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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1932
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Nr. 8
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ausgegeben am 22. Februar 1932
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Gesetz
vom 21. Februar 1932
betreffend die Abänderung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 18. Februar 1932 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung.
Einziger Artikel
Art. 46 der Verfassung wird abgeändert wie folgt:
1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gewählt werden.
2) Jede Gemeinde des Landes mit wenigstens 300 Einwohnern wählt einen Abgeordneten. Die restlichen Abgeordneten werden von der Gesamtheit der stimmfähigen Landesbürger mit der Massgabe gewählt, dass einschliesslich der von den Gemeinden zu wählenden Abgeordneten neun Abgeordnete auf das Oberland und sechs Abgeordnete auf das Unterland zu entfallen haben.
3) Das Nähere über die Durchführung der Wahlen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 21. Februar 1932
gez. Franz
gez. Dr. Hoop
Fürstlicher Regierungschef