treuunternehmens finden ergänzend die für Stiftungen geltenden Regeln Anwendung.
3) Hat sich der Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen den Rückfall des Treugutes an sich oder seine Nachkommen oder den Anfall an einen Dritten vorbehalten, so darf dieses, falls das rückfallende oder anfallende Treugut einen Bestandteil des Treufonds bildet, nur unbeschadet der Vorschriften über die Haftung des Unternehmens für die Verbindlichkeiten gegenüber gutgläubigen Dritten geschehen (Rückfallrecht oder Anfallrecht).
4) Jedoch kann im übrigen das Rückfallrecht oder Anfallrecht bei Grundstücken oder beschränkt dinglichen Rechten an solchen auf Antrag von Beteiligten im Grundbuche oder, soweit für andere Vermögensstücke grundbuchsähnliche Eintragungen in sonstigen öffentlichen Registern zulässig sind, in diesen angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
5) Die Vorschriften über den Treufonds bleiben im übrigen vorbehalten.
II. Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag
§ 26
1. Im allgemeinen
1) Auf die Vermögens- und Ertragsausscheidung finden die Vorschriften über die Vermögens- und Gewinnermittlung bei der Anstalt entsprechende Anwendung, soweit sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt.
2) Soll nach der Treuanordnung alljährlich oder in kürzeren oder längeren Zeitperioden der Reinertrag oder ein Teil desselben oder Vermögen an die Begünstigten als Einkommen ausgeteilt werden, so haben die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Regeln einer ordentlichen Ertragswirtschaft und ergänzend jener über die Nutzniessung zu bestimmen, was als Nutzungen, Lasten, Unkosten oder dergleichen auf die Ertragsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und was auf Rechnung des Treuvermögens einschliesslich des Zuwachses zu setzen ist und gegebenenfalls nach welcher Zeitperiode die Reinerträge zur Verteilung gelangen.
3) Werden Treuunternehmen ausschliesslich kaufmännisch betrieben, so hat mangels anderer Anordnung die Austeilung von Erträgnissen an die Begünstigten je nach Ablauf eines Kalenderjahres auf Grund einer Jahresbilanz und im Zweifel zu gleichen von den geschäftsführenden Treuhändern festzusetzenden Teilen zu erfolgen.
4) Wenn bei einem Treuunternehmen den einen Begünstigten Ansprüche auf die Erträge und den andern auf das zur Verteilung gelangende Treugut eingeräumt sind oder eine Nachfolgeordnung in den Treugenuss aufgestellt ist, so dürfen insbesondere nicht an Stelle von Vermögensteilen Erträge oder umgekehrt statt Erträgen Vermögensteile an die Berechtigten ausgezahlt werden, wie bei fiktiven Erträgen, rein rechnungsmässigen Mehrwerten auf dauernden, zum Treuvermögen gehörenden Anlagen oder dergleichen.
5) Sind bei Treuunternehmen mit bestimmten Begünstigungsansprüchen die zur Austeilung gelangenden Erträge oder Vermögensteile von den Treuhändern oder sonstigen zuständigen Stellen unanfechtbar festgesetzt, so erlangen die Berechtigten ein unbedingtes Gläubigerrecht.
§ 27
2. Allmähliche Verteilung
1) Eine allmähliche Verteilung (Zuwendung) von Treuvermögen unter Begünstigte, wie Bezahlung von Auslösungssummen infolge Kündigung, Ausschlusses oder dergleichen oder Bezahlung von Zinsen oder Amortisationen oder Rückerwerb von Begünstigungen mittels Treuvermögens ohne Liquidation darf bei sonstiger unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder und Vermögensempfänger, und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der letzteren an die allfällig geschädigten Gläubiger und Begünstigten oder hiefür in Anspruch genommenen Treuhänder nur insoweit erfolgen, als dadurch die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegen Dritte und andere Begünstigte durch das vorhandene Vermögen noch gesichert sind, es wäre denn, dass jemand in Kenntnis der unzulässigen Verteilung Gläubiger oder Begünstigter geworden ist.
2) Wenn infolge Amortisation, Rückerwerb, Verfallerklärung oder auf andere Art und Weise sämtliche Begünstigungen dem weiterbestehenden Treuunternehmen anfallen, so ist in der Treuanordnung weiter zu bestimmen, wer das Ertrags- und Vermögensergebnis allenfalls erhalten soll, andernfalls sind die Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Ist jemand zur Auflösung des Unternehmens durch die Treuurkunde ermächtigt worden, so ist er, wenn es sich aus den Umständen nicht anders ergibt, auch zur teilweisen Auflösung durch Anordnung allmählicher Verteilung des Vermögens an die gemäss Treuanordnung oder Gesetz Anfallberechtigten befugt.
III. Vermögensverwaltung
§ 28
1. Im allgemeinen
1) Die Treuhänder haben im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ordnungsmässige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermögens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestande und insbesondere dafür zu sorgen, dass das Treuvermögen, soweit es die Natur des Geschäftes, die Umstände oder die Erreichung des Zweckes zulassen, in den Besitz der Unternehmung gelangt, nicht mit eigenem Vermögen vermischt, unsicher angelegtes Vermögen eingezogen und entsprechend angelegt wird.
2) Eine Pflicht zur Erhaltung, Verbesserung und Versicherung von Treuvermögen besteht im übrigen insoweit, als es die ordnungsmässige Durchführung des Zweckes des Treuunternehmens beziehungsweise der Gegenstand des Unternehmens gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder, selbst entgegen der Treuanordnung von Gesetzes wegen, die Grundsätze einer guten Geschäftsführung mit Rücksicht auf die Umstände erfordern.
3) Die Treuhänder können nach freiem Ermessen jenen Begünstigten, denen ein Anspruch auf das in einem späteren Zeitpunkte zu verteilende Treuvermögen zukommt, Vermögensteile gegen oder ohne Sicherstellung in der Eigenschaft als Schuldner bis zu jenem Zeitpunkte vorschiessen, wo die Ausfolgung von Vermögen an sie stattzufinden hat, dieses jedoch bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter nur insofern, als dadurch Ansprüche anderer Begünstigter oder Dritter mangels ihrer Zustimmung nicht verletzt oder gefährdet werden.
4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wichtigen Gründen das Registeramt die Leistung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treuanordnung nichts anderes ergibt.
5) Die Aufnahme von Anleihen für das Treuunternehmen unter Ausgabe von Obligationenwertpapieren ist nur zulässig, wenn es in der Treuanordnung vorgesehen und vom Registeramte ausserdem noch bewilligt wird.
§ 29
2. Veräusserungen und Belastungen
1) Ist gemäss der Treuanordnung bei Treuunternehmen ohne einen Geschäftsbetrieb das Treuvermögen und der Ertrag unveräusserlich oder nur beschränkt innerhalb einer bestimmten Familie oder eines Personenkreises veräusserlich oder mit diesen Beschränkungen belastbar, so kann eine solche Beschränkung im Treuhandregister und bei den im Grundbuche oder in sonstigen öffentlichen Registern, deren Einträgen grundbuchsähnliche Wirkung zukommt, eingetragenen Vermögensstücken als Verfügungsbeschränkung angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
2) Bewegliche Sachen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, können die Treuhänder mangels anderer Treuanordnung nur mit Zustimmung des Registeramtes veräussern.
3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegenstandes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Einwilligung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwartschaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Registeramtes aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhaltung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Registeramtes hinter den Rechten der bezüglichen Gläubiger entsprechend zurückstehen müssen.
4) Reine und gemischte Schenkungen oder andere ähnliche unentgeltliche Zuwendungen, sowie die ohne rechtlichen Grund erfolgte Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit zu Lasten oder des Nichtbestehens einer Forderung zum Schaden des Treuunternehmens dürfen die Treuhänder nur insoweit vornehmen, als dies die Treuanordnung zulässt oder es wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üblicherweise geboten erscheint.
5) Vorbehalten bleiben ausserdem noch Schadenersatzansprüche und andere im Gesetze zulässige Massnahmen gegenüber den Treuhändern und andern Fehlbaren, sowie die Vorschriften über den gutgläubigen, entgeltlichen Erwerb, über die Einschränkung der Haftung und die Belastung kraft Gesetzes.
§ 30
3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist.
2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.
3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Konkurses die Konkursverwaltung zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.
§ 31
4. Vermögensanlage
1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Registeramt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Registeramte bestimmte Stelle erfüllen können.
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.
§ 32
IV. Kosten
1) Die aus der Entstehung und Beendigung eines Treuunternehmens, der Treugeschäftsführung, Treuaufsicht, Treuüberwachung und aus der Tätigkeit anderer gemäss Gesetz oder Treuanordnung hierzu berufener Personen oder Stellen entstehenden Kosten sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung aus dem Ertrage des Treugutes, nötigenfalls aus diesem selbst zu bestreiten.
2) Liegt ein schuldhaftes Verhalten einer Person oder Stelle vor, wird insbesondere eine Handlung oder Unterlassung von einem hierzu Befugten grundlos verlangt, so sind mangels anderer Anordnung die Kosten von demjenigen zu tragen, den ein Verschulden trifft.
3) Wo eine Behörde auf Antrag oder von Amts wegen gemäss Gesetz oder Treuanordnung einschreitet, ohne dass jemand ein Verschulden zur Last fällt oder etwas anderes angeordnet ist, belasten die Kosten selbst die Ertragsrechnung und, wo ein Ertrag nicht oder nicht hinreichend vorhanden ist, die Treuvermögensrechnung.
§ 33
V. Reservefonds und andere Rücklagen
1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.
2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein 10. des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem 10. des Treuvermögens erreicht hat.
4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).
5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen.
6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.
§ 34
VI. Rechnungswesen
1) Geschäftsführende Treuhänder haben, soweit nicht für ein nach kaufmännischer Art geführtes Treuunternehmen etwas anderes angeordnet ist, vom Zeitpunkte der Entstehung an die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen über das Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung einzuhalten und eine richtige, regelmässige, klare und angemessene, nötigenfalls mit Belegen versehene und von andern Aufschrieben getrennt gehaltene Rechnung zu führen oder, sofern sie dazu nicht im Stande sind, von andern führen zu lassen.
2) Soweit ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen (Gewerbe) betrieben wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und ergänzend jene über das kaufmännische Verrechnungswesen gleichwie bei einer Anstalt mit kaufmännischem Gewerbe bei sonstiger Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Treuhänder von der Entstehung an zu beachten.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Revision.
§ 35
F. Anfechtung und Einlösungsrecht
1) Auf die Anfechtung der Errichtung oder Änderung eines Treuunternehmens finden die Vorschriften über die Anfechtung der Treuhänderschaften im allgemeinen Anwendung, jedoch gehen in allen Fällen die bis zur rechtskräftigen Aufhebung entstandenen Ansprüche gutgläubiger Dritter gegen das Treuunternehmen den Ansprüchen der Anfechtenden vor.
2) Sind die Treugeber auf Grund der Treuanordnung gleichzeitig die allein Berechtigten aus den veräusserlichen und übertragbaren Begünstigungen, mit oder ohne Mitgliedschaft, so ist die Anfechtung seitens der Treugeber oder ihrer Gläubiger beziehungsweise der Konkurs- oder Nachlassverwaltung nach der Errichtung nur mehr gemäss den Bestimmungen über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zulässig.
3) Wurde ein Treuunternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Treugebers oder vor der Durchführung der fruchtlosen Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Treugebers unentgeltlich zu Gunsten Dritter errichtet oder dem Unternehmen sonst in dieser Weise Vermögen zugewendet, so ist, falls der Gläubiger des Treugebers oder die Konkursverwaltung nachweist, dass der bezügliche Treugeber nach Ausscheidung des dem Treuunternehmen gewidmeten Vermögens zahlungsunfähig war, unbeschadet der inzwischen gutgläubig und entgeltlich erworbenen Rechte Beteiligter oder Dritter, das Treuunternehmen zu Gunsten der Gläubiger des Treugebers nur dann auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu liquidieren, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer hiefür aufgestellten Liquidationsbilanz nicht in anderer Weise entsprechend erfolgen kann.
4) Ist jemand auf Grund eines Rechtsgeschäftes Gläubiger des Treuhänders geworden, trotzdem er von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung Kenntnis hatte, so ist die Anfechtung durch ihn beziehungsweise statt seiner durch seine Konkursverwaltung ausgeschlossen.
5) Der Ehegatte oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Registeramte zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder die Konkursverwaltung nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.
6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhanden war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten beziehungsweise den Nachkommen auch den Begünstigten binnen einer vom Registeramte zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.
7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder die Konkursverwaltung beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten oder Nachkommen entsprechende Anwendung.
8) Vorbehalten bleiben im übrigen auch die Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung und über die Verletzung der Unterstützungspflicht.
I. Kraft Gesetzes
§ 36
G. Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens
1) Für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegenüber Dritten haftet nur der in der Treusatzung angegebene Treufonds, sowie das allfällig sonstige weitere Vermögen des Treuunternehmens, und eine persönliche Haftung der Beteiligten besteht nicht, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, es wäre denn, dass die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zugleich solche aller oder einzelner Beteiligter sind.
2) Wenn Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht einen gutgläubigen Dritten durch absichtliche Täuschung unter der Vorgabe geschädigt haben, dass eine entgegen der Treuanordnung über das Treugut hinausgehende Haftung oder Nachschusspflicht oder ein grösseres als das tatsächliche Treuvermögen bestehe oder dergleichen, so sind die handelnden Treuhänder für den dem Dritten im Zusammenhange damit entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen das Treuunternehmen oder andere Personen, soweit es beziehungsweise sie bereichert sind oder sonst Nutzen gezogen haben.
3) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haften ausserdem die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung solidarisch während eines halben Jahres seit der Fälligkeit der Gehalte und Löhne an Arbeiter und Angestellte für den vom Treuunternehmen hierauf nicht erhältlichen Ausfall.
4) Für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, die Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht oder ein Organ oder sonst ein nach der Treusatzung berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind diese neben dem Treuunternehmen, im übrigen unter entsprechender Anwendung der bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen, unbeschränkt und solidarisch verantwortlich.
5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen entsprechend anzuwenden.
6) Bei Treuunternehmen mit besonderen Abteilungen oder mit besonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jede Abteilung beziehungsweise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treuunternehmen ein.
II. Kraft Treuanordnung und sonstigen Rechtsgeschäfts
§ 37
1. Ausdehnung der Haftung
1) Es kann in der Treusatzung bestimmt werden, dass auch das sonstige, nicht im Unternehmen als Treufonds oder sonstwie enthaltene Treuvermögen aus einer Treuhänderschaft, wozu das Unternehmen selbst gehört, für dessen Verbindlichkeiten hafte.
2) Werden für das Treugut an das Unternehmen Vermögenswerte übertragen, mit denen Verpflichtungen gegenüber Dritten verbunden sind, wie beispielsweise bei nicht voll einbezahlten Aktien, so kann die Treuanordnung oder die bezügliche Beitrittserklärung vorsehen, dass die Übertragenden für die Verpflichtungen neben dem Unternehmen oder allein persönlich haftbar bleiben, wenn sich aus dem Rechtsverhältnisse mit dem Dritten nichts anderes ergibt.
3) Die Treusatzung darf weiter, ohne dass dabei eine Mitgliedschaft, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, begründet werden kann oder darf, anordnen, dass einzelne oder alle Beteiligte oder Dritte unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten, für die Ausgleichsbeträge unter den Haftungs- oder Nachschusspflichtigen und zur Bestreitung der Kosten beschränkt haften oder beschränkt nachschusspflichtig sind, oder dass einzelne oder alle Treuhänder bei den nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen unbeschränkt und solidarisch haftbar oder nachschusspflichtig sind.
4) Die Vorschriften über die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren können durch die Treusatzung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle als anwendbar erklärt werden.
5) Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen müssen die Bestimmungen über die Haftung oder Nachschusspflicht, sowie jede Änderung derselben bei sonstiger Nichtigkeit zum Treuhandregister auszugsweise angemeldet, dort eingetragen und veröffentlicht werden.
6) Die Vorschriften über das Verzeichnis der Genossenschafter mit Haftungs- oder Nachschusspflicht und jene über die Genossenschafterliste bei eingetragenen Genossenschaften finden gegebenenfalls bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe auf das Beteiligtenverzeichnis, das mit dem Begünstigtenverzeichnisse verbunden werden kann, und auf die Beteiligtenliste in dem hier erwähnten Sinne entsprechende Anwendung.
§ 38
2. Einschränkung der Haftung
1) In der Treusatzung darf bei einem Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb und ohne Ausübung eines andern Gewerbes die zum Treuhandregister zwecks Eintragung anzumeldende Bestimmung aufgenommen werden, dass nach Errichtung für das Unternehmen gültige private Verbindlichkeiten, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, nur mit Zustimmung eines besonderen Organes oder der nächsten Anwärter oder Dritter eingegangen werden können, oder dass ein privater Gläubiger seine Befriedigung nur aus dem nicht zum Treufonds gehörigen Vermögen oder nur aus den Erträgnissen oder weder aus dem Treugute noch aus dem Ertrage suchen darf, solange das Treuunternehmen nicht beendigt ist.
2) Bei den im Grundbuche oder einem andern öffentlichen Register, dessen Einträgen ähnliche Wirkung wie grundbuchlichen Einträgen zukommt, eingetragenen Treuvermögensstücken kann eine solche Beschränkung als Anmerkung beziehungsweise Vormerkung, oder es kann im Grundbuche eine Verschuldungsgrenze oder ein Grundpfand mit Beschränkung auf den Ertrag aus dem bezüglichen Treugute eingetragen werden.
3) Ist weder das Treugut noch der Ertrag rechtsgeschäftlich belastbar oder können keine gültigen Verbindlichkeiten durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Personen zu Lasten des Unternehmens eingegangen werden, so haften die die Treumacht ausübenden Treuhänder oder sonstigen Vertreter des Treuunternehmens, wenn sie den gutgläubigen, im Verkehre mit diesem stehenden Dritte nicht auf solche Beschränkungen ausdrücklich aufmerksam machen, diesem unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Anspruches wegen allfälliger Bereicherung gegen das Treuunternehmen.
4) Können die Gläubiger des Unternehmens, abgesehen von der allfälligen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber Beteiligten oder Dritten, nur auf den Ertrag greifen, so kann auf Antrag konkurrierender Gläubiger statt des Konkurses die Zwangsverwaltung stattfinden, und diese können sinngemäss nach den bezüglichen Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern beim Zwangsverkaufe der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung der Zwangsverwaltung beitreten.
H. Beteiligte
I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 39
1. Arten und Regelung der Rechtsstellung
1) Als Beteiligte sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung ohne Unterschied des Geschlechts die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen, und wo es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders ergibt, die jeweils die Rechtsstellung bekleidenden Beteiligten oder einzelne Arten derselben in der Ein- oder Mehrzahl zu verstehen.
2) Soweit im Sinne einzelner Vorschriften andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte Mitglieder von Stellen oder Organen sind oder ihnen Rechte und Pflichten, insbesondere eine Haftung oder Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zukommen, sind sie ebenfalls in dieser Hinsicht als Beteiligte (unregelmässige Beteiligte) anzusehen.
3) Die Treuurkunde oder die Treusatzung kann die Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten im Rahmen des Gesetzes in einem von den geschäftsführenden Treuhändern oder sonst zuständigen Stellen zu unterzeichnenden, besonderen Reglemente (Beistatut) vorsehen, welches, soweit es anmeldungspflichtige Tatsachen oder Verhältnisse enthält, in einem beglaubigten Auszuge oder in Original zum Treuhandregister einzureichen ist.
4) Jedem Beteiligten ist, soweit ihm ein Recht, insbesondere auch eine Anwartschaft zukommt, falls und soweit die bezüglichen Urkunden nicht beim Öffentlichkeits- als Treuhandregisteramte hinterlegt sind, Einsicht in die Treuanordnung zu gewähren und er kann von den Urkunden (Satzungen, Reglementen und dergleichen) auf seine Kosten Abschrift nehmen beziehungsweise, wenn sie vervielfältigt sind, Ausfolgung von Exemplaren gegen angemessenen Ersatz der Vervielfältigungskosten verlangen.
§ 40
2. Rechte und Pflichten insbesondere
1) Auf ihre Rechte und Pflichten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten sind im Rahmen des Gesetzes in erster Linie die Bestimmungen der Treuanordnung, sodann jene über die Treuhänderschaften im allgemeinen und ausserdem, soweit aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, der Natur der Treuhänderschaft und der Stellung der Beteiligten es sich nicht anders ergibt, jene über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Wo jemand gleichzeitig die Stelle eines Treuhänders (Mittreuhänders) und Begünstigten (Mitbegünstigten) einnimmt, überwiegen die Treuhänderpflichten.
3) Wenn ein oder mehrere Beteiligte sich, abgesehen von allfälligen Leistungen an den Treufonds oder der Haftung oder Nachschusspflicht, zu wiederkehrenden Geld- oder anderen Leistungen (Handlungen oder Unterlassungen), insbesondere auch zu kartell- oder konzernmässigen Leistungen in der Treuanordnung oder sonst schriftlich verpflichten, so finden hierauf im übrigen die bezüglichen Vorschriften bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend Anwendung.
4) Soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen, können über die Verpflichtungen der Beteiligten oder Dritte an das Treuunternehmen, wie Leistungen an den Treufonds oder dergleichen oder über Verpflichtungen des Treuunternehmens an Beteiligte, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, auch vollstreckbare Urkunden errichtet werden.
5) Ist die rechtzeitige Ausübung eines Rechts durch einen Beteiligten gefährdet, so kann die zuständige Behörde auf Verlangen des Berechtigten auch mittels sichernder Massnahmen vorgehen.
6) Wenn gemäss Gesetz oder Treuanordnung einem Beteiligten gegenüber einem andern Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, so hat mangels abweichender Regelung dieser andere entsprechende Pflichten beziehungsweise Rechte gegen den ersteren.
3. Organisation
§ 41
a) Im allgemeinen
1) Die Treuanordnung kann das Rechtsverhältnis unter den Beteiligten oder unter einzelnen Gruppen von Beteiligten, wie beispielsweise unter den Treuhändern oder Begünstigten, durch Schaffung einer Organisation näher regeln und die Rechte und Pflichten dieser organisierten Beteiligten, wie gemeinsame Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten oder dergleichen ordnen.
2) Ist eine solche Organisation ohne nähere Ausführung oder mangelhaft vorgesehen, so sind im Zweifel die Bestimmungen über das oberste Organ unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, vor allem die Bestimmungen über die Minderheitsrechte, ergänzend anzuwenden, soweit sich nicht aus der Natur der Treuhänderschaft oder dem Fehlen der Mitgliedschaft eine Abweichung ergibt.
3) Selbst wenn die Treuanordnung eine Organisation nicht vorsieht, können in gleicher Rechtslage stehende Gruppen von Beteiligten mittels von ihnen unterschriebener Beistatuten oder dergleichen oder unter einer sonst im Gesetz vorgesehenen Rechtsform eine solche schaffen, jedoch dürfen derart aufgestellte Bestimmungen, bei sonstiger Nichtigkeit, zwingenden Gesetzen, den Anordnungen des Treugebers, der Treusatzung oder der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht widersprechen.
4) Soweit nach den anwendbaren Vorschriften Beschlüsse von Organen angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden können, sind die Verfahren beschleunigt durchzuführen.
§ 42
b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritte ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Registeramt von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Rechtsfürsorgeverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Registeramtes eingeräumt werden.
§ 43
c) Aufsichtstreuhandstelle
1) Auf eine von der Treuanordnung besonders vorgesehene Revisions- oder Kontrollstelle oder eine sonstige Aufsichtstreuhandstelle sind die Vorschriften über die Kontrollstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden.
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Mitglieder einer solchen Stelle von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat gemäss den bei Aktiengesellschaften aufgestellten Regeln vorgesehen werden.
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Kontrollstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.
§ 44
4. Verjährung
1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.
3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.
4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.
5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.
5. Gerichtsstand, Schiedsgericht und prozessuale Stellung Beteiligter
§ 45
a) Im allgemeinen
1) Auf den Gerichts- und Verwaltungsstand hinsichtlich der Beteiligten als solcher sind die Vorschriften über den Sitz und Gerichtsstand unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechend anwendbar.
2) Es kann in der Treuanordnung für alle Streitigkeiten der Beteiligten untereinander und gegenüber dem Treuunternehmen oder für die einen oder die andern, soweit das Gesetz nicht zwingende Vorschriften aufgestellt hat, ein unparteiisches Schiedsgericht oder eine solche Schlichtungsstelle in Anlehnung an das in- oder ausländische Recht vorgesehen werden, gleichgültig, ob die bezüglichen Beteiligten die Treuanordnung unterschrieben haben oder nicht.
3) Die rechtskräftigen Entscheide eines solchen Schiedsgerichtes sind gleich einem Urteile eines inländischen Gerichts vollstreckbar, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossen.
b) Prozessuale Stellung Beteiligter
§ 46
aa) Im allgemeinen
1) In Rechts- und Verwaltungs-, einschliesslich Verwaltungsstreitsachen des Treuunternehmens, sowie aller oder Gruppen (Gattungen) von Beteiligten als solcher kann mangels weitergehender Anordnung jeder andere rechtlich interessierte Beteiligte, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, auf seine Kosten oder, wo Treugenuss- und Anwartschaftsberechtigte fehlen, der Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuunternehmens als Intervenient oder in dergleichen Eigenschaft neben einer der Parteien auftreten, wo aber das Gesetz Beteiligtenminderheiten gleich wie Mitgliederminderheiten bei Verbandspersonen als Partei zulässt, darf der zu dieser Minderheit gehörende Beteiligte auf der einen oder andern Seite auf seine Kosten auftreten.
2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbekannt oder ungewiss ist, kann das Registeramt nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritte oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.
3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Registeramte gemäss dem vorausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Unterbrechung einzutreten hat.
4) Soweit ein gegen das Treuunternehmen oder gegen alle oder Gruppen von Beteiligten ergangener Entscheid auch für oder gegen einen Beteiligten verbindlich ist, steht ihm beziehungsweise dem bezüglichen Gegner gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid in der gleichen Angelegenheit die Einrede der entschiedenen Sache zu, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt.
5) Wo das Registeramt auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.
§ 47
bb) Virtuelle Repräsentation
1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Beteiligten zahlreich sind.
2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwirkenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.
§ 48
6. Stellung Belangter
1) Ergibt sicht aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltendmachung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkenntnisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunternehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.
2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeitlich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teilweise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.
3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erhobenes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der gemäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.
4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausserdem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtlichen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der Androhung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rechte nicht in vollem Umfange nachkommt.
§ 49
II. Treugeber
1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.
2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen.
3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zugewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treuhänder zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungsberechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Beteiligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.
4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.
5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.
III. Treuhänder
1. Bestellung, Abberufung, Kündigung usw.
a) Im allgemeinen
§ 50
aa) Bei Treuunternehmen ohne Abteilungen
1) Die Treuanordnung hat die Bestellung und Ersatzbestellung bei Wegfall eines Treuhänders (Treunehmers) aus irgendeinem Grunde (wie Tod, Handlungsunfähigkeit, Abberufung, Kündigung oder dergleichen) zu regeln, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
2) Sind nur bestimmte Treugenussberechtigte vorhanden, so können sie einstimmig, gegebenenfalls unter Beizug eines registeramtlich bestellten Treuhänders für die unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten, durch einen in einer Versammlung oder im Zirkulationswege gefassten schriftlichen Beschluss Treuhänder auf Kosten des Unternehmens bestellen oder abberufen oder dergleichen.
3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Registeramt hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.
§ 51
bb) Mit Abteilungen und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Abteilungen besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder bestellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welche Abteilung, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.
2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei allen Abteilungen, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen annehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.
b) Bestellung
§ 52
aa) Recht hierzu
1) Das Recht der Neubestellung von Treuhändern kommt mangels anderer Anordnung demjenigen zu, der ein Recht zur Abberufung hat, unter Vorbehalt der Bestellung eines registeramtlichen oder öffentlichen Treuhänders gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen und den sonst aufgestellten Bestimmungen.
2) Die Treuhänder können, falls weniger als drei Treuhänder gemäss der Treuanordnung bestellt sind, auf Kosten des Treuunternehmens neue Treuhänder zu den bereits bestehenden hinzubestellen (Zusatztreuhänder) oder Ersatztreuhänder für den Fall der Verhinderung oder dergleichen mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen, wie sie selbst haben.
3) Aus wichtigen Gründen kann das Registeramt für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuscheidenden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreuhänder oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.
§ 53
bb) Auswahl und Anzeigepflicht
1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abberufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Konkurs- oder Nachlassverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Gemeinschuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Registeramt und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
c) Abberufung
§ 54
aa) Im allgemeinen
1) Das Recht zur Abberufung umfasst im Zweifel nicht auch das Recht, den Abberufenen die Befugnis zur Bestellung oder zum Vorschlage anderer geeigneter Treuhänder, den Treugenuss oder sonstige ihnen nicht als Treuhänder zustehende Rechte zu entziehen.
2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interessenwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhändern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Registeramte mit sofortiger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Registerführer betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehaltlich des Rechtes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.
3) Vom Registeramte oder andern Behörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezüglichen Behörde abberufen werden.
4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäftsführung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Registeramts auf Antrag von Beteiligten auch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.
§ 55
bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Registeramte, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
d) Kündigung
§ 56
aa) Im allgemeinen
1) Ein Treuhänder kann jederzeit gegenüber den andern Treuhändern, allenfalls gegenüber dem Registeramte auf seine Kosten kündigen, wobei er immerhin so lange seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten des Treugutes eine Ersatzbestellung gemäss Treuanordnung oder Gesetz vorgenommen worden ist.
2) Aus wichtigen Gründen kann ein Treuhänder unter Anzeige an die übrigen Treuhänder oder die zuständigen Stellen, gegebenenfalls an das Registeramt, mit sofortiger Wirkung seine Stelle niederlegen.
3) Sind nur bestimmte Begünstigungsberechtigte vorhanden, so kann ein Treuhänder mit deren Zustimmung selbst dann jederzeit seine Stellung aufgeben, wenn die Treuanordnung es anders bestimmt; dasselbe gilt in allen Fällen bei Zustimmung des Registeramtes.
§ 57
bb) Bedeutung
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Abteilungen oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Abteilungen oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Registeramtes eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchen, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.
§ 58
e) Form
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Registeramt zu erfolgen.
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Registeramte ersetzt werden.
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.
f) Wirkung
§ 59
aa) Für die Bestellten, Abberufenen, Kündigenden usw.
1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nachfolger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte angemeldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Registeramt es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.
2) Ersatzweise oder sonst nachträglich bestellte oder verbleibende Treuhänder treten mangels abweichender Anordnung, wie beispielsweise, wo eine besondere Form für die Übertragung von Rechten und Pflichten oder über die Zeichnung vorgesehen, oder eine Vorschrift über den Schutz des gutgläubigen Dritten gegeben ist, ohne weiteres in die gleiche rechtliche Stellung ein wie ihre Vorgänger, jedoch nicht in die aus der Verantwortlichkeit, aus persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht entstandenen oder sonstigen rein persönlichen Rechtsverhältnisse ihrer Vorgänger beziehungsweise Mittreuhänder.
3) Durch Abberufung, Kündigung oder ähnliche Vorgänge bleiben die von den Treuhändern eingegangenen oder die aus der Anstellung selbst entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
4) Wo im Gesetze oder in der Treuanordnung von Treuhändern die Rede ist, sind im Zweifel darunter auch Zusatz- oder Ersatztreuhänder oder dergleichen zu verstehen.
§ 60
bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Registeramt.
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Registeramt auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.
§ 61
2. Organisation
1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.
2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.
3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ordnung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwaltung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.
3. Treugeschäftsführung
§ 62
a) Im allgemeinen
1) Bestimmen Treuanordnung oder Gesetz es nicht anders, so steht die Geschäftsführung allen Treuhändern gemeinschaftlich zu, und sie sind verpflichtet, in guten Treuen gemeinsam zu handeln und zu entscheiden; bei gemeinnützigen oder ähnlichen Treuhänderschaften ist jedoch mangels anderer Anordnung ein Beschluss der Mehrheit auch für die Minderheit der Treuhänder bindend.
2) Es kann durch die Treuanordnung nicht bestimmt werden, dass alle Treuhänder von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, andernfalls greift die Regel des vorausgehenden Absatzes ein.
3) Soweit aus der Treuanordnung oder aus der Natur der Treuhänderschaft und dem Gesetze es sich nicht anders ergibt, finden auf die Geschäftsführung der Treuhänder die bezüglichen Bestimmungen über die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
4) Die Treuhänder sind im Rahmen der Treuanordnung und des Gesetzes zu allen Geschäftshandlungen in Ausführung des Zweckes der Treuhand oder des Gegenstandes des Unternehmens befugt und mit aller Sorgfalt verpflichtet.
§ 63
b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Ausübung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzteren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.
2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treuanordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Umständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu überzeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.
3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshandlungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.
§ 64
c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertragen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfspersonen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Geschäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.
2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treuhänder allein übertragen.
3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbehalt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.
d) Treupflichten
§ 65
aa) Im allgemeinen
1) Die Treupflichten richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung nach den Vorschriften über die Treupflichten bei den Treuhänderschaften im allgemeinen.
2) Treuhänder und Vertreter haben in Ausübung der Geschäftsführung für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wie sie dieser in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einzustehen, und haften für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.
3) Treuhänder haben sich mit der Treuanordnung gründlich bekannt zu machen und können sich zur Entschuldigung nicht auf die Unkenntnis ihrer Bestimmungen berufen.
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders, so haben die Treuhänder den schriftlichen, nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten gefassten Anweisungen aller Begünstigungs-, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter nachzukommen.
5) Wenn jemand ohne sein Verschulden ungültigerweise als Treuhänder bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft handelt, so ist er gleichwohl als Treuhänder im Verhältnisse zu Gutgläubigen zu behandeln und ist schon vom Tage seiner Bestellung an, selbst wenn er nicht ins Treuhandregister eingetragen ist, verantwortlich.
6) Ein Konkurrenzverbot besteht für die Treuhänder insoweit, als die Treuanordnung es bestimmt oder es der Billigkeit entspricht.
bb) Eigenes Interesse
§ 66
aaa) Im allgemeinen
1) Jeder Treuhänder ist verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen des Treuunternehmens oder der Beteiligten als solcher zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten ist, zu beseitigen.
2) Zieht ein Treuhänder entgegen Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls von Beschlüssen und Weisungen zuständiger Stellen persönliche Vorteile aus dem Treuunternehmen oder im Zusammenhange mit der Geschäftsführung und handelt es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke, so ist er als konstruktiver Treuhänder gleich einem stillschweigenden Treuhänder zur Rechnungslegung, Auskunfterteilung und Herausgabe der Vorteile beziehungsweise des an ihre Stelle getretenen Ersatzes verpflichtet.
3) Die Vorschriften über die Geschäfte zu eigenen Gunsten unter den Treuhänderschaften im allgemeinen finden im übrigen entsprechend Anwendung, wobei die Ansprüche in erster Linie dem geschädigten Unternehmen, sodann den geschädigten Gläubigern bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder im Konkurse oder Nachlassverfahren der Konkurs- oder Nachlassverwaltung und in letzter Linie den Beteiligten zustehen, wenn die bezüglichen Gläubiger oder Beteiligten dabei nicht selbst mitgewirkt haben.
4) Ist ein Treuhänder zugleich allein Begünstigungsberechtigter, so kann er mangels anderer Anordnung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Einmannverbandspersonen Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter oder Organ von andern abschliessen.
§ 67
bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Registeramtes erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Verhältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegenüber dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.
5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.
cc) Auskunftspflicht
§ 68
aaa) Gegenüber Begünstigten
1) Treuhänder haben, soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betrifft, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben, in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich auch darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten beziehungsweise nicht erzielt haben, welche sie nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder gemäss sonstigen Umständen hätten erhalten beziehungsweise erzielen sollen oder können.
2) Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung sind Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
3) Wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten vorstehende Rechte gemeinsam geltend machen, so kann die Geltendmachung mangels anderer Anordnung nur insoweit erfolgen, als es nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitenden Weise oder als es sonst in guten Treuen verlangt wird.
§ 69
bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünstigungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.
2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Gesamtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Verrechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.
3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefallener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.
e) Treubefugnisse
aa) Im allgemeinen
§ 70
1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Registeramtes.
2) Falls es nach Ermessen der geschäftsführenden Treuhänder notwendig erscheint und die Treuanordnung es nicht anders vorsieht, können diese Schieds- und Schlichtungsverträge für das Treuunternehmen abschliessen und Zweigniederlassungen, allenfalls mit besonderen Treuhändern errichten.
3) Werden Zweigniederlassungen von eingetragenen Unternehmen errichtet, so sind sie und die bezüglichen Treuhänder oder Vertreter unter Angabe der anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse zum Treuhandregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.
bb) Ersatzansprüche und Treulohn
§ 71
aaa) Im allgemeinen
1) Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ihre Ansprüche (Ersatz von Auslagen und Verwendungen für das Treuunternehmen und der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Schäden, ferner Befreiung von den im Interesse des Unternehmens eingegangenen oder sonst zu ihren Lasten entstandenen Verpflichtungen, sowie für Treulohn und Ersatz landesüblicher Zinsen) als Gläubiger nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie nicht durch ihr Verschulden entstanden sind und durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen.
2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht angemessen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Registeramt einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.
3) Sind Ansprüche der Treuhänder als solcher von einem andern befriedigt worden, der hiezu neben dem Treuunternehmen verpflichtet war, so geht das Recht auf Befriedigung gegenüber dem Unternehmen mangels anderer Abrede, insoweit die Ansprüche begründet waren und das Recht auf Ersatz nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht ausgeschlossen ist, kraft Gesetzes auf diesen andern über.
4) Die Ansprüche der Treuhänder als solcher gehen den Ansprüchen gegen das Treuunternehmen aus der Begünstigung vor, soweit nicht Gesetz oder Treuanordnung es anders anordnen.
§ 72
bbb) Geltendmachung
1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unentgeltlich gezogen haben.
2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Verhältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder bereichert sind.
3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.
4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.
4. Treumacht
§ 73
a) Im allgemeinen
1) Auf Umfang, Dauer, Wirkung, Ausübung und dergleichen der Treumacht der Treuhänder finden im Rahmen dieses Gesetzes und der Treuanordnung die Bestimmungen über die Vertretung durch die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, sodann ergänzend jene über die Treumacht unter den Treuhänderschaften im allgemeinen und jene über die Treugeschäftsführung Anwendung.
2) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung der Treumacht oder der Vertretungsbefugnis sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises ihrer Bestellung und unter Angabe der bezüglichen eintragungsfähigen Tatsachen und Verhältnisse anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.
3) Eine Übertragung der Treumacht im Ganzen oder in einzelnen Teilen ist im Rahmen der Treuanordnung, gegebenenfalls gemäss Gesetz oder den Vorschriften über die Übertragung der Treugeschäftsführung gestattet.
§ 74
b) Bestellung von Vertretern durch das Registeramt
1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Registeramt, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.
2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.
§ 75
c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Vertretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entsprechend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes.
2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders angeordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemeinsam ausüben.
3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbeschadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.
4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treuunternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungsweise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwaltung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.
§ 76
d) Zeichnung
1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Registerführer zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.
2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritter durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.
3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuunternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.
4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Vermeidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar gemacht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.
§ 77
e) Legitimation (Ausweis)
1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Registeramte zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.
3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.
IV. Treubegünstigte
a) Arten
§ 78
1. Begünstigung im allgemeinen
1) Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist unter dem Treubegünstigten (Benefiziaren, Begünstigten, Bedachten oder dergleichen) derjenige zu verstehen, der gemäss der Treuanordnung irgend einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen zieht, wie als Anteil am Ertrage oder am Treuvermögen oder an beiden, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf hat oder nicht, oder ob Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden sind oder ein gemeinnütziges oder ähnliches Treuunternehmen vorliegt und vorbehaltlich seiner gleichzeitigen Ansprüche als sonstiger Beteiligter oder Dritter.
2) Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) zu verstehen.
3) Wenn das Recht der Begünstigung im allgemeinen auf einen festumgrenzten Kreis von Personen (Firmen oder Verbandspersonen) beschränkt ist, und nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer auf Grund der Treuanordnung nach einer bestimmten Ordnung andere als Begünstigte kraft Rechtsanspruches zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind, so haben diese letzteren anwartschaftliche Rechte (Anwartschaftsberechtigte).
4) Wo es nicht anders bestimmt ist, umfasst der Ausdruck Begünstigter oder Treubegünstigter oder Treugeniesser auch den Anwärter mit und ohne Anspruch, insbesondere auch den Anfallberechtigten und die Begünstigung auch die Anwartschaft.
§ 79
b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.
2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.
3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.
4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Feststellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.
c) Erwerb und Verlust (Entstehung und Untergang)
§ 80
aa) Im allgemeinen
1) Die Treubegünstigung kann mit oder ohne Gegenleistung, wie durch Einkaufsgelder, laufende Beiträge oder dergleichen seitens der Treugeber für die Begünstigten oder seitens letzterer als Treugeber an das Treuunternehmen und mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung entstehen, sofern die Treuanordnung nicht eine gemeinnützige oder mit ähnlichem Zwecke ausgestattete Treuhänderschaft mit zum voraus nicht bestimmten Begünstigten oder mit unpersönlichen Begünstigungen oder dergleichen vorsieht.
2) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung können insbesondere gemäss der Treuanordnung auch nach Errichtung des Treuunternehmens von ursprünglich Begünstigten, anderen Beteiligten oder Dritten als neuen Begünstigten in gleicher oder ungleicher Weise oder nach und nach begründet werden (sukzessiv begründete Begünstigungen).
3) Es kann bestimmten Organen oder Stellen oder Dritten die Befugnis zur Gewährung des Treugenusses oder zu dessen Entziehung nach freiem Ermessen oder wegen Aufhörens bestimmter Voraussetzungen oder ein gegen jedermann wirkendes und auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen im Treuhandregister anmerkbares Vorerwerbs- oder Einlösungsrecht des Treugenusses gegen Bezahlung einer Auslösungssumme im Falle seiner Veräusserung oder dergleichen eingeräumt werden.
4) Die Annahme der Rechte aus der Begünstigung durch Begünstigte wird vermutet, sofern damit nur Vorteile verbunden sind und es sich aus den Umständen nicht anders ergibt.
5) Die Entstehung und der Untergang der Begünstigung kann auch ohne Bestehen einer Mitgliedschaft abweichend und sinngemäss nach den über Erwerb und Verlust derselben bei eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Regeln geordnet werden.
§ 81
bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Freibegünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.
2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.
§ 82
cc) Besondere Fähigkeit
1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder dergleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden beziehungsweise nicht vorhanden sein.
2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.
§ 83
dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpapiers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).
2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.
3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmähliche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegünstigungen.
§ 84
ee) Kündigung etc.
1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.
2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspruche auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen eingehalten werden.
§ 85
ff) Ausschliessung
1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.
2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Gefahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausgeschlossen.
3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.
4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.
gg) Widerruf
§ 86
aaa) Wegen Treuunwürdigkeit
1) Ist die Treubegünstigung aus einem Treuunternehmen gemäss Anordnung des Treugebers dem Begünstigungsberechtigten unentgeltlich überlassen worden, so hat der Treugeber beziehungsweise sein gesetzlicher Erbe, wenn dieser nicht selbst treuunwürdig ist, das Recht, den Treugenussbesitz oder die Anwartschaft wegen Treuunwürdigkeit mit Wirkung gegen den Fehlbaren zu widerrufen:
1. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen oder zu begehen versucht hat,
2. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat, oder
3. wenn die vorgenannten Berechtigten die mit dem Treugenussbesitze oder der Anwartschaft verbundenen Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllen.
2) Hat der Treugeber in Ausführung seiner Pflicht als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so kommen als Treugeber beziehungsweise Erben hinsichtlich der Treuunwürdigkeit der Treugeber der andern Treuhänderschaft beziehungsweise seine Erben in Betracht.
3) Hat ein Treugeber in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm dafür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, die unentgeltliche Begünstigung jemandem verschafft, so finden die vorausgehenden Vorschriften bezüglich der Treuunwürdigkeit auf den Dritten beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger Anwendung.
4) Durch Verzeihung des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten wird die Treuunwürdigkeit aufgehoben.
§ 87
bbb) Aus anderen Gründen
1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen:
1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begünstigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner bezüglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber beziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,
2. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des bezüglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.
3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treugebers oder seine Erben.
§ 88
ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft erfolgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufsgrund besteht.
2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungsbesitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.
3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat.
4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Widerrufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.
§ 89
hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstützungsbedürftigen oder -berechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treugenussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.
3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung wegen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder -berechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begünstigter ist.
ii) Teilung und Vereinigung
§ 90
aaa) Im allgemeinen
1) Die Teilung von Begünstigungen im ganzen, die Veräusserung oder Belastung eines solchen Teiles und die Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen oder Teile von solchen, die mehr als eine ganze Begünstigung ausmachen, in einer Hand sind mangels anderer Treuanordnung oder Vorschrift des Gesetzes, unbeschadet der Rechte anderer Begünstigter, nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder zulässig.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Registeramte nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.
3) Soweit ein Verzeichnis der Begünstigten oder der Beteiligten bei Haftungs- oder Nachschusspflicht und demgemäss auch eine Beteiligtenliste geführt wird, sind die infolge Teilung oder Vereinigung entstandenen Änderungen, insbesondere auch der gemeinsame Vertreter im Verzeichnisse einzutragen.
§ 91
bbb) Wirkung
1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.
2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbunden, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solidarisch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.
3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Registeramt einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.
§ 92
kk) Verjährung
1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und dergleichen.
2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.
3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordentlichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
§ 93
II. Auslösungssumme
1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so besteht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunternehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.
2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zweifel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.
3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abfindung in anderer Weise festsetzen.
d) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung
§ 94
aa) Im allgemeinen
1) Rechte und Pflichten der Begünstigten bestimmen sich im allgemeinen nach Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls nach dem Inhalte der über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapiere und ergänzend nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen.
2) Bei gleichen Voraussetzungen und gleichen Leistungen der Begünstigten dürfen mangels anderer Anordnung ihre Rechte und Pflichten ohne ihre Zustimmung nur in gleicher Weise behandelt, insbesondere abgeändert, eingeschränkt oder aufgehoben und nicht einzelne Begünstigte zum Nachteile anderer bevorzugt werden.
3) Mangels anderer Anordnung haben Begünstigte kein Recht zur Auflösung des Treuunternehmens, auf einzelne Stücke des Treuvermögens oder dessen Teilung.
4) Insoweit ein Begünstigter Beiträge zum Treufonds leistet oder sich zur Leistung verpflichtet hat, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist er in dieser Hinsicht gleichzeitig als Treugeber den auf diesen bezüglichen Vorschriften unterworfen.
§ 95
bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.
2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungsweise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.
3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleistung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.
4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.
5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Auslagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhänder ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhältlich ist.
§ 96
cc) Verzug
1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben worden sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.
2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leistungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leistungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunternehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.
3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapieren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Verzug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.
§ 97
dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Verpflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begünstigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.
2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Registeramtes ausüben.
ee) Geltendmachung der Rechte
§ 98
aaa) Rechte der Begünstigten
1) Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte können im Rahmen ihrer Rechte gemäss Treuanordnung und Gesetz einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen von dem Treuunternehmen und den Treuhändern oder andern hierzu Verpflichteten die Einhaltung beziehungsweise Erfüllung ihrer Rechte und zu diesem Zwecke auch sichernde Massnahmen verlangen.
2) Einzelne Genussberechtigte oder Gruppen von solchen oder alle zusammen, ebenso auch Anwärter können ihre Ansprüche im übrigen Dritten gegenüber nur soweit geltend machen, als es das Gesetz vorsieht oder Dritten selbst ihnen gegenüber sich verpflichtet oder eine unerlaubte Handlung begangen haben.
3) Es kann entsprechend der Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage bei Verbandspersonen eine Sicherheitsleistung vom Beklagten beantragt werden.
4) Durch die Treuanordnung können Treuhänder oder Dritten ausschliesslich mit der Wahrung der Rechte aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft gegenüber Nichtbegünstigten ermächtigt werden, soweit nicht die Geltendmachung der Rechte der Begünstigten untereinander in Betracht kommt oder die Interessen des Treuunternehmens zu den Rechten der Begünstigten nicht im Widerspruche stehen.
§ 99
bbb) Rechte des Treuunternehmens
1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Registeramt auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.
3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.
§ 100
ccc) Bei einer Organisation
1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Registeramt angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auf fällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.
2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.
3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, insbesondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.
4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten werden, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vorzugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Minderheit oder Einzelne zu schädigen.
5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Behörde durchzuführen.
§ 101
ddd) Ausnahmen usw.
1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Registeramtes ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).
e) Verzeichnis der Begünstigten
§ 102
aa) Pflicht zur Führung und Einsicht
1) Ist der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritten gestellt, oder liegt nicht sonst ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbestimmten Begünstigungsempfängern vor, oder bestehen keine unpersönlichen Begünstigungen, so haben, insbesondere bei Familientreuunternehmen, mangels anderer hierzu nach der Treuanordnung verpflichteter Stellen, die geschäftsführenden Treuhänder über die bestimmten Begünstigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen und fortlaufend richtig gestellt weiter zu führen.
2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Abschriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Registeramte, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.
3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Registeramte hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberechtigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begünstigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.
4) Wenn das bescheinigte Recht dahingefallen ist oder sich geändert hat, ist ein solcher Schein, gegebenenfalls zwecks Richtigstellung an die zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten zurückzugeben.
§ 103
bb) Eintragung
1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.
2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung.
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Registeramtes.
§ 104
cc) Wirkung
1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.
2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegenüber dem Treuunternehmen inbezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.
3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.
4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfertigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
2. Bestimmung der Begünstigten
a) Bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung
§ 105
aa) Im allgemeinen
1) Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgend einem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder andern Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbandspersonen) übergehen beziehungsweise von diesen nicht angenommen werden, wird bei andern als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge).
2) War der Treugeber auf Grund einer unentgeltlichen Vermögensleistung eines Dritten zur Errichtung eines Treuunternehmens verpflichtet oder ist eine Begünstigung nur unter diesen Voraussetzungen erworben worden, so wird bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung vermutet, dass dieser Begünstigungsbesitzer beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger, vermutete Nachfolger sind (vermutete Begünstigung bei mittelbarer Treugeberschaft).
3) Wenn anderen als natürlichen Personen die Begünstigungsberechtigung zukommen soll, so richtet sich im Falle der Beendigung der Firma oder Verbandsperson die Weiterbestimmung der Berechtigten mangels anderer Anordnung nach den Vorschriften über den Übergang der Mitgliedschaft infolge Auflösung von Firmen oder Verbandspersonen bei den eingetragenen Genossenschaften.
4) Ist in der Treusatzung ganz allgemein ein gemeinnütziger, wohltätiger oder ähnlicher Zweck ohne nähere Angabe darüber, in welcher Art und Weise er zu erfüllen ist, allein oder neben andern Zwecken angegeben, so hat die Regierung auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige von andern Behörden oder von sich aus von Amts wegen möglichst im Sinne der Treuanordnung das Erforderliche zur Ausführung dieses nur allgemein angegebenen Zweckes im Verwaltungsverfahren anzuordnen.
bb) Auslegungsregeln usw.
§ 106
aaa) Hinsichtlich der Begünstigten
1) Es gelten hinsichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln:
1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten wird der überlebende Ehegatte, wenn und solange er sich nicht wiederverehelicht hat, verstanden,
2. unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte, wenn und solange er sich nicht wiederverehelicht hat, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.
2) Ein Anwärter, der zur Zeit des Überganges des Begünstigungsbesitzes von dem bisherigen Besitzer auf den gemäss Gesetz oder Treuanordnung zunächst Berufenen (Nachfolgefall) noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Nachfolgefalle geboren.
3) Die Auslegungsregeln des Erbrechts über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer sind ergänzend anzuwenden.
§ 107
bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:
1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;
2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.
3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gegebenenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.
b) Besondere Nachfolgeordnung bei Familientreuunternehmen
§ 108
aa) Im allgemeinen
1) Es kann durch die Treuanordnung oder eine hierzu ermächtigte Stelle eine Nachfolgeordnung in den Besitz des Treugenusses oder in Teile desselben dauernd derart mit oder ohne Entschädigungspflicht des jeweiligen Begünstigungsbesitzers an die ausgeschlossenen gleich nahe stehenden Verwandten oder dergleichen vorgesehen werden, dass entweder der Erstgeborene aus der ältern Verwandtschaftslinie des Treugebers oder einer andern Person beziehungsweise der Jüngste aus der jüngsten Linie, oder der dem Grade nach nächste nachfolgefähige Verwandte des letzten Begünstigungsbesitzers mit dem Vorzuge des Ältesten beziehungsweise Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten oder, ohne Rücksicht auf die Linie und den Grad der Verwandtschaft zum letzten Besitzer, der Älteste beziehungsweise Jüngste aus der ganzen Familie oder ein anderer in ähnlicher Weise als Rechtsnachfolger des Treugebers oder anderer Personen nachfolgeberechtigt ist (fideikommissarisches Treuunternehmen).
2) Abgesehen von der Nachfolgeordnung können noch besondere Bestimmungen über die Nachfolgefähigkeit aufgestellt werden, wobei die Vorschriften über den Widerruf der Begünstigung vorbehalten bleiben.
3) Die besondere Nachfolgeordnung einschliesslich einer allfälligen besonderen Nachfolgefähigkeit in den Treugenussbesitz kann entsprechend den Bestimmungen über die Beschränkung der Veräusserung von Treugut vorgemerkt beziehungsweise angemerkt werden.
4) Bei Familientreuunternehmungen mit besonderer Nachfolgeordnung einschliesslich einer gegebenenfalls besonderen Nachfolgefähigkeit dürfen keine Wertpapiere über die Begünstigung im ganzen, wohl aber über bereits fällige Einzelansprüche ausgegeben werden.
§ 109
bb) Auslegungsregeln
1) Bei dem Erstgeborenenrechte aus der ältern Verwandtschaftslinie, welche Nachfolgeordnung im Zweifel vermutet wird, gelangt die jüngere Linie mangels anderer Anordnung erst nach Erlöschen der älteren zum Treugenusse, so dass beispielsweise der Bruder oder die Schwester des letzten Treugeniessers vor dessen Nachkommen zurückstehen muss.
2) Beruft die Treuanordnung denjenigen, welcher im Grade entweder dem Treugeber oder dem ersten Erwerber des Begünstigungsbesitzes, falls der Treugenuss für eine andere Familie als die des Treugebers bestimmt ist, oder dem letzten Begünstigungsbesitzer am nächsten verwandt ist, so ist im Zweifel mehr auf die Gradesnähe zum letzten Treugenussbesitzer als auf diejenige zum Treugeber oder zum ersten Erwerber Rücksicht zu nehmen und unter mehreren im Grade gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
3) Wenn angeordnet ist, dass der Treugenuss immer dem Nächsten aus der Familie zufallen soll, so wird im Zweifel darunter jener verstanden, welcher nach der gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge aus der Nachkommenschaft des Treugebers oder der in Betracht fallenden Person der Nächste ist (erbfideikommissarisches Treuunternehmen), und zwischen mehreren gleich nahen Verwandten wird der Genuss geteilt, und es finden die Vorschriften über die Teilung von Begünstigungen ergänzende Anwendung.
4) Mangels anderer Treuanordnung findet eine Bevorzugung der männlichen gegenüber der weiblichen Nachkommenschaft nicht statt und wirkt der Verzicht eines Treugenussbesitzers oder Anwärters nur für seine Person, jedoch nicht gegen andere Personen oder seine Nachkommen.
5) Im übrigen finden die Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung entsprechende Anwendung.
§ 110
cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
1) Sind von gleichen oder verschiedenen Treugebern für mehrere Linien derselben Familie besondere Treuunternehmen oder sonstige Treuhänderschaften errichtet worden, so dass nebst einer Familientreuhänderschaft für die erstgeborene Linie eine oder mehrere Treuhänderschaften für nachgeborene Linien bestehen, so gelangt im Zweifel der Treugenussbesitzer aus der ersten Treuhänderschaft und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Genusse aus einer andern Treuhänderschaft, wenn in den übrigen Linien keine zum Treugenusse berufene Nachkommenschaft vorhanden ist, und die verschiedenen Begünstigungsbesitze bleiben nur solange in einer Person vereinigt, bis weitere zwei oder mehrere unversorgte Linien entstehen.
2) Wenn bei mehreren in dieser Art mit Nachfolgeordnung ausgestatteten Treuhänderschaften die zweite Linie ausstirbt, so fällt mangels anderer Anordnung der erledigte Treugenussbesitz einer berufenen, unversorgten Linie an und bei Fehlen einer solchen an die erste Linie zurück und verbleibt dort beim Treugeniesser solange vereinigt, bis weitere Linien entstanden sind.
3) Mangels anderer Anordnung sind mehrere Linien erst entstanden, wenn das Haupt der Linie, an die der Treugenussbesitz der ausgestorbenen Linie gelangt ist, gestorben ist und mehrere nachfolgefähige Nachkommen hinterlassen hat.
c) Vorschlags- und Verleihungsrecht (Treugenusspatronat)
§ 111
aa) Im allgemeinen
1) Die Bestimmung des Erwerbes (der Verleihung) oder Verlustes der Begünstigung und der allenfalls daraus Berechtigten kann gemäss der Treuanordnung statt dem Ermessen der Treuhänder andern Stellen oder Dritten (Kollatoren), gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung überlassen werden, allenfalls kann die Ausschreibung zur Bewerbung um die Begünstigung oder dergleichen stattfinden.
2) Es kann in der Treuanordnung unter Ausschluss von beteiligten Dritten ein Recht oder mit ihrer Zustimmung eine Pflicht zum Vorschlage der für die Verleihung der Begünstigung in Betracht kommenden Personen (Firmen oder Verbandspersonen) an die Treuhänder, andere Stellen oder Dritten eingeräumt beziehungsweise auferlegt werden (Treugenusspatronat).
3) Den Vorschlagsberechtigten oder den hiezu Verpflichteten (Präsentatoren) und ebenso den Treuhändern, wenn andern Stellen das Recht zur Verleihung zusteht, kommt im Zweifel auch die Pflicht beziehungsweise das entsprechende Recht der Überwachung der Verleihung und Ergreifung von bezüglichen Massnahmen über die Richtigkeit der Verleihung und Ausführung der Begünstigung zu.
§ 112
bb) Öffentliche Ausschreibung
1) Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treugenuss in den für Bekanntmachungen bestimmten, gegebenenfalls für amtliche Veröffentlichungen dienenden Blättern oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflichtungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufenen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonstigem Ausschlusse von der Bewerbung einzureichen ist.
§ 113
cc) Wirkung
1) Die Verleihung des Treugenusses wirkt vom Zeitpunkte der Mitteilung an den bezüglichen Begünstigten an.
2) Der Treugenuss darf jedoch frühestens erst nach unbenütztem Ablaufe der Frist von einem Monate für die gerichtliche oder in anderer Weise zugelassene Anfechtung seit der Verleihung beziehungsweise nach Rechtskraft des ergangenen Entscheides ausgefolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein anderer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuunternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.
4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Registeramt für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).
5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vorschlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.
d) Wertpapiere über die Treubegünstigung
§ 114
aa) Im allgemeinen
1) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung und der Begünstigten (Zertifikathalter, Zertifikatäre) können gemäss ausdrücklicher Anordnung mit dem Eigentume an einem Wertpapiere, wie mit einem gewöhnlichen oder bevorzugten Treuzertifikate, Begünstigungszertifikat, Zusatzzertifikat, Gratiszertifikat, Interimsschein, Gutschein, Hinterlegungszertifikat oder dergleichen Gattungen oder Arten von Wertpapieren verbunden werden, auf die mangels anderer Bestimmung die Vorschriften über die Wertpapiere und, wenn sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, ausserdem diejenigen über die mitgliedschaftlichen Wertpapiere unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden sind.
2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen, an Order oder auf den Inhaber lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
3) Die Wertpapiere dürfen nicht in einer Art und Weise bezeichnet sein, die mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwechslung mit Wertpapieren ohne Beitragsleistungen oder ohne andere Verpflichtungen an das Treuunternehmen, mit einer andern Unternehmungsform oder mit den darüber ausgegebenen oder mit anderen Wertpapieren, wie Aktien, Genussanteilen, Obligationen oder dergleichen oder sonst zu Täuschungen führen kann.
4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treuunternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Registeramtes ausgegeben werden.
5) Im Verordnungswege kann die Regierung die Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung nach den für Wertpapiere bestehenden Vorschriften einschränken oder untersagen.
§ 115
bb) Anmeldung zum Treuhandregister
1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Registerführer auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.
2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.
§ 116
cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann der Registerführer innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Rechtsfürsorgeverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.
2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe beteiligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbeschränkt und solidarisch.
dd) Form und Inhalt
§ 117
aaa) Im allgemeinen
1) Mangels anderer Anordnung soll, soweit möglich, die Wertpapierurkunde auf eine Quote des bezüglichen Treugenusses, wie beispielsweise auf eine Quote des Ertrages oder des Vermögens, oder auf beides lauten, wobei im Falle mehrerer Begünstigter im Zweifel gleiche Quoten anzunehmen sind.
2) Die Wertpapierurkunde darf auf den Inhaber nur ausgestellt werden, wenn mit dem Besitze keine Verpflichtungen des Inhabers gegenüber dem Treuunternehmen oder dessen Gläubigern verbunden sind.
3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt mangels ausdrücklicher Bezeichnung nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweismittel.
§ 118
bbb) Besondere Angaben
1) Die Wertpapierurkunde hat ausser der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wertpapier" überdies die besonderen Rechte aus der Begünstigung, allenfalls unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung, die Zahl der jeweils ausgegebenen Wertpapiere und ausserdem gegebenenfalls noch Folgendes zu enthalten:
1. bei den auf Namen lautenden Wertpapieren, deren Übertragung gemäss Gesetz oder Treuanordnung an die Zustimmung des Unternehmens, von Beteiligten oder Dritten gebunden ist, die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen und das der Treuanordnung entsprechende Erfordernis einer solchen Übertragung;
2. falls verschiedene Gattungen von Wertpapieren an die Begünstigten ausgegeben werden, die Anführung der verschiedenen Gattungen von gewöhnlichen oder bevorzugten Wertpapieren, sowie die Bezeichnung der Gattung, welcher das betreffende Wertpapier selber angehört;
3. wenn die Treubegünstigten bei Namen- oder Orderpapieren als Treugeber zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet oder die Zertifikatäre haftungs- oder nachschusspflichtig sind, die Bestimmung über diese Verpflichtung und den Umfang der Leistung;
4. den Betrag der allenfalls gemachten Teilleistungen an den Treufonds und tunlichst der ausstehende Restbetrag auf ein nicht vollgeleistetes Wertpapier, sowie die Folgen des Verzuges der Restzahlung oder der wiederkehrenden Leistungen;
5. falls die Unterzeichnung der Wertpapierurkunde in der Treuanordnung von der Beobachtung einer bestimmten Form abhängig ist, die Angabe dieser Formbestimmungen und die eigenhändig abgegebene oder sonst in verkehrsüblicher Weise hergestellte Unterschrift von mindestens einem geschäftsführenden Treuhänder oder sonst einem hierzu befugten Vertreter.
3. Ermittlung von Begünstigten
§ 119
a) Im allgemeinen
1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Namen unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Registeramte durch Aufgebot vorgeladen werden.
2) Für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten ist nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes ein amtlicher Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator zu bestellen, sofern für einzelne von ihnen nicht schon ein Beistand oder dergleichen gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist.
§ 120
b) Inhalt der Aufforderung
1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Registeramts auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.
2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Registeramt oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.
3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter andere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhändern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Aufhebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.
4) Sind Wertpapiere ausgegeben worden, so darf die bezügliche Aufforderung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Bezuge oder der sonstigen Ausübung der Begünstigung auf dem betreffenden Wertpapiere mit der Androhung erfolgen, dass letztere als verfallen erklärt werden können.
§ 121
c) Verfallerklärung
1) Sollen Begünstigungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als verfallen erklärt werden, so kann dieses nur geschehen unbeschadet der allfälligen Pflicht des Begünstigten zu Beiträgen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen bis zum Tage der bezüglichen Bekanntmachung und vorbehaltlich des Bereicherungsanspruches eines sich nachträglich meldenden Begünstigungsberechtigten innert der Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Tage der Verfallerklärung demjenigen gegenüber, der infolge des Verfalles bereichert worden ist.
2) Das Treuunternehmen hat für etwa mit den verfallen erklärten Begünstigungen verbundene Verpflichtungen nicht aufzukommen und bei den gegebenenfalls für den Treufonds noch ausstehenden Leistungen diesen ohne Liquidation entsprechend herabzusetzen.
3) Werden auf Grund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Begünstigungen auf einmal oder nach und nach zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste oder des Treuunternehmens als verfallen erklärt, so findet die bei der allmählichen Verteilung des Vermögens über den Anfall aller Begünstigungen an das Treuunternehmen aufgestellte Vorschrift entsprechend Anwendung.
4) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Kraftloserklärung von Wertpapieren und besondere Bestimmungen von Gesetz und Treuanordnung.
4. Veräusserung, Belastung und Übertragung
§ 122
a) Im allgemeinen
1) Soweit bei Familientreuunternehmen mit oder ohne Nachfolgeordnung oder bei andern Treuunternehmen es nicht anders bestimmt ist, wie beispielsweise bei Unveräusserlichkeit des Treugenusses, oder wenn durch Übergang auf einen andern der Inhalt der Leistung geändert wird, sind die Begünstigung im Ganzen sowie einzelne Rechte und Pflichten aus dem Treugenussbesitze einschliesslich derjenigen aus der Anwartschaft veräusserlich, übertragbar und vererblich und die Begünstigung sowie einzelne Rechte daraus können mit beschränkten dinglichen Rechten belastet und nach Massgabe der Vorschriften über die Gläubiger der Begünstigten in die Zwangsvollstreckung und in das Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen werden.
2) Selbst wenn gemäss der Treuanordnung die Begünstigung als solche unveräusserlich oder unübertragbar ist, können, unter Vorbehalt der Unentziehbarkeit, einzelne fällige Ansprüche mangels anderer Anordnung durch Rechtsgeschäft veräussert oder belastet und übertragen werden.
3) Die Übertragung der Begünstigung im Ganzen oder einzelner Rechte erfolgt mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung oder solange keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, nach den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und, falls auch Verpflichtungen mit der Begünstigung verbunden sind, nach jenen über die Schuldübernahme, gegebenenfalls nach den Vorschriften des ehelichen Güterrechts oder Erbrechts oder dergleichen.
4) Zur Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen bedarf es bei der Abtretung oder der Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten der schriftlichen Benachrichtigung der geschäftsführenden Treuhänder durch den Abtretenden oder Abtretungsempfänger beziehungsweise durch die belastenden Begünstigten oder den Nutzniesser, Pfandgläubiger oder dergleichen und bei der Schuldübernahme der schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder, wenn es nicht anders angeordnet ist.
5) Sind Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden, so erfolgt die Abtretung oder Belastung mangels abweichender Anordnung des Gesetzes nach den für Wertpapiere geltenden Vorschriften.
§ 123
b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritten bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuanordnung es vorsehen.
2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Registeramt unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.
3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Registeramte nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.
5. Organisatorisches
§ 124
a) Im allgemeinen
1) Eine Organisation besteht unter den Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten oder für einzelne Gruppen (Gattungen), wie gewöhnliche oder bevorzugte Treubegünstigte nur, soweit die Treuanordnung oder das Gesetz es vorsehen.
2) Die Ausübung der Rechte von Begünstigten oder Gruppen von solchen kann durch die Treuanordnung auf ein besonderes Organ, wie Familien- oder Begünstigtenrat oder Familienpfleger oder -ausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder den Grundsätzen des Auftrages unterliegen und an dessen Beschlüsse oder Anordnungen die Beteiligten sinngemäss nach den Vorschriften über Beschlüsse des obersten Organes bei Verbandspersonen gebunden werden können.
3) Vorbehalten bleiben mangels anderer Anordnung ausserdem die Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen auf die dem Treuunternehmen gegenüber rechtlich gleichgestellten Wertpapierbesitzer, die Schaffung einer besonderen Organisation durch die Begünstigten zur Wahrung der Rechte unter sich, die Bestimmungen über Familienschlüsse und über die Zwangsgenossenschaft.
b) Beizug zur Beratung
§ 125
aa) Im allgemeinen
1) Dürfen die Treuhänder nach ihrem Ermessen handeln, so sind sie auch bei Fehlen einer solchen Organisation befugt, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten, soweit es im einzelnen Falle ihre Rechte betrifft, nach den Vorschriften über das oberste Organ auf Kosten des Treugutes zur Beratung über die von den Treuhändern zu treffenden Anordnungen einzuberufen oder vom Registeramte einberufen zu lassen, falls nicht deren Ansicht in einer Universalversammlung oder schriftlich im Zirkulationswege eingeholt werden kann.
2) Auf Antrag von bezüglichen Begünstigten oder von Amts wegen kann das Registeramt diese im Aufgebotsverfahren unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, von Ort und Zeit der Zusammenkunft zu einer Versammlung einladen, wobei es mangels anderer Treuanordnung auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen für allfällig an der Versammlung nicht teilnehmende Berechtigte auf Kosten des Treugutes einen amtlichen Treuhänder zur Wahrung der Rechte der unbekannten oder ungewissen Begünstigten bestellen kann, dessen Rechtshandlungen im Zweifel der Genehmigung des Registeramtes gleich einem Beirate in Vormundschaftsangelegenheiten bedürfen.
§ 126
bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
1) Insofern verschiedene Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen wie gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen mit oder ohne Wertpapiere darüber vorhanden sind, können, soweit es die Rechtsverhältnisse der zur betreffenden Gattung gehörenden Berechtigten betrifft, besondere Versammlungen abgehalten und Beschlüsse unter sinngemässer Anwendung vorstehender Vorschriften gefasst werden.
§ 127
cc) Hinterlegte Vorschläge
1) An Stelle von Versammlungen kann auch die Fassung von bezüglichen Beschlüssen als Ansicht der bezüglichen Begünstigungsberechtigten durch unterschriftliche Zustimmung zu einem bei den Treuhändern oder sonstwo hinterlegten Vorschlage treten.
2) Das bezügliche Aufgebot oder die sonstige Bekanntgabe hat ausserdem die nähere Angabe über den Vorschlag, den Hinterlegungsort, den Zeitpunkt, bis zu welchem die unterschriftliche Zustimmung erteilt werden und nach welchem sie für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten durch den Beitritt des amtlichen Treuhänders ersetzt werden kann, zu enthalten.
c) Familienschlüsse
§ 128
aa) Im allgemeinen
1) Die Angelegenheiten des Treuunternehmens können, soweit sie nicht von den Treuhändern oder einem andern Organe oder andern Stellen zu besorgen sind oder es Gesetz oder Treuanordnung nicht anders vorsehen, durch Familienschlüsse als übereinstimmende, bindende Äusserungen von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten geordnet werden, ohne dass eine bestimmte Nachfolgeordnung in den Treugenussbesitz oder eine Verwandtschaft unter den Begünstigten vorhanden sein muss.
2) Bei der Fassung von bindenden Familienschlüssen sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden, soweit die Treuanordnung oder ein bindender Familienschluss es nicht anders bestimmt, oder falls nicht alle Treugenussberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten oder ihre Vertreter einem Familienschlusse in einer Universalversammlung oder im Zirkularwege gemäss den bezüglichen Vorschriften über den Beizug zur Beratung und ergänzend nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, gegebenenfalls nach Gattungen von Begünstigungen getrennt, zustimmen.
3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Registeramtes aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhanden ist.
4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein 5. aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Registeramt, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.
5) Vorbehalten bleibt auch die Abänderung der Organisation oder des Zweckes nach den für Familienstiftungen aufgestellten Vorschriften von Amts wegen.
§ 129
bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Registeramt etwas anderes anordnet.
2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Registeramte mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Registeramt von sich aus vorgeht.
3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei eingetragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.
4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Registeramt zu erstatten.
§ 130
cc) Teilnahmerecht
1) Zur Teilnahme an der Versammlung sind, soweit ihre Rechte oder Pflichten betroffen werden, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten beziehungsweise ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter befugt, wenn sie ihre Berechtigung durch öffentliche oder durch eine von den geschäftsführenden Treuhändern oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde oder endlich durch den Eintrag in dem von dem Treuunternehmen geführten Verzeichnisse der Berechtigten oder eine Bescheinigung darüber ausweisen, oder wenn alle andern Berechtigten, die zur Fassung des Familienschlusses erschienen sind, und die Treuhänder sie als teilnahmeberechtigt anerkennen.
2) Besteht kein Grund zur Annahme, dass ausser den bekannten und einberufenen Berechtigten noch andere Teilnahmeberechtigte vorhanden sind, so genügt die schriftliche Versicherung der geschäftsführenden Treuhänder, dass andere in Betracht fallende Begünstigte nicht bekannt sind, andernfalls kann der Familienschluss erst gefasst werden, nachdem die Berechtigten, deren Leben, Aufenthalt oder Namen unbekannt oder ungewiss ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind, sofern nicht für sie ein amtlicher Treuhänder auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen bestellt worden ist.
3) Wird gegen die Berechtigung zur Teilnahme am Familienschlusse mittels schriftlicher Anzeige an das Treuunternehmen Widerspruch erhoben, so hat dieses denjenigen, gegen dessen Teilnahme Widerspruch erhoben wird, schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat seit Empfang der Aufforderung durch Anhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, die Teilnahmeberechtigung beschleunigt nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errichtete Familienschluss für ihn unanfechtbar ist.
4) Ein Stimmberechtigter darf an einem Familienschlusse nicht teilnehmen noch ein Stimmrecht für einen andern ausüben aus den gleichen Gründen, aus denen ein Mitglied bei einer Verbandsperson vom Stimmrechte bei der Versammlung des obersten Organes ausgeschlossen ist und ausserdem, wenn es sich um seine besonderen Rechte und Pflichten handelt.
§ 131
dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
1) Die Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten, soweit sich aus den hier gegebenen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.
2) Die öffentliche Bekanntmachung hat ausser dem Gegenstande des Familienschlusses auch noch die Aufforderung zu enthalten, dass die bezüglichen Begünstigten spätestens innert einer bestimmten, mindestens einen Monat betragenden Frist vom Tage der Bekanntmachung bei dem Treuunternehmen gegen die Fassung des Familienschlusses oder gegen die Berechtigung zur Teilnahme an demselben schriftlich Widerspruch erheben können, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind und der Familienschluss für sie rechtsverbindlich ist.
§ 132
ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
1) Die Fassung des Familienschlusses erfolgt in einer öffentlichen oder von sämtlichen Teilnehmern beziehungsweise amtlichen Treuhändern unterschriebenen Urkunde.
2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die bezügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.
3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Registeramtes, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.
§ 133
d) Zwangsgenossenschaft
1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Registeramt aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.
2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die geschäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten beziehungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein registeramtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Erlass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Begünstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.
3) Das Registeramt ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritten zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.
4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Registeramtes durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.
V. Gläubiger der Beteiligten
§ 134
1. Im allgemeinen
1) Im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren finden im Rahmen des Gesetzes auf die Rechtsstellung der Gläubiger der Beteiligten als solche, mangels anderer Anordnung, die einschlägigen Vorschriften über die Treuhänderschaft im allgemeinen sinngemäss Anwendung.
2) Ein Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb zum Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit kann seine Ansprüche gegen Beteiligte als solche auch in der Anschlusszwangsvollstreckung gleich einem Mündel geltend machen, unbeschadet der sonstigen Stellung des Treugutes bei der Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten und in deren Konkurse oder Nachlassverfahren.
3) Vorbehalten bleiben Vorschriften des Gesetzes über die Anfechtung, sowie jene der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- oder des Erbrechts, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind.
§ 135
2. Gläubiger der Treugeber
1) Wird ein Treugeber von einem andern Gläubiger als dem Treuunternehmen fruchtlos betrieben oder über ihn der Konkurs eröffnet, so wird bei einem Treuunternehmen, bei dem infolge Anordnung des Treugebers die Begünstigung unentgeltlich erlangt wird, das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung des Treugebers zugunsten der Gläubiger oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung hinfällig.
2) Hat der Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer von einem andern errichteten Treuhänderschaft oder in Ausführung einer einem Dritten, der ihm hiefür eine Vermögensleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, eingegangenen Verpflichtung die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so müssen die Voraussetzungen für die Hinfälligkeit des Versprechens beim ersten Treugeber beziehungsweise beim bezüglichen Dritten vorliegen.
3. Gläubiger der Begünstigten
a) Unentziehbarkeit (Schutztreuhänderschaft)
§ 136
aa) Im allgemeinen
1) Die Gläubiger eines Begünstigungsberechtigten oder eines nachfolgeberechtigten Anwärters dürfen diesen ihre auf Grund der Treuanordnung unentgeltlich erworbene Begünstigung oder Anwartschaft beziehungsweise einzelne Ansprüche aus denselben auf dem Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens nicht entziehen.
2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgeltlich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treugenuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder anderen Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten oder Nachkommen oder andern Personen oder überhaupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechts.
3) Von Treuunternehmen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zwecke erhaltene Begünstigungen dürfen in keinem Falle entzogen werden.
§ 137
bb) Besondere Fälle
1) Wenn die Anwärter ihre Rechte gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworben haben, nicht aber ihre Vorgänger oder die derzeitigen Begünstigungsbesitzer, so können die Rechte der letzteren, unbeschadet derjenigen der andern Anwärter, nur soweit entzogen werden, als sie sich auf die Zeit der bezüglichen Nutzungsberechtigung erstrecken.
2) Sind gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworbene Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte nur teilweise vorhanden, so finden die vorausgehenden Vorschriften mangels weitergehender Treuanordnung entsprechende Anwendung.
3) Geht infolge Widerrufes wegen Treuunwürdigkeit oder infolge Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder wegen Unterstützungsbedürfnisses die Begünstigung auf einen andern als den Treugeber über, so bleibt die allfällige Eigenschaft der Unentziehbarkeit gleichwohl bestehen.
b) Entziehbarkeit
§ 138
aa) Begünstigungsbesitz
1) Treffen die Voraussetzungen über die Unentziehbarkeit nicht zu, so können vermögensrechtliche Ansprüche aus der Begünstigung und diese selbst nach Massgabe der folgenden Vorschriften im Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens entzogen werden, insoweit der Begünstigte selbst Rechte hat und soweit und solange er über diese verfügen kann, der Bestand der Rechte anderer nicht in Frage gestellt wird und die etwa mit der Begünstigung verbundenen Pflichten von dem Erwerber mangels anderer Anordnung übernommen werden.
2) Sofern in der Treuanordnung infolge Kündigungsrechtes des Begünstigten, Auflösung oder dergleichen Gründen die Ausfolgung eines Vermögensteiles an den Begünstigten vorgesehen ist, kann der Gläubiger beziehungsweise die Konkurs- oder Nachlassverwaltung an Stelle des Begünstigten das Recht auf Kündigung ausüben und die Ausfolgung des Vermögensteils unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften verlangen, soweit sich nicht aus der Bestimmung über die Auslösungssumme eine Abweichung ergibt.
3) Kann die auf Grund der Treuanordnung entgeltlich erworbene, unveräusserliche Begünstigung nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so steht die Unentziehbarkeit der Befriedigung des Gläubigers für Ansprüche aus absichtlich und widerrechtlich begangenen Schädigungen durch den bezüglichen Begünstigten nicht entgegen.
4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenusses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemessene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehelichten Ehegatten oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünstigung nicht beeinträchtigt werden.
5) Obliegt dem Begünstigten, dem die Unentziehbarkeit zustatten kommt, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, so können die bezüglichen Berechtigten auf die Begünstigung oder einzelne Ansprüche daraus für die Dauer der Unterstützungspflicht greifen, soweit dadurch dem Begünstigten der notwendige Lebensunterhalt nicht entzogen wird.
6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolgeberechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleichgültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung entsprechend Anwendung.
§ 139
bb) Anwartschaft
1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Vermögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder Nachlassverfahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.
2) Ist gleichzeitig ein Begünstigungsbesitz und eine darauf sich beziehende Anwartschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen worden, so kann der Gläubiger des Begünstigungsbesitzers dessen Ansprüche nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger des Anwärters geltend machen.
§ 140
c) Eintrittsrecht
1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten der Konkurs eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Registeramtes gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Konkursmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.
2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Registeramtes zu.
3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberechtigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise die Konkursverwaltung; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Konkurses Kenntnis erlangt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.
4) Die bezüglichen Vorschriften über das Konkursverfahren sind entsprechend auf das Nachlassverfahren anzuwenden.
J. Verantwortlichkeit
§ 141
I. Im allgemeinen
1) Soweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, sind bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und bei andern Treuunternehmen die sonstigen Bestimmungen über Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen auch auf das Treuunternehmen, die Beteiligten und Dritten entsprechend anzuwenden.
2) Wo das Gesetz gemäss dem vorausgehenden Absatze von Mitgliedern von Verbandspersonen spricht, sind darunter statt dessen die in Betracht kommenden Begünstigten des Treuunternehmens und, wo es von Grossanteilhabern spricht, jene Begünstigten mit entsprechenden Treugenussanteilen zu verstehen.
3) Die Verantwortlichen können wegen der aus ihrer Verantwortlichkeit entstandenen Verpflichtungen nicht jene Vorteile in Anrechnung bringen, die sie dem Treuunternehmen oder demjenigen, der sonst einen Haftungsanspruch aus der Verantwortlichkeit hat, in anderer Weise aus dem Treuunternehmen verschafft haben (keine Vorteilsausgleichung).
4) Wenn es nicht anders bestimmt ist, haften mehrere Verantwortliche dem Anspruchsberechtigten unbeschränkt und solidarisch, unter sich tragen sie den aus der Verantwortlichkeit entstandenen Schaden zu gleichen Teilen und ebenso haben sie im gleichen Verhältnisse Regressrechte, jedoch unter entsprechender Anrechnung der von den einzelnen bezogenen Vorteile, soweit es sich nicht um Ansprüche aus bösem Vorsatze handelt.
5) Die Treuanordnung kann in Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit jene über die Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen sinngemäss als ausschliesslich anwendbar erklären.
6) Soweit sich aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus dem bezüglichen Rechtsverhältnisse nichts anderes ergibt, sind Mitglieder anderer Organe oder sonst gemäss der Treuanordnung tätige Personen nach den Vorschriften über den Auftrag verantwortlich.
II. Treuhänderverantwortlichkeit
§ 142
1. Im allgemeinen
1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunternehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Beschlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Registeramtes verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.
2) Die nicht geschäftsführenden Treuhänder sind für den aus der mangelhaften Überwachung der Geschäftsführenden und, wenn sie diese oder Angestellte zur Geschäftsführung oder andere Organe oder Stellen selbst bestellt haben, auch für den durch Verschulden bei der Bestellung (Auswahl), sowie für den durch mangelhafte Verwendung der Angestellten entstandenen Schaden verantwortlich.
3) Durch Treuanordnung oder Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Stellen kann die Verantwortlichkeit der Treuhänder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nicht zum voraus ausgeschlossen werden.
2. Besondere Haftungsfälle
§ 143
a) Bei Mittreuhändern
1) Ein Mittreuhänder ist mangels anderer Anordnung wegen Treubruchs auch für den durch Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Treuhänders entstandenen Schaden insbesondere verantwortlich:
1. wenn er empfangenes Treugut einem anderen Treuhänder überlässt oder einem solchen die Empfangnahme allein gestattet, ohne die vorgeschriebenen oder die durch die Umstände im einzelnen Falle gebotenen Vorsichten für getreue Verwaltung und Verwendung zu treffen oder es unterlässt, den Treuhänder angemessen zu überwachen;
2. falls er von einem versuchten oder begangenen Treuebruche seines Mittreuhänders Kenntnis erhält und die erforderlichen und den Umständen angemessenen Schritte zur Verhütung des Treubruches beziehungsweise zur Geltendmachung der hieraus entstandenen Ansprüche für das Treuunternehmen oder dergleichen nicht unternimmt.
2) Hat ein Treuhänder gemeinsam mit andern eine Empfangsbestätigung in üblicher oder vorgeschriebener Weise mitunterzeichnet, ohne dass er jedoch selbst etwas empfangen hat, und hat der empfangende Treuhänder das Empfangene in missbräuchlicher Weise verwendet, so ist der Mitunterzeichner nicht verantwortlich, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus der Verletzung der Überwachungspflicht oder dergleichen.
3) Wenn einer von mehreren Treuhändern allein Treugut empfangen und missbräuchlich verwendet oder sonst widerrechtlich Vorteile gezogen hat oder, falls ein Treubruch nur infolge Rates eines Mittreuhänders, der als Sachverständiger für das Unternehmen bestellt war, begangen worden ist, oder wenn überhaupt nur einen der Mittreuhänder allein ein Verschulden trifft, so hat dieser Treuhänder mangels anderer Treuanordnung den Schaden allein zu ersetzen.
§ 144
b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
1) Ein nachträglich bestellter Treuhänder macht sich eines schadenersatzpflichtigen Treubruches schuldig, wenn er nicht die ihm bekannten, aus einem von seinen Vorgängern begangenen Treubruche entstandenen Ersatzansprüche des Unternehmens in einer den Umständen angemessenen Weise auf dessen Kosten geltend macht.
2) Ein von seiner Stelle zurücktretender Treuhänder ist, wenn er in der Absicht ausscheidet, damit durch seine Ausscheidung ein Treubruch begangen werden kann, für den hieraus entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 145
III. Begünstigtenverantwortlichkeit
1) Haben Mitbegünstigte einen Treuhänder zum Treubruche verleitet oder sonst in ihrer gleichzeitigen Stellung als Treuhänder allein einen solchen begangen oder einem solchen zugestimmt, so haften sie bis zur Höhe ihrer Begünstigtenrechte allein, darüber hinaus gemeinsam mit andern Fehlbaren den andern Anspruchsberechtigten für den entstandenen Schaden, das Treuunternehmen jedoch hat, soweit es anspruchsberechtigt ist, ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Treugenusse, wenn dieser nicht etwa unveräusserlich erklärt ist.
2) Dieses Pfandrecht am Rechte der Begünstigten erstreckt sich mangels anderer Anordnung und vorbehaltlich des Rechts auf Verrechnung oder Retention nicht auf die Ansprüche, die dem Begünstigten aus einer andern Treuhand zustehen, selbst wenn sie in der gleichen Treuanordnung enthalten sind.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verantwortlichkeit Dritter.
§ 146
IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
1) Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter unter absichtlicher Täuschung, er sei als Treuhänder dazu befugt, oder mischt er sich sonst unbefugt in die Geschäftsführung ein, oder erhält er in der vorgegebenen Eigenschaft als Treuhänder oder in Kenntnis eines von einem andern begangenen Treubruches in unzulässiger Weise Treuvermögen, oder zieht er sonst widerrechtlich oder in einer wider Treu und Glauben verstossenden Weise Nutzen aus dem Treugute, oder hilft der Dritte in andern Fällen den Treuhändern wissentlich einen Treubruch begehen, so haftet er gleich dem Treuhänder und ist gleich diesem zur Auskunftgabe verpflichtet.
2) Als Dritte gelten auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens.
3) Im übrigen ist ein Dritterwerber von Treugut nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Gegenleistung dem Gesetze und der Treuanordnung entsprechend verwendet wird.
V. Befreiung von der Verantwortlichkeit
§ 147
1. Im allgemeinen
1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Registeramtes nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amtsstelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen bestimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.
2) Wenn ein Treugenussberechtigter einen Treuhänder zu einem Treubruche veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, so besteht keine Verantwortlichkeit für den Treuhänder dem bezüglichen Treugenussberechtigten und, falls dieser Alleinbegünstigter ist, auch dem Treuunternehmen gegenüber, wenn dieses nicht überschuldet ist.
3) Vorbehalten bleibt auch der Verzicht auf den Anspruch aus der Verantwortlichkeit bei leichtem Verschulden oder eine allfällige Entlastung seitens aller Anspruchsberechtigten oder anderer hierzu befugter Stellen, soweit dadurch die Gläubiger des Treuunternehmens nicht geschädigt werden.
2. Verjährung
§ 148
a) Im allgemeinen
1) Ansprüche aus der Verantwortlichkeit verjähren mangels anderer Anordnung innert drei Jahren seit dem Zeitpunkte, wo die die Verantwortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen worden ist und diese nicht mehr fortdauert.
2) Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung oder Unterlassung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese auch für den Anspruch aus der Verantwortlichkeit.
3) Solange ein Treuhänder die Stelle innehat, beginnt die Verjährung zu seinen Gunsten nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handelt und er Treugut oder dessen Ersatzwert aus dem Treubruche nicht mehr besitzt.
§ 149
b) Bei Rückgriffsrechten
1) Rückgriffsrechte der Verantwortlichen untereinander unterliegen den Grundsätzen desjenigen Rechtsverhältnisses, das im einzelnen Falle massgebend ist, und verjähren nach Ablauf der vorgenannten Fristen, welche aber erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, seitdem einer der Mitverantwortlichen rechtskräftig verantwortlich gemacht worden ist.
VI. Sichernde und vorbeugende Massnahmen
§ 150
1. Weisung des Registeramtes
1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Registeramt um eine Weisung angehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).
2) In dringenden Fällen oder aus andern wichtigen Gründen kann dieses Recht von jedem Treuhänder und selbst dann ausgeübt werden, wenn die Treuanordnung etwas anderes bestimmt.
§ 151
2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
1) Die geschäftsführenden Treuhänder sind befugt, zu Lasten des Treuunternehmens eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen alle ihnen aus der Verantwortlichkeit erwachsenden Verpflichtungen abzuschliessen, soweit diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind (Treuhänder-Haftpflichtversicherung).
2) Die Ausführung von Bestimmungen der Treuanordnung, Beschlüssen oder Weisungen anderer zuständiger Beteiligter, Stellen oder hiezu befugter Dritter können die geschäftsführenden Treuhänder, soweit das Gesetz hinsichtlich Weisungen der Treugenussberechtigten nicht Ausnahmen zulässt, verweigern, wenn sie gegen Gesetz oder gesetzlich zulässige Bestimmungen der Treuanordnung verstossen und sie sich durch deren Ausführung gemäss den hier oder sonst gegebenen Vorschriften verantwortlich machen würden (Weigerungsrecht).
§ 152
3. Zeitweilige Revision
1) Ist nicht eine besondere Treuaufsichtsstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine angemessene, selbst fachmännische Revision über das Treuunternehmen ausführen zu lassen.
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.
§ 153
4. Sicherheitsleistung usw.
1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Registeramt kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Registeramte zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Registeramtes einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.
4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
K. Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision
I. Amtliche Treuüberwachungsstelle
§ 154
1. Einsetzung
1) Das Registeramt kann bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treuhändern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.
2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Registeramt eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.
3) Eine Überwachungsstelle kann eingesetzt werden, unbeschadet des Umstandes, ob die sonst vorgeschriebene Zahl von Treuhändern vorhanden ist oder nicht.
4) Bei der Einsetzung einer Überwachungsstelle soll mangels anderer Anordnung tunlichst auf die Landesbank als öffentlicher Treuhänder Rücksicht genommen werden.
§ 155
2. Aufhebung
1) Auf Antrag der überwachenden oder sonstiger Treuhänder oder Beteiligter kann das Registeramt nach Prüfung aller Umstände, insbesondere wenn es einstimmiger Wunsch aller Treugenussberechtigter ist, oder falls es aus andern wichtigen Gründen angezeigt erscheint und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, die Treuüberwachungsstelle ganz oder teilweise aufheben.
3. Rechte und Pflichten
§ 156
a) Im allgemeinen
1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Registeramt bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatztreuhändern.
2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, soweit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Registeramtes vereinbar sind.
3) Soweit für die überwachenden Treuhänder im übrigen keine Abweichungen aufgestellt sind oder aus dem Zwecke der Überwachungsstelle es sich nicht anders ergibt, finden die Vorschriften über die andern Treuhänder entsprechend Anwendung, jedoch beschliessen die überwachenden Treuhänder mit absoluter Stimmenmehrheit.
b) Verhältnis zu den andern Treuhändern
§ 157
aa) Im allgemeinen
1) Im Verhältnisse zu den andern (geschäftsführenden) Treuhändern haben die überwachenden Treuhänder, unbeschadet der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter oder Dritter, das ganze Treuunternehmen, insbesondere das Vermögen, allfällige Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen mit der Massgabe zu überwachen, dass die andern Treuhänder jederzeit, während der üblichen Geschäftsstunden, Zutritt zu dem Vermögen, zu den Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen haben und die nötigen Abschriften auf Kosten des Treuunternehmens anfertigen können.
2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Registeramtes bleibt den andern Treuhändern gewahrt.
3) Die überwachenden Treuhänder haben dabei mitzuwirken und alles zu tun, was erforderlich ist, um den andern Treuhändern die Ausübung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen, es wäre denn, dass die Mitwirkung für einen Treubruch verlangt oder diese zu einer persönlichen Haftung der überwachenden Treuhänder führen würde.
§ 158
bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Registeramt auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.
§ 159
cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
1) Die überwachenden Treuhänder haben, unbeschadet der geschäftsführenden Tätigkeit der andern Treuhänder, gleichwie wenn sie allein Treuhänder wären, besonders dafür besorgt zu sein, dass das Treuvermögen und sein Ertrag zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird.
2) Mangels anderer Treuanordnung haben Zahlungen aus dem Treuvermögen oder dem Ertrage durch die überwachenden Treuhänder zu erfolgen, ebenso sind Zahlungen an das Treuunternehmen an die überwachenden Treuhänder zu leisten.
3) Jedoch können diese gestatten, dass Zahlungen an das Treuunternehmen von andern Treuhändern oder Dritten entgegengenommen werden, ohne dass die überwachenden Treuhänder für allfälliges Verschulden dieser andern Treuhänder oder Dritter haftbar wären, soweit nicht ein Mangel in der Überwachung vorliegt.
§ 160
4. Verantwortlichkeit
1) Auf überwachende Treuhänder sind die Vorschriften über die Verantwortlichkeit anderer Treuhänder mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass sie für Handlungen oder Unterlassungen anderer Treuhänder oder sonstiger Stellen nicht verantwortlich sind, sofern sie selbst nicht ein Verschulden in der Überwachung trifft.
2) Handeln die überwachenden Treuhänder auf Grund schriftlicher Angabe der andern Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen hinsichtlich Feststellung der Begünstigten und Auszahlung von Begünstigungen im guten Glauben, so erwächst ihnen keine Verantwortlichkeit, unbeschadet der allfälligen Verantwortlichkeit der andern Treuhänder.
II. Amtliche Revision
§ 161
1. Bestellung und Abberufung der Revisoren
1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treugebers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Registeramte ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.
2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünstigungsberechtigten vom Registeramte abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf Antrag gefährdeter Gläubiger erfolgte.
3) Sie können aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder sonstiger Personen, die die Bestellung veranlasst haben, abberufen werden.
4) Bei Wegfall vor Beendigung der Revision infolge Abberufung, Todes, Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit, oder wenn die Revisoren zur Erfüllung ihrer Pflichten unfähig sind, oder aus andern wichtigen Gründen kann ein Nachfolger in gleicher Weise wie sein Vorgänger bestellt werden.
2. Rechte und Pflichten
§ 162
a) Im allgemeinen
1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähnten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Registeramt für die Ausübung ihrer Stellung als erforderlich anordnet.
2) Die Revisoren haben mangels anderer Anordnung das gesamte Treuunternehmen, insbesondere die Geschäftsführung, den Stand und die Anlage des Vermögens und das Rechnungswesen zu prüfen.
3) Alle Treuhänder und Angestellten des Treuunternehmens haben bei sonstiger Verantwortlichkeit für den Schaden einschliesslich der Kosten und bei Vermeidung der Abberufung gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht den Revisoren auf Verlangen über alle Tatsachen und Verhältnisse Auskunft zu geben.
4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Entscheid des Registeramtes angerufen werden.
§ 163
b) Revisionsbericht
1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem übersichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisionsbericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Registeramte einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.
3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bilanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Einsicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.
§ 164
3. Verweisung
1) Die Vorschriften über die amtliche Revision unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten und Entschädigung der Revisoren entsprechend Anwendung.
L. Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc.
§ 165
I. Änderung
1) Die Treuanordnung kann ihre Abänderung einschliesslich der Richtigstellung durch die einen oder andern der Beteiligten oder durch alle zusammen oder durch Dritte vorsehen.
2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Registeramtes in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuunternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlossen oder verboten ist.
3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels anderer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Beteiligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Registeramte vorgenommen werden.
4) Die Änderung mangels bekannter Begünstigungsberechtigter darf immerhin nur unter Vorbehalt des späteren Vorkommens solcher Berechtigter während der Verjährungszeit erfolgen, wenn Rechte anderer verletzt werden können und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt.
5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Registeramt aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme gestattet.
§ 166
II. Umwandlung und Verschmelzung
1) Die Treuanordnung kann die Umwandlung eines Treuunternehmens in eine andere Rechtsform einer Unternehmung (Firma oder Verbandsperson) oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer solchen oder einem andern Treuunternehmen oder einer anderen treuhänderischen Unternehmung ohne Liquidation des Treuunternehmens nach näherer Regelung unter Beobachtung der sonst für die andere Rechtsform bestehenden Vorschriften vorsehen.
2) Die Umwandlung eines Treuunternehmens ohne Persönlichkeit in ein solches mit Persönlichkeit oder umgekehrt eines Treuunternehmens letzterer in ein solches ersterer Art ohne sonstige Änderung der Treusatzung kann mangels anderer Anordnung von den geschäftsführenden Treuhändern kraft Gesetzes jederzeit ohne Liquidation vorgenommen werden.
3) Auf die Umwandlung und Verschmelzung von Treuunternehmen mit Haftungs- oder Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten finden ergänzend die für eingetragene Genossenschaften aufgestellten Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleibt ausserdem die kraft Gesetzes vorgesehene zulässige Umwandlung oder Verschmelzung infolge Änderung der Organisation oder des Zweckes.
§ 167
III. Form
1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Registerführer einzutragen und zu veröffentlichen.
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Registeramte Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Registeramt mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.
3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.
§ 168
IV. Wirkung
1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Registeramt nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.
2) Bis zu diesem Zeitpunkte gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderkonkurs oder ein Sondernachlassverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.
3) In der Treuanordnung kann bestimmt werden, dass die Zertifikatäre verpflichtet sind, ihre Wertpapiere gegen allfällig entsprechenden Anspruch an die neue Unternehmungsform zurückzugeben, andernfalls sie ihrer Rechte mit oder ohne Entschädigung verlustig gehen können.
4) Die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung oder der Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten bei Umwandlung oder Verschmelzung bleiben vorbehalten.
§ 169
V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Registeramte im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.
2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandvermögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.
§ 170
M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend Anwendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.
2) Treuunternehmen nach ausländischem Rechte können entsprechend den Vorschriften über ausländische Treuhänderschaften im Inlande auch in Abweichung vom inländischen Rechte errichtet werden.
3) Jedoch gelangen hinsichtlich der Haftung des Treuunternehmens, der Pflicht zur Anmeldung zum Treuhandregister, beziehungsweise zur Anzeige und der Firma- oder Namensbildung die Vorschriften des inländischen Rechts zur Anwendung.
4) Vorbehalten bleibt die Errichtung von Treuunternehmen gemäss den Bestimmungen über bewilligte Auslandsverbandspersonen (bewilligte Treuunternehmen).
B. Übergangs-, Schluss- und andere Bestimmungen
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht wird weiter ergänzt wie folgt:
Art. 130 (nach dem 1. Absatz wird eingeschaltet)
1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer ausländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit durchzuführen, wenn das Registeramt nicht Ausnahmen bewilligt.
Art. 184 (als letzter Absatz wird hinzugefügt)
5) Die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen sind nach Aufforderung durch den Registerführer bei Vermeidung der im Öffentlichkeitsregisterverfahren zulässigen Ordnungsstrafen verpflichtet, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder der Verwaltung (des Vorstandes) bekanntzugeben.
Art. 238 (als letzter Absatz wird hinzugefügt):
3) Bei Stiftungen und Anstalten für Familienzwecke oder soweit sonst Gesetz oder Regierung Ausnahmen anordnen, finden die Vorschriften über unentgeltliche Zuwendungen keine Anwendung, wenn es nicht Grundstücke betrifft.
Art. 534 (als letzter Absatz wird hinzugefügt):
5) Wenn und soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen oder aus den Statuten Abweichungen nicht ergeben, sind auf Anstalten die Vorschriten über Treuunternehmen mit Persönlichkeit entsprechend anzuwenden.
Art. 552 (als letzter Absatz wird hinzugefügt):
4) Die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit finden auf Stiftungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvorstand, Stiftungsgeniesser) entsprechend Anwendung, wenn und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungsstatuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
Art. 615 (als letzter Absatz wird hinzugefügt):
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Treuunternehmen und andere treuhänderische organisierte Unternehmen.
Art. 637 (nach dem zweiten Absatze wird eingeschoben):
2a) Eine Einmannverbandsperson kann auch ohne Anlehnung an eine besonders geregelte Verbandsperson nach Massgabe der folgenden und ergänzend nach den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen errichtet werden, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.
Art. 755, Ziffer 6, 3. Zeile, wird hinzugefügt: ... und es hat im übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Registeramt nicht eine Ausnahme bewilligt.
Art. 829 (als sechster Absatz wird hinzugefügt):
6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).
Art. 896 (als letzter Absatz wird hinzugefügt):
2) Unter Vorbehalt der Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten, die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister und über die Bank-, Versicherungs-, und Treuunternehmen kann eine Einsicherungs- und Treuunternehmen kann eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung auch nach ausländischen Rechte errichet werden.
Art. 896a
K. Andere Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung.
Nach den Vorschriften über die Kommanditärengesellschaft kann, gemäss ausdrücklicher Erklärung in der Anmeldung, auch eine einzige Person, Firma oder Verbandsperson eine Kommanditeinlage als Geschäftskapital für eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung mit der Massgabe widmen, dass die Vorschriften über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, insbesondere auch hinsichtlich der Firma, im übrigen ergänzend anzuwenden sind (Kommanditeinzelunternehmung).
Art. 910 (als fünfter und sechster Absatz sind hinzuzufügen):
5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.
6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstiger Treuanordnungen hat nach dem Grundsatze der Billigkeit zu erfolgen.
Art. 911 (als vierter Absatz):
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht anders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne weiters, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften ausgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zu Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.
Art. 927 (sechster und siebenter Absatz):
6) Wenn die Begünstigten in der Treuhandurkunde nicht angegeben sind, so wird vermutet, dass der Treugeber und nach seinem Tode oder, falls es sich um eine Firma oder Verbandsperson handelt, nach deren Beendigung die Gesamtrechtsnachfolger zu gleichen Teilen die Begünstigten sind.
7) Bei gemeinnütziger oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei andern Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amtes wegen wahrgenommen werden.
Art. 979 (sechster Absatz):
6) Eine Pflicht zur Anmeldung in bezug auf früher angemeldete Tatsachen und Verhältnisse besteht auch dann, wenn die ursprüngliche Anmeldung nur freiwilig erfolgte und soweit diese freiwillig veranlasste Eintragung im Register besteht.
Art. 986 (fünfter Absatz):
5) Der Löschung hat eine, gegebenenfalls von Amtes wegen angeordnete und durchgeführte Liquidation voranzugeben, sofern nicht die Eröffnung des Konkurses Platz zu greifen hat oder das Gesetz oder das Registeramt sonst nicht Ausnahmen gestatten.
H. Urkundenhinterlegung
Art. 1010a
I. Im allgemeinen
1) Beim Öffentlichkeitsregisteramte können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und ähnliches von allen oder einzelnen Beteilitgten gegen Entrichtung von Gebühren, die von der Regierung verordnet werden können, hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Öffentlichkeitsregisteramt besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.
3) Im Verordnungswege kann vorgeschrieben werden, über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen.
4) Es kann die Führung weiterer Register und ihre einrichtung vorgeschrieben werden.
Art. 1010b
II. Antrag
1) Anträge auf Hinterlegung, Rückzug oder dergleichen können mündlich oder schriftlich erfolgen, ohne dass jedoch im letzteren Falle die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt sein muss.
2) Die Anträge haben unter Beilage der in einem Verzeichnisse aufgeführten Urkunden zu erfolgen.
Art. 1010c
III. Bestätigung Aushebung
1) Über die erfolgte Hinterlegung hat das Registeramt auf Verlangen eine einfache Bestätigung an den Hinterleger auszustellen, worin die hinterlegte Urkunde durch Angabe des Taes der Ausstellung, ihres Gegenstandes oder ähnlicher, zu ihrer Kennzeichnung dienender Umstände anzuführen ist.
2) Der Hinterleger oder seine Gesamtrechtsnachfolger sind mangels weitergehender Anordnung des ersteren jederzeit berechtigt, die hinterlegten Urkunden oder einzelne davon gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung, welche an Stelle der ausgefolgten Akten einzulegen ist, zurückzunehmen.
Art. 1010d
IV. Verweisungen Vorbehalt.
1) Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister und jene über die Behandlung der Akten entsprechend anzuwenden.
2) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften und Zeugnisse können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden.
3) Bei der Hinterlegung oder auch nachher kann die Einsicht- oder Abschriftnahme jedermann gestattet werden, und letztere Befugnis wird bei Bestaatung der Einsichtnahme vermutet.
4) Die übrigen Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister, insbesondere auch jene über die Wirkungen, die Einsicht, Abschriftnahme, Auszüge oder dergleichen können ganz oder teilweise durch Verordnung auf die Urkundenhinterlegung, beziehungsweise auf die hinterlegten Urkunden anwendbar erklärt werden.
5) Vorbehalten bleiben die sonstigen Vorschriften über die Hinterlegung, sowie insbesondere die Vorschriften über die gemeinsamen Urkunden und die Pflicht zur Herausgabe in einem amtlichen Verfahren.
Art. 1012 (als sechster Absatz ist einzufügen):
6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwecke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.
Art. 1018 (nach dem zweiten Absatze ist einzschieben):
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder ein einem Zusatze beizufügen.
Art. 1032a
5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen.
1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einer Sitzunternehmung allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enhalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.
3) Der Registerführer kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registrierte Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.
II.
In den Einführungs- und Schlussbestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts wird eingeschoben, beziehungsweise haben zu lauten:
§ 52 (Absatz 2 hat zu lauten)
2) Die Firmen von Aktiengesellschaften, soweit sie nicht Sitzunternehmungen sind oder von der Regierung nicht sonst Ausnahmen gestattet werden, müssen sich binnen einem halben Jahre den Vorschriften des neuen Rechtes in dem Sinne anpassen, dass in ihnen oder in einem Zusatze das Wort "Aktiengesellschaft" zum Ausdruck kommen muss.
§ 61 (Absatz 1 und 2 haben zu lauten):
Wegen Übertretungen aus leichter Körperverletzung, Diebstahl, Veruntreuung, Betrug, boshafter Beschädigung fremden Eigentums findet eine Bestrafung nur auf Antrag des in seinem Rechte Verletzten statt.
§ 68 (als letzte Absätze)
13. Bei Treuunternehmen beträgt, sofern nicht Ausnahmen bestehen, der einmalige Wertstempel an Stelle einer sonstigen Errichtungsgebühr eine Promille vom Treufonds, beziehungsweise bei der Erhöhung vom neuen Betrag, jedoch nicht weniger als 100 Franken, und die jährliche Steuer bei Treuunternehmen als Sitzunternehmen einen halben Promille vom Treufonds, jedoch nicht weniger als 100 Franken, und die Steuerverwaltung kann darüber abgabenverbindliche Vereinbarungen treffen.
14. Aus wichtigen Gründen kann die Steuerverwaltung diese Bestimmungen auch bei anderen Sitzunternehmungen in Anwendung bringen oder Abweichungen gestatten.
§ 71 (Absatz 2 und 3 haben zu lauten):
2) Unternehmungen, welche sich als Banken bezeichnen oder sich ähnlicher Art als solche ausgeben oder welche zum Zwecke haben, Bankgeschäfte im Inland gewerbsmässig zu betreiben, müssen ein bar einbezahltes Eigenvermögen von 500 000 Franken ausweisen, sofern die Regierung nicht nach ihrem freien Ermessen für gemeinnützige Institutionen eine Ausnahme bewilligt.
3) Beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit nur mehr, wenn binnen drei Monaten das bar einbezahlte Eigenvermögen auf diesen Betrag erhöht wird, andernfalls hat nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres die Liquidation, allenfalls auf Anordnung des Registerführers einzutreten.
§ 72a
1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.
§ 73 (als dritter Absatz)
3) Im Verordnungswege kann die Regierung, soweit es nicht Wechsel-, Scheck oder Aktien betrifft, die Ausgabe von Wertpapieren mit der Wirkung einschränken, insbesondere an eine vorgängige Prüfung der wirtschaftlichen Grundlagen und ihre Zustimmung knüpfen, oder untersagen, dass die trotzdem angegebenen Wertpapiere nichtig sind und die Ausgeber und alle, welche an der Ausgabe oder Verbreitung beteiligt sind, den gutgläubigen Erwerbern für allen Schaden unbeschränkt und solidarisch haften.
§ 79a
g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten doer dergleichen nichts anderes ergibt.
III.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Mit dessen Vollzuge ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, am 10. April 1928
gez. Johann

gez. Schädler

Fürstlicher Regierungschef