216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1942 Nr. 1 ausgegeben am 4. Februar 1942
Gesetz
vom 28. Januar 1942
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachfolgenden Landtagsbeschlusse vom 20. November 1941 betreffend die Abänderung der Art. 46, 47 und 49 und §§ 11 und 53 des Schlusstitels des Personen- und Gesellschaftsrechtes, LGBl. 1926 Nr. 4, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 46 des Personen- und Gesellschaftsrechtes, LGBl. 1926 Nr. 4, Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"3) Die Fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Änderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namensänderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder u. dgl."
Art. 2
Art. 47 des Personen- und Gesellschaftsrechtes Abs. 1 wird geändert wie folgt:
"1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren."
Art. 3
Art. 49 des Personen- und Gesellschaftsrechtes Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird."
Art. 4
Abs. 2 des § 11 des Schlusstitels muss wie folgt lauten:
"2) Die Kindesannahme ist in der Regel nur Personen gestattet, die wenigstens fünfunddreissig Jahre alt sind, und das anzunehmende Wahlkind muss in der Regel wenigstens fünfzehn Jahre jünger sein, soferne nicht von der Regierung im Verwaltungsverfahren bezüglich des Altersunterschiedes eine Ausnahme gestattet wird. Im übrigen fallen alle Beschränkungen hinsichtlich des Überganges von Adel und Wappen weg."
Art. 5
§ 53 erster Absatz des Schlusstitels muss wie folgt lauten:
"1) Es haben die folgenden §§ des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:
1. § 757. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Viertel des Nachlasses, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zur Hälfte des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von der andern Hälfte der Erbschaft den Teil, der nach §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. In allen Fällen wird in den Erbteil des Ehegatten dasjenige eingerechnet, was ihm gemäss der Ehegüterrechtsverträge oder eines Erbvertrages aus dem Vermögen des Erblassers zukommt.
Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft."
Art. 6
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 28. Januar 1942
gez. Franz Josef

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef