Art. 1
Art. 81 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 wird abgeändert wie folgt:
"Mit Ausnahme des Regierungschefs und eines allfällig ständig amtierenden Regierungschef-Stellvertreters gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskasse Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten."