216.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1951 Nr. 6 ausgegeben am 31. März 1951
Gesetz
vom 31. Januar 1951
betreffend die Abänderung der Gesellschaftssteuer
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1950 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Sitzunternehmungen jeder Art haben eine jährliche Mindeststeuer von zweihundert Franken und in Fällen, in denen abgabenverbindliche Vereinbarungen getroffen werden, eine solche von vierhundert Franken zu bezahlen.
Art. 2
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die widersprechenden Bestimmungen des § 68 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 und des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, weiters Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 20. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 5 und jene des Art. 122e des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7
Vaduz, am 31. Januar 1951
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef