Art. 5
Art. 16 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes wird abgeändert wie folgt:
1) Zum Abgeordneten gilt als gewählt:
a) der das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigende Kandidat jeder Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern;
b) soferne nicht nach Bst. a ein Kandidat nach zwei Wahlgängen das absolute Mehr erreicht, jener Kandidat der betreffenden Gemeinde, der die dem absoluten Mehr am nächsten kommende Anzahl der Stimmen der Gemeinde auf sich vereinigt.
2) Bei der Wahl der restlichen, vom ganzen Lande als einem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4) Sollten Vater und Sohn oder Brüder zugleich gewählt sein, so gilt, falls nicht einer ablehnt, der Vater bzw. bei Brüdern der ältere als gewählt.
5) Wenn die zu Abgeordneten Gewählten innerhalb zwei Tagen nach Zustellung der Wahlurkunde bei der Regierung die Wahl nicht ablehnen, so gilt sie als angenommen.
6) Die Wahlkommission des Hauptwahlortes hat den Gewählten eine vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kommission gefertigte Wahlurkunde durch die Regierung zustellen zu lassen.