Art. 1
Art. 122 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, werden ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens fünfundzwanzigtausend Franken betragen.
2) Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital oder Mindesteigenvermögen von zehntausend Franken auszuweisen. Mindestkapital und Mindesteigenvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht sein."