Art. 1
Art. 102 letzter Absatz, der Verfassung vom 5. Oktober 1921 erhält folgenden Wortlaut:
4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte, vom Kriminalgerichte und vom Jugendgerichte ausgeübt.