Art. 1
Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1938 betreffend Abänderung des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes erhält folgenden Nachtrag:
"3) Über Antrag sind die nach dem bisherigen Gesetze bei Errichtung der Stiftungen bei Gericht und Steuerbehörde hinterlegten Urkunden dem Repräsentanten oder Zeichnungsberechtigten, Gründer oder Bevollmächtigten sowohl für gelöschte, als für noch bestehende nichteingetragene Stiftungen auszufolgen.
4) Sowohl auf der Stiftungsurkunde, wie im Stiftungsverzeichnis ist das Datum von Abänderungen der Stiftungsurkunde vorzumerken".