| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1961 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 13. November 1961 |
Gesetz
vom 5. Oktober 1961
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
vom 23. Dezember 1959
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 64 des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, erhält folgende neue Fassung:
"1) Die Übergangsrenten der Invalidenversicherung werden den in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteinern analog den Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
2) Die Einkommensgrenzen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden keine Anwendung.
3) Wird eine Übergangsrente der Invalidenversicherung durch eine Übergangsrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so wird auch diese ohne Anwendung der Einkommensgrenzen gewährt."
Art. 65 Abs. 2, des Gesetzes über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, erhält folgende neue Fassung:
"2) Für Personen, die vor dem 1. Juni bzw. vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entspricht die Übergangsrente jedoch dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente."
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt rückwirkend auf 1. Januar 1960 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef