0.631.112
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1947 Nr. 20 ausgegeben am 26. April 1947
Amtliche Bekanntmachung
vom 23. April 1947
[betreffend anwendbarer schweizerischer Rechtsvorschriften]
Aufgrund des Art. 4 und 10 des Zollvertrages vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Vereinbarung des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz vom 23. Januar 1941 über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen finden:
a) der Bundesratsbeschluss betreffend die vorübergehende Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 11. April 1947,
b) der Bundesratsbeschluss betreffend Änderung der Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 11. März 1947 (im Anhang abgedruckt),
c) der Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn vom 21. März 1947 (Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 20. 12. 1944),
d) die provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte vom 9. Dezember 1946
mit sofortiger Wirkung auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
Vaduz, den 23.April 1947

Fürstliche Regierung:

gez. Frick
Anhang
Bundesratsbeschluss
betreffend
Änderung der Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(Vom 11. März 1947)
Der schweizerische Bundesrat beschliesst:
Art. 1
Art. 1 Abs. 3 bis 8, 11, 14 Bst. d, sowie Art. 3 und 5, Ziff. 8, des Bundesratsbeschlusses vom 27. April 1934 betreffend die Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, mit den Abänderungen vom 7. März 1941, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 1 Abs. 3 bis 8
3) Die Grundgebühr ist zu berechnen nach der Dauer des bewilligten Anwesenheitsrechtes vom Zeitpunkt der Bewilligungspflicht des Ausländers, jedoch spätestens vom Datum der Gesuchstellung an gerechnet.
4) Die Höchstgrundgebühr für Bewilligung des Aufenthaltes und der Toleranz beträgt 6 Franken für das Vierteljahr oder Bruchteile eines solchen, sofern nicht eine der nachstehend aufgeführten Ausnahmen Platz greift.
5) Für Dienstmädchen und die gleich diesen in kantonaler Zuständigkeit zu behandelnden Ausländerinnen sowie für Bauernknechte und -mägde beträgt die Grundgebühr höchstens 3 Franken für das Vierteljahr oder Bruchteile eines solchen.
6) Für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung beträgt die Grundgebühr höchstens 12 Franken im Jahr oder für Bruchteile eines solchen.
7) Wenn Verwandte, auch Adoptiv- und Pflegekinder, die einen gemeinsamen Haushalt führen, gemeinsam zur Behandlung kommen, ist nur die Gebühr für eine Person zu berechnen, jedoch kann zur Grundgebühr ein Zuschlag von einem Viertel ihres Gesamtbetrages als Familienzuschlag hinzugerechnet werden.
8) Ein Erstbehandlungszuschlag von höchstens 5 Franken kann erhoben werden für jede Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung eines Kantons, die nicht Verlängerung einer von ihm erteilten Bewilligung ist, ferner dann, wenn von einer Art der Bewilligung (Aufenthalt, Toleranz) zu einer andern übergegangen wird, nicht aber, wenn lediglich die Bedingungen einer bestehenden Bewilligung geändert werden (Erlaubnis zum Berufswechsel usw.).
Wenn ein Kanton einem Ausländer, der bisher in der Schweiz keine Niederlassungsbewilligung hatte, diese erteilt, kann ein Erstbehandlungszuschlag von 10 Franken erhoben werden. Dagegen ist kein Erstbehandlungszuschlag zulässig, wenn der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung den Kanton wechselt.
Art. 1 Abs. 11
11) die Zusicherung einer Bewilligung, auch die Blancozusicherung, beträgt die Gebühr von 3 Franken für eine Person oder Familie.
Art. 1 Abs. 14 Bst. d
d) sofern die Fremdenpolizeibehörde eine Toleranzkaution selbst verwaltet, beträgt die Verwaltungsgebühr pro Jahr höchstens 10 Franken. Bei Kautionsbeiträgen unter 1 000 Franken (Äufnung von Kautionen) soll sie nicht mehr als ein halbes Prozent der bestehenden Kaution betragen. Bei Abrechnung zwecks Rückgabe einer Kaution darf die Gebühr nicht höher sein als die jährliche Verwaltungsgebühr.
Art. 3
A) Gebühren der Polizeiabteilung:
Die Polizeiabteilung erhebt bei Zustimmung zu einem kantonalen Entscheid über:
Suspendierung einer Ausweisung bis höchstens 3 Monate bis 10 Franken
Suspendierung einer Ausweisung für mehr als 3 Monate " " 20.-
Aufhebung einer Ausweisung " " 30.-
B) Gebühren der eidgenössischen Fremdenpolizei:
Die eidgenössische Fremdenpolizei erhebt:
1. bei Suspendierung einer Einreisesperre bis Fr. 10.-
bei Aufhebung einer Einreisesperre bis Fr. 15.-
2. für Verlängerung der Gültigkeit einer bereits erteilten Einreisebewilligung Fr. 2.-
3. für die Zusicherung einer Zustimmung (auch Blankozusicherung) und Verlängerungen solcher bis Fr. 7.-
4. für die Zustimmung zu einer Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung von mindestens 3 Monaten ohne Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle sowie zu solchen Verlängerungen für eine Einzelperson Fr. 7.-
für die Zustimmung zu weniger als 3 Monaten bis zu 2 Monaten Fr. 5.-
für die Zustimmung zu weniger als 2 Monaten bis zu 1 Monat Fr. 4.-
für die Zustimmung zu weniger als 1 Monat Fr. 3.-
5. für die Zustimmung zu einer Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung mit Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle für eine Einzelperson Fr. 14.-
6. für Wegweisungsverfügung oder Ansetzung einer Ausreisefrist für eine Einzelperson bis Fr. 7.-
7. Betreffen die Verfügungen gemäss den Ziff. 4, 5 und 6 eine Familiengemeinschaft (siehe Art. 1, Abs. 7, Geb. Ordg.), so ist als Familiengebühr das Doppelte
der auf eine Einzelperson entfallenden Gebühr zu berechnen. Wenn die Familie nur aus einem Elternteil und einem Kinde unter 18 Jahren besteht, ist als Familiengebühr nur das Anderthalbfache der Einzelgebühr des Elternteils zu berechnen.
8. Für Änderung der Bedingungen einer bestehenden Bewilligung bis Fr. 7.-
9. Für die Ausfertigung von Auszügen aus den Akten, für Abschriften und Duplikate, für Nachforschungen in Registern, für ausgestellte Beglaubigungen und Bescheinigungen gelten die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 15. Juli 1921 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Bezug von Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung.
Art. 5 Abs. 8
8) Für die fremdenpolizeiliche Behandlung eines Ausländers dürfen keine andern als die in diesem Beschluss vorgesehenen Gebühren erhoben werden, ausgenommen die Stempelgebühren. Bei einer von einer Fremdenpolizeibehörde anzuordnenden Expertise, bei Einforderung eines Zeugnisses eines Vertrauensarztes sowie bei Einziehung von Informationen durch eine schweizerische Gesandtschaft oder durch ein Konsulat sind die entstandenen Kosten vom Ausländer oder von interessierten Personen oder Firmen zu tragen. Die Behörde kann von ihnen einen Vorschuss in der Höhe der vermutlich entstehenden Kosten verlangen unter Hinweis darauf, dass bei einer Nichtleistung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Über geleistete Zahlungen sind Quittungen auszustellen.
Art. 2
Art. 2 des vorgenannten Bundesratsbeschlusses, mit Abänderung vom 28. August 1934, wird aufgehoben, soweit das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die einzelnen Visagebühren aufgrund der ihm durch Art. 2 Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 10. April 1946 über Einreise und Anmeldung der Ausländer erteilten Ermächtigung neu festgesetzt hat.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. April 1947 in Kraft.
Bern, den 11. April 1947
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Etter
Der Bundeskanzler:
Leimgruber