216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1938 Nr. 12 ausgegeben am 24. Juni 1938
Gesetz
vom 8. Juni 1938
betreffend die Ergänzung des Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1938 betreffend Abänderung des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 27. Mai 1938 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1938 betreffend Abänderung des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes erhält folgenden Nachtrag:
"3) Über Antrag sind die nach dem bisherigen Gesetze bei Errichtung der Stiftungen bei Gericht und Steuerbehörde hinterlegten Urkunden dem Repräsentanten oder Zeichnungsberechtigten, Gründer oder Bevollmächtigten sowohl für gelöschte, als für noch bestehende nichteingetragene Stiftungen auszufolgen.
4) Sowohl auf der Stiftungsurkunde, wie im Stiftungsverzeichnis ist das Datum von Abänderungen der Stiftungsurkunde vorzumerken".
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und es tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 8. Juni 1938

gez. Franz Josef

Prinz von Liechtenstein
gez. Dr. Hoop