| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1961
|
Nr. 3
|
ausgegeben am 27. Januar 1961
|
Gesetz
vom 21. Dezember 1960
über die Banken und Sparkassen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Abschnitt
Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 1
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Finanzgesellschaften, Börsenfirmen, Börsenagenturen und Vermögensverwalter, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen und mit den Geldern ihrer Kunden auf eigene Rechnung einen eigentlichen Bankbetrieb führen, sind den Banken gleichgestellt. Alle diese Unternehmen werden nachstehend Banken genannt.
2) Unternehmen, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, dürfen weder in der Firma, noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes, noch in der Geschäftsreklame den Ausdruck "Bank" oder "Bankier" in irgend einer Wortverbindung verwenden.
3) Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf die Liechtensteinische Landesbank.
4) Im Zweifelsfall entscheidet die Regierung, ob ein Unternehmen diesem Gesetz untersteht.
Art. 2
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in Liechtenstein errichteten Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen oder Repräsentanzen sowie auf die in Liechtenstein tätigen Vertreter ausländischer Banken.
2) Die Regierung kann die Erteilung der Konzession zur Ausübung der Geschäftstätigkeit durch eine ausländische Bank von besonderen Bedingungen abhängig machen, so von der Gewährung des Gegenrechtes durch den Staat, in dem die Bank ihren rechtlichen Sitz oder ihren Hauptgeschäftssitz hat oder von der Leistung einer Sicherheit.
2. Abschnitt
Innere Organisation der Banken; Konzessionspflicht
Art. 3
1) Die Banken haben in ihren Gesellschaftsverträgen, Statuten oder Reglementen ihren Aufgabenkreis zu umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorzusehen, die mehrheitlich aus liechtensteinischen Staatsangehörigen bestehen muss.
2) Wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits vorzusehen. Die Befugnisse sind zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.
Art. 4
1) Zur Gründung und zur Ausübung des Geschäftsbetriebes einer Bank oder zur nachträglichen Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank, bedarf es einer Konzession. Konzessionsgesuche sind unter Vorlage der Gesellschaftsverträge, Statuten und Reglemente bei der Regierung einzureichen. Das Gleiche gilt für den Betrieb von Zweigniederlassungen, Depositenkassen, Agenturen und Zahlstellen jeder Art.
2) Über die Erteilung oder Versagung einer Konzession entscheidet die Regierung nach Anhören der Bankenkommission. Wird dem Konzessionsgesuch stattgegeben, so bedarf die Entscheidung der Regierung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages. Der Beschluss des Landtags ist unanfechtbar.
3) Vor Erteilung der Konzession darf die Bank weder ihre Tätigkeit aufnehmen noch ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
Art. 5
1) Die Konzession ist zu versagen,
a) wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht erfüllt sind,
b) wenn sie unter Berücksichtigung der örtlichen und der gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht gerechtfertigt erscheint,
c) wenn die Geschäftsleiter der Bank oder der Leiter einer Zweigstelle nicht unbescholten oder fachlich nicht genügend vorgebildet sind, oder
d) wenn der Bank die zum Geschäftbetrieb erforderlichen Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen.
2) Die Konzession kann versagt werden, wenn andere wichtige Gründe gegen die Erteilung vorliegen.
3) Die Konzession erlischt, wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung der Konzession eröffnet wird oder wenn der Geschäftsbetrieb ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist.
4) Die Konzession kann entzogen werden, wenn sie durch unrichtige Angaben oder täuschende Handlungen erwirkt wurde oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder wenn die Bank keine Gewähr für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte bietet oder wenn sie wichtige allgemeine Interessen verletzt.
5) In dem Verfahren, das die Entziehung der Konzession oder die Untersagung des Geschäftsbetriebs zum Gegenstand hat, muss die Regierung der Bank Gelegenheit zur Äusserung geben; in geeigneten Fällen kann sie Fristen zur Beseitigung von Mängeln ansetzen. In allen Fällen wird die Regierung die erforderlichen Massnahmen und Anordnungen für die Abwicklung der laufenden Geschäfte und für die Durchführung der Liquidation treffen.
3. Abschnitt
Eigene Mittel und Liquidität
Art. 6
1) Die Banken haben dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht
a) zwischen ihren eigenen Mitteln und ihren gesamten Verbindlichkeiten;
b) zwischen ihren greifbaren Mitteln und leicht verwertbaren Aktiven einerseits und ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten andererseits.
2) Die Regierung setzt mit Verordnung hierüber die unter normalen Umständen einzuhaltenden Richtlinien fest, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Art der Banken; sie umschreibt die Begriffe der greifbaren Mittel, der leicht verwertbaren Aktiven und der kurzfristigen Verbindlichkeiten.
3) Die Regierung kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Richtlinien nach Abs. 2 zulassen.
Art. 7
Die Banken haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinnes einem Reservefonds zu überweisen, der zur Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen bestimmt ist. Die Überweisungen haben solange zu erfolgen, bis dieser Fonds einen Fünftel des Grundkapitals oder, bei Banken ohne eigenes einbezahltes Kapital, einen Zwanzigstel der fremden Gelder erreicht hat.
4. Abschnitt
Jahresrechnungen und Bilanzen
Art. 8
1) Die Banken haben Jahresrechnungen, bestehend aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung, aufzustellen. Die Bilanz ist nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 202 ff. und 1045 ff.) sowie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, so kann die Regierung Abweichungen hievon gestatten. Ein solcher Regierungsbeschluss ist zu veröffentlichen.
2) Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens zehn Millionen Franken haben überdies eine Zwischenbilanz auf das erste Halbjahresende des Geschäftsjahres, die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 50 Millionen Franken drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen.
3) Die Jahresrechnungen und Zwischenbilanzen sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
4) Die Regierung setzt mit Verordnung die Gliederung der Jahresrechnungen und Zwischenbilanzen fest und bestimmt, in welcher Form und innerhalb welcher Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.
Art. 9
1) Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 50 Millionen Franken haben der Bankenkommission auf Verlangen auf Ende jedes Monats eine Zwischenbilanz und auf Ende jedes Kalenderhalbjahres eine ausführliche Bilanz einzureichen. Die Bankenkommission kann eine ausführliche Halbjahresbilanz auch von Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken einverlangen. Der Bankenkommission sind auf Verlangen Aufschlüsse über diese Bilanzen oder sonstwie nötige Auskünfte zu erteilen.
2) Die Bankenkommission setzt die Gliederung der ausführlichen Halbjahresbilanzen und die Frist für deren Einreichung fest. Diese Bilanzen haben ausreichende Angaben über die Zusammensetzung der Guthaben und Verpflichtungen im Ausland zu enthalten.
5. Abschnitt
Anlagen und Kredite im Ausland; Zinssätze für Kassenobligationen
Art. 10
1) Die Banken haben die Bankenkommission zu unterrichten, bevor sie ein in Abs. 2 bezeichnetes Geschäft von mindestens zehn Millionen Franken abschliessen oder sich in gleichem Umfang an einem solchen Geschäft beteiligen. Wenn die Geldmarktlage oder die wirtschaftlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, so kann die Bankenkommission verlangen, auch über Geschäfte von weniger als zehn Millionen Franken unterrichtet zu werden.
2) Unter die Vorschrift von Abs. 1 fallen:
a) Anleihen zugunsten des Auslandes, sei es, dass die Anleihe ganz oder teilweise fest übernommen werden soll, entweder als eigene Anleihe oder zur öffentlichen Auflage, sei es, dass sie zur kommissionsweisen Plazierung übernommen werden soll; in allen diesen Fällen ohne Rücksicht darauf, ob die Anleihe zur Beschaffung neuen Geldes, zur Konversion einer anderen Anleihe oder zur Konsolidierung einer Schuld dient;
b) Übernahme sowie Ausgabe von Aktien ausländischer Gesellschaften, es sei denn, es handle sich um die Ausübung eines Bezugsrechtes;
c) Kredite und Anlagen im Ausland, sei es als Gewährung von Darlehen für zwölf Monate oder länger, sei es als Übernahme fremder Reskriptionen oder Schatzscheine für zwölf Monate oder länger oder auch für kürzere Frist, aber mit Erneuerungszusagen, die eine Verlängerung der Operation auf zwölf Monate oder länger gestatten.
3) Die Bankenkommission kann mit Rücksicht auf die Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesinteressen gegen solche Geschäfte Einsprache erheben oder an ihre Ausführung Bedingungen knüpfen. Die Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der Bankenkommission.
4) Erhebt die Bankenkommission Einsprache oder können die gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden.
Art. 11
1) Wenn Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens 20 Millionen Franken beabsichtigen, den Zinsfuss auf ihre Kassenobligationen zu erhöhen, haben sie davon wenigstens zwei Wochen vorher der Regierung Mitteilung zu machen.
2) Die Regierung lässt die beabsichtigte Zinsfusserhöhung durch die Bankenkommission prüfen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Landesinteressen und die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt einerseits und der berechtigten Interessen der nachsuchenden Bank anderseits; sie wird nötigenfalls mit den interessierten Bankkreisen darüber Fühlung nehmen und wenn sie es als angezeigt erachtet, darauf hinwirken, dass die Zinsfusserhöhung unterbleibt.
6. Abschnitt
Banken mit juristischer Persönlichkeit; Kapitalrückzahlung
Art. 12
Banken mit juristischer Persönlichkeit können nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet werden. Sie müssen bei der Gründung ein bar und voll einbezahltes Kapital von mindestens zwei Millionen Franken ausweisen.
Art. 13
Kapitalherabsetzungen im Wege der Kapitalrückzahlung an die Gesellschafter sind nach den einschlägigen Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes und unter Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften durchzuführen.
Art. 14
1) Eine solche Kapitalherabsetzung darf nur beschlossen werden, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger auch durch das herabgesetzte Kapital voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
2) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tage an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in statutarischer Form bekannt gemacht worden ist und nachdem diejenigen Gläubiger, welche innerhalb dieser Frist ihre Ansprüche angemeldet haben, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
3) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist, soweit er nicht zur Abschreibung gefährdeter Aktiven oder zu Rückstellungen für solche Aktiven beansprucht wird, in den Reservefonds zu legen.
4) Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf durch den Kapitalherabsetzungsbeschluss nicht berührt werden.
Art. 15
Ergibt sich aus der Jahresbilanz einer Bank, dass sich ihr Eigenkapital infolge eingetretener Verluste um die Hälfte vermindert hat, so hat die Bank, falls das verlorene Kapital nicht mehr ersetzt werden kann, zu liquidieren.
7. Abschnitt
Art. 16
1) Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck "Sparen" gekennzeichnet sind, dürfen nur von den diesem Gesetze unterstellten Banken entgegengenommen werden. Andere Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in den Geschäftsreklamen den Ausdruck "Sparen" mit Bezug auf die bei ihnen gemachten verzinslichen Geldanlagen verwenden.
2) Im Falle eines Konkurses der Bank stehen die Spareinlagen eines jeden Einlegers bis zum Betrage von 10 000 Franken in der dritten Klasse. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten diese zusammen als einziger Einleger.
8. Abschnitt
Art. 17
1) Eine Bank, welche das Recht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer besonderen Urkunde vom Verpfänder geben zu lassen.
2) Die Bank darf das Faustpfand für keinen höheren Betrag weiter verpfänden oder in Report geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass auch sonst keine Rechte Dritter für einen höheren Betrag an dem Faustpfand begründet werden.
9. Abschnitt
Art. 18
Die Banken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle prüfen zu lassen.
Art. 19
1) Die Revisionsstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt ist und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen beobachtet sind.
2) Die Bank hat der Revisionsstelle Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, die Feststellung der Aktiven und Passiven zu erleichtern sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
3) Wenn eine Bank eine sachkundige Revisionsabteilung besitzt, so hat sie deren Berichte der Revisionsstelle vorzulegen. Doppelspurigkeiten in der Kontrolle sind möglichst zu vermeiden.
Art. 20
1) Mit der Revision kann nur eine Revisions- oder Treuhandgesellschaft beauftragt werden, die als Revisionsstelle für Banken anerkannt worden ist. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen der Anerkennung. Sie entscheidet, ob eine Revisions- oder eine Treuhandgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt.
2) Die als Revisionsstellen anerkannten Revisions- und Treuhandgesellschaften haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Die Besorgung von eigentlichen Bankgeschäften und von Vermögensverwaltungen ist ihnen nicht gestattet. Die Regierung umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Revisionsstellen in einem Reglement.
3) Die Revisionsstelle muss von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein.
4) Die Revision ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank und der Bankenkommission über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren.
Art. 21
1) Der Revisionsbericht hat das Ergebnis der in Art. 19 Abs. 1 vorgeschriebenen Ermittlungen zu enthalten. Er muss ausserdem das Verhältnis zwischen den Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits klar erkennen lassen. Die Regierung stellt mit Verordnung über den Inhalt des Revisionsberichtes nähere Vorschriften auf.
2) Der Revisionsbericht ist den nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Statuten oder Reglementen für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen der revidierten Bank bekanntzugeben.
3) Sind bei der Revision Verletzungen gesetzlicher Vorschriften festgestellt worden oder Tatsachen, welche die Sicherheit der Gläubiger gefährden oder bei juristischen Personen Verluste, durch welche sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muss die Revisionsstelle der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der Missstände ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat die Revisionsstelle der Bankenkommission Bericht zu erstatten.
4) Wenn die Revisionsstelle feststellt, dass die Gläubiger der Bank nicht mehr durch Aktiven gedeckt sind, so hat sie der Bankenkommission sofort Bericht zu erstatten.
5) Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen eine ausserordentliche Revision einer Bank anordnen.
Art. 22
Die Kosten der Revision sind von der revidierten Bank zu tragen. Die Regierung stellt über diese Kosten einen Tarif auf.
10. Abschnitt
Art. 23
1) Der Landtag wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren eine aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern bestehende Bankenkommission und bezeichnet ihren Präsidenten. Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.
2) Die Mitglieder der Bankenkommission müssen mit dem Bankfach oder der Revisionstechnik vertraut oder rechtskundig sein. Sie dürfen weder Mitglieder der Verwaltung noch der Revisionsstelle einer liechtensteinischen Bank einschliesslich der Landesbank sein.
3) Die Bankenkommission hat die ihr in diesem Gesetze ausdrücklich eingeräumten Befugnisse auszuüben und der Regierung darüber laufend Bericht zu erstatten. Im übrigen ist die Bankenkommission beratendes Organ der Regierung und muss von letzterer vor allen gemäss diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen angehört werden.
4) Die Kosten der Bankenkommission übernimmt der Staat.
5) Die Mitglieder der Bankenkommission beziehen - soweit es sich nicht um ausländische Fachleute handelt - die gleichen Taggelder wie die Landtagsabgeordneten.
11. Abschnitt
Art. 24
1) Banken, die andauernd übermässigen Geldabhebungen ausgesetzt sind, können bei der Regierung um die Gewährung eines Fälligkeitsaufschubes nachsuchen.
2) Dem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn durch besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger voll gedeckt sind und der Zinsendienst während des Aufschubes aufrecht erhalten werden kann.
Art. 25
Der Fälligkeitsaufschub kann für die Gesamtheit oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten einer Bank mit Ausnahme der Zinsen auf den fremden Geldern bewilligt werden und kann sich entweder auf den vollen Betrag oder auf einen Teilbetrag erstrecken.
Art. 26
Die Regierung entscheidet über den Fälligkeitsaufschub. Die dabei zu treffenden Massnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von Art. 29 bis 35 jeweils im Einzelfalle festgesetzt. Der Aufschub ist zu befristen.
Art. 27
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Bank die Voraussetzungen für den Fälligkeitsaufschub nicht mehr erfüllt, so wird die Regierung den Aufschub aufheben. Die Bank kann das Verfahren nach Art. 28 oder 35 Abs. 2 einleiten.
12. Abschnitt
Art. 28
1) Eine Bank, die sich ausserstande sieht, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgerichte um die Gewährung einer Stundung nachsuchen. Dem Gesuche sind ein Status und die vorhandenen Jahresrechnungen sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der letzten fünf Jahre beizulegen.
2) Das Landgericht bewilligt die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern sich aus dem Status ergibt, dass die Bank nicht überschuldet ist. Lassen es die Verhältnisse als geboten erscheinen, so kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3) Die Stundung ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 29
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es eine oder mehrere sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine juristische Person, insbesondere eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichtes und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
3) Den Gläubigern und der Bank steht das Recht zu, gegen gesetzwidrige Verfügungen des Kommissärs beim Gericht Beschwerde zu erheben; die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung schriftlich einzureichen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Obergericht weitergezogen werden.
Art. 30
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Ernennung in Verbindung mit einer Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 31
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden. Dagegen darf einem Verwertungs- oder Konkursbegehren keine Folge gegeben werden.
2) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Ziff. 3 SR) um die Dauer der Stundung.
Art. 32
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisungen ihr Geschäft weiter, doch darf sie keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden. Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden. Dieser ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit fälligen Forderungen in bestimmter Höhe anzuordnen, wobei die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
2) Das Landgericht kann während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen. So kann es insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen; solche Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank rechtzeitig einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 33
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichtes zu begutachten.
2) Erweist sich nach dem Ermessen des Kommissärs die Stundung nicht mehr als notwendig, so kann auf seinen Antrag das Landgericht die Stundung als dahingefallen erklären; es hat dies öffentlich bekannt zu machen.
Art. 34
Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen und dies öffentlich bekannt zu machen:
a) wenn die Bank die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat,
b) wenn die Bank den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt, die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
Art. 35
1) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, so kann das Gericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
2) Erweist sich dagegen die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Landgericht den Kommissär an, die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet. Ein Aufschub des Konkurses ist nicht zulässig.
3) Im Konkurs ist der Kommissär Konkursverwalter, im Nachlassverfahren Sachwalter.
13. Abschnitt
Besondere Vorschriften über das Konkurs- und Nachlassverfahren
Art. 36
1) Im Konkursverfahren ernennt das Landgericht den Konkursverwalter, falls nicht schon ein Kommissär bestellt ist. Der Konkursverwalter übt sämtliche Rechte, und zwar auch die der Gläubigerversammlung, aus. Gegen seine Verfügungen kann innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde beim Landgerichte erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Obergericht bleibt vorbehalten.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
Art. 37
1) Im Nachlassverfahren ernennt das Landgericht den Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär bestellt ist.
2) Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde beim Landgericht erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Obergericht bleibt vorbehalten.
3) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
4) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als gemeldet.
5) Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt. Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen.
6) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.
7) Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
14. Abschnitt
Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen
Art. 38
1) Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des ABGB (§ 1293 ff. und § 47 der Schlussabteilung zum PGR).
2) Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen von Art. 39 bis 45 und ergänzend die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen.
Art. 39
Sind bei der Gründung einer Bank oder bei der Ausgabe von Aktien, Stammeinlagen oder Obligationen einer Bank in Prospekten oder Zirkularen oder ähnlichen Kundgebungen unwahre oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den einzelnen Gesellschaftern oder Obligationären für den dadurch verursachten Schaden.
Art. 40
Wer bei der Gründung einer Bank tätig ist, wird sowohl der Bank als auch den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich,
a) wenn er absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, dass die Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Gesellschafter oder anderer Personen in den Statuten oder in einem Gründerbericht unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat;
b) wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Bank in das Öffentlichkeitsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die unwahre Angaben enthält;
c) wenn er wissentlich dazu beigetragen hat, dass die Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen wurden.
Art. 41
Die mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle einer Bank betrauten Personen sind sowohl der Bank als auch den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
Art. 42
Liquidatoren oder Kommissäre einer Bank, die absichtlich oder fahrlässig die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Pflichten verletzen, sind der aufgelösten Bank und den Gesellschaftern und Gläubigern für den entstandenen Schaden in gleicher Weise wie die Bankorgane verantwortlich.
Art. 43
1) Soweit es sich bei der Haftung nach Art. 40 bis 42 um den dem einzelnen Gesellschafter oder Gläubiger nur mittelbar, durch Schädigung der Bank verursachten Schaden handelt, geht der Anspruch nur auf Leistung des Ersatzes an die Bank.
2) Das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht kann nur geltend gemacht werden, wenn über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist.
3) Im Konkurse der Bank steht die Geltendmachung des Anspruches der einzelnen Gesellschafter und Gläubiger zunächst der Konkursverwaltung zu. Verzichtet sie darauf, so ist jeder Gesellschafter oder Gläubiger berechtigt, die Abtretung des Anspruches zu verlangen. Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
4) Der Verantwortlichkeitsklage des Gesellschafters steht ein Entlastungsbeschluss der Generalversammlung nur entgegen, wenn der Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt oder sein Gesellschaftsrecht seither in Kenntnis der Schlussnahme erworben oder wenn er nicht binnen sechs Monaten seit der Schlussnahme die Klage erhoben hat.
Art. 44
Mehrere aus derselben Schadenszufügung ersatzpflichtige Personen haften solidarisch. Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.
Art. 45
1) Die Schadenersatzansprüche nach Art. 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2) Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Schadenersatzanspruch.
Art. 46
1) Wer vorsätzlich
a) eine Bank eröffnet oder einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur einer ausländischen Bank betreibt bevor die erforderliche Konzession erteilt ist,
b) der Verpflichtung zur Anpassung der inneren Organisation einer Bank an die Vorschriften von Art. 3 Abs. 1 und 2, nicht nachkommt,
c) unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck "Bank", "Bankier" oder "Sparen" in irgendeiner Wortverbindung verwendet,
d) die vorgeschriebenen Zuweisungen an den Reservefonds nicht vornimmt (Art. 7),
e) die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nach Art. 8 nicht vorschriftsgemäss aufstellt,
f) ohne vorherige Mitteilung an die Bankenkommission oder entgegen der Einsprache der Bankenkommission oder entgegen den von ihr gestellten Bedingungen ein unter Art. 10 fallendes Geschäft abschliesst,
g) unbefugterweise Spareinlagen entgegennimmt (Art. 16),
h) Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 17 weiter verpfändet oder in Report gibt,
i) die Jahresrechnung nicht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes prüfen lässt (Art. 18) oder den ihm gemäss Art. 19 Abs. 2, gegenüber der Revisionsstelle obliegenden Pflichten nicht nachkommt,
k) eine von der Bankenkommission angeordnete ausserordentliche Revision nicht vornehmen lässt oder einer durch die Bankenkommission ergangenen Aufforderung zur Behebung von Missständen nicht nachkommt,
wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 47
1) Wer vorsätzlich
a) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei Durchführung einer Revision oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisionsberichtes obliegenden Pflichten gröblich verletzt, die vorgeschriebene Aufforderung an die revidierte Bank zur Durchführung entsprechender Massnahmen unterlässt oder die vorgeschriebenen Berichte an die Bankenkommission nicht erstattet (Art. 19 bis 21),
b) als Organ, Beamter, Angestellter einer Bank, als Revisor oder Revisionsgehilfe, als Mitglied der Bankenkommission, Beamter oder Angestellter ihres Sekretariates, die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis verletzt, wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht,
wird wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 48
Wer den Kredit einer Bank wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.
Art. 49
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 50
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 51
1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine nach Art. 46 oder 47 strafbare Handlung vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken bestraft.
2) Die Ordnungsstrafen werden durch die Regierung verhängt.
15. Abschnitt
Gewerbsmässiger Betrieb von Bank- und Geldwechselgeschäften
Art. 52
1) Der gewerbsmässige Betrieb auch nur einzelner Bankgeschäfte ist allein den Banken im Sinne dieses Gesetzes gestattet. Zu den Bankgeschäften gehören alle jene Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der Banktätigkeit dienen.
2) Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung die einzelnen Bankgeschäfte im Sinne von Abs. 1 aufzuführen.
Art. 53
1) Der gewerbsmässige Betrieb des Geldwechselgeschäftes bedarf einer Konzession der Regierung.
2) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn ein örtliches Bedürfnis nachgewiesen wird und gegen den Konzessionswerber keine persönlichen Bedenken obwalten.
3) Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung über das Geldwechselgeschäft nähere Bestimmungen zu erlassen.
16. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54
1) Bestehende Banken dürfen ihre Geschäftstätigkeit nur im Rahmen der erteilten Konzession weiter ausüben.
2) Banken, die in einer anderen als den in Art. 12 aufgeführten Rechtsformen bestehen, haben sich dieser neuen Bestimmung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Banken, deren innere Organisation den Vorschriften von Art. 3 nicht genügt, und Unternehmen, deren Firmabezeichnung oder Tätigkeit den Vorschriften von Art. 1 Abs. 2, oder von Art. 16 Abs. 1, nicht entspricht, haben sich den neuen Bestimmungen innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
3) Die als Revisionsstellen anerkannten Revisions- und Treuhandgesellschaften haben sich innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Vorschrift von Art. 20 Abs. 2 anzupassen.
Art. 55
Die Mitglieder der Regierung und der Bankenkommission sowie Staatsbeamte und -angestellte haben über die ihnen bei der Vollziehung dieses Gesetzes bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren.
Art. 56
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere § 71 Abs. 1, 2 und 3 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, Nr. 4 (Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1954, LGBl. 1955 Nr. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 7) werden hiemit aufgehoben.
Art. 57
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Die Regierung erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verordnungen.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef