923.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1954 Nr. 14 ausgegeben am 3. November 1954
Gesetz
vom 3. Oktober 1954
über die Fischereikarten
Aufgrund der Volksabstimmung vom 3. Oktober 1954, erteile Ich nachfolgendem Gesetze Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Die Fischereikarten sind je nach Begehren der Partei wie folgt auszustellen:
Karten für 1 - 2 Tage Gebühr 5 Franken
Karten für 1 - 7 Tage Gebühr 10 Franken
Karten für 1 Monat Gebühr 20 Franken
Karten für 1/2 Jahre Gebühr 30 Franken
Karten für 1 Jahr Gebühr 50 Franken
2) Die Karten werden in der Regel nur für ein Pachtgebiet ausgestellt.
3) Für jeden weiteren Pachtbezirk erhöhen sich die Gebühren um 20 %.
4) Der Fischereipächter ist für seine Person von der Bezahlung einer Gebühr befreit.
5) Ausländer ohne dauernden Wohnsitz in Liechtenstein erhalten höchstens zweimal im Jahre jeweils eine Karte für ein bis sieben Tage und zahlen hiezu zu obgenannten Gebühren einen Zuschlag von 50 %.
Art. 2
Alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Vaduz, den 3. Oktober 1954
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef