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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1938 Nr. 4 ausgegeben am 18. Februar 1938
Gesetz
vom 10. Februar 1938
betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 30. Dezember 1937 einstimmig gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 81 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 wird abgeändert wie folgt:
"Mit Ausnahme des Regierungschefs und eines allfällig ständig amtierenden Regierungschef-Stellvertreters gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskasse Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten."
Art. 2
Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 10. Februar 1938
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef