des Fürstentums Liechtenstein zum Statut des Internationalen Gerichtshofes und die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes gemäss Art. 36 des Statutes
Aufgrund des vom Landtage in seiner Sitzung vom 9. März 1950 im Sinne des Art. 62 Bst.b der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gefassten Beschlusse ermächtige Ich Meine Regierung:
1. beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine Beitrittsurkunde zum Statut des Internationalen Gerichtshofes zu hinterlegen, die enthält:
a) Annahme der Bestimmungen des Statuts des Internationalen Gerichtshofes;
b) Annahme aller Verpflichtungen, die einem Mitglied der Vereinigten Nationen aus Art. 94 der Satzungen vom 26. Juni 1945 erwachsen;
c) Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages an die Ausgaben des Gerichtshofes, dessen Höhe die Generalversammlung von Zeit zu Zeit nach Konsultation der Fürstlichen Regierung der Billigkeit entsprechend festsetzt.
2. dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine Erklärung abzugeben, laut der das Fürstentum Liechtenstein von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in alle nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennt:
a) die Auslegung eines Staatsvertrages;
b) irgendwelche Fragen des internationalen Rechts;
c) die Existenz einer Tatsache, die wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde;
d) die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer Internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Diese Erklärung ist für das Fürstentum Liechtenstein verbindlich bis zu ihrer Aufhebung mittels einer Kündigungsfrist von einem Jahr.
Vaduz, am 9. März 1950
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef
Die in Ziff. 1 vorgesehene Beitrittsurkunde wurde am 29. März 1950 beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt. Somit ist das Fürstentum Liechtenstein Teilnehmer am Statut des Internationalen Gerichtshofes geworden. Gleichzeitig wurde die in Ziff. 2 vorgesehene Erklärung dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen abgegeben.
Anhang
Übersetzung
angenommen von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 1. Dezember 1949
Am 6. März 1949 richtete die Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen einen Brief, in welchem sie den Wunsch zum Ausdruck brachte, die Bedingungen kennen zu lernen, unter denen Liechtenstein dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beitreten könnte.
Art. 93 § 2, der Satzung bestimmt, dass ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinigten Nationen ist, unter den von der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates in jedem einzelnen Fall festgelegten Bedingung am Statut des Internationalen Gerichtshofes teilnehmen kann.
Der Sicherheitsrat hat eine Empfehlung über die Angelegenheit angenommen.
Demgemäss legt die Generalversammlung entsprechend Art. 93 § 2 der Satzung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Bedingungen, unter denen Liechtenstein Teilnehmer am Statut des Internationalen Gerichtshofes werden kann, wie folgt fest:
Liechtenstein wird Teilnehmer am Statut des Internationalen Gerichtshofes in jenem Zeitpunkt, in dem beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine Urkunde hinterlegt wird, die im Namen der liechtensteinischen Regierung unterzeichnet und gegebenenfalls entsprechend der liechtensteinischen Verfassung genehmigt ist. Diese Urkunde muss enthalten:
a) Annahme der Bestimmungen des Statuts des Internationalen Gerichtshofes;
b) Annahme aller Verpflichtungen, die einem Mitglied der Vereinigten Nationen aus Art. 94 der Satzung erwachsen;
c) Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags an die Ausgaben des Gerichtshofes, dessen Höhe die Generalversammlung von Zeit zu Zeit nach Konsultation der liechtensteinischen Regierung der Billigkeit entsprechen festsetzt.