640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1930 Nr. 9 ausgegeben am 14. Juli 1930
Gesetz
vom 14. Juli 1930
betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 9. Juli 1930 gefassten Beschlusse erteilte Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Steuerverwaltung kann mit Sitzunternehmungen jeder Art Steuerabmachungen im Sinne von Art. 122e, Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1924 betreffend Abänderung des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923 auf die Dauer von höchstens 30 Jahren als verbindlich erklären. In Ausnahmefällen kann hiebei von den Steueransätzen des Art. 72 des Steuergesetzes abgegangen werden.
Art. 2
Das Rentnerpauschale kann von der Steuerverwaltung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren getroffen werden. In der bezüglichen Abmachung ist aber das Kündigungsrecht seitens der Steuerverwaltung festzulegen.
Art. 3
In jenen Fällen, wo eine genaue Ermittlung des Nachlassvermögens aus verschiedenen Umständen durch die Steuerverwaltung nicht möglich ist, kann die Steuerverwaltung eine entsprechende Pauschalbesteuerung der Erbschaft durchführen. Diese Pauschalbesteuerung kann noch zu Lebzeiten des Erblassers für seinen gesamten Nachlass mit der Steuerverwaltung getroffen werden, in welchem Falle aber mindestens 50% der zu bezahlenden Erbschaftssteuern nach Schliessung der Vereinbarung auf Anrechnung zu bezahlen sind. Die Pauschalbesteuerung kann seitens der Steuerpflichtigen nicht verlangt werden.
Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Art. 72 und 122e, Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1924, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1923, der Art. 46 und Art. 62 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, ferner die widersprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes abgeändert.
Art. 5
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 14. Juli 1930
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef