| 721.50 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1947
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Nr. 30
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ausgegeben am 16. Juni 1947
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Gesetz
vom 16. Juni 1947
betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke"
§ 1
Unter dem Namen "Liechtensteinische Kraftwerke" gründet das Land eine öffentlich rechtliche Anstalt gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Mit der Vornahme des Gründungsaktes wird die Fürstliche Regierung beauftragt.
§ 2
Zweck der "Liechtensteinischen Kraftwerke" ist: Erzeugung, Ankauf, Verkauf elektrischen Stromes zwecks Versorgung der liechtensteinischen Wirtschaft mit elektrischer Energie. Darin eingeschlossen ist im Bedarfsfalle Import und Export elektrischer Energie.
§ 3
Die Anstalt wird ausgestattet mit einem Anstaltskapital von 5 000 000 Franken in Sacheinlagen. Als Sacheinlagen sind einzubringen, Aktiva und Passiva des Landeswerkes Lawena, sowie Wasserrechte am Lawena-, Samina-, Malbun- und Valorschbach.
§ 4
In den Statuten ist insbesondere vorzusehen:
a) Die Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt obliegt einem Verwaltungsrat bestehend aus sieben ständigen Mitgliedern, von denen mindestens zwei dem Landtag anzugehören haben, und zwei stellvertretenden Mitgliedern. Der Verwaltungsrat und dessen Präsident werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren vom Landtag gewählt.
b) Die Regierung entsendet zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme.
c) Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.
§ 5
1) Den "Liechtensteinischen Kraftwerken wird das ausschliessliche Recht der Auswertung der Wasserkräfte des Saminabaches und dessen Zuflüssen (Malbunbach und Valorschbach) von der Quelle bis zur Landesgrenze verliehen.
2) Die Wasserrechte des Landeswerkes Lawena am Lawenabach gehen ebenfalls auf die "Liechtensteinischen Kraftwerke" über. Bestehende Konzessionen können, soweit sie die Wasserführung des Saminabaches und dessen Zuflüsse oder die Auswertung der Wasserkräfte des Saminabaches und der Zuflüsse beeinträchtigen, durch die "Liechtensteinischen Kraftwerke" gegen volle Entschädigung abgelöst werden. Die Entschädigung kann in bar oder durch Realersatz (z. B. durch Verlegung der Anlage etc.) erfolgen.
3) Im Falle es zu einer Einigung mit den bisherigen Konzessionären nicht kommt, sind die "Liechtensteinischen Kraftwerke" berechtigt, an den Landtag Antrag auf Enteignung zu stellen (Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vom 20. September 1887, LGBl. 1887, Nr. 4). Bestehende Konzessionen, die während 10 Jahren nicht ausgeübt wurden, werden durch die Fürstliche Regierung auf Antrag der "Liechtensteinischen Kraftwerke" als erloschen erklärt. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Falle nicht.
§ 6
Die Ableitung von Wasser aus dem Einzugsgebiet des Saminabaches (Konzessionsgebiet der Liechtensteinischen Kraftwerke) ohne Zustimmung des Verwaltungsrates der Liechtensteinischen Kraftwerke ist untersagt. Die Entnahme von Trinkwasser im bisherigen Umfang durch die Gemeinde Vaduz aus dem Malbuntal bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
§ 7
Die Fürstliche Regierung wird ermächtigt, für die "Liechtensteinischen Kraftwerke" unter unbeschränkter Haftung des Landes die nötigen finanziellen Mittel für die Ausnützung der Wasserkräfte des Samina-, Malbun- und Valorschtales, sowie für den Ausbau der bereits bestehenden Hochspannungs- und Niederspannungsnetze und der Transformatorenanlagen im Darlehens- oder Anleihenswege aufzunehmen. Die Bedingungen unterliegen der Zustimmung des Landtages.
§ 8
Die "Liechtensteinischen Kraftwerke" sind verpflichtet, die dem Land entstandenen Vorkosten für das Saminawerk zu ersetzen.
§ 9
Im Versorgungsgebiet der "Liechtensteinischen Kraftwerke" dürfen Rechte zur Durchleitung von elektrischer Energie (Freileitung oder Kabel) nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates der "Liechtensteinischen Kraftwerke" verliehen oder erworben werden. Derselben Zustimmung unterliegt die Abgabe elektrischen Stromes an Dritte. Über die Zugehörigkeit zum Versorgungsgebiet der "Liechtensteinischen Kraftwerke" entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 10
1) Sämtliche Anlagen der Energieerzeugung, Energieumwandlung und des Energietransportes sind bis zur Schaffung eines liechtensteinischen Elektrizitätsgesetzes nach den Normen der eidgenössischen Gesetzgebung zu erstellen.
2) Es werden folgende eidgenössische Erlässe übernommen:
a) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz vom 2. Juli 1902.
b) Verordnung über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Schwachstromanlagen,vom 7. Juli 1933.
c) Verordnung über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen, vom 7. Juli 1933.
d) Verordnung über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen, vom 7. Juli 1933.
e) Vorschriften des schweizerischen Elektrotechnischen Vereines für die Erstellung und den Betrieb und Instandhaltung elektrischer Hausinstallationen, 6. Auflage aus dem Jahre 1946 mit Änderungen und Ergänzungen seit 1927, sowie die im Anhang aufgeführten fünf Sondervorschriften.
2) Überall dort, wo in den genannten eidgenössischen Erlässen der Bund, oder Verwaltungsbehörden des Bundes oder Kommissionen für zuständig erklärt werden, ist die liechtensteinische Regierung zuständig; wo eidgenössische oder kantonale Gerichte als zuständig erklärt sind, sind die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte zuständig.
3) Dem Expropriationsgesetz LGBl. 1887 Nr. 4 widersprechende Bestimmungen der eidgenössischen Erlässe haben keine Gültigkeit.
§ 11
Mit der Durchführung des Gesetzes wird die Fürstliche Regierung beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsbestimmungen und stellt das Anstaltsstatut auf, welches vor Vollzug der Gründung der Genehmigung des Landtages bedarf.
§ 12
1) Dieses Gesetz wird aufgrund von Art. 66 der Verfassung und Art. 30 Ziff. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
2) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 15. Juni 1947 wonach sich ergibt:
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Zahl der Stimmberechtigten
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3 203
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abgegebene Stimmen
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2 563
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annehmende Stimmen
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2 173
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verwerfende Stimmen
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216
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ungültige Stimmen
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15
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leere Stimmen
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159
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beschliesst die Fürstliche Regierung: die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die "Liechtensteinischen Kraftwerke" wird als vom Volk angenommen erklärt.
Vaduz, den 16. Juni 1947
gez. Franz Josef
gez. A. Frick,
Fürstlicher Regierungschef