Art. 1
Art. 985 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 wird mit Ziff. 5, wie folgt ergänzt:
"5. wenn ein Unternehmen mit Firma die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder geeignet ist, den guten Ruf des Landes und seine Beziehungen zu andern Staaten zu gefährden. Der Registerführer hat einem diesbezüglichen Antrag der Regierung stattzugeben."