| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1938
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Nr. 10
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ausgegeben am 2. Mai 1938
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Gesetz
vom 30. April 1938
betreffend die Abänderung des Art. 554 des PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1926 Nr. 4)
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 29. April 1938 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes, LGBl. 1926 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Anzeigepflicht
1) Zwecks Überwachung der Pflicht der Eintragung, der Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zwecke und der Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht ist bei Errichtung von Stiftungen durch Urkunde unter Lebenden diese Urkunde selbst bzw. jede Abänderung ihres Zweckes und bei Stiftungen mittelst Erbvertrages oder letztwilliger Verfügung eine Abschrift dieser Urkunde bzw. die allfällige Änderung des Zweckes beim Registeramt durch den Vorstand oder eines seiner Mitglieder bzw. durch einen Bevollmächtigten oder den Repräsentanten oder durch die Verlassenschaftsbehörde zur sofortigen Einsicht und sofortigen Genehmigung vorzuzeigen, soferne nicht sonst eine Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister erfolgt.
2) Beim Registeramt ist der Name, das Kapital und der Repräsentant von nicht eingetragenen Stiftungen in einer fortlaufenden Liste einzutragen.
Art. 3
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemässe Anwendung auf alle nicht eintragungspflichtigen Verbandspersonen.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 30. April 1938
gez. Franz Josef von Liechtenstein
betraut mit der Regentschaft
gez. Dr. Hoop
Fürstlicher Regierungschef