Art. 1
Nach § 80 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird neu § 80a eingefügt:
"Die Ausgabe von Anleihensobligationen im Sinne von § 80 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, ist bei sonstiger Nichtigkeit an die Bewilligung der Regierung geknüpft, die nach freiem Ermessen entscheidet."