| 451.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1933
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Nr. 11
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ausgegeben am 12. Juli 1933
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Gesetz
vom 3. Juli 1933
über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtage in der Sitzung vom 18. Mai 1933 beschlossenen Gesetze erteile Ich gemäss Art. 2, 9 und 66 der Verfassung Meine Zustimmung.
I. Abschnitt
Art. 1
Die Verfügung über Naturgebilde, deren Schutzwürdigkeit die Regierung festgestellt hat, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt.
Art. 2
Die Feststellung der Schutzwürdigkeit seitens der Regierung erfolgt nach Anhörung der Kommission für Naturschutz, die von der Fürstlichen Regierung nach Anhörung der interessierten Vereine, insbesondere des Historischen Vereins, des Verkehrsvereins und der Sektion Liechtenstein des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins bestellt wird. Die Regierung hat diese Kommission für Naturschutz jeweils auch vor Erteilung einer Zustimmung oder Erlass eines Bescheides im Sinne dieses Gesetzes anzuhören.
Art. 3
1) Die Schutzwürdigkeit kann wegen der Eigenart oder Seltenheit solcher Naturgebilde, wegen ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder wegen des durch sie dem Landschaftsbilde verliehenen besonderen Gepräges gegeben sein.
2) Als solche Naturgebilde kommen in Betracht:
Wasserläufe, Klammen, Wasserfälle, stehende Wasserflächen, Fels- und Geländebildungen, geologische Bildungen, hervorragende Bäume oder Baumgruppen, die Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, die Fundorte seltener Mineralien, sowie historisch bedeutende Fundorte, besonders Höhlen, soweit diese nicht den Bestimmungen des Sachenrechtes unterliegen und fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.
Art. 4
Die Feststellung der Schutzwürdigkeit von Naturgebilden muss unterbleiben, wenn andere wichtige Interessen, insbesondere volkswirtschaftliche (Interesse von Gewerbe und Industrie, Land- und Forstwirtschaft) das Interesse an der Erhaltung der Naturgebilde überwiegen.
Art. 5
1) Die Feststellung gemäss Art. 1 und 2 erfolgt durch einen Bescheid der Regierung.
2) Wenn die Feststellung der Schutzwürdigkeit die Interessen des Gewerbes und der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft berühren, sind vor Erlassung des Bescheides die betreffenden Berufsvertretungen zu hören, soweit solche bestehen.
Art. 6
1) Die Zerstörung eines unter Naturschutz gestellten Naturgebildes, dann jede Veränderung an einem solchen, welche die Eigenart, die naturwissenschaftliche Bedeutung oder das besondere Gepräge, das sie dem Landschaftsbilde verleihen, beeinflussen kann, bedarf ausser der auf Grund anderer Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligung der vorherigen Zustimmung der Regierung.
2) Nur bei Gefahr im Verzuge dürfen die unbedingt erforderlichen Eingriffe in ein solches Naturgebilde ohne vorherige Zustimmung der Regierung, bei sofortiger Anzeige an diese vorgenommen werden.
Art. 7
Eine Veräusserung oder Verpachtung eines geschützten Naturgebildes ist der Regierung anzuzeigen und ändert nichts an den Beschränkungen im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 8
Die Regierung kann durch Bescheid zur Verhinderung von Beschädigungen der unter Naturschutz gestellten Naturgebilde, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, besondere Anordnungen treffen, insbesondere auch verfügen, dass der Besuch nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen erfolgen darf.
Art. 9
Wenn Gefahr besteht, dass ein unter Naturschutz gestelltes Naturgebilde zerstört, verändert oder dass sonst gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften und Anordnungen gehandelt wird, hat die Regierung die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
Art. 10
1) Der über ein Naturgebilde Verfügungsberechtigte ist bereits vor der Stellung des Naturgebildes unter Naturschutz verpflichtet, zur Ermittlung, Erforschung, Verzeichnung und Beaufsichtigung von Naturgebilden der Regierung Auskünfte zu erteilen und den zuständigen Organen das Betreten, die Besichtigung und Erforschung des Naturgebildes zu gestatten.
2) Sobald die Regierung Erhebungen in dieser Richtung eingeleitet hat, kann sie durch eine einstweilige Verfügung anordnen, dass durch eine in der Verfügung zu bestimmende Zeit der Eigentümer (Pächter) sich jeden Eingriffes zu enthalten habe, der geeignet ist, das Naturgebilde zu beeinflussen.
Art. 11
1) Die Regierung kann auch bestimmt umgrenzte Gebiete mit Zustimmung der über diese Gebiete Verfügungsberechtigten als Banngebiete erklären.
2) Das Gesetz vom 12. August 1896 betreffend die Anlage von Bannwäldern wird hierdurch nicht berührt. Dasselbe hat aber auf die Bannlegung anderer als Waldflächen, z. B. Gras- oder Gebüschflächen in Gebirgslagen sinngemässe Anwendung zu finden.
Art. 12
1) Wenn durch die Stellung eines Naturgebildes unter Naturschutz oder durch die Erklärung eines Gebietes als Banngebiet Schädigungen für den Eigentümer sich ergeben, so steht demselben eine angemessene Entschädigung zu.
2) Kommt über die Bemessung der Entschädigung eine Einigung zwischen der Regierung und dem Eigentümer nicht zustande, so haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsenteignung, insbesondere die §§ 4 bis 13 des Gesetzes vom 23. August 1887, LGBl. Nr. 4 über das Verfahren in Expropriationsfällen sinngemässe Anwendung zu finden.
II. Abschnitt
Schutz des Landschafts- und Ortsbildes
Art. 13
1) Hochbauten und andere bauliche Herstellungen, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausführung der Genehmigung bedürfen, sind in ihrer äusseren Gestalt so auszuführen, dass sie das Landschafts- und Ortsbild nicht stören oder verunstalten.
2) Die Baubehörde hat bei Erteilung der Baugenehmigung hierauf Bedacht zu nehmen.
Art. 14
Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Baubehörde und der betreffenden Gemeinde den Eigentümern zur Beseitigung grober Störungen oder Verunstaltungen des Landschafts- oder Ortsbildes verhalten.
Art. 15
1) Das Anbringen jeder Art von dauernden Ankündigungen zu Reklamezwecken und die Aufstellung dauernder Vorrichtungen zu Ankündigungszwecken ausserhalb der eigenen Geschäftsstelle bedarf der Genehmigung der Fürstlichen Regierung. Solche Ankündigungen, die geeignet sind, das Landschafts- oder Ortsbild zu verunstalten, sind zu verbieten.
2) Die Regierung hat die Entfernung bereits angebrachter Ankündigungen dieser Art binnen angemessener Frist den Beteiligten aufzutragen.
3) Ob die Eignung der Ankündigung zur Verunstaltung der Landschaftsbilder gegeben ist, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen.
III. Abschnitt
Art. 16
Den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes sind folgende wildwachsende Pflanzen unterstellt:
a) Bäume und Sträucher:
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Eibe
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(Taxus baccata L.)
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Stechpalme
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(Ilex aquifolium L.)
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Wachholder
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(Jumiperus communis L.)
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Stachelbeere u. Johannisbeere
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(Ribes grossularia & R. alpinum L.)
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Traubenkirsche
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(Prunus padus L.)
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Strauch und Sauerkirsche
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(Prunus acida Koch & P. cerasus).
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b) Blumen:
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Edelweiss
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(Leontopodium alpin)
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Edelraute
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(Artemisia mutellina L.)
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Alpenaster
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(Aster alpinus L.)
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Stengelloser Enzian
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(Gentiana acaulis L.)
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Gelber Enzian
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(Gentiana lutea L.)
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Punkt-Enzian
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(Gentiana punctata L.)
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Stein- und Prachtnelke
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(Dianthus carthusianorum L.& D. superbus).
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Brändlein
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(Nigritella nigra Rchb.)
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Fliegenorchis
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(Ophrys muscifera Hudson.)
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Spinnenorchis
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(Ophrys aranifera Hudson.)
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Hummelorchis
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(Ophrys fuciflora Mönch.)
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Aurikel
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(Primula auricula L.)
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Schwedischer Drachenkopf
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(Dracocephalum Ruyschiana L.)
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Männertreu
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(Eryngium alpinum L.)
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Frauenschuh
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(Cypripedium Calceolus L.)
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Maiglöckchen
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(Convallaria majalis L.)
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Türkenbund
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(Lilium Martagon L.)
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Feuerlilie
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(Lilium bulbiferum L.)
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Rittersporn
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(Delphinium elatum L.)
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Seerose
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(Nymphaea alba Presl.)
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Schwertlilie
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(Iris germanica L.)
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Erdscheibe
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(Cyclamen europaeum L.)
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Kuhschelle
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(Pulsatilla vernalis Miller.)
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Art. 17
1) Hinsichtlich der geschützten Bäume und Sträucher ist verboten, das Abschneiden, Abbrechen oder Abreissen von Zweigen, Blüten oder Früchten (Zapfen), ferner das Feilbieten, Kaufen und Versenden derselben.
2) Hinsichtlich der geschützten Blumen ist verboten, das Ausreissen, Ausgraben oder Ausheben mit Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen, das Pflücken, Abreissen und Abschneiden und ferner das Feilbieten, Kaufen und Versenden derselben.
Art. 18
1) Geschützte Bäume und Sträucher, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder selten vorkommen oder deren Bestand gefährdet ist, dürfen ausser im Falle einer Gefahr für Menschen und um erheblicherem Umfange auch für Sachen - in gesundem Zustande nicht gefällt werden.
2) Die Bezeichnung dieser Baum- und Straucharten erfolgt durch Verordnung der Regierung.
Art. 19
1) Von den in Art. 17 bezeichneten Verboten ist ausgenommen: das Pflücken oder Abschneiden einzelner Stücke oder kleiner Sträusschen, bestehend aus höchstens zehn Stück geschützter Pflanzen.
2) Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben des Edelweisses, der Edelraute, des Frauenschuh und der Feuerlilie ist jedoch bis auf weiteres ausnahmslos verboten.
3) Die Regierung ist ermächtigt, ausnahmsweise das Ausgraben, Ausgeben und Sammeln geschützter Pflanzen über Ansuchen zu gestatten, insbesondere für wissenschaftliche und Unterrichtszwecke, zur Weiterbesetzung oder für Heilzwecke. Die Bewilligungen haben sich innerhalb solcher Grenzen zu halten, dass der Fortbestand der betreffenden Art gesichert bleibt.
Art. 20
Die Regierung ist ermächtigt, im Verordungswege die Aufzählung der geschützten Pflanzen zu erweitern oder zu ergänzen, das Ausgraben, Ausreissen und Pflücken derselben mit Wirksamkeit für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete einzuschränken oder gänzlich zu verbieten.
Art. 21
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
a) auf Pflanzen, die im Wege der Gartenkultur gezogen werden. Wer in Besitze solcher Pflanzen betreten wird, hat sich über deren Herkunft durch eine Bestätigung der betreffenden Gemeinde oder durch ein anderes glaubwürdiges Beweismittel auszuweisen.
b) auf Pflanzen, deren Vernichtung anlässlich von Bodenverbesserungen oder Kulturumwandlungen nicht umgangen werden kann.
Art. 22
Die Erziehungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Jugend mit den geschützten Pflanzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird.
IV. Abschnitt
Art. 23
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf jene Tiere, deren Verfolgung durch die jagd- und fischereigesetzlichen Vorschriften geregelt ist.
Art. 24
1) Folgende Tiere werden als geschützt erklärt:
I. Vögel:
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Kolkrabe, Kohlrabe, Jochrabe
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(Corvus corax)
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Star
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(Sturnus vulgaris)
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Pirol oder Goldamsel
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(Oriolus oriolus)
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Kreuzschnabel, Krummschnabel
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(Loxia)
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Schneefink
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(Montifringilla nivalis)
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Buch- oder Edelfink
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(Fringilla coelebs)
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Bergfink
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(Fringilla montifringilla)
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Stieglitz oder Distelfink
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(Carduelis carduelis)
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Zeisig
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(Carduelis spinus)
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Girlitz oder Gartenzeisig
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(Serinus canaria serinus)
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Seidenschwanz
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(Bombycilla)
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Fliegenschnäpper, insbesondere der kleine Fliegenschnäpper
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(Muscicapa)
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Braunellen, das sind Steinlerche oder Alpenbraunelle und Heckenbraunelle
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(Prunella)
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Sämtliche Lerchen
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(Alaudidae)
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Alle Pieper (Breinvögel)
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(Anthus)
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Bach- und Schafstelzen
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(Motacillidae)
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Zaunkönig
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(Troglodytes parvulus)
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Wasser- oder Bachamsel
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(Cinclus)
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Laubsänger und Spötter
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(Phylloscopus)
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Grasmücken, Schwarzblättchen usw.
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(Sylvia)
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Grassänger
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(Hippolais)
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Rohrsänger
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(Acrocephalus)
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Drosseln (Singdrossel, Ringamsel und Amsel)
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(Turdus)
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Steinrötel
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(Monticola)
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Steinschmätzer
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(Saxicola)
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Rotschwänzchen
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(Phoenicurus)
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Rotkehlchen
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(Erithacus)
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Nachtigall, Blaukehlchen
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(Luscinia)
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Sprosser
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(Lusciola philomela)
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Goldhähnchen
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(Regulus)
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Sämtliche Meisen: (Kohl- oder Spiegelmeise, Blaumeise, Graumeise, Schopfmeise, Schwanzmeise)
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(Paridae, Parus, Ägithalos)
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Baumläufer oder Baumrutscher
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(Certhiidae)
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Mauerläufer, Alpenmauerläufer, Mauerspecht oder Mauerkletterer
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(Tichodroma)
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Kleiber, Spechtmeise, Blauspecht
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(Sitta)
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Wendehals oder Drehhals
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(Jynx torqilla)
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Sämtliche Spechte(Picidae): Grünspecht
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(Gecinus viridis)
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Grünspecht
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(Gecinus viridis)
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Grauspecht
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(Gecinus canus)
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Grosser, mittlerer und kleiner Buntspecht
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(Dendrocopus maior, medius und minor)
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Dreizehenspecht
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(Picoides tridactylus)
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Weissspecht
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(Dendrocopus leuconotus)
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Schwarzspecht
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(Picus [Dryocopus] martius)
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Eisvogel
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(Alcedo ispida)
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Mandelkrähe oder Blaurake
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(Corracias garrulus)
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Wiedehopf
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(Upupa epops)
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Bienenfresser
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(Merops apiaster)
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Kuckuck
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(Cuculus canorus)
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Schwalben:
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Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Uferschwalbe, Felsenschwalbe
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(Hirundinidae)
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Mauersegler und Alpensegler
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(Cypselus apus)
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Ziegenmelker
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(Caprimulgus europaeus)
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Eulen:(Strigidae): Steinkauz oder Totenvogel
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(Athene noctua)
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Waldkauz
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(Syrnium aluco)
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Sperlingskauz
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(Glaucidium passerinum)
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Rauhfusskauz
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(Nyctala tengmalmi)
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Schleiereule
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(Strix flammea)
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Zwergohreule
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(Scops scops)
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Waldohreule
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(Asio otus)
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Uhu
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(Bubo bubo)
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Tagraubvögel:
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Turmfalke
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(Cerchneis tinnunculus Linn),
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Mäusebussard
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(Buteo buteo)
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Wespenbussard
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(Pernis apivorus)
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Adler:
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Stein- oder Goldadler
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(Aquila chrysaetus)
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Seeadler
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(Haliaetus albicilla)
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Fisch- oder Flussadler
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(Pandion haliaetus)
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Geier:
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Weisskopf- oder Gänsegeier
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(Gyps fulvus)
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Kutten- oder Mönchsgeier
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(Vultur monachus)
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Bart- oder Lämmergeier
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(Gypaetus barbatus)
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Störche:
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Weisser Storch
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(Ciconia ciconia)
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Schwarzer Storch
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(Ciconia nigra)
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II. Säugetiere
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Sämtliche Fledermäuse
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(Chiroptera)
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Igel
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(Erinaceus europaeus)
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Waldmaus
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(Mus silvatica)
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III. Reptilien und Amphibien
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Blindschleiche
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(Anguis fragilis)
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Sämtliche Schlangen, mit Ausnahme der Giftschlangen
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(Ophidia)
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Alle Eidechsen
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(Lacertidae)
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Sämtliche Molche und Salamander, insbesondere:
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Alpenmolche
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(Salamandridae)
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Alpensalamander und
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(Salamandra atra)
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Feuersalamander oder Wegnarr
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(Salamandra maculosa)
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Unken
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(Bombinator)
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Kröten
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(Bufonidae)
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Wald- (Rana) und Laubfrösche
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(Hyla)
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IV. Schmetterlinge (Lepidoptera)
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Schillerfalter
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(Apatura iris, A. ilis)
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Schwalbenschwanz
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(Papilio machaon)
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Segelfalter
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(Papilio podalirius)
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Apollofalter
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(Parnassius apollo, P. phoebus var. delius und P. muemosyme)
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Nachtpfauenauge
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(Saturnia spini, Sat. pavonia)
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Ligusterschwärmer
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(Sphinx ligustri)
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Windenschwärmer, Windig
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(Sphinx convolvuli)
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Wolfsmilchschwärmer
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(Deilephila euphorbiae)
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V. Käfer (Coleoptera)
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Moschusbock
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(Aromis moschata)
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Alpenbock
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(Rosalia alpina)
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Lederlaufkäfer
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(Carabus coriaceus)
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Eremit
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(Osmoderma eremita)
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Hirschkäfer
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(Lucanus cervus)
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Marienkäfer
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(Cocinella septempunctata).
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2) Die Regierung kann die Aufzählung der geschützten Tiere mit Wirksamkeit für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete dauernd oder für bestimmte Zeit durch Verordnung einschränken oder ergänzen.
3) Die Regierung ist auch ermächtigt, weitere frei lebende Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Käfer und Schmetterlinge wegen ihres seltenen Vorkommens, der Gefährdung ihres Bestandes oder wegen ihrer Nützlichkeit und zwar auch in ihren Entwicklungsstufen (Eier, Raupen, Puppen) durch Verordnung zu bezeichnen und mit Wirksamkeit für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete dauernd oder für bestimmte Zeit unter Schutz zu stellen.
Art. 25
1) Die geschützt erklärten Tiere dürfen, soweit nicht Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen gestatten, weder verfolgt, noch gefangen oder getötet, noch feilgeboten, veräussert oder erworben werden.
2) Das Entfernen oder Zerstören der Nester während der Brutzeit, das Ausnehmen und Vernichten der Eier und jungen Brut der als geschützt erklärten Vögel, das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Nester, Eier und jungen Brut ist verboten.
3) Der Kauf und Verkauf von Bälgen und Federn einheimischer geschützter Vögel ist verboten.
4) Die Präparatoren sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen über die Herkunft der von ihnen präparierten Tiere Auskunft zu geben.
Art. 26
1) Die Regierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des in Betracht kommenden Jagdpächters einzelnen, zuverlässigen Sachverständigen die Bewilligung zu erteilen, für wissenschaftliche Zwecke, öffentliche Sammlungen, öffentlichen Unterricht eine bestimmte Höchstzahl geschützter Tiere zu fangen oder zu erlegen und Nester und Eier von jagdbaren und von geschützten Vögeln zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der Regierung Bericht erstatten.
2) Die Regierung ist ferner ermächtigt, wenn überwiegende Interessen der Landwirtschaft dies erfordern, während einer bestimmten Zeit auf einer bestimmten Örtlichkeit Vögel, die durch scharenweises Einfallen an Kulturen empfindlichen Schaden anrichten, durch Jagdhüter oder beeidetes Feldschutzpersonal abschiessen zu lassen.
3) Der Staat fördert die Erhaltung und Vermehrung der nützlichen Vogelarten, insbesondere durch Anlage von Vogelschutzgehölzen und Brutreservaten, Schonung von Schilf- und Gebüschgruppen, Anbringung von Nistkästen, sowie durch Unterstützung gleichartiger Bestrebungen von Vereinen und durch Instruktion des Forstpersonals und der Wildhüter.
4) Bei Meliorationen, Bodenverbesserungen usw. soll, soweit möglich, für zweckmässigen Ersatz der verschwindenden Nistgelegenheiten für Vögel und für Schutzstätten des Wildes gesorgt werden.
Art. 27
Die Erziehungsbehörde sorgt dafür, dass die Jugend mit den geschützten Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird.
V. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 28
1) Übertretungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen werden vom Fürstlichen Landgericht mit Geldbussen von 10 Franken bis zu 500 Franken oder entsprechenden Arrest, bei erschwerenden Umständen, insbesondere bei schwerer Schädigung der Interessen des Naturschutzes mit Geld bis zu 1 000 Franken oder entsprechendem Arrest bestraft.
Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
2) Im Strafverfahren kann auch auf Verfall der zur Begehung der strafbaren Handlung verwendeten Werkzeuge, Geräte und Waffen sowie auf Verfall der verbotswidrig gewonnenen Gegenstände erkannt werden.
3) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen, insoferne sie dadurch nicht etwa dem Verderben preisgegeben werden.
4) Die Kosten aller Verfügungen mit den verfallenen Sachen trägt der Bestrafte.
Art. 29
1) Die Strafbarkeit der Übertretungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes erlischt durch Verjährung, wenn der Täter innerhalb der im folgenden Absatze bestimmten Zeit seit Begehung der strafbaren Handlung nicht in Untersuchung gezogen wurde und sich keiner weiteren Verfehlung gegen die Anordnungen dieses Gesetzes schuldig gemacht hat. Ausserdem muss er den aus seiner Verfehlung entstandenen Schaden nach Möglichkeit gutgemacht haben.
2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretung der Vorschriften des I. Abschnittes dieses Gesetzes 1 Jahr, bei anderen Übertretungen sechs Monate.
Art. 30
1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Regierung betraut.
2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei Durchführung dieses Gesetzes verpflichtet.
3) Auch die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie etwa weitere von der Regierung bestellte Organe sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen derselben zur Anzeige zu bringen.
Art. 31
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften insbesondere das Gesetz betreffend den Schutz der Edelweisspflanze und anderer Alpenpflanzen vom 15. November 1903, LGBl. 1903 Nr. 5, und die Verordnung betreffend den Schutz der Alpenflora vom 20. Juni 1908, LGBl. 1908 Nr. 3 verlieren ihre Wirksamkeit mit diesem Tage.
3) Art. 122 des Liechtensteinischen Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, wird hiedurch ergänzt.
Vaduz, den 3. Juli 1933
gez. Franz
gez. Frommelt
Regierungschef-Stellvertreter