151.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1960 Nr. 23 ausgegeben am 9. Dezember 1960
Gesetz
vom 4. Januar 1934
über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960
Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Allgemeines
Der Erwerb und der Verlust des Landesbürgerrechtes richtet sich inskünftig, von Staatsverträgen abgesehen, ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Gemeindebürgerrecht
Jeder Landesbürger muss in einer Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein Bürger sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.
§ 3
Erwerb des Landesbürgerrechtes
Das Landesbürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt und Legitimation;
b) durch Eheschliessung;
c) durch Aufnahme.
§ 4
a) durch Geburt
1) Das Landesbürgerrecht ist ehelich geborenen Kindern liechtensteinischer Landesbürger durch die Geburt eigen. Ehelich geborenen Kindern gleichzuhalten sind uneheliche Kinder liechtensteinischer Landesbürger, die durch Behebung des Ehehindernisses oder schuldlose Unwissenheit der Ehegatten als ehelich angesehen und solche, die durch nachfolgende Eheschliessung oder durch Begünstigung des Landesfürsten legitimiert werden (§§ 160 bis 162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
2) Uneheliche Kinder haben das liechtensteinische Landesbürgerrecht, solange die Mutter die liechtensteinische Landesangehörigkeit besitzt und solange die Mutter nicht durch nachfolgende Ehe mit dem Vater des unehelichen Kindes die liechtensteinische Landesbürgerschaft verliert und durch die nachfolgende Ehe das Kind legitimiert. Durch nachfolgende Ehe zwischen einer Ausländerin und einem Liechtensteiner legitimierte Kinder der Ausländerin werden als Liechtensteiner nur anerkannt, wenn die Elternschaft nachgewiesen ist.
§ 5
b) durch Eheschliessung
Durch die Eheschliessung mit einem Landesbürger erwirbt eine Ausländerin das liechtensteinische Landesbürgerrecht ohne besondere Aufnahme.1
§ 6
c) durch Aufnahme
1) Die Verleihung des Landesbürgerrechtes darf nur an Ausländer erfolgen, welche
a) nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates handlungsfähig sind; der Mangel der Handlungsfähigkeit kann durch die Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters ersetzt werden;
b) nachweisen, dass ihnen die Aufnahme in den Heimatverband einer liechtensteinischen Gemeinde für den Fall der Erwerbung des Landesbürgerrechtes zugesichert ist;
c) nachweisen, dass sie im Falle der Erwerbung des Landesbürgerrechtes ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. Behalten sie jedoch nach den Gesetzen ihres Heimatstaates im Falle der Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit ihr bisheriges Staatsbürgerrecht bei, so kann von diesem Erfordernis Abstand genommen werden; den Nachweis der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband kann die Fürstliche Regierung nachsehen;
d) den Nachweis erbringen, dass sie wenigstens seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.2
2) Bei Verleihung des Landesbürgerrechtes an einen verheirateten Ausländer erwerben auch seine Ehegattin und seine ehelichen minderjährigen Kinder das Landesbürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Die Ehegattin erwirbt das Landesbürgerrecht nicht, wenn die Ehe gerichtlich geschieden wurde.3
§ 7
Verleihungsgesuch
Dem Gesuche um die Verleihung des Landesbürgerrechtes, das an die Regierung zu richten ist, sind beizulegen:
a) der Geburtsschein des Bewerbers und gegebenenfalls der seiner Ehefrau, der Trauschein, der Todesschein des verstorbenen Ehegatten, sowie die Geburtsscheine der ehelichen minderjährigen Kinder. Anstelle dieser Dokumente kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, soferne daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind;
b) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urteils, wenn der Bewerber gerichtlich geschieden oder getrennt ist, oder dessen Ehe ungültig erklärt wurde;
c) ein Reisepass, ein Heimatschein oder ein ähnlicher, von der zuständigen Behörde ausgestellter Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers und seiner Familienangehörigen;
d) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein;
e) ein von der zuständigen Behörde des Wohnortes ausgestelltes Leumundszeugnis. Dieses Zeugnis hat sich auf die Ehefrau sowie auf die minderjährigen Kinder des Bewerbers, soferne sie das 14. Altersjahr überschritten haben, zu erstrecken. Wenn die letzteren in einer anderen Gemeinde wohnen, ist für diese ein gesondertes Leumundszeugnis vorzulegen;
f) Ausweise über Vermögen und Erwerb durch Bankbestätigungen, Steuereinschätzungen und dergl.;
g) die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Adelsurkunde, wenn der Bewerber den ihm eigenen Adel beibehalten will bzw. um dessen Anerkennung nachsucht;
h) ein Zeugnis über die Religionszugehörigkeit.
§ 8
Vorrechte und Adel
Irgendwelche Vorrechte sind mit der Beibehaltung bzw. Anerkennung des Adels nicht verbunden.
§ 9
Vertreter
Wird das Gesuch nicht vom Bewerber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, so hat sich dieser durch eine amtlich beglaubigte Vollmacht auszuweisen.
§ 10
Aufnahmegebühren
Für die Verleihung des Landesbürgerrechtes ist vom Bewerber eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt wenigstens die Hälfte des vom Bewerber für die Aufnahme in den Heimatsverband einer liechtensteinischen Gemeinde zu entrichtenden Einkaufsentgeltes und wird von der Fürstlichen Regierung bemessen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Fürstliche Regierung diese Gebühr ermässigen. Für die Beibehaltung bzw. Anerkennung des dem Bewerber eigenen Adels wird von der Fürstlichen Regierung im Einzelfalle eine angemessene besondere Gebühr festgesetzt. Diese Gebühren müssen vor Ausfolgung der Landesbürgerurkunde an die Fürstliche Landeskasse in Vaduz entrichtet werden.
§ 11
Prüfung der Verhältnisse
Der Zuerkennung des Landesbürgerrechtes vorausgehend, sind die Beziehungen des Bewerbers zu seinem bisherigen Heimatstaat sowie die sonstigen Personal- und Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung ist ausgeschlossen, wenn diese Beziehungen und Verhältnisse solcher Art sind, dass durch die Aufnahme für den Staat irgendwelche Nachteile zu befürchten wären.
§ 12
Verfahren
1) Die Regierung hat nach gesetzmässiger Überprüfung des Aufnahmegesuches und der dazu gehörigen Unterlagen und nach Einholung befriedigender Auskünfte über den Bürgerrechtsbewerber das Aufnahmegesuch dem Landtag zu unterbreiten. Wenn der Landtag dem Ansuchen zustimmt, hat die Regierung den erforderlichen Antrag beim Landesfürsten zu stellen, dem das Recht der Verleihung des Staatsbürgerrechtes ausser im Falle des § 15 ausschliesslich zusteht.
2) Ein Anspruch auf Verleihung des Landesbürgerrechtes steht niemandem zu.
§ 13
Gemeindenutzen
Mit dem durch die Verleihung des Landesbürgerrechtes erworbenen Gemeindebürgerrechte sind Ansprüche auf Nutzung und Erlös aus dem Gemeindegut nicht verbunden.
§ 14
Landesbürgereid
Die Abnahme des Landesbürgereides nach erfolgter Verleihung des Landesbürgerrechtes obliegt der Regierung oder einer von ihr hiezu bevollmächtigten Amtsstelle. Den Landesbürgereid haben nur grossjährige Personen männlichen Geschlechtes zu leisten.
§ 15
Wiederaufnahme
1) Die Regierung ist ermächtigt, folgenden Personen die unentgeltliche Wiederaufnahme in ihr früheres Gemeinde- und Landesbürgerrecht mit Zustimmung der Bürgerversammlung der betreffenden Gemeinde zu bewilligen:
a) der Witwe und der von Tisch und Bett geschiedenen oder getrennten Ehefrau, die durch ihre Eheschliessung das liechtensteinische Landesbürgerrecht verloren hat, sofern sie im Lande Wohnsitz hat und binnen zehn Jahren nach dem Tode des Ehegatten bzw. der Scheidung oder Trennung ihre Wiederaufnahme beantragt;
b) Personen, die besonderer Verhältnisse wegen gezwungen waren, auf das Landesbürgerrecht zu verzichten, soferne sie im Lande Wohnsitz haben und innerhalb von zehn Jahren seit ihrer Rückkehr nach Liechtenstein einen solchen Antrag stellen.
2) Die Verleihung des Landesbürgerrechtes an minderjährige Kinder der in Abs. 1 Bst. a genannten Personen kann nur aufgrund eines ordentlichen Aufnahmeverfahrens erfolgen.4
§ 15bis
Unterstützungskosten
Bei einer Wiederaufnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes und bei einer Aufnahme einer Person, deren Mutter liechtensteinische Landesbürgerin war und das Landesbürgerrecht durch Eheschliessung verloren hat, übernimmt der Staat während zehn Jahren ab der Wiederaufnahme bzw. Aufnahme die der Heimatgemeinde allfällig erwachsenden Unterstützungskosten.5
§ 16
Ehrenbürgerrecht
Wenn sich Ausländer durch Förderung kultureller und wirtschaftlicher Interessen des Staates oder einer Gemeinde, insbesondere durch Hebung von Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten der Bevölkerung Verdienste erworben haben oder zur Vermehrung der Staats- und Gemeindeeinnahmen in besonderer Weise beitragen, kann ihnen das Landesehrenbürgerrecht mit Ausschluss eines Gemeindebürgerrechtes über Antrag der Fürstlichen Regierung durch den Landesfürsten verliehen oder mit dessen Zustimmung und im Einverständnis mit der Regierung unter Ausschluss des Landesbürgerrechtes das Gemeindeehrenbürgerrecht seitens einer Gemeinde zuerkannt werden.
§ 16bis
Doppelbürger
Personen, die neben dem liechtensteinischen Landesbürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besitzen, haben diesem Staat gegenüber keinen Anspruch auf die Rechte und den Schutz eines liechtensteinischen Landesbürgers.6
§ 17
Verlust des Landesbürgerrechtes
Das Landesbürgerrecht wird verloren:
a) durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht;
b) durch Eheschliessung;
c) durch Ungültigerklärung der Ehe;7
d) durch Aberkennung.
§ 18
a) durch ausdrücklichen Verzicht
1) Landesbürger männlichen und weiblichen Geschlechtes können auf ihr Landesbürgerrecht verzichten, sofern sie
a) nach den Gesetzen des Landes, dessen Bürgerrechte sie besitzen oder anstreben, handlungsfähig sind, und
b) nachweisen, dass sie bereits das Staatsbürgerrecht eines anderen Staates für sich, allenfalls ihre Ehefrau und ihre minderjährigen, ehelichen Kinder erworben oder zugesichert erhalten haben.
2) Dem bezüglichen Gesuche sind amtliche Zeugnisse über Geburt und Geschlecht der minderjährigen, ehelichen Kinder beizuschliessen. Personen, die unter Vormundschaft stehen oder einen Beistand haben, müssen das Verzichtleistungsgesuch durch ihre gesetzlichen Vertreter einbringen.
3) Für die Ausstellung der Entlassungsurkunde ist die Fürstliche Regierung zuständig.
4) Bei verheirateten Landesbürgern hat die Verzichtleistung den Verlust des Landesbürgerrechtes auch für die Ehegattin und die ehelichen, minderjährigen Kinder zur Folge. Die Ehegattin verliert das Landesbürgerrecht nicht, wenn die Ehe gerichtlich geschieden ist.8
§ 19
b) durch stillschweigenden Verzicht
Stillschweigend verzichtet auf das Landesbürgerrecht, wer in einem anderen Staate nach den dortigen Gesetzen das Staatsbürgerrecht erworben hat und vom Tage dieses Erwerbes an gerechnet 30 Jahre verstreichen lässt, ohne seinen Heimatschein erneuern zu lassen. In diesem Verzicht ist das Landesbürgerrecht der Ehegattin und der Kinder und Nachkommen inbegriffen.
§ 20
c) durch Eheschliessung
1) Das Landesbürgerrecht einer Liechtensteinerin geht durch ihre Eheschliessung mit einem Ausländer unter,
a) sofort, wenn die Liechtensteinerin nach den Gesetzen des Staates, dem ihr Ehegatte angehört, durch die Eheschliessung die Staatsbürgerschaft dieses Staates erwirbt;
b) ein Jahr nach der Eheschliessung, wenn die Liechtensteinerin nach den Gesetzen des Staates, dem ihr Ehegatte angehört, durch die Eheschliessung einen Rechtsanspruch erhält, die Staatsbürgerschaft dieses Staates zu erwerben.
2) Wird eine solche Ehe für ungültig erklärt, so lebt das liechtensteinische Gemeinde- und Landesbürgerrecht der ehemaligen Liechtensteinerin wieder auf.9
§ 20bis
d) Ungültigerklärung der Ehe
1) Wird die Ehe eines liechtensteinischen Landesbürgers mit einer Ausländerin für ungültig erklärt, so verliert die ehemalige Ausländerin, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 2, das durch die Eheschliessung erworbene Landesbürgerrecht.
2) Kommt der ehemaligen Ausländerin eine schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zustatten, geht sie ihres Landesbürgerrechtes nicht verlustig, wenn sie sonst unvermeidlich staatenlos würde.10
§ 21
e) durch Aberkennung
1) Die Fürstliche Regierung kann einem Ausländer das ihm verliehene Landesbürgerrecht während fünf Jahren seit dessen Erwerbung aberkennen, wenn es sich herausstellt, dass die in diesem Gesetze für die Verleihung aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt waren. Sie kann das Landesbürgerrecht aber jederzeit aberkennen, wenn dessen Erwerbung in betrügerischer Weise erfolgt ist.
2) Die laut § 10 dieses Gesetzes entrichteten Gebühren gelten als verfallen.
§ 22
Verlust des Gemeindebürgerrechtes
Mit dem Verlust des Landesbürgerrechtes geht auch das Gemeindebürgerrecht verloren.
§ 23
Aufgehobene Vorschriften
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 28. März 1864, LGBl. 1864 Nr. 3/1, das Gesetz vom 27. Juli 1920, LGBl. 1920 Nr. 9 und der § 72 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum Personen- und Gesellschaftsrechte vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, ausser Wirksamkeit gesetzt.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef
Aufgrund einer Ermächtigung des Landtages wird das vorstehende Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes vom 4. Januar 1934, LGBl. 1934 Nr.1, in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960, LGBl.1960 Nr 23, mit rechtsverbindender Wirkung neu verlautbart.

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Gesetz vom 2. November 1960

2   Gesetz vom 2. November 1960

3   Gesetz vom 2. November 1960

4   Gesetz vom 2. November 1960

5   Gesetz vom 2. November 1960

6   Gesetz vom 2. November 1960

7   Gesetz vom 2. November 1960

8   Gesetz vom 2. November 1960

9   Gesetz vom 2. November 1960

10   Gesetz vom 2. November 1960