(Vom 25. Februar 1947)
Art. 1
Art. 140, Ziff. 12, und Art. 260 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920
1
zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 140 Tierseuchen im Sinne des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung sind folgende Krankheiten:
12. Geflügelcholera und Geflügelpest
1) Art. 260 Der Kantonstierarzt hat sofort die einfache Sperre (Art. 161) zu verhängen; sie darf frühestens 14 Tage nach festgestellter Heilung oder nach erfolgter Abschlachtung der ergriffenen Bestände aufgehoben werden.
2) Kranke Bestände sind soweit tunlich durch Schlachtung zu tilgen.
3) Bei der Verwertung von Fleisch und Eiern pestkranken Geflügels hat der zuständige amtliche Tierarzt Vorkehrungen zu treffen, dass damit keine Verschleppung der Seuche stattfinden kann.
4) Erfolgt eine Behandlung, so ist nach Feststellung der Heilung unter der Leitung eines amtlichen Tierarztes eine gründliche Desinfektion der Geflügelhöfe und übrigen Standorte vorzunehmen.
Bern, den 25. Februar 1947
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter
Der Bundeskanzler:
Leimgruber