216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1955 Nr. 2 ausgegeben am 15. April 1955
Gesetz
vom 21. Dezember 1954
betreffend die Abänderung von Art. 122 des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie von § 71 der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
Dem nachstehenden, vom Landtage in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1954 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 122 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, werden ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens fünfundzwanzigtausend Franken betragen.
2) Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital oder Mindesteigenvermögen von zehntausend Franken auszuweisen. Mindestkapital und Mindesteigenvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht sein."
Art. 2
§ 71 Abs. 2 der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6 (Treuunternehmen), erhält folgenden Wortlaut :
"2) Unternehmungen, welche sich als Banken bezeichnen oder sich in ähnlicher Art als solche ausgeben oder welche zum Zwecke haben, Bankgeschäfte im Inland gewerbsmässig zu betreiben, müssen ein bar einbezahltes Eigenkapital von zwei Millionen Franken ausweisen, sofern die Regierung nicht nach ihrem freien Ermessen für gemeinnützige Institutionen eine Ausnahme bewilligt."
Art. 3
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Mit dem Vollzuge des Gesetzes ist die Regierung beauftragt.
Vaduz, den 21. Dezember 1954
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef