vom 19. Juni 1947
Aufgrund der Art. 4 und 10 des Zollvertrages mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 finden:
a) der Bundesratsbeschluss über die Verwertung der Kartoffelernte 1947 und die Kartoffelversorgung des Landes vom 9. Juni 1947;
b) der Bundesratsbeschluss betreffend die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Ausfuhr von Waffen, Munition und deren Bestandteile sowie Sprengstoffen und Zündmitteln vom 6. Juni 1947;
c) Verfügung Nr. 46 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung) vom 4. Juni 1947
mit dem Inkrafttreten in der Schweiz auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein mit sofortiger Wirkung Anwendung.