0.631.112
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1944Nr. 20ausgegeben am 21. November 1944
Bekanntmachung
vom 16. November 1944
über die Anwendbarkeit mehrerer schweizerischen Bundesratsbeschlüsse über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial
Der Landtag hat in der Sitzung vom 16. November 1944 gemäss Art. 4 und 10 des liechtensteinisch-schweizerischen Zollanschlussvertrages vom 29. Mai 1923, LGBl. 1923 Nr. 24, und des Art. 3 des Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11, zum vorgenannten Vertrage die Anwendbarkeit folgender Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen beschlossen:
1. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1939 betreffend Ergänzung der Verordnung vom 8. Juli 1938 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
2. Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1940 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
3. Verfügung vom 8. März 1940 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 1940 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
4. Bundesratsbeschluss vom 27. September 1940 betreffend Abänderung der Verordnung vom 8. Juli 1938 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
5. Verfügung vom 14. April 1943 des Eidgenössischen Militärdepartementes betr. Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
6. Bundesratsbeschluss vom 30. September 1943 betreffend Ergänzung der Verordnung vom 30. September 1943 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial;
7. Bundesratsbeschluss vom 29. September 1944 über das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial und diesen gleichgestellten Waren.
Vaduz, am 16. November 1944

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Hoop
Auszug
aus dem Bundesratsbeschluss betreffend Abgabe und Besitz, Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln, giftigen Gasen, Nebelkörpern und Tränengas

vom 31. März 1944
I. Abgabe und Besitz
Art. 1
1) Sprengmittel jeder Art, insbesondere Sprengstoffe, Sprengpulver (z.B. Schwarzpulver) und Zündmittel, sowie giftige Gase, Nebelkörper und Tränengas dürfen nur noch an solche Personen, Firmen oder Unternehmen abgegeben oder von ihnen verwahrt werden, denen der Bezug oder Besitz dieses Materials durch das Sicherheitskorps bewilligt ist.
2) Unter dem Ausdruck Zündmittel im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses werden Zündkapseln, Zündschnüre und sonstige Zündmittel für Sprengstoffe verstanden.
3) Eine Bewilligung ist vorbehältlich der nachstehenden Ausnahmen für jeden Bezug oder Besitz von solchem Material erforderlich; sie ist auch bei unentgeltlicher Abgabe notwendig.
4) Die Einholung einer Bewilligung aufgrund dieses Bundesratsbeschlusses ist nicht erforderlich:
a) für den Bezug von Schwarzpulver bei den Pulvermühlen Aubonne und Chur für diejenigen Bezüger, welche sich im Besitze eines Pulververkaufspatentes der Kriegsmaterialverwaltung befinden;
b) für den Bezug des übrigen Materials, soweit sich der betreffende Bezüger für dieses Material im Besitze einer Bewilligung gemäss der Verordnung vom 8. Juli 1938 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial befindet;
c) für Bezüger der eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen sowie der Armeestellen.
Art. 3
1) Wer als Lieferant oder Wiederverkäufer nach diesem Bundesratsbeschluss bewilligungspflichtiges Material abgibt, ist verpflichtet, dem Bezüger ein Doppel der Bezugsbewilligung bei der Abgabe des Materials abzunehmen und aufzubewahren. Das andere Doppel verbleibt beim Bezüger als Ausweis für den rechtmässigen Bezug des Materials.
2) Lieferanten und Wiederverkäufer haben über den Ankauf und den Verkauf von bewilligungspflichtigem Material genau Buch zu führen; ihre Eintragungen müssen Aufschluss geben über das Datum sowie über die Art und die Menge des Ankaufs und des Verkaufs, ferner über die Person des Käufers und Verkäufers.
3) Das Sicherheitskorps kontrolliert periodisch den An- und Verkauf von bewilligungspflichtigem Material.
Art. 4
Dem Bezüger ist es ohne vorherige entsprechende Änderung der Bewilligung durch die Polizeibehörde untersagt, das Material bei einer andern als der in der Bezugsbewilligung angegebenen Firma zu beziehen. Ebenso ist es einem Lieferanten oder Wiederverkäufer, der in der Bewilligung nicht genannt ist, verboten, Material abzugeben.
II. Aufbewahrung und Beförderung
Art. 5
1) Wer als Hersteller, Lieferant, Wiederverkäufer, Käufer oder in anderer Eigenschaft, Spreng- oder Zündmittel, giftige Gase, Nebelkörper oder Tränengas besitzt oder in Verwahrung hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unbefugten Dritten deren Aneignung verunmöglicht wird. Nötigenfalls kann die Polizeibehörde das Material in amtliche Verwahrung nehmen.
2) Im übrigen gelten für die Aufbewahrung und die Beförderung die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 6
1) Spreng- und Zündmittel müssen von einander getrennt und trocken gelagert werden. Die Lagerung von Sprengpulver hat getrennt von den übrigen Spreng- und Zündmitteln zu geschehen, und es ist dasselbe zum Schutze gegen Entzündung in dicht verschliessbaren, dickwandigen Holzkisten oder in Behältern aus Weichmetall mit guter Wärmeisolation unterzubringen.
2) Die Beförderung von Sprengmitteln darf nicht im nämlichen Behältnis mit Zündmitteln erfolgen. Für Sprengpulver in Mengen von mehr als 1 Kg sind geschlossene Behälter zu verwenden. Geringere Mengen dürfen in den von der eidgenössischen Pulververwaltung hierzu abgegebenen festen Papiersäcken mit Klammerverschluss verabfolgt werden.
3) Für die Beförderung von Spreng- und Zündmitteln durch konzessionierte Transportanstalten gelten deren Vorschriften.
4) Für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstehenden Personen und Firmen sind im übrigen die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 3.Februar 1933 betreffend die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten massgebend.
Art. 7
1) In Ladengeschäften dürfen nicht mehr als 5 Kg Sprengmittel und 100 Zündkapseln gelagert werden.
2) In Räumen, die dem Publikum nicht zugänglich sind, ist es gestattet, bis zu 80 Kg Sprengmittel und bis zu 500 Zündkapseln zu lagern.
3) Die Lagerung hat unter feuersicherem Verschluss und unter Beobachtung der Vorschriften von Art. 6 zu erfolgen.
Art. 8
1) Giftige Gase, Nebelkörper und Tränengas müssen so aufbewahrt und befördert werden, dass sie weder Leib und Leben von Menschen, noch fremdes Eigentum in Gefahr bringen.
2) Für die Beförderung dieses Materials durch konzessionierte Transportanstalten gelten deren Vorschriften.
III. Strafbestimmungen
Art. 10
1) Wer diesem Beschluss oder den zu seiner Ausführung erlassenen Befehlen, Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2) Der nämlichen Strafe verfällt, wer bei der Einholung einer Bewilligung unwahre Angaben macht.
3) Versuch und fahrlässige Begehung sind strafbar.
Art. 11
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.
Art. 13
Hersteller, Lieferanten oder Wiederverkäufer die sich einer Zuwiderhandlung gegen diesen Bundesratsbeschluss schuldig machen, kann durch die zuständige Verwaltungsinstanz unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung die ihnen aufgrund der Verordnung vom 8. Juli 1938 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial erteilte Bewilligung und das ihnen aufgrund des Bundesgesetzes vom 30. April 1849 über das Pulverregal erteilte Pulververkäuferpatent entzogen werden.