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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1932 Nr. 9 ausgegeben am 22. Februar 1932
Gesetz
vom 21. Februar 1932
über die Abänderung des Gesetzes vom 31. August 1922 (LGBl. 1922 Nr. 28) betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 18. Februar 1932 auf Grund der Art. 2, 46, 62, 64 und 65 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 1922 (LGBl. 1922 Nr. 28) hat zu lauten:
1) Hauptwahl- (Abstimmungs-)Ort ist Vaduz. Wahl- bzw. Abstimmungsorte sind die politischen Gemeinden.
Art. 2
Art. 8 Ziff. 7 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes hat zu lauten:
7) Zur Leitung der Wahlen bzw. Abstimmungen im Hauptwahlorte Vaduz wird von der Regierung ein staatlicher Kommissär der bezüglichen Kommission beigeordnet.
Art. 3
Art. 13 Abs. 1 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes hat zu lauten:
1) Der Kommission des Hauptwahlortes obliegt die Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahlen bzw. Abstimmungen und deren Mitteilung an die Regierung.
Art. 4
Art. 14 des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 (LGBl. 1922 Nr. 28) wird abgeändert wie folgt:
1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gewählt werden. Hievon entfallen neun auf das Oberland und sechs auf das Unterland.
2) Von den Wahlberechtigten jener Gemeinden, die wenigstens 300 Einwohner haben, wird zunächst je ein Abgeordneter aus ihrer Mitte gewählt.
3) Nach Ermittlung und vorläufiger Prüfung des Gemeindewahlergebnisses durch die Regierung werden von der Gesamtheit der stimmberechtigten Landesbürger die restlichen Abgeordneten jedes Landesteiles gewählt.
4) Ordentliche Landtagswahlen sollen nach Ablauf der Legislaturperiode, tunlichst jeweils in den Monaten Januar oder Februar stattfinden, ausserordentliche Wahlen nach Erfordernis.
5) Bei Festsetzung der Wahltermine ist auf die möglichst rasche Durchführung zu trachten.
Art. 5
Art. 16 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes wird abgeändert wie folgt:
1) Zum Abgeordneten gilt als gewählt:
a) der das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigende Kandidat jeder Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern;
b) soferne nicht nach Bst. a ein Kandidat nach zwei Wahlgängen das absolute Mehr erreicht, jener Kandidat der betreffenden Gemeinde, der die dem absoluten Mehr am nächsten kommende Anzahl der Stimmen der Gemeinde auf sich vereinigt.
2) Bei der Wahl der restlichen, vom ganzen Lande als einem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4) Sollten Vater und Sohn oder Brüder zugleich gewählt sein, so gilt, falls nicht einer ablehnt, der Vater bzw. bei Brüdern der ältere als gewählt.
5) Wenn die zu Abgeordneten Gewählten innerhalb zwei Tagen nach Zustellung der Wahlurkunde bei der Regierung die Wahl nicht ablehnen, so gilt sie als angenommen.
6) Die Wahlkommission des Hauptwahlortes hat den Gewählten eine vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kommission gefertigte Wahlurkunde durch die Regierung zustellen zu lassen.
Art. 6
Art. 17 des in Art. 1 erwähnten Gesetzes hat zu lauten:
1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder ist eine Wahl ungültig, so ist binnen kürzester Frist, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen eine Nachwahl durchzuführen.
2) Für die Durchführung dieser Nachwahl kann die in Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. August 1922, LGBl. 1922 Nr. 28 vorgesehene Frist abgekürzt werden.
3) Lehnt ein in der Nachwahl Gewählter die Wahl ab, so tritt derjenige, welcher die nächst höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt, aber nicht gewählt war, an seine Stelle u.s.f.
4) Die Vorschriften über die Abhaltung der Hauptwahl finden im übrigen sinngemässe Anwendung.
Art. 7
Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind hierdurch aufgehoben.
Art. 8
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 21. Februar 1932
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef