455.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1936 Nr. 4 ausgegeben am 28. Januar 1936
Tierschutzgesetz
vom 22. Januar 1936
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 11. Dezember 1935 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Verboten ist, ein Tier zu quälen oder roh zu misshandeln.
2) Ein Tier quält, wer ihm länger dauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht. Ein Tier misshandelt, wer ihm erhebliche Schmerzen verursacht; eine Misshandlung ist roh, wenn sie einer gefühllosen Gesinnung entspringt.
Art. 2
Verboten ist:
1. Ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder bei der Beförderung derart zu vernachlässigen, dass es dadurch erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet.
2. Ein Tier unnötig zu Arbeitsleistungen verwenden, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es infolge seines Zustandes nicht gewachsen ist.
3. Ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustellungen oder ähnlichen Veranstaltungen zu verwenden, soweit sie mit Schmerzen oder Gesundheitsschädigungen für das Tier verbunden sind.
4. Ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haustier, für das das Weiterleben eine Qual bedeutet, zu einem anderen Zwecke als zur sofortigen schmerzlosen Tötung zu veräussern oder zu erwerben.
5. Ein eigenes Haustier auszusetzen, um sich des Tieres zu entledigen.
6. Hunde auf Schärfe an lebenden Katzen, Füchsen oder anderen Tieren abzurichten oder zu prüfen.
7. Hunde auf Katzen zu hetzen.
8. Einem über zwei Wochen alten Hund die Ohren oder den Schwanz zu kürzen. Das Kürzen ist zulässig, wenn es unter ordnungsgemässer Betäubung vorgenommen wird.
9. Einem Pferd die Schweifrübe zu kürzen (kupieren). Das Kürzen ist nur zulässig, wenn es zur Behebung einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter ordnungsgemässer Betäubung vorgenommen wird.
10. An einem Tier in unsachgemässer Weise oder ohne Betäubung einen schmerzhaften Eingriff vorzunehmen. Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über drei Monate alten Rindern und Schweinen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken.
11. Ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter Betäubung oder sonst schmerzlos zu töten.
12. Geflügel durch Stopfen (Nudeln) zur Futteraufnahme zu zwingen.
13. Lebenden Fröschen die Schenkel auszureissen oder abzutrennen.
14. Einen Hund auf weitere Strecken neben einem Gefährt (Fahrrad, Auto usw.) in unmässigem Tempo herlaufen zu lassen.
Art. 3
Verboten ist, Eingriffe oder Behandlungen, die mit Schmerzen oder Schädigungen verbunden sind, an lebenden Tieren zu Versuchszwecken vorzunehmen.
Art. 4
Verboten ist bei der Ausübung der Jagd jedes Abweichen von weidmännischen Grundsätzen; insbesondere ist verboten:
1. Der Schrot- und Postenschuss, auch als Fangschuss, auf Schalenwild (Rot-, Reh- und Gamswild);
2. Auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen zu schiessen, deren Hülsen kürzer als 4 Millimeter sind;
3. Das Verwenden künstlicher Lichtquellen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art.
Art. 5
1) Wer ein Tier quält oder roh misshandelt, oder einen Versuch an lebenden Tieren (Art. 3) vornimmt, wird mit Arrest bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 3 000 Franken bestraft.
2) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Franken oder mit Arrest wird, soweit die Tat nicht schon unter die Strafdrohung des Abs. 1 fällt, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. einem der Verbote der Art. 2 und 4 zuwiderhandelt;
2. einer von der Regierung nach Art. 10 erlassenen Vorschrift zum Schutze der Tiere zuwiderhandelt;
3. es unterlässt, Kinder oder andere Personen, die seiner Aufsicht unterstehen und zu seiner Hausgemeinschaft gehören, von einer
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes abzuhalten.
3) Strafbehörde ist das Landgericht.
Art. 6
1) Neben der wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung auf Grund von Art. 5 erkannten Strafe kann auf Einziehung oder auf Tötung des Tieres erkannt werden, wenn es dem Verurteilten gehört. Statt der Einziehung kann angeordnet werden, dass das Tier auf Kosten des Verurteilten bis zur Dauer von sechs Monaten anderweit untergebracht und verpflegt wird.
2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung und Tötung des Tieres selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Art. 7
1) Ist jemand wiederholt wegen einer Zuwiderhandlung auf Grund von Art. 5 rechtskräftig verurteilt worden, so kann ihm die Regierung die Haltung von bestimmten Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung oder den Handel mit ihnen auf Zeit oder Dauer untersagen.
2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der Untersagungsanordnung kann die Regierung die Anordnung wieder aufheben.
3) In der Haltung, Pflege oder Unterbringung schuldhaft erheblich vernachlässigte Tiere können durch die Regierung ihrem Besitzer fortgenommen werden und solange anderweit pfleglich untergebracht werden, bis die Gewähr für eine einwandfreie Tierhaltung vorhanden ist. Die Kosten dieser Unterbringung sind dem Schuldigen aufzuerlegen.
Art. 8
Ist in einem Strafverfahren zweifelhaft, ob die Tat unter ein Verbot des Art. 2, Ziff. 1 oder 2 fällt, so soll hierüber in einem möglichst frühen Abschnitt des Verfahrens der Landestierarzt gehört werden.
Art. 9
Unter Betäubung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verfahren zu verstehen, die allgemein schmerzlos machen oder örtlich die Schmerzempfindung ausschalten.
Art. 10
Die Regierung kann zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Vorschriften erlassen.
Art. 11
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Durch dieses Gesetz wird § 64 des Schlusstitels zum Personen- und Gesellschaftsrecht aufgehoben.
Vaduz, am 22. Januar 1936
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef