"1) Es haben die folgenden §§ des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:
1. § 757. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Viertel des Nachlasses, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zur Hälfte des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von der andern Hälfte der Erbschaft den Teil, der nach §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. In allen Fällen wird in den Erbteil des Ehegatten dasjenige eingerechnet, was ihm gemäss der Ehegüterrechtsverträge oder eines Erbvertrages aus dem Vermögen des Erblassers zukommt.
Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft."