216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1959 Nr. 11 ausgegeben am 4. Mai 1959
Gesetz
vom 1. Mai 1959
betreffend die Ergänzung des Art. 985 des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 14, 65 und 66 der Verfassung in seiner Sitzung vom 1. Mai 1959 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Art. 985 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 wird mit Ziff. 5, wie folgt ergänzt:
"5. wenn ein Unternehmen mit Firma die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder geeignet ist, den guten Ruf des Landes und seine Beziehungen zu andern Staaten zu gefährden. Der Registerführer hat einem diesbezüglichen Antrag der Regierung stattzugeben."
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Durchführung ist die Regierung betraut.
Vaduz, am 1. Mai 1959
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef