Art. 2
Verboten ist:
1. Ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder bei der Beförderung derart zu vernachlässigen, dass es dadurch erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet.
2. Ein Tier unnötig zu Arbeitsleistungen verwenden, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es infolge seines Zustandes nicht gewachsen ist.
3. Ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustellungen oder ähnlichen Veranstaltungen zu verwenden, soweit sie mit Schmerzen oder Gesundheitsschädigungen für das Tier verbunden sind.
4. Ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haustier, für das das Weiterleben eine Qual bedeutet, zu einem anderen Zwecke als zur sofortigen schmerzlosen Tötung zu veräussern oder zu erwerben.
5. Ein eigenes Haustier auszusetzen, um sich des Tieres zu entledigen.
6. Hunde auf Schärfe an lebenden Katzen, Füchsen oder anderen Tieren abzurichten oder zu prüfen.
7. Hunde auf Katzen zu hetzen.
8. Einem über zwei Wochen alten Hund die Ohren oder den Schwanz zu kürzen. Das Kürzen ist zulässig, wenn es unter ordnungsgemässer Betäubung vorgenommen wird.
9. Einem Pferd die Schweifrübe zu kürzen (kupieren). Das Kürzen ist nur zulässig, wenn es zur Behebung einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter ordnungsgemässer Betäubung vorgenommen wird.
10. An einem Tier in unsachgemässer Weise oder ohne Betäubung einen schmerzhaften Eingriff vorzunehmen. Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über drei Monate alten Rindern und Schweinen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken.
11. Ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter Betäubung oder sonst schmerzlos zu töten.
12. Geflügel durch Stopfen (Nudeln) zur Futteraufnahme zu zwingen.
13. Lebenden Fröschen die Schenkel auszureissen oder abzutrennen.
14. Einen Hund auf weitere Strecken neben einem Gefährt (Fahrrad, Auto usw.) in unmässigem Tempo herlaufen zu lassen.