vom 30. Juli 1948
Aufgrund der Art. 4, 7 und 10 des Zollvertrages des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 sowie des Postvertrages vom 10. November 1920 finden:
a) der Beschluss der Schweizerischen Bundesversammlung über die Verlängerung des Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande (siehe LGBl. 1934 Nr. 11) vom 17. Juni 1948 (Verlängerung bis 31. Dezember 1951),
b) die Verfügung Nr. 49 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 25. Juni 1948 (Aufhebung von Einfuhrkontrollen),
c) die Verfügung Nr. 200 des Eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Verbot der Verwendung von mahlfähigem Brotgetreide zu Futterzwecken) vom 25. Juni 1948,
d) der Bundesratsbeschluss betreffend die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über die Vorratshaltung von Weizen, Roggen und Backmehl vom 1. Juli 1948,
e) die provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Irland betreffend Luftverkehrslinien vom 6. Mai 1948,
f) die Verfügung Nr. 50 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Wein) vom 6. Juli 1948,
g) der Bundesratsbeschluss über die Verwertung der Kartoffelernte 1948 vom 9. Juli 1948,
h) der Bundesratsbeschluss über die Aufhebung der Sektion für Getreideversorgung des Eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 9. Juli 1948,
i) das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland vom 26. Juni 1948,
k) der Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Erhöhung der Taxen für Auslandstelegramme vom 15. Juli 1948,
l) die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz vom 22. Juni 1948,
m) die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Aufhebung der Verfügung betreffend die Vorratshaltung von Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais vom 1. Juli 1948
mit dem Inkrafttreten in der Schweiz mit sofortiger Wirkung auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.