216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1950 Nr. 28 ausgegeben am 7. November 1950
Gesetz
vom 7. November 1950
betreffend die Änderung des Gesetzes vom 20. Januar 1926 und des Gesetzes vom 10. April 1928
Dem nachfolgenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 7. November 1950 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Nach § 80 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird neu § 80a eingefügt:
"Die Ausgabe von Anleihensobligationen im Sinne von § 80 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, ist bei sonstiger Nichtigkeit an die Bewilligung der Regierung geknüpft, die nach freiem Ermessen entscheidet."
Art. 2
Gleichzeitig wird Abs. 3 des § 73 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, aufgehoben.
Art. 3
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Es ist anwendbar auf alle hängigen Fälle.
Vaduz, am 7. November 1950
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef