170.551.631
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1947Nr. 11ausgegeben am 8. März 1947
Verordnung der Fürstlichen Regierung
vom 6. März 1947
[betreffend anwendbarer schweizerischer Rechtsvorschriften]
Aufgrund der Art. 4 und 10 des Zollvertrages mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 findet der Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1947 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen mit sofortiger Wirkung auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
Vaduz, am 6. März 1947

Fürstliche Regierung:

gez. Frick
Anhang
Bundesratsbeschluss
über

die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen
(Vom 25. Februar 1947)
Der schweizerische Bundesrat beschliesst:
Art. 1
Art. 140, Ziff. 12, und Art. 260 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 1 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 140 Tierseuchen im Sinne des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung sind folgende Krankheiten:
12. Geflügelcholera und Geflügelpest
1) Art. 260 Der Kantonstierarzt hat sofort die einfache Sperre (Art. 161) zu verhängen; sie darf frühestens 14 Tage nach festgestellter Heilung oder nach erfolgter Abschlachtung der ergriffenen Bestände aufgehoben werden.
2) Kranke Bestände sind soweit tunlich durch Schlachtung zu tilgen.
3) Bei der Verwertung von Fleisch und Eiern pestkranken Geflügels hat der zuständige amtliche Tierarzt Vorkehrungen zu treffen, dass damit keine Verschleppung der Seuche stattfinden kann.
4) Erfolgt eine Behandlung, so ist nach Feststellung der Heilung unter der Leitung eines amtlichen Tierarztes eine gründliche Desinfektion der Geflügelhöfe und übrigen Standorte vorzunehmen.
Art. 2
Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. März 1947 in Kraft.
Bern, den 25. Februar 1947
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter
Der Bundeskanzler:
Leimgruber

1   AS 36, 521.