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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1960 Nr. 3 ausgegeben am 15. Januar 1960
Gesetz
vom 22. Dezember 1959
über den Strassenverkehr
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Liechtensteinisches Strassenverkehrsgesetz
Das Schweizerische Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (im nachstehenden Bundesgesetz genannt) wird mit den nachfolgenden Streichungen, Abänderungen und Ergänzungen als Liechtensteinisches Strassenverkehrsgesetz nach Massgabe des Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes in Kraft gesetzt und bildet nach seinem vollständigen Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Gesetzes.
Art. 2
Streichungen und Änderungen
1) Nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes finden für Liechtenstein keine Anwendung:
2) Art. 3; Art. 23 Abs. 2; Art. 77 Abs. 3; Art. 81; Art. 89 Abs. 3; Art. 101; Art. 104 Abs. 2, 3 und 4; Art. 105; Art. 106 Abs. 1, 2 und 3; Art. 107 Abs. 1 und 2.
Art. 3
1) Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes hat für Liechtenstein zu lauten: "Geht das Fahrzeug auf einen anderen Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen."
2) Art. 24 des Bundesgesetzes hat für Liechtenstein zu lauten: "Soweit die Regierung oder eine ihrer Amtsstellen eine Verfügung getroffen haben, ist dagegen Beschwerde im Sinne des Landesverwaltungspflegegesetzes an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz möglich."
3) Art. 78 des Bundesgesetzes hat für Liechtenstein zu lauten: "Motorradfahrer haben sich gegen Motorradunfälle zu versichern. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen; sie sieht Versicherungsleistungen vor, die nur eine mässige Prämie bedingen."
4) Art. 80 des Bundesgesetzes hat für Liechtenstein zu lauten: "Geschädigten, die obligatorisch unfallversichert sind, bleiben die Ansprüche aus der Unfallversicherung gewahrt. Der betreffenden Versicherungsunternehmung bleibt das Regressrecht nach Art. 23 des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung vom 16. Januar 1931 vorbehalten."
5) Art. 86 des Bundesgesetzes hat für Liechtenstein zu lauten: "Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug-,Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung."
Art. 4
1) Für nachstehende Ausdrücke und Begriffe des Bundesgesetzes sind die entsprechenden liechtensteinischen Ausdrücke und Begriffe wie folgt einzusetzen:
a) für Bundesrat, Kantonsregierung, Kanton, Wohnsitzkanton, Standortkanton: Fürstliche Regierung;
b) für Schweiz: Liechtenstein; für schweizerisch: liechtensteinisch;
c) für Bund: Land; für Bundesbehörde: Landesbehörde;
d) für Polizei: Sicherheitskorps bzw. Sicherheitsorgane.
2) Nachfolgende Worte und Wendungen des Bundesgesetzes sind für Liechtenstein zu streichen: kantonal; nach kantonalem Recht; bundesrechtlich; eidgenössisch.
Art. 5
Anstelle des im Bundesgesetz zitierten Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches tritt Art. 140 des liechtensteinischen Landesverwaltungspflegegesetzes.
Art. 6
Obligationenrecht
Wo im Bundesgesetz von Obligationenrecht die Rede ist, sind für Liechtenstein die bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und dessen Ergänzungen zu verstehen.
Art. 7
Ausländische Fahrzeuge
Für die Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden (Art. 74 des Bundesgesetzes) gelten während des Bestandes des liechtensteinisch-schweizerischen Zollvertrages die jeweils geltenden schweizerischen Bestimmungen.
Art. 8
Besondere Versicherung
Die Regierung ist ermächtigt, für die besondere Versicherung nach Art. 75 und 76 des Bundesgesetzes die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Allfällige Kosten sind aus den Eingängen an Steuern für Motorfahrzeuge zu decken.
Art. 9
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz. Art. 85 des Bundesgesetzes bleibt durch diese Regelung unberührt.
Art. 10
Versicherungsunternehmungen
Haftpflichtversicherungen können nur bei den in Liechtenstein konzessionierten Versicherungsunternehmungen abgeschlossen werden.
Art. 11
Kontrollschilder
Als Kontrollschilder dürfen nur amtliche liechtensteinische Kontrollschilder benützt werden. Die Kontrollschilder werden von der Motorfahrzeugkontrolle ausgegeben.
Art. 12
Strafbestimmungen
Die in Art. 90 bis 103 des Bundesgesetzes (abgekürzt BG) aufgeführten Strafbestimmungen erhalten für Liechtenstein folgende Fassung:
Art. 90 BG
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 91 BG
1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
Art. 92 BG
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren bestraft.
Art. 93 BG
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
Art. 94 BG
1) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag, die Strafe ist Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1 000 Franken.
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Wer ein Fahrrad zum Gebrauch entwendet, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
Art. 95 BG
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,
wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet,
wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,
wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt,
wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen,
wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird wegen Übertretung mit Arrest von zehn Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 96 BG
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,
wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen,
wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von gesetzeswegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft; die Geldstrafe muss mindestens einer Jahresprämie der Versicherung für das Fahrzeug gleichkommen.
3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 97 BG
1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,
wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt,
wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind,
wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht,
wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt,
wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet,
wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Franken bestraft.
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 98 BG
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert,
wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht dem Sicherheitskorps meldet,
wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 99 BG
1) Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 Franken bestraft.
4) Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigen Kennzeichen versehen ist,
wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt,
wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
5) Wer die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt,
wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
6) Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
7) Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 100 BG
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.
2) Begeht ein Motorfahrzeugführer im Interesse seines Arbeitgebers oder auf Veranlassung eines Vorgesetzten eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung, so untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der die Widerhandlung veranlasst oder sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Arrest bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
4) Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.
Art. 101 BG
Der Art. 101 des Bundesgesetzes findet für Liechtenstein keine Anwendung. An dessen Stelle gilt der § 235 des Strafgesetzbuches.
Art. 102 BG
1) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die gesetzlichen Bestimmungen über die Bahnpolizei.
2) Das Gericht hat die Veröffentlichung des Strafurteils anzuordnen, wenn
a) der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat oder
b) wenn der Verurteilte innerhalb von fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft wird.
Art. 103 BG
1) Die Verletzung von Ausführungsvorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.
2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.
Art. 13
Strafbehörden und -verfahren
1) Strafbehörden sind die Regierung und die ordentlichen Gerichte nach Massgabe folgender Bestimmungen:
a) die Regierung ist Strafbehörde für
aa) Übertretungen nach Art. 90 des Bundesgesetzes, soweit es sich um Verletzung von Verkehrsregeln nachstehender Artikel des Bundesgesetzes handelt: Art. 27 und 28, Art. 30 bis 50;
bb) Übertretungen nach Art. 99 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes.
Soweit gleichzeitig ein Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der StPO und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung das Sicherheitskorps mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 137 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.
Art. 14
Durchführung des Gesetzes
1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen und bezeichnet die zuständigen Amtsstellen.
2) Die Regierung ist ermächtigt, Vollziehungsverordnungen und Beschlüsse, die vom Schweizerischen Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz erlassen bzw. gefasst werden, mit Verordnung ganz oder teilweise in Liechtenstein allenfalls rückwirkend in Kraft zu setzen.
3) Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 dieses Gesetzes finden auch auf die nach Abs. 2 in Kraft gesetzten Vollziehungsverordnungen und Beschlüsse Anwendung.
Art. 15
Gebühren
Die Regierung ist ermächtigt, die Erhebung von Gebühren mit Verordnung zu regeln.
Art. 16
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 12 und 13 am 1. Januar 1960 in Kraft.
2) Die Regierung ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser beiden Artikel sowie des Bundesgesetzes bzw. einzelner Bestimmungen davon mit Verordnung zu bestimmen.
Art. 17
Aufgehobene Vorschriften
Soweit das Bundesgesetz oder einzelne Artikel davon im Sinne der Art. 1 und 16 des vorliegenden Gesetzes in Kraft gesetzt werden, treten die widersprechenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen, namentlich der Gesetze vom 3. Juli 1933 (LGBl. 1933 Nr. 10) und 1. März 1948 (LGBl. 1948 Nr. 5) ausser Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef